Entscheidungsdatum
08.09.2025Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G307 2312281-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Kocher & Bucher in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Kocher & Bucher in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am XXXX .2017 beim Amt der XXXX einen Antrag auf Erteilung einer – bis zum XXXX .2018 gültigen – quotenfreien Erstaufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Schüler“. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am römisch 40 .2017 beim Amt der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer – bis zum römisch 40 .2018 gültigen – quotenfreien Erstaufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Schüler“.
Am XXXX 2018 begehrte der BF bei derselben Behörde eine Änderung seiner Aufenthaltsberechtigung mit dem Zweck „Student“, welche bis zum XXXX .2019 in Geltung stand. Am XXXX .2019 stellte der BF einen dahingehenden Änderungsantrag, dem stattgegeben wurde und ihm dieser – nach einer weiteren dahingehenden Antragstellung am XXXX 2020 – bis XXXX .2022 bewilligt wurde.Am römisch 40 2018 begehrte der BF bei derselben Behörde eine Änderung seiner Aufenthaltsberechtigung mit dem Zweck „Student“, welche bis zum römisch 40 .2019 in Geltung stand. Am römisch 40 .2019 stellte der BF einen dahingehenden Änderungsantrag, dem stattgegeben wurde und ihm dieser – nach einer weiteren dahingehenden Antragstellung am römisch 40 2020 – bis römisch 40 .2022 bewilligt wurde.
Ein neuerlicher, in diese Richtung am XXXX .2022 gestellter Antrag wurde – nach Rechtsgang zum Landesverwaltungsgericht XXXX (LVwG XXXX ) – am XXXX .2024 abgewiesen.Ein neuerlicher, in diese Richtung am römisch 40 .2022 gestellter Antrag wurde – nach Rechtsgang zum Landesverwaltungsgericht römisch 40 (LVwG römisch 40 ) – am römisch 40 .2024 abgewiesen.
2. Am 28.03.2024 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem legte er zahlreiche – seine Integration betreffende – Unterlagen bei.2. Am 28.03.2024 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesem legte er zahlreiche – seine Integration betreffende – Unterlagen bei.
3. Am 24.09.2024 wurde der BF von einem Organ der belangten Behörde zum gegenständlichen Begehren und seinen persönlichen Umständen einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) zugestellt am 07.04.2025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage zugestellt am 07.04.2025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF verschaffen zu können und dem BF gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG einen Aufenthaltstitel gemäß Art 8 EMRK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF verschaffen zu können und dem BF gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG einen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.05.2025 vorgelegt, wo sie am 08.05.2025 einlangten.
7. Am 05.08.2025 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und einer seiner Rechtsvertreter teilnahmen, ein Dolmetsch der Sprache Albanisch beigezogen sowie dessen Frau und zwei weitere Personen aus seinem sozialen Umfeld als Zeugen befragt wurden.
8. Am 19.08.2025 und 28.08.2025 übermittelte die RV des BF dem BVwG noch weitere – in der Verhandlung angeforderte – Unterlagen betreffend die Person des BF.8. Am 19.08.2025 und 28.08.2025 übermittelte die Regierungsvorlage des BF dem BVwG noch weitere – in der Verhandlung angeforderte – Unterlagen betreffend die Person des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger; seine Muttersprache ist Albanisch. Er führt mit der – ebenso serbischen Staatsangehörigen – XXXX seit Juli 2012 eine Beziehung, ist seit XXXX mit dieser verheiratet und erwartet mit ihr am XXXX ein gemeinsames Kind. Er lebt mit seiner Frau seit 21.06.2019 ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt. 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger; seine Muttersprache ist Albanisch. Er führt mit der – ebenso serbischen Staatsangehörigen – römisch 40 seit Juli 2012 eine Beziehung, ist seit römisch 40 mit dieser verheiratet und erwartet mit ihr am römisch 40 ein gemeinsames Kind. Er lebt mit seiner Frau seit 21.06.2019 ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt.
Der BF verblieb bis zum Jahr 1995, konkret in seinem Heimatdorf XXXX , in Serbien und zog danach in die Schweiz, in den Kanton XXXX zu seinem Vater, wo er die Grundschule beendete und eine Lehre als Koch absolvierte. In der Schweiz besaß er eine Niederlassungsbewilligung „C“, was in Österreich in etwa einem „Daueraufenthalt EU“ entspricht. Hierauf kehrte er im Jahr 2010 nach Serbien zurück, wo er die Reifeprüfung hinter sich brachte und bis 2015 im elterlichen Hotel arbeitete. Sodann studierte er von 2015 bis 2017 in Nordmazedonien Germanistik, beendete dieses Studium jedoch nicht und begab sich – wie soeben beschrieben – nach Österreich.Der BF verblieb bis zum Jahr 1995, konkret in seinem Heimatdorf römisch 40 , in Serbien und zog danach in die Schweiz, in den Kanton römisch 40 zu seinem Vater, wo er die Grundschule beendete und eine Lehre als Koch absolvierte. In der Schweiz besaß er eine Niederlassungsbewilligung „C“, was in Österreich in etwa einem „Daueraufenthalt EU“ entspricht. Hierauf kehrte er im Jahr 2010 nach Serbien zurück, wo er die Reifeprüfung hinter sich brachte und bis 2015 im elterlichen Hotel arbeitete. Sodann studierte er von 2015 bis 2017 in Nordmazedonien Germanistik, beendete dieses Studium jedoch nicht und begab sich – wie soeben beschrieben – nach Österreich.
1.2. Der BF hält sich seit Februar 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besaß innerhalb der unter Punkt I.1. erwähnten Zeitspannen die dort angeführten Aufenthaltstitel.1.2. Der BF hält sich seit Februar 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besaß innerhalb der unter Punkt römisch eins.1. erwähnten Zeitspannen die dort angeführten Aufenthaltstitel.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war innerhalb folgender Zeitspannen bei den nachgenannten Arbeitgebern jeweils im Arbeiterdienstverhältnis erwerbstätig:
16.01.2020 – 16.03.2020 XXXX geringfügig beschäftigt16.01.2020 – 16.03.2020 römisch 40 geringfügig beschäftigt
15.05.2020 – 31.07.2020 XXXX XXXX geringfügig beschäftigt15.05.2020 – 31.07.2020 römisch 40 römisch 40 geringfügig beschäftigt
01.08.2021 – 02.08.2020 XXXX vollzeitbeschäftigt01.08.2021 – 02.08.2020 römisch 40 vollzeitbeschäftigt
12.08.2021 – 13.09.2021 XXXX vollzeitbeschäftigt12.08.2021 – 13.09.2021 römisch 40 vollzeitbeschäftigt
01.10.2021 – 08.08.2022 XXXX vollzeitbeschäftigt01.10.2021 – 08.08.2022 römisch 40 vollzeitbeschäftigt
17.01.2022 – 31.05.2022 XXXX vollzeitbeschäftigt17.01.2022 – 31.05.2022 römisch 40 vollzeitbeschäftigt
01.06.2022- 05.05.2023 XXXX geringfügig beschäftigt01.06.2022- 05.05.2023 römisch 40 geringfügig beschäftigt
01.03.2023 – 28.03.2023 XXXX vollzeitbeschäftigt01.03.2023 – 28.03.2023 römisch 40 vollzeitbeschäftigt
Von 04.01.2020 bis 22.05.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld, von 23.05.2020 bis 31.07.2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
Der BF verfügt über einen mit 29.07.2025 datierten, ab 01.09.2025 gültigen Angestellten-Dienstvorvertrag der XXXX (Restaurant „ XXXX “), wonach er dort als Restaurantleiter für 30 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.290,49 beschäftigt werden könnte. Gegen dieses Unternehmen wird aktuell kein Konkursverfahren geführt, der Betrieb ist aufrecht, die Bilanz aus dem Jahr 2024 ausgeglichen, wobei Aktiva in der Höhe von € 174.776,98 Passiva in der gleichen Höhe gegenüberstehen. Des Weiteren hat der BF mit der „ XXXX “, etabliert in der XXXX in XXXX , einen ebensolchen Vertrag abgeschlossen, wonach er dort mit 01.09.2025 zu einem Bruttomonatsgehalt von € 3.581,50 die Geschäftsleitung übernehmen könnte. Der BF verfügt über einen mit 29.07.2025 datierten, ab 01.09.2025 gültigen Angestellten-Dienstvorvertrag der römisch 40 (Restaurant „ römisch 40 “), wonach er dort als Restaurantleiter für 30 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.290,49 beschäftigt werden könnte. Gegen dieses Unternehmen wird aktuell kein Konkursverfahren geführt, der Betrieb ist aufrecht, die Bilanz aus dem Jahr 2024 ausgeglichen, wobei Aktiva in der Höhe von € 174.776,98 Passiva in der gleichen Höhe gegenüberstehen. Des Weiteren hat der BF mit der „ römisch 40 “, etabliert in der römisch 40 in römisch 40 , einen ebensolchen Vertrag abgeschlossen, wonach er dort mit 01.09.2025 zu einem Bruttomonatsgehalt von € 3.581,50 die Geschäftsleitung übernehmen könnte.
Der BF ist keinen Außenständen ausgesetzt, seine Bonität ist als gut einzustufen.
1.4. Der BF besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „C1“, belegte auf der XXXX Universität in XXXX das Studium der Germanistik, legte jedoch von Oktober 2018 bis Jänner 2024 keine diesbezügliche positive Prüfung ab. Er kann sich in dieser Sprache problemlos verständigen.1.4. Der BF besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „C1“, belegte auf der römisch 40 Universität in römisch 40 das Studium der Germanistik, legte jedoch von Oktober 2018 bis Jänner 2024 keine diesbezügliche positive Prüfung ab. Er kann sich in dieser Sprache problemlos verständigen.
1.5. Die Ehegattin des BF stellte am XXXX .2019 einen Erstantrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft mit Student“, welche ihr bis XXXX .2020 erteilt wurde. Dem folgte am XXXX .2020 ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag, welcher wiederum positiv beschieden wurde und bis XXXX .2022 gültig war. Am XXXX .2022 begehrte sie abermals eine diesbezügliche Verlängerung. Sie war von 13.11.2023 bis 04.02.2024 und ist seit 01.05.2024 wieder bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Hierfür bezog sie zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von rund € 2.841,91 brutto. Die für die Frau des BF bisher gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG bestandene Beschäftigungsbewilligung wurde am 06.06.2025 vom Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX bis 10.07.2026 verlängert. Daneben besucht sie die Handelsakademie (HAK) XXXX , wobei ihr wegen der Schwangerschaft die von ihr beantragte Pausierung für das Sommersemester 2025 genehmigt wurde. 1.5. Die Ehegattin des BF stellte am römisch 40 .2019 einen Erstantrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft mit Student“, welche ihr bis römisch 40 .2020 erteilt wurde. Dem folgte am römisch 40 .2020 ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag, welcher wiederum positiv beschieden wurde und bis römisch 40 .2022 gültig war. Am römisch 40 .2022 begehrte sie abermals eine diesbezügliche Verlängerung. Sie war von 13.11.2023 bis 04.02.2024 und ist seit 01.05.2024 wieder bei der römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Hierfür bezog sie zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von rund € 2.841,91 brutto. Die für die Frau des BF bisher gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG bestandene Beschäftigungsbewilligung wurde am 06.06.2025 vom Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 bis 10.07.2026 verlängert. Daneben besucht sie die Handelsakademie (HAK) römisch 40 , wobei ihr wegen der Schwangerschaft die von ihr beantragte Pausierung für das Sommersemester 2025 genehmigt wurde.
1.6. Das soziale Umfeld des BF beschreibt diesen unter anderem als höflich, motiviert, zielstrebig, konsequent, offen, nett, verständnisvoll, loyal, ehrlich, pünktlich, zuverlässig, sympathisch und engagiert. Er trainiert derzeit die Damen-Fußball-Mannschaft der „ XXXX “, die U-15-Mannschaft des XXXX Sportclubs (Fußball) und engagiert sich für das Lerncafe XXXX sowie die Bahnhofsmission der Caritas.1.6. Das soziale Umfeld des BF beschreibt diesen unter anderem als höflich, motiviert, zielstrebig, konsequent, offen, nett, verständnisvoll, loyal, ehrlich, pünktlich, zuverlässig, sympathisch und engagiert. Er trainiert derzeit die Damen-Fußball-Mannschaft der „ römisch 40 “, die U-15-Mannschaft des römisch 40 Sportclubs (Fußball) und engagiert sich für das Lerncafe römisch 40 sowie die Bahnhofsmission der Caritas.
1.7. Es wird festgestellt, dass beim BF eine berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit rund 8 ½ Jahren im Bundesgebiet.
1.8. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.
2.1.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF erschließen sich aus dem Umstand, dass dieser BF – zwar erfolglos – auf der XXXX Universität XXXX das Studium der Germanistik belegte (AS 37, 347, 348 und 467), jedoch für den Zugang zu dieser Hochschulausbildung über Kenntnisse des Niveaus „C1“ verfügen muss.Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF erschließen sich aus dem Umstand, dass dieser BF – zwar erfolglos – auf der römisch 40 Universität römisch 40 das Studium der Germanistik belegte (AS 37, 347, 348 und 467), jedoch für den Zugang zu dieser Hochschulausbildung über Kenntnisse des Niveaus „C1“ verfügen muss.
Die Feststellungen zu der in seiner Kindheit verbrachten Zeit, dem Umzug in die Schweiz, des dortigen (weiteren) Grundschulbesuchs, der Absolvierung einer Ausbildung zum Koch, der Rückkehr nach Serbien im Jahr 2010, der dort bestrittenen Reifeprüfung sowie der Mithilfe im elterlichen Betrieb (Hotel) sind dessen eigenen Ausführungen vor der belangten Behörde wie den Angaben in der mündlichen Verhandlung geschuldet (AS 346, Verhandlungsprotokoll, Seiten 4, 5, Bescheinigungen AS 359, 361).
2.1.2. Der BF hat in der Verhandlung angegeben, gesund zu sein. Da er immer wieder erwerbstätig war und sich im Akt auch sonst keine Anhaltspunkte für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ergaben, konnte diesbezüglich nichts Gegenteiliges festgestellt werden.
2.1.3. Die zu Familienstand, Beziehung mit seiner Frau, Schwangerschaft und gemeinsamer Haushaltsführung getroffenen Feststellungen sind den dahingehend übereinstimmenden Ausführungen des BF und seiner Frau, der schulischen „Pausierungsbestätigung“ der Handelsakademie XXXX in der mündlichen Verhandlung, der ärztlichen Bestätigung des Dr. XXXX vom XXXX .2025 (Beilage ./1) der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 35) wie dem Datenbestand des ZMR betreffend den BF und seine Frau zu entnehmen. 2.1.3. Die zu Familienstand, Beziehung mit seiner Frau, Schwangerschaft und gemeinsamer Haushaltsführung getroffenen Feststellungen sind den dahingehend übereinstimmenden Ausführungen des BF und seiner Frau, der schulischen „Pausierungsbestätigung“ der Handelsakademie römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, der ärztlichen Bestätigung des Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2025 (Beilage ./1) der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 35) wie dem Datenbestand des ZMR betreffend den BF und seine Frau zu entnehmen.
2.1.4. Die bisher im Inland ausgeübten Beschäftigungen erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den im Akt diesbezüglich einliegenden Unterlagen (AS 63 bis 68, 211 bis 219), die vertraglichen Beschäftigungszusagen samt den damit verbundenen Bedingungen und Entgeltzusagen den dem erkennenden Gericht übermittelten Bescheinigungen (Oz 12). Dass die Pizzeria XXXX derzeit keinem Konkursverfahren unterliegen ist der Einsicht in das Edikteverzeichnis, deren ausgeglichene Bilanzierung dem Inhalt der Oz 14 (Bilanz aus dem Jahr 2024) geschuldet. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung – im Einklang mit der auf den AS 45 bis 50 abgebildeten Bonitätsauskunft – glaubhaft zu Protokoll gegeben, keinen Außenständen ausgesetzt zu sein. 2.1.4. Die bisher im Inland ausgeübten Beschäftigungen erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den im Akt diesbezüglich einliegenden Unterlagen (AS 63 bis 68, 211 bis 219), die vertraglichen Beschäftigungszusagen samt den damit verbundenen Bedingungen und Entgeltzusagen den dem erkennenden Gericht übermittelten Bescheinigungen (Oz 12). Dass die Pizzeria römisch 40 derzeit keinem Konkursverfahren unterliegen ist der Einsicht in das Edikteverzeichnis, deren ausgeglichene Bilanzierung dem Inhalt der Oz 14 (Bilanz aus dem Jahr 2024) geschuldet. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung – im Einklang mit der auf den AS 45 bis 50 abgebildeten Bonitätsauskunft – glaubhaft zu Protokoll gegeben, keinen Außenständen ausgesetzt zu sein.
2.1.5. Die bisher zur Person des BF und seiner Frau geführten aufenthalts- und fremdenrechtlich geführten Verfahren folgen dem Inhalt der jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Erkenntnis des LVwG XXXX (AS 29f) die berufliche Tätigkeit der Frau dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Besuch der HAK den im Akt abgebildeten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeugnissen (AS 399 – 403) und die aktuell gültige Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX der dahingehend in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung.2.1.5. Die bisher zur Person des BF und seiner Frau geführten aufenthalts- und fremdenrechtlich geführten Verfahren folgen dem Inhalt der jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Erkenntnis des LVwG römisch 40 (AS 29f) die berufliche Tätigkeit der Frau dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Besuch der HAK den im Akt abgebildeten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeugnissen (AS 399 – 403) und die aktuell gültige Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 der dahingehend in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung.
2.1.6. Die dem BF zugeschriebenen Eigenschaften erhellen sich aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben (AS 71 bis 207) und den Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen.
2.1.7. Das Engagement in Vereinen ergibt sich ebenso aus den besagten Schreiben wie den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen des Sportvereins XXXX vom 24.04.2025, der Caritas vom 28.07.2025 und sind mit den Aussagen der Zeugen wie des BF in Einklang zu bringen. Aus all dem Gesagten folgt auch eine umfassende Integration des BF innerhalb seines Aufenthalts in Österreich.2.1.7. Das Engagement in Vereinen ergibt sich ebenso aus den besagten Schreiben wie den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen des Sportvereins römisch 40 vom 24.04.2025, der Caritas vom 28.07.2025 und sind mit den Aussagen der Zeugen wie des BF in Einklang zu bringen. Aus all dem Gesagten folgt auch eine umfassende Integration des BF innerhalb seines Aufenthalts in Österreich.
2.1.8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. (2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in