Entscheidungsdatum
21.07.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G316 2316200-1/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2025 wurde gegen den Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanischen Republik zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2025 wurde gegen den Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Dominikanischen Republik zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, seit 2012 durchgehend und rechtmäßig in Österreich zu leben, seit 2013 erwerbstätig zu sein und seit 2017 in einer Partnerschaft zu leben.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Der BF hält sich seit dem Jahr 2012 in Österreich auf und verfügte ab Juli 2012 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und seit November 2016 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Der BF nahm zuletzt im Jahr 2019 an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 teil und hat sehr gute Deutschkenntnisse.
Der BF führt eine Partnerschaft mit einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, welche im Bundesgebiet lebt.
Der BF lebt in einer Mietwohnung und ist bei seiner Lebensgefährtin mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Der BF ist seit August 2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet beschäftigt und bezog zwischendurch Arbeitslosengeld.
Im Herkunftsstaat leben die sechs volljährigen Kinder des BF, seine Schwester und weitere Verwandte, zu denen der BF Kontakt hat. Sein letzter Besuch im Herkunftsstaat war im Jahr 2017.
1.2. Am XXXX .07.2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen. 1.2. Am römisch 40 .07.2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Am 26.11.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Gleichzeitig erklärte das Strafgericht einen Betrag von gesamt € 11.900,-- für verfallen und zog das sichergestellte Suchtgift ein. Am 26.11.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Gleichzeitig erklärte das Strafgericht einen Betrag von gesamt € 11.900,-- für verfallen und zog das sichergestellte Suchtgift ein.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mitte 2021 bis zu seiner Festnahme im Juli 2024 im Bundesgebiet vorschriftwidrig insgesamt 200g Kokain an zwei Personen gewinnbringend überlassen hat und Kokain von unbekannten Personen erworben und besessen hat.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der längere Tatzeitraum und die Menge der tatverfangenen Suchtgiftquanten als erschwerend und die Unbescholtenheit sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet.
Gleichzeitig wurde der über die erlittene Vorhaft hinausgehende Rest des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.3. Gegen den BF liegen Strafverfügungen vom 29.03.2024 und vom 31.01.2024 wegen Überscheitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach der StVO vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des Reisepasses der Dominikanischen Republik, welcher sich als Kopie im Akt befindet, fest.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und zum Aufenthaltsstatus des BF beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister und decken sich mit den Angaben des BF im behördlichen Verfahren.
Die Kursbesuchsbestätigung der XXXX vom 01.08.2019 liegt im Akt ein und konnte aufgrund des Umstandes, dass die behördliche Einvernahme am 09.04.2025 auf Deutsch geführt wurde, von sehr guten Deutschkenntnissen des BF ausgegangen werden. Die Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 01.08.2019 liegt im Akt ein und konnte aufgrund des Umstandes, dass die behördliche Einvernahme am 09.04.2025 auf Deutsch geführt wurde, von sehr guten Deutschkenntnissen des BF ausgegangen werden.
Die Feststellungen zur Partnerschaft des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben im behördlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum Wohnort des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem mittels Lohnzetteln und Arbeitsvertrag nachgewiesenen Vorbringen und deckt sich mit der aktenkundigen Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat beruhen auf dem konsistenten Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren.
2.2. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 27.11.2024.
Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.11.2024, XXXX .Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.11.2024, römisch 40 .
2.3. Die Strafverfügungen wurden von der belangten Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Gegenständlich hält sich der BF seit dem Jahr 2012 rechtmäßig in Österreich auf, ging verschiedenen Beschäftigungen nach und lebt seit 2017 in einer Partnerschaft.
Auch wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da sich der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – seit über 10 Jahren in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2316200.1.01Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026