TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/13 L508 2317324-1

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L508 2317324-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
L508 2317324-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Irak und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2022, einem im Anschluss gescheiterten Einreiseversuch in die Bundesrepublik Deutschland und nach einer Rücküberstellung durch die deutschen Behörden am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Folgetag (AS 7 - 19) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass das Leben im Irak schlecht sei und es dort keine Arbeit und keine Zukunft gebe. Bei einer Rückkehr befürchte er Arbeitslosigkeit und die fehlende Zukunft.

3. Am 14.01.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 117 - 128). Der BF gab sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass es um Liebe ginge. Er hätte ein Mädchen geliebt und habe er dieses heiraten wollen. Die Familie des Mädchens sei aber dagegen gewesen. Er hätte mit ihm ausgemacht, dass er es mitnehmen und mit ihm hierher gehen würde. Deshalb seien sie für zwei Tage beim Onkel gewesen. Dann sei sein Vater gekommen und habe dieser das Mädchen zu ihren Eltern bringen müssem, weil es ein großes Problem zwischen den Familien sein würde, wenn das Mädchen bei ihnen bliebe. Sein Vater habe auch gesagt, er solle weiter versteckt bleiben. Dann habe die Familie gesagt, er solle das Land verlassen. Sie hätten für ihn eine finanzielle Unterstützung gesammelt. Nach zehn Tagen sei er in der Türkei gewesen.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurden mit dem BF die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zum Irak erörtert und ihm angeboten, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen oder etwas zu ergänzen bzw. hinzuzufügen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 127).

Im Zuge der Einvernahme bzw. im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF medizinische Unterlagen und ein Referenzschreiben sowie einen Personalausweis in Kopie in Vorlage (AS 129 - 143, 151 - 155).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2025 (AS 177 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2025 (AS 177 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 302 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 302 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025 (AS 169 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025 (AS 169 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.07.2025 (AS 323 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs, wobei erstmals behauptet wird, dass die Verfolgung auch von der Familie des Ehemannes der Geliebten (Clan: XXXX ) ausgehe, wird der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Es wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. 6.1. Nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs, wobei erstmals behauptet wird, dass die Verfolgung auch von der Familie des Ehemannes der Geliebten (Clan: römisch 40 ) ausgehe, wird der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Es wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen.

6.2. Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über den Irak beinhalten, sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Insofern wird zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt zum Rechtsschutz und zur Sicherheitslage sowie zur Versorgungslage im Irak verwiesen (AS 326 - 328).

6.3. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Diese habe den Antrag abgewiesen, weil sie den BF als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, wodurch sie § 60 AVG verletze. Im Anschluss werden daher Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 329 - 330).6.3. Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Diese habe den Antrag abgewiesen, weil sie den BF als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, wodurch sie Paragraph 60, AVG verletze. Im Anschluss werden daher Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 329 - 330).

6.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich Spruchpunkt I. Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer wäre insofern internationaler Schutz gemäß § 3 AslyG zu gewähren gewesen, zumal das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten sei. Die Furcht des BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Die Sicherheitsbehörden könnten den BF in seinem Heimatland vor der drohenden Verfolgung auch nicht schützen. Die Verfolgung von Straftaten finde nur unzureichend statt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde im konkreten Fall nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe und eine Niederlassung in einem anderen Teil des Irak aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des BF nicht zumutbar sei, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen würden. Was Spruchpunkt II. betrifft, so drohe dem BF vor dem Hintergrund der bereits ausführlich vorgenommenen ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation (Verfolgung) des BF beziehen würden, und mit Hinblick darauf, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, unter Betrachtung seiner Fluchtgründe im Falle seiner Rückkehr in den Irak die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es würden sohin im Herkunftsland des BF landesweit Bedingungen (Gefahr der Verfolgung) herrschen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen. Der BF sei besonders gefährdet bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage zu geraten und erneut Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass keine Asylrelevanz vorliege, wäre im vorliegenden Fall der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Der BF würde bei einer Rückkehr in den Irak auch in eine ausweglose Lage geraten. Der BF sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Heimatland gefährdet, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Schließlich sei der BF bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich komme hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Daher stelle die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sei daher unzulässig.6.4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer wäre insofern internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AslyG zu gewähren gewesen, zumal das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten sei. Die Furcht des BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Die Sicherheitsbehörden könnten den BF in seinem Heimatland vor der drohenden Verfolgung auch nicht schützen. Die Verfolgung von Straftaten finde nur unzureichend statt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde im konkreten Fall nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe und eine Niederlassung in einem anderen Teil des Irak aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation des BF nicht zumutbar sei, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen würden. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so drohe dem BF vor dem Hintergrund der bereits ausführlich vorgenommenen ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation (Verfolgung) des BF beziehen würden, und mit Hinblick darauf, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, unter Betrachtung seiner Fluchtgründe im Falle seiner Rückkehr in den Irak die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es würden sohin im Herkunftsland des BF landesweit Bedingungen (Gefahr der Verfolgung) herrschen, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen. Der BF sei besonders gefährdet bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage zu geraten und erneut Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass keine Asylrelevanz vorliege, wäre im vorliegenden Fall der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Der BF würde bei einer Rückkehr in den Irak auch in eine ausweglose Lage geraten. Der BF sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Heimatland gefährdet, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Schließlich sei der BF bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich komme hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Daher stelle die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sei daher unzulässig.

6.5. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.6.5. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Zudem sei der Beweiswürdigung des belangten Bundeamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der BF noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe.

6.6. Abschließend wird daher beantragt,

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anzuberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen;

* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunkts II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunkts römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis IV. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde;

* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde;* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde;

* in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

6.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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