TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/8 G307 2316626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2025
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Entscheidungsdatum

08.09.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G307 2316626-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entfällt und Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:

„Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“„Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2021 wiederholt Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und war im Besitz eines vom 28.05.2023 bis zum 24.05.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels.

2. Bereits im Jahr 2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aufgrund der damaligen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen die BF ein.

3. Die BF wurde am 11.10.2023 durch ein Organ des BFA einvernommen.

4. Aufgrund ihres in diesem Zeitpunkt gültigen slowakischen Aufenthaltstitels erging an die BF am 11.10.2023 die Aufforderung, gemäß § 52 Abs. 6 FPG in die Slowakei auszureisen. Dieser Anweisung kam sie am 16.10.2023 nach.4. Aufgrund ihres in diesem Zeitpunkt gültigen slowakischen Aufenthaltstitels erging an die BF am 11.10.2023 die Aufforderung, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG in die Slowakei auszureisen. Dieser Anweisung kam sie am 16.10.2023 nach.

5. Am XXXX .2025 wurde die BF im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.5. Am römisch 40 .2025 wurde die BF im Bundesgebiet fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

6. Mit Schreiben vom 11.06.2025, von der BF am selben Tag übernommen, forderte das BFA die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme sowie in eventu jener eines Schubhaftbescheides binnen 10 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten. Die BF blieb hierauf eine Antwort schuldig.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie wurde nach der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen. 7. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie wurde nach der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen.

8. Am selben Tag wurde die BF durch ein Organ des BFA einvernommen und im Anschluss daran aus der Anhaltung entlassen.

9. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 12.06.2025, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 12.06.2025, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

10. Die BF reiste am XXXX .2025 nach Serbien aus.10. Die BF reiste am römisch 40 .2025 nach Serbien aus.

11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025, beim BFA eingebracht am 10.07.2025, erhob die BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025, beim BFA eingebracht am 10.07.2025, erhob die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.07.2025 vorgelegt, wo sie am 28.07.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. Sie ist ledig, kinderlos und gesund. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Die BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und besuchte in ihrer Heimat acht Jahre die Grund- sowie drei Jahre eine technische Mittelschule. Sie war im Herkunftsstaat als Kellnerin und Verkäuferin erwerbstätig.

Von 2023 bis 2025 lag der Lebensmittelpunkt der BF in der Slowakei, wo sie als selbstständige Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 1.200,00 erzielte. Sie hielt sich in dieser Zeit wiederholt zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf.

Die BF war im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 28.05.2023 bis 24.05.2025. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag gestellt hat.

Nunmehr liegt ihr Lebensmittelpunkt seit Juni 2025 wieder in Serbien.

1.2. Die BF wies im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        03.08.2021 – 01.02.2022 Hauptwohnsitz

?        03.05.2022 – 05.09.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz JA

Eigenen Angaben zu Folge reiste die BF vor ihrer Festnahme am XXXX .2025 zuletzt am 01.05.2025 in das Bundesgebiet ein. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses ist ein Einreisestempel in den Schengenraum vom 10.05.2025 ersichtlich. Sie hielt sich zuletzt unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf.Eigenen Angaben zu Folge reiste die BF vor ihrer Festnahme am römisch 40 .2025 zuletzt am 01.05.2025 in das Bundesgebiet ein. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses ist ein Einreisestempel in den Schengenraum vom 10.05.2025 ersichtlich. Sie hielt sich zuletzt unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf.

1.3. Der Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte kein Ergebnis zu Tage.

1.4. Bereits im Jahr 2023 leitete das BFA aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Bundesgebiet ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen die BF ein.

Wegen ihres (damals) gültigen slowakischen Aufenthaltstitels wurde die BF am 11.10.2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen. Sie reiste daraufhin am 16.10.2023 in die Slowakei aus. Wegen ihres (damals) gültigen slowakischen Aufenthaltstitels wurde die BF am 11.10.2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen. Sie reiste daraufhin am 16.10.2023 in die Slowakei aus.

1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie wurde nach der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen. 1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie wurde nach der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen.

Der BF wurde darin angelastet, am XXXX .2025 gewerbsmäßig nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in nachfolgend angeführtem Wert dadurch, dass sie diese jeweils einsteckte und mit diesen den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,Der BF wurde darin angelastet, am römisch 40 .2025 gewerbsmäßig nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in nachfolgend angeführtem Wert dadurch, dass sie diese jeweils einsteckte und mit diesen den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I.       weggenommen zu haben, und zwarrömisch eins. weggenommen zu haben, und zwar

1.       Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Kleidung im Wert von € 147,80,

2.       Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Kleidung im Wert von € 64,95,

3.       Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Kosmetikartikel im Wert von € 82,20,

II.      weggenommen versucht zu haben, und zwar Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Kosmetikartikel im Wert von € 55,90, wobei sie auf frischer Tat betreten und angehalten werden konnte.römisch zwei. weggenommen versucht zu haben, und zwar Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Kosmetikartikel im Wert von € 55,90, wobei sie auf frischer Tat betreten und angehalten werden konnte.

Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, dass es teilweise bei Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute, als erschwerend keinen Umstand.

Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Die BF wurde deswegen am XXXX .2025 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung am XXXX .2025 in Haft. Die BF wurde deswegen am römisch 40 .2025 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung am römisch 40 .2025 in Haft.

1.6. Die BF reiste am XXXX .2025 nach Serbien aus. 1.6. Die BF reiste am römisch 40 .2025 nach Serbien aus.

1.7. Der Verlobte der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, lebt im Bundesgebiet. Die BF meldete ihren Wohnsitz im Bundesgebiet stets an der Adresse ihres Lebensgefährten an. Dieser weist seit dem Jahr 2000 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.1.7. Der Verlobte der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, lebt im Bundesgebiet. Die BF meldete ihren Wohnsitz im Bundesgebiet stets an der Adresse ihres Lebensgefährten an. Dieser weist seit dem Jahr 2000 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Abgesehen davon leben entferntere Verwandte der BF im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist nicht hervorgekommen. Weitere Angehörige der BF halten sich in Deutschland auf, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.

Die Schwester, der Bruder, die Tante sowie die Mutter der BF sind weiterhin in Serbien wohnhaft.

1.8. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat der BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben der BF in Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Aussagen der BF (AS 23, 25, 87, 88).

Weiters liegt im Akt die Kopie des serbischen Reisepasses (AS 18, 55, 184f, 205) und des Personalausweises (AS 68f, 107) der BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 3).

Die Feststellungen zum Leben der BF in der Slowakei gründet auf der im Akt einliegenden Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels (AS 19, 56, 68f, 108). Die BF führte aus, sie habe einen Verlängerungsantrag hinsichtlich ihres slowakischen Aufenthaltstitels stellen wollen. Da sie sich jedoch in Haft befinde, könne sie erst „den zweiten Termin“ wahrnehmen (AS 87). In der Beschwerde wurde ausgeführt, die BF verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel und habe beabsichtigt, diesen rechtzeitig zu verlängern. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes werde ihr die Verlängerung des Aufenthaltstitels in der Slowakei nicht mehr ermöglicht (AS 216).

Aus den Ausführungen ergibt sich insgesamt, dass die BF nach Ablauf ihres slowakischen Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag (mehr) stellte.

Die BF gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2025 an, ihr Lebensmittelpunkt liege seit zwei Jahren in der Slowakei. Sie arbeite dort als selbstständige Reinigungskraft und erziele ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 1.200,00 (AS 24, 87).

Die Feststellungen, wonach die BF während ihres Aufenthaltes in der Slowakei regelmäßig zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet reiste, erschließt sich aus ihren Angaben, wonach sie sich im Bundesgebiet wiederholt tageweise bei ihrem Verlobten aufhalte und dann wieder in die Slowakei reise (AS 24, 86, 87). Sie erhalte von diesem finanzielle Unterstützung. Er verbringe mehr Zeit bei ihr in der Slowakei als sie in Österreich (AS 88).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.

In der Einvernahme durch das BFA am 11.06.2025 gab die BF an, sie sei zuletzt am 01.05.2025 in das Bundesgebiet eingereist, um ihren in Österreich lebenden Verlobten zu besuchen (AS 86). Sie halte sich zu diesem Zweck immer (wieder) für zwei bis drei Tage im Bundesgebiet auf. Auf Vorhalt, dass sie eigenen Angaben zu Folge bis zur Festnahme bereits zwei Wochen im Bundesgebiet verweilte, gab sie an, sich nicht erinnern zu können, wie lange sie schon hier sei (AS 87). In ihrer Einvernahme im Jahr 2023 gab sie betreffend ihre durchgehende Wohnsitzmeldung an, nicht gewusst zu haben, dass sie sich abmelden müsse (AS 24).

2.2.3. Die Feststellungen zum im Jahr 2023 gegen die BF geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme sind dem Akteninhalt, insbesondere der darin einliegenden Aufforderung gemäß § 52 Abs. 6 FPG geschuldet, wonach sich die BF unverzüglich in die Slowakei zu begeben habe (AS 27f). Die daraufhin erfolgte Ausreise der BF in die Slowakei im Oktober 2023 erschließt sich aus dem IZR, der von der ÖB Pressburg unterzeichneten Ausreisebestätigung (AS 53) und der Ausreisebestätigung der BBU (AS 58).2.2.3. Die Feststellungen zum im Jahr 2023 gegen die BF geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme sind dem Akteninhalt, insbesondere der darin einliegenden Aufforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG geschuldet, wonach sich die BF unverzüglich in die Slowakei zu begeben habe (AS 27f). Die daraufhin erfolgte Ausreise der BF in die Slowakei im Oktober 2023 erschließt sich aus dem IZR, der von der ÖB Pressburg unterzeichneten Ausreisebestätigung (AS 53) und der Ausreisebestätigung der BBU (AS 58).

2.2.4. Die Verurteilung im Bundesgebiet ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 208ff) ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.4. Die Verurteilung im Bundesgebiet ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 208ff) ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme sowie der Haftentlassung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, der Personeninformation der JA (AS 61) und der Entlassungsbestätigung (AS 99ff) zu entnehmen.

2.2.5. Die letztmalige Ausreise der BF nach Serbien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Ausreisestempel im Reisepass der BF (AS 205), der Ausreisebestätigung der ÖB Belgrad (AS 203f) und dem IZR.

2.2.6. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der BF in Österreich, Deutschland und Serbien beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angabe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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