Entscheidungsdatum
22.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L508 2298034-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2298034-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 3).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 01.11.2022 (AS 1 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er den psychischen Druck der türkischen Polizei infolge politischer Probleme nicht mehr ausgehalten habe. Dies sei bereits seit sechs bis sieben Jahren. Er sei ein Mitglied der Halklar?n Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) gewesen und hätte des Öfteren Reden gehalten. Er sei von der Polizei öfters kontrolliert worden und seien sie oft zu ihm nach Hause gekommen, weshalb seine Ehegattin mit seinen Kindern auch getrennt von ihm lebe. Er sei auch öfters von der türkischen Polizei geschlagen worden. Vor ca. zwei Jahren sei er stark misshandelt worden. Er verfüge über Beweisfotografien auf dem bei der Polizei im Burgenland befindlichen Mobiltelefon. Vor drei Monaten sei er wieder von der Polizei am Kopf verletzt worden, obwohl er nichts getan hätte.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 08.05.2024 (AS 25 - 35) erklärte der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt -, dass er bis 1994 in seinem Heimatdorf gelebt hätte. Dann seien ihre Dörfer zerstört worden und er sei nach Izmir gezogen. 1995 oder 1996 sei er der HDP beigetreten. Die Behörde habe die Kurden als Terroristen bezeichnet. Man würde sie nicht mögen. 2004 sei eine neue kurdische Partei - die DAHAP - gegründet worden. Er sei auch für diese Partei ca. drei Jahre tätig gewesen. Bis 2014 sei er dann mit der Arbeit beschäftigt gewesen. Im Jahr 2014 sei Kobane vom Islamischen Staat (nachfolgend: IS) überfallen worden und sei er mit zwei Parteikollegen zur Grenze gegangen, um dort an einer Kundgebung gegen den Krieg und für den Frieden teilzunehmen. Sie seien zwei Nächte dort gewesen und dann Richtung Izmir gefahren. Unterwegs seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizei habe ihn und einen weiteren Parteikollegen geschlagen. Ab diesem Zeitpunkt habe ihn die Polizei bedroht. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn beschimpft. 2018 sei die Polizei wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe Informationen über andere Kurden verlangt. Seit 2018 seien sie alle zwei Monate gekommen. Zwischen 23. und 25. August 2020 seien sie zu seinem Geschäft gekommen und hätten gefragt, weshalb er sie nicht unterstütze. Sie hätten behauptetet, dass er Terroristen unterstütze, weil sie in jedem Kurden einen Terroristen sehen. Im Geschäft hätten sie ihn mit einem Holzstück geschlagen und zwei Rippen von ihm gebrochen. Ein Polizist habe ihm gedroht, die Finger abzuschneiden, weil er das Holzstück gehalten habe. Dann hätte er losgelassen. Am Schluss hätten sie gesagt, er solle damit eine Lektion lernen und beim nächsten Mal würden sie ihm noch Schlimmeres antun, wenn er ihnen nicht helfen würde. Sie seien monatlich immer wieder gekommen. 2021 hätten sie eine Bekannte, die Parteimitglied gewesen sei, getötet. Er hätte sich, wie die anderen Kurden, über diesen Vorfall aufgeregt und die Polizei sei wieder zu ihm gekommen und hätte behauptet, dass sie - die Kurden - die Terroristen unterstützen. Drei Monate vor der Ausreise sei er von der Polizei geschlagen und am Kopf verletzt worden. Sie hätten immer gefragt, warum er ihnen nicht helfe würde. Er hätte immer gesagt, dass er dies nicht wolle. Sie hätten gesagt, dass sie ihn, wie die Parteikollegin, töten würden. Dann sei er ausgereist, weil er Angst gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei die Polizei bei einem Bruder gewesen und hätten sich nach seiner Person erkundigt.
Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Abschließend wurde dem BF in der Einvernahme die Möglichkeit geboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen ausgehändigt zu erhalten und eine Stellungnahme (innerhalb einer zweiwöchigen Frist) abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 33).
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF mehrere Fotografien, die ihn mit Verletzungen zeigen (AS 51 - 53), in Vorlage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.07.2024 (AS 67 - 113) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.07.2024 (AS 67 - 113) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 103 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 103 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024 (AS 117 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024 (AS 117 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.08.2024 (AS 129 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen.
Das BFA habe keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland, der damaligen Flucht nach Österreich und seiner politischen Aktivität zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre. Dies wäre angesichts der derzeitigen Lage der Kurden in der Türkei und dem detaillierten Vorbringen des BF jedenfalls indiziert gewesen. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei daher mangelhaft.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Der türkische Staat sei offensichtlich nicht willens und nicht in der Lage, den BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seiner politischen Gesinnung vor dieser Verfolgung zu schützen.
Im Verfahren vor dem BFA sei der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden.Im Verfahren vor dem BFA sei der Grundsatz des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden.
Aus diesen Gründen sei das Verfahren vor dem BFA mangelhaft, weshalb in der Folge auch die Entscheidung der Behörde falsch sei.
6.2. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich kaum mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen, weshalb zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf Länderinformationsquellen zur staatlichen Repression gegen die politische Opposition, zur Situation der Kurden und zur Behandlung bei Rückkehr verwiesen wird (AS 132 - 141, 145 f).
Ferner wird ausgeführt, dass das BFA keinerlei angemessene Ermittlungen dahingehend getätigt habe, ob der BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre. Eine hinreichende Ermittlung wäre angesichts der derzeitigen Lage der Kurden in der Türkei jedenfalls indiziert gewesen. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei ebenfalls mangelhaft. So sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass es in der Türkei tatsächlich keine Rechtssicherheit gebe und Grundrechte nicht beachtet werden würden.
Hätte das BFA die in der Beschwerde angeführten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt und die persönliche Situation ausreichend erhoben, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung sowohl aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch der politischen Gesinnung drohe und, dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Weiters hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF aufgrund seiner individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.Hätte das BFA die in der Beschwerde angeführten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt und die persönliche Situation ausreichend erhoben, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung sowohl aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch der politischen Gesinnung drohe und, dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Weiters hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF aufgrund seiner individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
6.3. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie den BF als unglaubwürdig erachte und keine individuelle Verfolgung von asylrelevanter Bedeutung annehme. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. In diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 143 - 146).6.3. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie den BF als unglaubwürdig erachte und keine individuelle Verfolgung von asylrelevanter Bedeutung annehme. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. In diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 143 - 146).
6.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und wegen seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in der Türkei persönlich verfolgt werde. Dabei sei auf ein Erkenntnis des BVwG, L502 2243097-1, vom 23.10.2023 bezüglich eines Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gegen den drei Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK und der Organisation und Teilnahme an Demonstrationen anhängig gewesen seien zu verweisen. Der BF sei ebenfalls einfaches Mitglied der HDP gewesen und habe sich ehrenamtlich für die Partei betätigt: „Es war festzustellen, dass die türkische Justiz gegen ihn mehrere Strafverfahren führt, die auf politischen Motiven beruht. Es wird nicht übersehen, dass der BF1 in den anhängigen Strafverfahren rechtsfreundlich vertreten wird, dennoch kamen im Lichte der gegenwärtigen politischen Lage in der Türkei und den in den Länderberichten dokumentierten Vorgehen gegen insbesondere kurdische Medienmitarbeiter erhebliche Zweifel auf, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen kann. Schon das seit mehr als zwölf Jahre gegen ihn geführte Strafverfahren […]“ „Angesichts der aktuellen Länderberichtslage war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bei der kurdischen Presse und seinem Engagement für die HDP weitere strafrechtliche Verfolgung droht, die in der politischen Gesinnung des BF und seinem früheren politischen Engagement begründet ist und daher Asylrelevanz entfaltet.“ Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil dem BF in erster Linie von staatlicher Seite Verfolgung drohe und die türkischen Behörden effektive Kontrolle sowie Macht über das gesamte Staatsgebiet haben. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umganges der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden, aufgrund der beschriebenen (kumulativ vorliegenden) Gründe, im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben sei. Diese Gefahr sei nicht nur real („real risk“), sondern erheblich. Eine Ausweisung des BF in die Türkei komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und daher hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestünde, wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in der Türkei sehr schlecht sei. Es könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK bestünde. Eine innerstaatliche Flucht in der Türkei sei für den BF ausgeschlossen, da er im ganzen Land diskriminiert und verfolgt werde. Aufgrund der Diskriminierung der Kurden würde der BF keine Arbeit finden, könnte keine Wohnung bekommen und würde in eine ausweglose Lage geraten. Zudem würden die Haftbedingungen in der Türkei zweifelsfrei eine Verletzung einer durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nach sich ziehen und wäre eine Inhaftierung im Fall der Rückkehr des BF als gesichert anzusehen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass sich der BF seit seiner Einreise in Österreich zu integrieren versucht habe. Der BF sei unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und in der kurzen Zeit bereits ein sicheres, sich unterstützendes Umfeld in Österreich aufgebaut. Der BF sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall des BF sei daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen. 6.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und wegen seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in der Türkei persönlich verfolgt werde. Dabei sei auf ein Erkenntnis des BVwG, L502 2243097-1, vom 23.10.2023 bezüglich eines Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gegen den drei Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK und der Organisation und Teilnahme an Demonstrationen anhängig gewesen seien zu verweisen. Der BF sei ebenfalls einfaches Mitglied der HDP gewesen und habe sich ehrenamtlich für die Partei betätigt: „Es war festzustellen, dass die türkische Justiz gegen ihn mehrere Strafverfahren führt, die auf politischen Motiven beruht. Es wird nicht übersehen, dass der BF1 in den anhängigen Strafverfahren rechtsfreundlich vertreten wird, dennoch kamen im Lichte der gegenwärtigen politischen Lage in der Türkei und den in den Länderberichten dokumentierten Vorgehen gegen insbesondere kurdische Medienmitarbeiter erhebliche Zweifel auf, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen kann. Schon das seit mehr als zwölf Jahre gegen ihn geführte Strafverfahren […]“ „Angesichts der aktuellen Länderberichtslage war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bei der kurdischen Presse und seinem Engagement für die HDP weitere strafrechtliche Verfolgung droht, die in der politischen Gesinnung des BF und seinem früheren politischen Engagement begründet ist und daher Asylrelevanz entfaltet.“ Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil dem BF in erster Linie von staatlicher Seite Verfolgung drohe und die türkischen Behörden effektive Kontrolle sowie Macht über das gesamte Staatsgebiet haben. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umganges der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden, aufgrund der beschriebenen (kumulativ vorliegenden) Gründe, im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben sei. Diese Gefahr sei nicht nur real („real risk“), sondern erheblich. Eine Ausweisung des BF in die Türkei komme zumindest einer Verletzung der in Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor und daher hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestünde, wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in der Türkei sehr schlecht sei. Es könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bestünde. Eine innerstaatliche Flucht in der Türkei sei für den BF ausgeschlossen, da er im ganzen Land diskriminiert und verfolgt werde. Aufgrund der Diskriminierung der Kurden würde der BF keine Arbeit finden, könnte keine Wohnung bekommen und würde in eine ausweglose Lage geraten. Zudem würden die Haftbedingungen in der Türkei zweifelsfrei eine Verletzung einer durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nach sich ziehen und wäre eine Inhaftierung im Fall der Rückkehr des BF als gesichert anzusehen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass sich der BF seit seiner Einreise in Österreich zu integrieren versucht habe. Der BF sei unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und in der kurzen Zeit bereits ein sicheres, sich unterstützendes Umfeld in Österreich aufgebaut. Der BF sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall des BF sei daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen.
6.5. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebot