TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/27 G307 2312176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2025
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Entscheidungsdatum

27.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G307 2312176-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025von einem Beamten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) XXXX im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes befragt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2025von einem Beamten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) römisch 40 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes befragt.

2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 04.04.2025, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 ein auf die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 04.04.2025, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 ein auf die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.3. Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.05.2025 vorgelegt und langten dort am 07.05.2025 ein.

5. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde gegenüber dem BF die Schubhaft angeordnet, gegen welche am 29.04.2025 Beschwerde erhoben und diese sowie die weitere Anhaltung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2025, Zahl G315 2311849-1 für rechtswidrig erachtet wurde. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , wurde gegenüber dem BF die Schubhaft angeordnet, gegen welche am 29.04.2025 Beschwerde erhoben und diese sowie die weitere Anhaltung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2025, Zahl G315 2311849-1 für rechtswidrig erachtet wurde.

6. Am 05.06.2025 langte hierorts ein Abschlussbericht des Ermittlungsbereichs 2 des Landeskriminalamtes XXXX (1) und am 12.08.2025 jener des Bezirkspolizeikommandos XXXX (2) wegen Verdacht des Raubes (1) sowie Suchtmittelhandels (2) ein.6. Am 05.06.2025 langte hierorts ein Abschlussbericht des Ermittlungsbereichs 2 des Landeskriminalamtes römisch 40 (1) und am 12.08.2025 jener des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 (2) wegen Verdacht des Raubes (1) sowie Suchtmittelhandels (2) ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bosnischer Staatsbürger. In seiner Heimat besuchte der BF die Pflichtschule und absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung zum Buchhalter. Er war zuletzt von 15.08.2023 bis 19.05.2025 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.

1.2. Der BF hielt sich – beginnend mit 05.08.2023 bis 19.05.2025 – von Zeit zu Zeit in Österreich auf, hat seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt jedoch in Slowenien. Von 01.11.2023 bis 27.01.2025 war er bei der XXXX Gesellschaft mbH, mit Sitz in der XXXX und vom 05.07.2023 bis 30.09.2023 bei der XXXX XXXX , etabliert in der XXXX , jeweils im Arbeiterverhältnis, beschäftigt. Wenn er sich (zu diesem Zweck) in Österreich aufhielt, nahm er bei seinen in Klagenfurt wohnhaften Eltern, XXXX und XXXX Unterkunft. Auch sein Bruder XXXX ist an dieser Anschrift, der BF dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.2. Der BF hielt sich – beginnend mit 05.08.2023 bis 19.05.2025 – von Zeit zu Zeit in Österreich auf, hat seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt jedoch in Slowenien. Von 01.11.2023 bis 27.01.2025 war er bei der römisch 40 Gesellschaft mbH, mit Sitz in der römisch 40 und vom 05.07.2023 bis 30.09.2023 bei der römisch 40 römisch 40 , etabliert in der römisch 40 , jeweils im Arbeiterverhältnis, beschäftigt. Wenn er sich (zu diesem Zweck) in Österreich aufhielt, nahm er bei seinen in Klagenfurt wohnhaften Eltern, römisch 40 und römisch 40 Unterkunft. Auch sein Bruder römisch 40 ist an dieser Anschrift, der BF dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.

In Bezug auf den erstgenannten Arbeitgeber ( XXXX ) besaß dieser für den BF eine Beschäftigungsbewilligung als sogenannter Grenzgänger gemäß § 2 Abs. 7 AuslBG, weshalb er innerhalb der oben erwähnten ersten Zeitspanne legal im Bundesgebiet beschäftigt war. In Bezug auf den erstgenannten Arbeitgeber ( römisch 40 ) besaß dieser für den BF eine Beschäftigungsbewilligung als sogenannter Grenzgänger gemäß Paragraph 2, Absatz 7, AuslBG, weshalb er innerhalb der oben erwähnten ersten Zeitspanne legal im Bundesgebiet beschäftigt war.

Im Hinblick auf die zweitgenannte Tätigkeit ( XXXX ) wurde diesem unter den Auflagen des § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, und zwar als Aushilfskellner von 07.06.2023 bis 06.06.2024, weshalb der BF auch diese Tätigkeit legal ausübte. Im Hinblick auf die zweitgenannte Tätigkeit ( römisch 40 ) wurde diesem unter den Auflagen des Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, und zwar als Aushilfskellner von 07.06.2023 bis 06.06.2024, weshalb der BF auch diese Tätigkeit legal ausübte.

1.3. Der BF führt mit der am XXXX geborenen, deutschen Staatsbürgerin, XXXX , eine Beziehung. 1.3. Der BF führt mit der am römisch 40 geborenen, deutschen Staatsbürgerin, römisch 40 , eine Beziehung.

1.4. Der BF besitzt einen von der Republik Slowenien ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“ EU.

1.5. Zu den Tatvorwürfen gegen den BF:

1.5.1. Der BF steht im Verdacht, gemeinsam mit XXXX . am XXXX .2025, um ca. 12:00 Uhr in XXXX , im Park gegenüber dem Hauptbahnhof, dem XXXX . durch Drohung mit Schlägen zur Herausgabe von Bargeld in der Höhe von 400,00 Euro und ca. 4 Gramm Methamphetamin genötigt zu haben.1.5.1. Der BF steht im Verdacht, gemeinsam mit römisch 40 . am römisch 40 .2025, um ca. 12:00 Uhr in römisch 40 , im Park gegenüber dem Hauptbahnhof, dem römisch 40 . durch Drohung mit Schlägen zur Herausgabe von Bargeld in der Höhe von 400,00 Euro und ca. 4 Gramm Methamphetamin genötigt zu haben.

1.5.2. Des Weiteren wurde der BF am XXXX .2025 von der Suchtgiftgruppe des Bezirkspolizeikommandos XXXX der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX gemäß § 28a Abs. 1 SMG angezeigt. Demnach steht der BF im dringenden Verdacht, am XXXX .2025 im Auftrag von XXXX . und XXXX . Suchtmittel, nämlich ca 2.000 Gramm Cannabiskraut, über den Grenzübergang „ XXXX “ von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben. Dafür habe der BF € 500,00 erhalten. 1.5.2. Des Weiteren wurde der BF am römisch 40 .2025 von der Suchtgiftgruppe des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG angezeigt. Demnach steht der BF im dringenden Verdacht, am römisch 40 .2025 im Auftrag von römisch 40 . und römisch 40 . Suchtmittel, nämlich ca 2.000 Gramm Cannabiskraut, über den Grenzübergang „ römisch 40 “ von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben. Dafür habe der BF € 500,00 erhalten.

Konkret habe der BF als Ausführungstäter (zusammen mit zwei weiteren Bestimmungstätern) am XXXX .2025 21,92 Gramm Delta 9 THC sowie 287,37 Gramm THCA, demnach eine die Grenzmenge um das 8,28fache übersteigende Menge Delta 9 THC (1,10-fache Grenzmenge) und THCA (7,18fache Grenzmenge) an XXXX und XXXX überlassen.Konkret habe der BF als Ausführungstäter (zusammen mit zwei weiteren Bestimmungstätern) am römisch 40 .2025 21,92 Gramm Delta 9 THC sowie 287,37 Gramm THCA, demnach eine die Grenzmenge um das 8,28fache übersteigende Menge Delta 9 THC (1,10-fache Grenzmenge) und THCA (7,18fache Grenzmenge) an römisch 40 und römisch 40 überlassen.

1.5.3. Schließlich ist der BF verdächtig, am XXXX .2025 2,8 kg Cannabiskraut ins Bundesgebiet eingeführt zu haben.1.5.3. Schließlich ist der BF verdächtig, am römisch 40 .2025 2,8 kg Cannabiskraut ins Bundesgebiet eingeführt zu haben.

Konkret habe der BF als einer der beiden Ausführungstäter (zusammen mit zwei weiteren Bestimmungstätern) am XXXX .2025 insgesamt 34,64 Gramm Delta 9 THC und 498,61 Gramm THCA, demnach eine die Grenzmenge um das 13,08fache übersteigende Menge Delta 9 THC (1,73fache Grenzmenge) und THCA (11,35fache Grenzmenge) aus Slowenien ins Bundesgebiet eingeführt. Der BF zeigte sich diesbezüglich geständig. Zudem wurde er in diesem Rahmen von einem Beamten des BPK XXXX (auch) zu den fremdenrechtlichen Belangen im Auftrag des BFA befragt.Konkret habe der BF als einer der beiden Ausführungstäter (zusammen mit zwei weiteren Bestimmungstätern) am römisch 40 .2025 insgesamt 34,64 Gramm Delta 9 THC und 498,61 Gramm THCA, demnach eine die Grenzmenge um das 13,08fache übersteigende Menge Delta 9 THC (1,73fache Grenzmenge) und THCA (11,35fache Grenzmenge) aus Slowenien ins Bundesgebiet eingeführt. Der BF zeigte sich diesbezüglich geständig. Zudem wurde er in diesem Rahmen von einem Beamten des BPK römisch 40 (auch) zu den fremdenrechtlichen Belangen im Auftrag des BFA befragt.

1.6. Der BF ist monatlichen Verpflichtungen in der Höhe von € 1.000,00 ausgesetzt.

1.7. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF bis dato als unbescholten. Er verfügt zwar über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, kann sich in dieser Sprache aber problemlos verständigen.

1.8. Abgesehen von erhöhtem Blutdruck und „Herzproblemen“ konnten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Person des BF festgestellt werden.

1.9. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des zugrundeliegenden Bescheides.1.9. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des zugrundeliegenden Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen bosnischen Reisepass (AS 97) vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der ferner auch im Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister Niederschlag findet. Dort ist zudem der unter II.1.1. erwähnte Wohnsitz seit dem dort genannten Datum gespeichert. 2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen bosnischen Reisepass (AS 97) vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der ferner auch im Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister Niederschlag findet. Dort ist zudem der unter römisch zwei.1.1. erwähnte Wohnsitz seit dem dort genannten Datum gespeichert.

2.2.2. Der Besitz des slowenischen Daueraufenthaltstitels ist auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides festgehalten.

2.2.3. Die bisher im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugs. Dass der BF diesen Beschäftigungen innerhalb des rechtlichen Rahmens nachgegangen ist, erschließt sich aus den Antwortschreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (Oz 6) und XXXX (Oz 7) vom 13.05.2025 woraus hervorgeht, dass für den BF die dort angeführten aufgezählten Bewilligungen ausgestellt wurden. 2.2.3. Die bisher im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugs. Dass der BF diesen Beschäftigungen innerhalb des rechtlichen Rahmens nachgegangen ist, erschließt sich aus den Antwortschreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (Oz 6) und römisch 40 (Oz 7) vom 13.05.2025 woraus hervorgeht, dass für den BF die dort angeführten aufgezählten Bewilligungen ausgestellt wurden.

2.2.4. In dem (betreffend Punkt II.1.5.1.) zu Zahl XXXX an die StA XXXX am 02.06.2025 übermittelten Abschlussbericht der LKA XXXX , Ermittlungsbereich 2, heißt es auszugsweise:2.2.4. In dem (betreffend Punkt römisch zwei.1.5.1.) zu Zahl römisch 40 an die StA römisch 40 am 02.06.2025 übermittelten Abschlussbericht der LKA römisch 40 , Ermittlungsbereich 2, heißt es auszugsweise:

„ XXXX . und XXXX werden aufgrund der bisher geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der niederschriftlichen Opferangaben, beschuldigt am XXXX .2025, um ca. 12:00 Uhr in XXXX , im Park gegenüber dem Hauptbahnhof, dem XXXX . durch Drohung mit Schlägen zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von 400,00 Euro und ca. 4 Gramm Methamphetamin genötigt zu haben.„ römisch 40 . und römisch 40 werden aufgrund der bisher geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der niederschriftlichen Opferangaben, beschuldigt am römisch 40 .2025, um ca. 12:00 Uhr in römisch 40 , im Park gegenüber dem Hauptbahnhof, dem römisch 40 . durch Drohung mit Schlägen zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von 400,00 Euro und ca. 4 Gramm Methamphetamin genötigt zu haben.

Zum Tatablauf darf auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX , Ermittlungsbereich 02 Raub, vom XXXX .2025 verwiesen werden. XXXX . wurde am XXXX .2025 beim Landeskriminalamt XXXX neuerlich niederschriftlich vernommen. XXXX . wurde das Lichtbild des XXXX , aufgenommen anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung am XXXX .2025 wegen Verdacht § 28, 28a SMG von der PI XXXX , vorgelegt. XXXX . identifizierte XXXX zu 100 % als Mittäter des XXXX und somit als die vorerst unbekannte Person, die bei der Raubstraftat mit dem Mobiltelefon die Videoaufnahmen anfertigte.“Zum Tatablauf darf auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 , Ermittlungsbereich 02 Raub, vom römisch 40 .2025 verwiesen werden. römisch 40 . wurde am römisch 40 .2025 beim Landeskriminalamt römisch 40 neuerlich niederschriftlich vernommen. römisch 40 . wurde das Lichtbild des römisch 40 , aufgenommen anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung am römisch 40 .2025 wegen Verdacht Paragraph 28, 28 a, SMG von der PI römisch 40 , vorgelegt. römisch 40 . identifizierte römisch 40 zu 100 % als Mittäter des römisch 40 und somit als die vorerst unbekannte Person, die bei der Raubstraftat mit dem Mobiltelefon die Videoaufnahmen anfertigte.“

In dem zu Zahl XXXX an die StA XXXX am XXXX .2025 übermittelten Anlassbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX heißt es auszugsweise:In dem zu Zahl römisch 40 an die StA römisch 40 am römisch 40 .2025 übermittelten Anlassbericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 heißt es auszugsweise:

XXXX (NiA) und XXXX (NiA) stehen im dringenden Tatverdacht am XXXX .2025 gegen 13:10 Uhr illegale Suchtmittel, konkret rund 2.800 Gramm (2,8 Kilogramm) Cannabiskraut (Bruttogewicht) über den Grenzübergang XXXX von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben. römisch 40 (NiA) und römisch 40 (NiA) stehen im dringenden Tatverdacht am römisch 40 .2025 gegen 13:10 Uhr illegale Suchtmittel, konkret rund 2.800 Gramm (2,8 Kilogramm) Cannabiskraut (Bruttogewicht) über den Grenzübergang römisch 40 von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben.

XXXX steht im dringenden Tatverdacht bereits am XXXX .2025, im Auftrag von XXXX und XXXX illegale Suchtmittel, konkret ca. 2.000 Gramm (2 Kilogramm) Cannabiskraut über den Grenzübergang XXXX von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben. XXXX habe für die Beiden lediglich als Kurier gedient und für die Kurierfahrt € 500,- erhalten. römisch 40 steht im dringenden Tatverdacht bereits am römisch 40 .2025, im Auftrag von römisch 40 und römisch 40 illegale Suchtmittel, konkret ca. 2.000 Gramm (2 Kilogramm) Cannabiskraut über den Grenzübergang römisch 40 von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben. römisch 40 habe für die Beiden lediglich als Kurier gedient und für die Kurierfahrt € 500,- erhalten.

Angaben der Beschuldigten:

XXXX wurde am XXXX .2025 von RevInsp. XXXX und Insp. XXXX als Beschuldigter einvernommen. Dieser gab an, dass er heute am XXXX .2025 bereits das zweite Mal im Auftrag von XXXX sowie XXXX unterwegs gewesen sei, um für die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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