TE Lvwg Beschluss 2026/3/24 LVwG-AV-1329/001-2025

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.10.2025, Zl. ***, betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den

BESCHLUSS

1.  Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.      Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Feststellungen:

1.1 Mit Schreiben vom 29.04.2025 übermittelte ein Organ der Gewässeraufsicht einen Aktenvermerk an das Fachgebiet Umweltrecht der belangten Behörde, wonach sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nächst der Liegenschaft *** im Bereich der Bachböschung des ***, teilweise im Gewässer Betonelemente und Bauschutt befinden, die aufgrund ihres Zustandes und ihrer Lagerung als Abfall im Sinne des AWG einzustufen seien. Die Materialien seien offensichtlich ohne erkennbare Nutzungsabsicht und ohne Schutzvorkehrungen ungeordnet an der Böschung abgelagert, teils sogar direkt im Bachbett, was auf eine Entledigungsabsicht schließen lasse.

1.2 Auf Nachfrage übermittelte die Gewässeraufsicht einen weiteren Aktenvermerk vom 15.09.2025. Hierin wurde der vorgefundene Beton und Bauschutt an der Böschung und im Bachbett auf etwa 3m³ eingeschätzt. Weiters wurde hierin angeführt, dass aus wasserfachlicher Sicht keinerlei Ablagerungen im HQ 30 stattfinden dürfen und der ursprüngliche Zustand des Gewässers und der Uferböschung wieder herzustellen sei.

1.3 Mit Schreiben vom 12.09.2025 der belangten Behörde wurde die Marktgemeinde *** als Grundstückseigentümerin um Stellungnahme ersucht, ob bekannt ist, von wem die gegenständlichen Lagerungen durchgeführt wurden.

1.4 Mit E-Mail vom 25.09.2025 wurde seitens der Marktgemeinde *** folgendes mitgeteilt:

„Nach internen Erhebungen darf mitgeteilt werden, dass die vorgefundenen Betonelemente, bzw. Betonringe auf die Fa. A als Errichter der Baulichkeiten des nunmehrigen Lagerhauses zurückzuführen sind“.

1.5 Weitere Ermittlungsschritte, etwa dahingehend, wer die Ablagerungen vorgenommen hat, in welchem Zeitraum dies stattgefunden hat, woher diese Information stammt oder wer die Ablagerung wahrgenommen hat, wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

1.6 Mit Parteiengehör vom 29.09.2025 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtigt, ihr als Verursacherin die Entfernung der gelagerten Abfälle bestehend aus Bauschutt, Beton, Betonringen und Platten gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) mit Bescheid aufzutragen.1.6 Mit Parteiengehör vom 29.09.2025 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtigt, ihr als Verursacherin die Entfernung der gelagerten Abfälle bestehend aus Bauschutt, Beton, Betonringen und Platten gemäß Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) mit Bescheid aufzutragen.

1.7 Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

1.8 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

„Die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, linksufrig der Bachböschung und im Wasserbett gelagerten Abfälle, bestehend aus Bauschutt und Betonresten, Betonringen und -platten im Ausmaß von ca. 3 m³ sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis 15. November 2025 zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis längstens 20. November 2025 vorzulegen.“

1.9 Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht von einer Verursachereigenschaft der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer ausgehe, da keine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt worden sei. Im Zuge einer persönlichen Besichtigung habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zwei ausbetonierte Betonringe und darüber hinaus diverse Bauteile im Uferbereich wahrnehmen können. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin könne aus eigener Wahrnehmung versichern, dass die ausbetonierten Betonringe bereits seit (zumindest) 30 Jahren abgelegt seien, wobei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis darüber habe, durch welche Person(en) und aus welchem Grund die Betonringe in den dortigen Uferbereich hineingesetzt wurden. Als mögliche Begründung sei denkbar, dass die ausbetonierten Betonringe früheren Böschungssicherungszwecken gedient haben könnten. Beim übrigen von der belangten Behörde beanstandeten Material (Bauschutt, Betonreste und -platten) handle es sich offensichtlich um Schwemmgut aufgrund der jährlich wiederkehrenden (amtsbekannten) Hochwässer im fraglichen Bereich. Die bekämpfte Entscheidung lasse eine konkrete Darlegung der Beschwerdeführerin (oder deren Geschäftsführer) angelasteten abfallrechtswidrigen Handlung vermissen und erschöpfe sich in rechtlichen Zitaten und pauschalen Behauptungen, die nicht geeignet seien, eine Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen.1.9 Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht von einer Verursachereigenschaft der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer ausgehe, da keine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt worden sei. Im Zuge einer persönlichen Besichtigung habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zwei ausbetonierte Betonringe und darüber hinaus diverse Bauteile im Uferbereich wahrnehmen können. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin könne aus eigener Wahrnehmung versichern, dass die ausbetonierten Betonringe bereits seit (zumindest) 30 Jahren abgelegt seien, wobei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis darüber habe, durch welche Person(en) und aus welchem Grund die Betonringe in den dortigen Uferbereich hineingesetzt wurden. Als mögliche Begründung sei denkbar, dass die ausbetonierten Betonringe früheren Böschungssicherungszwecken gedient haben könnten. Beim übrigen von der belangten Behörde beanstandeten Material (Bauschutt, Betonreste und -platten) handle es sich offensichtlich um Schwemmgut aufgrund der jährlich wiederkehrenden (amtsbekannten) Hochwässer im fraglichen Bereich. Die bekämpfte Entscheidung lasse eine konkrete Darlegung der Beschwerdeführerin (oder deren Geschäftsführer) angelasteten abfallrechtswidrigen Handlung vermissen und erschöpfe sich in rechtlichen Zitaten und pauschalen Behauptungen, die nicht geeignet seien, eine Verpflichtung nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu begründen.

 

1.10 Durch den erkennenden Richter wurde am 16.01.2026 bei der Marktgemeinde *** telefonisch angefragt, wie die Auskunft im E-Mail vom 25.09.2025 zu verstehen ist. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Marktgemeinde ***, dass die Anbringung der Brunnenringe vor ca. 16-17 Jahren durch Arbeiter der A GmbH erfolgt sei, weil eine Schalsteinmauer oberhalb der Böschung einzustürzen drohte. Dies sei von Mitarbeitern des Bauhofes damals beobachtet worden. Er selbst habe dies jedoch nicht direkt wahrgenommen. In weiterer Folge konnte seitens der Marktgemeinde *** jedoch nicht eruiert werden, durch wen diese Vorgänge beobachtet wurden.

1.11 Mit E-Mail vom 16.02.2026 wurde die Gewässeraufsicht der belangten Behörde ersucht, sämtliche Lichtbilder an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln, die von den gegenständlichen Ablagerungen aufgenommen worden sind. Dieses Ersuchen blieb bislang unbeantwortet.

1.12 Am 17.03.2026 wurde durch den erkennenden Richter ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Vorgefunden wurden nicht 2, sondern insgesamt 14 Brunnenringe mit einem Durchmesser von ca. 1,2 Meter und einer Höhe von 0,5 Meter. Diese sind ausbetoniert und 2 Brunnenringe sind jeweils miteinander verbunden, sodass sich 7 Brunnenring-Objekte ergeben.

Weiters wurden 6 Betonplatten in der Größe von ca. 1,15 x 1,00 x 0,2 Meter vorgefunden. Diese weisen an den Ecken Kernbohrungen auf.

Drei der Brunnenring-Objekte befanden sich vollständig unter der Wasseroberfläche und ein weiteres Brunnenring-Objekt befand sich Großteils unter Wasser. Die Weiteren Brunnenring-Objekte und Betonplatten waren versetzt darauf gestapelt, wobei sich die Betonplatten teilweise zwischen verschiedenen Brunnenring-Objekten befinden.

Über diesen Objekten befindet sich eine Schalsteinmauer, die eine Parkfläche von der Böschung des *** trennt. Die Böschung weist Anzeichen einer Abrutschung auf (freigelegte Wurzeln, fehlendes Material entlang der Böschung im gegenständlichen Bereich):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang unter den Punkten 1.1 bis 1.9 ergeben sich aus den hierin jeweils genannten Dokumenten, welche sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden.

Die Feststellungen zu den Punkten 1.10 bis 1.12 ergeben sich aus den hierin genannten Ermittlungsschritten, die jeweils durch Aktenvermerke dokumentiert wurden. Der Lokalaugenschein wurde zusätzlich durch diverse Lichtbilder im Gerichtsakt dokumentiert.

3.   Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ergab sich bereits auf Grund der vorgelegten Aktenlage, dass der maßgebende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, liegen keine (verwertbaren) Beweismittel vor, die geeignet sind, die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Verursacher zu belegen.

Nach der allgemein gehaltenen Auskunft der der Marktgemeinde ***, wonach die vorgefundenen Betonelement, bzw. Betonringe auf die Beschwerdeführerin als Errichter der Baulichkeiten des nunmehrigen Lagerhauses zurückzuführen seien, wurden keine weitere Ermittlungsschritte gesetzt. Insbesondere wurde nicht ermittelt, wer die Ablagerungen vorgenommen hat, in welchem Zeitraum dies stattgefunden hat, woher diese Information stammt bzw. wer die Ablagerung wahrgenommen hat.

Erste Ermittlungsschritte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben zudem ergeben, dass auch das Ausmaß der Ablagerungen nur ansatzweise ermittelt worden ist. So konnte z.B. durch einen einfachen Lokalaugenschein festgestellt werden, dass neben den sonstigen Betonelementen, nicht nur die 2 im vorgelegten Akt dokumentierten, sondern (zumindest) 14 Betonringe an der gegenständlichen Örtlichkeit vorhanden sind. Es wurden ca. 10m3 Betonelemente wahrgenommen.

Auch der Zweck der Ablagerungen wurde nicht ermittelt. Vielmehr wurde schlicht von einer Entledigungsabsicht (zur Darlegung des subjektiven Abfallbegriffes) ausgegangen, während die Marktgemeinde *** (auf deren Auskunft sich die belangte Behörde stützt) davon ausgeht, dass die Brunnenringe aufgestellt wurden, weil eine Schalsteinmauer oberhalb der Böschung einzustürzen drohte. Dies erscheint zumindest plausibel, weil die Böschung im gegenständlichen Bereich in der Vergangenheit abgerutscht sein dürfte.

Auch wenn diese improvisierte Böschungssicherung offenkundig nicht fachgerecht errichtet worden ist und augenscheinlich auch Baurestmassen hierfür verwendet wurden (die Kernbohrungen an den Ecken der Betonplatten weisen darauf hin, dass diese aus einer Baulichkeit ausgeschnitten worden sind), stellt sich dennoch die Frage, ob eine bloße Entfernung der Ablagerungen zu einem Einsturz der darüber befindlichen Mauer führen würde.

Es müsste somit auch ermittelt werden, ob begleitende Maßnahmen bzw. die Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung erforderlich sind und entsprechende Anordnungen nach den Bestimmungen des AWG 2002 bzw. des WRG 1959 getroffen werden müssen.

Zusammenfassend hat die belangte Behörde den gegenständlichen Fall nur ansatzweise ermittelt, sodass gravierende Ermittlungslücken bestehen. Erste ergänzende Ermittlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben noch zusätzlich Sachverhaltselemente zum Vorschein gebracht, die durchaus umfangreiche Ermittlungen erfordern.

Die belangte Behörde kam daher ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 37 AVG bzw. des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht nach. Es wurde nur ansatzweise Ermittlungsschritte zu den Grundlagen des behördlichen Behandlungsauftrages getätigt. Die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz liegen daher vor (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde kam daher ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd Paragraph 37, AVG bzw. des maßgeblichen Sachverhaltes iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht nach. Es wurde nur ansatzweise Ermittlungsschritte zu den Grundlagen des behördlichen Behandlungsauftrages getätigt. Die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz liegen daher vor vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid wurde daher spruchgemäß behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr war im gegenständlichen Fall eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, was anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr war im gegenständlichen Fall eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, was anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verursacher; Maßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1329.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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