TE Bvwg Beschluss 2025/5/9 I413 2308940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2025
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Entscheidungsdatum

09.05.2025

Norm

AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I413 2308940-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

Gegen XXXX , geb. XXXX , XXXX , wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs 2 und Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (in Worten Euro fünfhundert) verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 31.03.2025 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.Gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 2, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 (in Worten Euro fünfhundert) verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 31.03.2025 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:
XXXX erhob gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol vom 26.02.2025, OB: XXXX , Beschwerde.
römisch eins. Verfahrensgang:, römisch 40 erhob gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol vom 26.02.2025, OB: römisch 40 , Beschwerde.

Nach Beschwerdevorlage am 10.03.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2025 den amtlichen Sachverständigen XXXX dem Verfahren bei und beauftragte diesen, ein Gutachten zu erstatten. Nach Beschwerdevorlage am 10.03.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2025 den amtlichen Sachverständigen römisch 40 dem Verfahren bei und beauftragte diesen, ein Gutachten zu erstatten.

Mit Ladung vom 28.03.2025 wurde XXXX zur persönlichen Untersuchung durch den Amtssachverständigen geladen. Mit Ladung vom 28.03.2025 wurde römisch 40 zur persönlichen Untersuchung durch den Amtssachverständigen geladen.

Am 31.03.2025 langte eine Stellungnahme von XXXX ein, in der dieser den Amtssachverständigen ua der Manipulation zieh und Freunderlwirtschaft und nicht sachliches Gutachten unterstellte.Am 31.03.2025 langte eine Stellungnahme von römisch 40 ein, in der dieser den Amtssachverständigen ua der Manipulation zieh und Freunderlwirtschaft und nicht sachliches Gutachten unterstellte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:
XXXX hat in seiner am 29.03.2025, 17:05:10 Uhr eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 eingelangten Eingabe vorgebracht: „Sehr geehrtes Gericht, ich habe heute die Ladung für ein Schaverständigen Gutachten, bei Herrn Dr. XXXX erhlalten! Dr. XXXX hat mich bereits im Vorangegangenen Verfahren, Fachärztlich Untersucht. Dabei kam es zu mehreren Manipulationen beim Ablauf der Untersuchung, sodass ich nach der Untersuchung, mehrere Wochen starke Schmerzmittel zu mir nehmen musste! Weiters habe ich bei geöffneter Türe eines Untersuchungszimmers, folgenden Wortlaut mitbekommen….. "Jo Seppele des passt iz schun so, de mieasn tian wos i sog und nit der Richter!" Für mich kling das sehr nach "Freunderlwirtschaft! Und nicht einen Sachlichen Gutachten! Soll sich aber das Gericht, selbst eine Meinung bilden! Aus verständlicher Angst vor wiederkehrenden Manipulationen, die meiner angegriffenen Gesundheit sehr schaden und mich Psychisch sehr belasten! Aus diesen Gunden und der nun wahrscheinlichen Befangenheit von Herrn Dr. XXXX , die Beschwerde über Dr. XXXX wurde bereits im Vorangegangenen Verfahren Aktenkundig, lehne ich im als Gutachter ab!“
1. Feststellungen:, römisch 40 hat in seiner am 29.03.2025, 17:05:10 Uhr eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 eingelangten Eingabe vorgebracht: „Sehr geehrtes Gericht, ich habe heute die Ladung für ein Schaverständigen Gutachten, bei Herrn Dr. römisch 40 erhlalten! Dr. römisch 40 hat mich bereits im Vorangegangenen Verfahren, Fachärztlich Untersucht. Dabei kam es zu mehreren Manipulationen beim Ablauf der Untersuchung, sodass ich nach der Untersuchung, mehrere Wochen starke Schmerzmittel zu mir nehmen musste! Weiters habe ich bei geöffneter Türe eines Untersuchungszimmers, folgenden Wortlaut mitbekommen….. "Jo Seppele des passt iz schun so, de mieasn tian wos i sog und nit der Richter!" Für mich kling das sehr nach "Freunderlwirtschaft! Und nicht einen Sachlichen Gutachten! Soll sich aber das Gericht, selbst eine Meinung bilden! Aus verständlicher Angst vor wiederkehrenden Manipulationen, die meiner angegriffenen Gesundheit sehr schaden und mich Psychisch sehr belasten! Aus diesen Gunden und der nun wahrscheinlichen Befangenheit von Herrn Dr. römisch 40 , die Beschwerde über Dr. römisch 40 wurde bereits im Vorangegangenen Verfahren Aktenkundig, lehne ich im als Gutachter ab!“

2. Beweiswürdigung:

Der feststellte Sachverhalt ergibt sich wörtlich aus der am 31.03.2025 eingelangten Eingabe. Die sprachlichen, orthographischen und grammatikalischen Mängel der Eingabe wurden wörtlich aus der Eingabe übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

• sich diese auf die Sache beschränkt,

• in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

• die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Das Vorbringen des XXXX , in dem der Amtssachverständge der Manipuliation beim Ablauf der letzten Untersuchung geziehen wurde und die Qualifizierung der Begutachtung durch diesen Amtssachverständgen als „Freunderlwirtschaft“ und nicht sachlichem Gutachten sowie der Angst vor weiterern Manipulationen haben nichts mit der gegenständlichen Rechtssache zu tun. Vielmehr beschuldigt XXXX den Amtssachverständigen, der auch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, grundlos eines standeswidrigen Verhaltens. Das Vorbringen ist geeignet, den Sachverständigen in seiner Ehre zu verletzen und hat nichts mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tun. Es wird nicht verkannt, dass der Amtssachverständige im Vorverfahren zum nunmehr anhängigen Verfahren ein Gutachten erstattet hat, mit dem der XXXX nicht einverstanden war, weil es seinem Ansinnen, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zuwiderlief. Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren bereits ein - für die Partei allenfalls ungünstiges - Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170). Dass es XXXX mit diesem Schreiben nur darum geht, eine Befangenheit beim Amtssachverständigen zu provozieren, ergibt sich aus der Eingabe zweifelsfrei. Es geht ihm letztlich darum durch böswillige Unterstellungen und beleidigendes Vorbringen im Sachverständigen eine gegen XXXX negative Einstellung zu provozieren, damit dieser wegen Befangenheit als Sachverständiger ausscheidet. Dies ist ein unredliches und unzulässiges Vorgehen des XXXX . Das Vorbringen des römisch 40 , in dem der Amtssachverständge der Manipuliation beim Ablauf der letzten Untersuchung geziehen wurde und die Qualifizierung der Begutachtung durch diesen Amtssachverständgen als „Freunderlwirtschaft“ und nicht sachlichem Gutachten sowie der Angst vor weiterern Manipulationen haben nichts mit der gegenständlichen Rechtssache zu tun. Vielmehr beschuldigt römisch 40 den Amtssachverständigen, der auch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, grundlos eines standeswidrigen Verhaltens. Das Vorbringen ist geeignet, den Sachverständigen in seiner Ehre zu verletzen und hat nichts mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tun. Es wird nicht verkannt, dass der Amtssachverständige im Vorverfahren zum nunmehr anhängigen Verfahren ein Gutachten erstattet hat, mit dem der römisch 40 nicht einverstanden war, weil es seinem Ansinnen, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zuwiderlief. Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren bereits ein - für die Partei allenfalls ungünstiges - Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170). Dass es römisch 40 mit diesem Schreiben nur darum geht, eine Befangenheit beim Amtssachverständigen zu provozieren, ergibt sich aus der Eingabe zweifelsfrei. Es geht ihm letztlich darum durch böswillige Unterstellungen und beleidigendes Vorbringen im Sachverständigen eine gegen römisch 40 negative Einstellung zu provozieren, damit dieser wegen Befangenheit als Sachverständiger ausscheidet. Dies ist ein unredliches und unzulässiges Vorgehen des römisch 40 .

Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des XXXX daher nicht auf die Sache und werden nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht.Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des römisch 40 daher nicht auf die Sache und werden nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht.

Daher ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall richtet sich das beleidigende Vorbringen gegen den beigezogenen Amtssachverständigen, um eine Begutachtung durch diesen zu verhindern. Die Behauptung der Manipulation und das Lächerlichmachen des Sachverständigen indem ihm die Aussage „Jo Seppele des passt iz schun so, de mieasn tian wos i sog und nit der Richter“ unterstellte, sind geeignet den Sachverständigen in seinem Ruf und Ansehen bei Gericht zu schädigen und sind auch ehrenrührig. Damit ist, um XXXX in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten, eine Ordnungsstrafe im oberen Rahmen, mit EUR 500, anzusetzen, die schuld- und tatangemessen erscheint.Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall richtet sich das beleidigende Vorbringen gegen den beigezogenen Amtssachverständigen, um eine Begutachtung durch diesen zu verhindern. Die Behauptung der Manipulation und das Lächerlichmachen des Sachverständigen indem ihm die Aussage „Jo Seppele des passt iz schun so, de mieasn tian wos i sog und nit der Richter“ unterstellte, sind geeignet den Sachverständigen in seinem Ruf und Ansehen bei Gericht zu schädigen und sind auch ehrenrührig. Damit ist, um römisch 40 in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten, eine Ordnungsstrafe im oberen Rahmen, mit EUR 500, anzusetzen, die schuld- und tatangemessen erscheint.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war bezüglich der Ordnungsstrafe gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht durchzuführen, in der Hauptsache wird eine solche durchgeführt werden.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war bezüglich der Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen, in der Hauptsache wird eine solche durchgeführt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:I413.2308940.1.02

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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