Entscheidungsdatum
30.10.2025Norm
AuslBG §12aSpruch
,
L517 2316525-1/5E
L517 2316527-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN, als Beisitzer über die Beschwerden des Arbeitnehmers XXXX , geb. 20.05.1995 und Arbeitgebers XXXX GmbH, beide vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.06.2025, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN, als Beisitzer über die Beschwerden des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. 20.05.1995 und Arbeitgebers römisch 40 GmbH, beide vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.06.2025, ABB-Nr: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 12 a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
05.05.2025 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an das Magistrat XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG05.05.2025 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an das Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG
16.05.2025 – Parteiengehör
12.06.2025 – Regionalbeiratssitzung
13.06.2025 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG13.06.2025 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG
14.07.2025 – Beschwerde
24.07.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP1 ist mazedonische Staatsangehörige. Sie stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher vom Magistrat XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:Die bP1 ist mazedonische Staatsangehörige. Sie stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher vom Magistrat römisch 40 an das AMS (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
- Diplom der XXXX ( XXXX ), über eine Prüfungsabsolvierung als Fliesenleger für Marmor-, Keramik- und Pflastersteine, vom 09.02.2017, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille- Diplom der römisch 40 ( römisch 40 ), über eine Prüfungsabsolvierung als Fliesenleger für Marmor-, Keramik- und Pflastersteine, vom 09.02.2017, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Beschäftigungsbestätigungen der Firmen XXXX und XXXX samt beglaubigter Übersetzungen- Beschäftigungsbestätigungen der Firmen römisch 40 und römisch 40 samt beglaubigter Übersetzungen
- Reisepassablichtung
- Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“ bezeichnet), vom 06.05.2025- Arbeitgebererklärung der römisch 40 GmbH (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“ bezeichnet), vom 06.05.2025
Die bP1 gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 30 Jahre alt und ledig zu sein.
Mit am 16.05.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP1 die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich hätten der bP1 keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da unklar gewesen sei, um welche Ausbildungsart und Ausbildungsdauer es sich handeln würde. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP1 in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Da die bP1 keine Sprachkenntnisse behauptet und auch keine Nachweise vorlegt habe, hätten ihr dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Der bP1 hätten leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Die bP1 wurde ersucht, sämtliche Ausbildungsnachweise sowie Jahreszeugnisse ihrer Ausbildung vorzulegen und wurde ihr dazu eine Äußerungsfrist bis 29.05.2025 eingeräumt.Mit am 16.05.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP1 die Rechtsgrundlage des Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich hätten der bP1 keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da unklar gewesen sei, um welche Ausbildungsart und Ausbildungsdauer es sich handeln würde. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP1 in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Da die bP1 keine Sprachkenntnisse behauptet und auch keine Nachweise vorlegt habe, hätten ihr dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Der bP1 hätten leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Die bP1 wurde ersucht, sämtliche Ausbildungsnachweise sowie Jahreszeugnisse ihrer Ausbildung vorzulegen und wurde ihr dazu eine Äußerungsfrist bis 29.05.2025 eingeräumt.
Am 12.06.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP1 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können.
Am 13.06.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass der bP1 lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können. Da den seitens der bP1 vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet hätte werden können, um welche Art und Dauer der Ausbildung es sich handeln würde, hätten ihr dafür keine Punkte erteilt werden können. Es hätten ihr sohin in weiterer Folge auch keine Punkte für ihre nachgewiesene Berufserfahrung erteilt werden können. Nachdem lediglich 15 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 14.07.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 gegen den Bescheid des AMS Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die bP1 in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 im Handelsunternehmen XXXX für eine Dauer von 2.400 Stunden ausgebildet und eingestellt worden sei und damit Kenntnisse im Bereich des Bauhandwerks erworben habe und in die Lage versetzt worden sei, die Tätigkeit des Fliesenlegers von Marmor, Keramik und Bekaton selbständig ausüben zu können. Im Anschluss habe er die Diplomprüfung bei der XXXX als Fliesenleger für Marmor, Keramik und Pflastersteine absolviert. Nach Abschluss dieser Prüfung habe er dann im Zeitraum von 01.06.2017 bis 01.11.2024 bei der Firma XXXX ein einschlägiges Praktikum aufgenommen. Demgemäß hätte das AMS die Feststellung treffen müssen, dass die bP1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Fliesenleger für Marmor, Keramik und Pflastersteine nachweisen kann.Am 14.07.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 gegen den Bescheid des AMS Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die bP1 in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 im Handelsunternehmen römisch 40 für eine Dauer von 2.400 Stunden ausgebildet und eingestellt worden sei und damit Kenntnisse im Bereich des Bauhandwerks erworben habe und in die Lage versetzt worden sei, die Tätigkeit des Fliesenlegers von Marmor, Keramik und Bekaton selbständig ausüben zu können. Im Anschluss habe er die Diplomprüfung bei der römisch 40 als Fliesenleger für Marmor, Keramik und Pflastersteine absolviert. Nach Abschluss dieser Prüfung habe er dann im Zeitraum von 01.06.2017 bis 01.11.2024 bei der Firma römisch 40 ein einschlägiges Praktikum aufgenommen. Demgemäß hätte das AMS die Feststellung treffen müssen, dass die bP1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Fliesenleger für Marmor, Keramik und Pflastersteine nachweisen kann.
Am 24.07.2026 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS im Wesentlichen wie in seiner Bescheidbegründung vorbrachte.
1.1. Feststellungen:
Die bP1 stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Pflasterer/Pflasterinnen“.
Die bP1 ist 30 Jahre alt.
Die bP1 kann keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP1 kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und dem Gerichtsakt.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und dem Gerichtsakt.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Für den am 05.05.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.Für den am 05.05.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des Paragraph 12 a, AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.
Das Alter der bP1 ergibt sich aus den Angaben innerhalb des Antragsformulars.
Gegenständlich kann dem vorgelegten Ausbildungsnachweis der XXXX weder Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsart abgeleitet werden. Darin wird lediglich die Prüfungsabsolvierung („Fliesenleger für Marmor-, Keramik-, und Pflastersteine“) sowie der Prüfungszeitpunkt (09.02.2017) bestätigt. Nachdem die bP1 trotz erfolgter Aufforderung durch das AMS auch keine weiteren Nachweise, insbesondere auch nicht zur Überprüfung der in der Beschwerde behaupteten dualen Ausbildung (wie etwa einen (dualen-)Ausbildungs-, bzw. Lehr,- plan) vorlegte, die mit dem einschlägigen Ausbildungsplan/Lehrplan des österreichischen Lehrberufs „Pflasterer/Pflasterin“ verglichen werden könnten und es sich bei der vorgebrachten Ausbildung zum Fliesenleger (vgl. österreichischer Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“) ohnehin um einen vom österreichischen Lehrberuf „Pflasterer/Pflasterin“ abweichenden Lehrberuf handelt, kann nicht zweifelsfrei vom Vorliegen einer Ausbildung im Mangelberuf ausgegangen werden (siehe näher dazu unter Punkt 3.6.1.).Gegenständlich kann dem vorgelegten Ausbildungsnachweis der römisch 40 weder Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsart abgeleitet werden. Darin wird lediglich die Prüfungsabsolvierung („Fliesenleger für Marmor-, Keramik-, und Pflastersteine“) sowie der Prüfungszeitpunkt (09.02.2017) bestätigt. Nachdem die bP1 trotz erfolgter Aufforderung durch das AMS auch keine weiteren Nachweise, insbesondere auch nicht zur Überprüfung der in der Beschwerde behaupteten dualen Ausbildung (wie etwa einen (dualen-)Ausbildungs-, bzw. Lehr,- plan) vorlegte, die mit dem einschlägigen Ausbildungsplan/Lehrplan des österreichischen Lehrberufs „Pflasterer/Pflasterin“ verglichen werden könnten und es sich bei der vorgebrachten Ausbildung zum Fliesenleger vergleiche österreichischer Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“) ohnehin um einen vom österreichischen Lehrberuf „Pflasterer/Pflasterin“ abweichenden Lehrberuf handelt, kann nicht zweifelsfrei vom Vorliegen einer Ausbildung im Mangelberuf ausgegangen werden (siehe näher dazu unter Punkt 3.6.1.).
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP1 können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP1 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt fehlenden Sprachzertifikaten.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP2 hat im Verfahren auf Zulassung der bP1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1 […] Ziffer eins,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
[…] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF:
§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. -54. […]
55. Pflasterer/Pflasterinnen
56. – 41. […]
(2) […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.5.3. Des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, idgF:3.5.3. Des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, idgF:
[…] *Nordmazedonien 346/1995 […]
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Muster der Apostille
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 6, als zuständige Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit „Pflasterer“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2025 unter Abs. 1 Z 55 angeführten Mangelberuf „Pflasterer/Pflasterinnen“.3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit „Pflasterer“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2025 unter Absatz eins, Ziffer 55, angeführten Mangelberuf „Pflasterer/Pflasterinnen“.
3.6.1. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.3.6.1. Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte