TE Bvwg Erkenntnis 2025/6/23 G307 2312361-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2025
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Entscheidungsdatum

23.06.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2312361-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl römisch 40 :

A)       zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       beschlossen:

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst.

2. Am 01.09.2017 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis 01.09.2022 erteilt. Am 22.08.2022 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 29.11.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 29.11.2026 erteilt.

3. Am XXXX 2024 wurde der BF fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.3. Am römisch 40 2024 wurde der BF fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

5. Am 03.03.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 08.04.2025, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 08.04.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

7. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 14.04.2025 wurde das BFA um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite.7. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 14.04.2025 wurde das BFA um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreite.

8. Mit Schreiben vom 05.05.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit Schreiben vom 05.05.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, in eventu die Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.05.2025 vorgelegt, wo sie am 09.05.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas (im Folgenden: BiH), gesund, arbeitsfähig, verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Bosnisch.

Der BF wurde in Südafrika geboren, wuchs in BiH auf, schloss eine technische Schule mit Reifeprüfung ab und absolvierte anschließend eine Elektriker- und Schlosserlehre.

1.2. Der BF ehelichte am XXXX .2017 eine tschechische Staatsangehörige und stellte am 19.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ welcher ihm am 01.09.2017 mit einer Gültigkeit bis 01.09.2022 erteilt wurde; die Ehe wurde am XXXX .2021 geschieden.1.2. Der BF ehelichte am römisch 40 .2017 eine tschechische Staatsangehörige und stellte am 19.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ welcher ihm am 01.09.2017 mit einer Gültigkeit bis 01.09.2022 erteilt wurde; die Ehe wurde am römisch 40 .2021 geschieden.

Am 22.08.2022 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm am 29.11.2023 mit einer Gültigkeit bis 29.11.2026 erteilt wurde.

1.3. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:

?        14.06.2017 – 28.04.2020 Hauptwohnsitz

?        28.04.2020 – 23.11.2021 Hauptwohnsitz

?        23.11.2021 – 18.02.2022 Hauptwohnsitz

?        18.02.2022 – laufend  Hauptwohnsitz

?         XXXX .2024 – laufend  Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA

Eigenen Angaben zu Folge hält sich der BF bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich wurde keine Nachweise vorgelegt.

1.4. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten innerhalb Österreichs:

?        06.11.2017 – 13.12.2018 Arbeiter

?        14.12.2018 – 13.01.2019 Lücke

?        14.01.2019 – 27.03.2019 Arbeiter

?        27.03.2019 – 30.04.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        01.04.2019 – 30.04.2019 mehrfach geringf. besch. Arbeiter

?        18.04.2019 – 23.09.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        01.05.2019 – 31.08.2019 Arbeitslosengeldbezug

?        01.09.2019 – 30.09.2019 mehrfach geringf. besch. Arbeiter

?        10.09.2019 – 21.11.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        26.09.2019 – 19.02.2020 Arbeiter

?        22.11.2019 – 31.12.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        01.01.2020 – 20.03.2020 Arbeiter

?        09.03.2020 – 22.03.2020 Arbeiter

?        23.03.2020 – 25.03.2020 Lücke

?        26.03.2020 – 11.04.2020 Arbeitslosengeldbezug

?        12.04.2020 – 09.07.2020 Lücke

?        10.07.2020 – 05.10.2021 Arbeiter

?        02.09.2020 – 04.10.2020 Arbeiter

?        06.10.2021 – 23.11.2021 Lücke

?        24.11.2021 – 17.12.2021 Arbeiter

?        18.12.2021 – 18.04.2022 Lücke

?        19.04.2022 – 30.11.2023 Angestellter

?        01.12.2023 – 29.02.2024 Arbeitslosengeldbezug

1.5. Aus dem im Akt einliegenden bosnischen Reisepass des BF sind u.a. folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:

?        25.06.2021 Ausreise Ungarn

?        25.06.2021 Einreise Kroatien

?        07.08.2021 Einreise

?        xx.08.2021 Einreise Kroatien

?        15.08.2021 Ausreise Kroatien

?        20.08.2021 Einreise Kroatien

?        XX.01.2022 Einreise Kroatien

1.6. Im Bundesgebiet leben nur weitentfernte Verwandte des BF, die für den BF „wie Freunde sind“. Weiters nannte der BF sechs im Bundesgebiet aufhältige Freunde namentlich und gab an, dass auch sein Trauzeuge im Inland wohnhaft sei. Mit den Genannten führt er weder einen gemeinsamen Haushalt noch besteht ein ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass Angehörige des BF in Schweden, Deutschland und Kroatien wohnhaft seien. Die Mutter des BF ist Eigentümerin eines Hauses in Kroatien.

Der BF war in Österreich weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eigenen Angaben zu Folge hat er die Deutschprüfung auf Niveau „A2“ bestanden; diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.

Der BF war bis kurz vor seiner Festnahme als Angestellter erwerbstätig und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.500,00. Er weist Schulden in der Höhe von € 3.500,00 auf.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF verfüge über eine Arbeitszusage bei der XXXX , Gesellschaft mbH; Nachweise in diese Richtung wurden keine vorgelegt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF verfüge über eine Arbeitszusage bei der römisch 40 , Gesellschaft mbH; Nachweise in diese Richtung wurden keine vorgelegt.

1.7. Der BF ist mit der bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Am XXXX und am XXXX wurden die gemeinsamen Kinder des Paares, XXXX und XXXX , beide StA. BiH, geboren. Sie lebten während ihrer sichtvermerksfreien Aufenthalte – bis zur Inhaftierung des BF – in BiH und mit ihm wiederholt im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Seitdem leben die Kinder und Ehefrau des BF in BiH, wobei diese in BiH erwerbstätig ist. Das Paar teilt sich die Obsorge für die Kinder. Der BF hatte seit seiner Festnahme im XXXX 2024 keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Die Ehefrau des BF besucht diesen während Anhaltung in Haft. 1.7. Der BF ist mit der bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Am römisch 40 und am römisch 40 wurden die gemeinsamen Kinder des Paares, römisch 40 und römisch 40 , beide StA. BiH, geboren. Sie lebten während ihrer sichtvermerksfreien Aufenthalte – bis zur Inhaftierung des BF – in BiH und mit ihm wiederholt im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Seitdem leben die Kinder und Ehefrau des BF in BiH, wobei diese in BiH erwerbstätig ist. Das Paar teilt sich die Obsorge für die Kinder. Der BF hatte seit seiner Festnahme im römisch 40 2024 keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Die Ehefrau des BF besucht diesen während Anhaltung in Haft.

Weiters hält sich der Vater des BF in BiH auf. Der BF steht in Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der BF befand sich in der Vergangenheit wiederholt zu Besuchszwecken im Herkunftsstaat. Er ist dort Eigentümer eines Hauses im Herkunftsstaat, in welchem seine Kernfamilie lebt.

1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am 18.12.2024, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am 18.12.2024, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der sichergestellte Betrag in der Höhe von € 56.800,00 wurde für verfallen erklärt.

Dem BF wurde darin angelastet, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von 81% und Cannabisharz (beinhaltend 29,52% THCA und 2,25% Delta-9-THC) in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen

I.       überlassen zu haben, und zwarrömisch eins. überlassen zu haben, und zwar

1.       am XXXX 2023 2 kg Kokain an einen unbekannten Abnehmer um zumindest € 55.000,00;1. am römisch 40 2023 2 kg Kokain an einen unbekannten Abnehmer um zumindest € 55.000,00;

2.       von XXXX 2023 bis XXXX .2023 10 kg Cannabisharz an unbekannte Abnehmer zu einem Kilopreis von zumindest € 5.000,00;2. von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 10 kg Cannabisharz an unbekannte Abnehmer zu einem Kilopreis von zumindest € 5.000,00;

3.       am XXXX 2023 2 kg Kokain an einen unbekannten Abnehmer um € 55.000,00;3. am römisch 40 2023 2 kg Kokain an einen unbekannten Abnehmer um € 55.000,00;

4.       von XXXX 2024 bis XXXX 2024 in zahlreichen Angriffen unbekannten Abnehmern insgesamt eine Menge von zumindest 7 kg Cannabisharz zu einem Kilopreis von zumindest € 5.000,00;4. von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 in zahlreichen Angriffen unbekannten Abnehmern insgesamt eine Menge von zumindest 7 kg Cannabisharz zu einem Kilopreis von zumindest € 5.000,00;

5.       am XXXX .2024 einem verdeckten Ermittler 1.993,30 g Kokain zu einem Preis von € 55.000,00;5. am römisch 40 .2024 einem verdeckten Ermittler 1.993,30 g Kokain zu einem Preis von € 55.000,00;

II.      verschafft zu haben, und zwar am XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern 1 kg Kokain, indem er die Übergabe in einer Tiefgarage an eine im Urteil namentlich genannte Gruppierung organisierte, wobei er per Mobiltelefon in einem Gruppenchat dazu konkrete Anweisungen an die Abnehmer gab, in welche Garage und zu welchem genauen Standpunkt sie fahren sollen, um dort das Suchtgift von seinem Freund zu übernehmen.römisch zwei. verschafft zu haben, und zwar am römisch 40 .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern 1 kg Kokain, indem er die Übergabe in einer Tiefgarage an eine im Urteil namentlich genannte Gruppierung organisierte, wobei er per Mobiltelefon in einem Gruppenchat dazu konkrete Anweisungen an die Abnehmer gab, in welche Garage und zu welchem genauen Standpunkt sie fahren sollen, um dort das Suchtgift von seinem Freund zu übernehmen.

Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, die geständige Verantwortung und die Sicherstellung eines Teils des Verkaufserlöses, als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25fachen Grenzmenge und die mehrfachen Tatangriffe.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX 2024 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 2024 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).

1.9. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX .2021 wurde der BF gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG sowie § 106 Abs. 5 3. Satz KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung zu sein sowie Beförderung eines Kindes unter drei Jahren ohne entsprechende Sicherheitssysteme) mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 belegt. 1.9. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der BF gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, FSG sowie Paragraph 106, Absatz 5, 3. Satz KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung zu sein sowie Beförderung eines Kindes unter drei Jahren ohne entsprechende Sicherheitssysteme) mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 belegt.

1.10. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie Leben im BiH ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 121, 127) und den Feststellungen im Strafurteil (AS 21, 25).

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 73).

2.2.2. Die Feststellungen zur ersten Ehe des BF und zum Bestand der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erschließen sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, dem Schreiben der zuständigen NAG-Behörde (AS 139ff) und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Sozialversicherungsdatenauszug geschuldet.

Insoweit der BF anführt, sich bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet aufzuhalten (AS 121ff), ist auszuführen, dass die erste Wohnsitzmeldung sowie die erste Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet aus 2017 datieren. Der BF brachte keine Nachweise hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet in Vorlage.

2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet gründen auf den Angaben des BF (AS 123, 127, 332).

In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, ein Onkel, eine Tante und die Mutter seien in Kroatien wohnhaft, wobei letztere dort Eigentum besitze. Das unbefristete Einreiseverbot hindere den BF daran, seine in Kroatien lebenden Angehörigen zu besuchen (AS 328). Später wurde ausgeführt, der BF habe ständig in Deutschland und Schweden lebende Familienangehörige, mit denen er regelmäßigen Kontakt stehe und diese besuche. Ein unbefristetes Einreiseverbot hindere ihn daran, das Haus seiner Mutter in Kroatien zu erben (AS 329). Kurz darauf wurde ausgeführt, dass sich Verwandte in Schweden und Deutschland aufhielten. Der Onkel des BF lebe in Kroatien. Die Mutter des BF halte sich regelmäßig in Kroatien bei ihrem Bruder auf, weil sie dort eine Immobilie besitze. Diese würde sie gerne dem BF überlassen. Dies sei nicht möglich, wenn gegen den BF ein unbefristetes Einreisverbot verhängt werden würde (AS 332f).

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF gründen auf dessen Angaben (AS 125) sowie den Feststellungen im Strafurteil (AS 25). Der BF gab vor dem BFA zu seiner finanziellen Situation befragt an, dass diese im Moment ganz schlecht sei. Er habe Erspartes gehabt, dieses sei aber von der Polizei beschlagnahmt worden (AS 125). Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde erwähnten Arbeitszusage (AS 328) wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.

2.2.5. Die Feststellungen zu den in BiH aufhältigen Angehörigen, konkret der Ehefrau, den Kindern und den Vater des BF, ergeben sich aus seinen Ausführungen (AS 121ff, 125) und der im Akt einliegenden Besucherliste der JA (AS 131).

2.2.6. Aus den Ein- und Ausreisestempeln des im Akt einliegenden bosnischen Reisepasses des BF ist ersichtlich, dass dieser wiederholt nach BiH reiste (AS 73). Er gab an, sich zuletzt im Jänner 2024 für etwa sieben bis zehn Tage zu Besuchszwecken in BiH aufgehalten zu haben. Davor seit er etwa alle vier bis sechs Monate für ein bis zwei Tage nach BiH gereist, um seinen Vater zu besuchen. Er habe im Rahmen seiner Aufenthalte im Herkunftsstaat in seinem Haus gewohnt (AS 125).

Der Umstand, dass der BF Eigentümer eines Hauses in BiH ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Ausführungen (AS 125).

2.2.7. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des vom LG XXXX dem BVwG am 02.06.2025 übermittelten Schreibens (Oz 3) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 19ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.7. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des vom LG römisch 40 dem BVwG am 02.06.2025 übermittelten Schreibens (Oz 3) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 19ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF und der Vollzugsinformation der JA (AS 71, 75, 85f) zu entnehmen.

2.2.8. Die Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2021 liegt im Akt ein (AS 1ff).2.2.8. Die Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2021 liegt im Akt ein (AS 1ff).

2.2.9. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHs als sicherer Herkunftsstaat.2.2.9. Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHs als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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