TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/13 G316 2215830-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2215830-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 14.10.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF (über Videokonferenz aus der Justizanstalt) sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin befragt. Der Vater des BF ist als Zeuge unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem (im Wesentlichen kontinuierlich) im Bundesgebiet auf.

Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine leiblichen Kinder. Er spricht fließend Deutsch und kann sich auf Albanisch unterhalten. Er kann nicht auf Albanisch lesen oder schreiben.

Der BF besuchte in Österreich die Schule und lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher aufgrund seiner Straffälligkeit am XXXX .2021 zurückgestuft wurde. Er verfügt seitdem über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher aufgrund seiner Straffälligkeit am römisch 40 .2021 zurückgestuft wurde. Er verfügt seitdem über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

1.2. Der BF trat in Österreich wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung:

1.2.1. Am XXXX .2018 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.2.1. Am römisch 40 .2018 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern im Februar 2018 mehrere Postboxen und Paketkästen mit einer Kombizange aufgebrochen oder mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes geöffnet und so mehreren Opfern Gegenstände im Wert von weniger als EUR 5.000,00 (Lebensmittel, Kosmetika, Orden und Schmuck, Kleidungsstücke) gestohlen hatte. In einem Fall blieb es beim Versuch, weil die Beute (ein Kinder T-Shirt) für die Täter nutzlos war.

Dabei berücksichtigte das Gericht das Geständnis sowie den bisherig ordentlichen Lebenswandel des BF als mildernd und sah keine Erschwernisgründe.

1.2.2. Am XXXX .2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) verurteilt. 1.2.2. Am römisch 40 .2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2018 gemeinsam mit einem Mittäter ein Opfer unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) ausgeraubt hatte, wobei sie jeweils Bargeld von € 20,00 erbeutet hatten. Anschließend hatte der BF versucht, das Opfer durch eine gefährliche Drohung (Umarmung und Aussage, er solle niemandem von dem Vorfall erzählen, weil sie noch viele andere Leute hätten) zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens aus.

Der BF und sein Mittäter wurden zur Zahlung von € 1.000,00 an ihr Opfer verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und regelmäßig die Schule zu besuchen.

1.2.3. Am XXXX .2019 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt, nachdem er im Oktober 2018 einer anderen Person durch Schläge und Tritte verletzte und ihr eine Wunde im Gesicht zugefügt hatte. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilungen auf 5 Jahre verlängert. 1.2.3. Am römisch 40 .2019 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt, nachdem er im Oktober 2018 einer anderen Person durch Schläge und Tritte verletzte und ihr eine Wunde im Gesicht zugefügt hatte. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilungen auf 5 Jahre verlängert.

Bei der Strafbemessung wurden die Provokation durch das Opfer, das reumütige Geständnis sowie die positive Zukunftsprognose als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus.

1.2.4. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, 2a und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. 1.2.4. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall, Absatz 2, 2 a und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2023 Cannabisharz und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und dieses teilweise auch gleich konsumierte und einer anderen Person gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sohin öffentlich, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, Suchtgift überlassen hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2023 Cannabisharz und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und dieses teilweise auch gleich konsumierte und einer anderen Person gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und sohin öffentlich, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, Suchtgift überlassen hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahre als mildernd sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet.

Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und die Nachweise alle 3 Monate unaufgefordert dem Gericht vorzulegen.

1.2.5. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2023 zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten beurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil vom XXXX .2023 auf 5 Jahre verlängert.1.2.5. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 .2023 zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten beurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil vom römisch 40 .2023 auf 5 Jahre verlängert.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2023 einer anderen Person einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Schwellung im Bereich der linken Wange erlitt und bei einem anderen Vorfall im April 2023 zwei andere Personen schlug bzw. trat, wodurch eine der beiden einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Monokelhämatom sowie eine Schleimhautverletzung der Unterlippe und die andere Person einen Bluterguss um die linke knöcherne Augenhöhle sowie Prellungen im linken Stirnbereich erlitt.

Bei der Strafbemessung wurde der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet.

Der BF wurde weiters schuldig gesprochen, dem Opfer Schadenersatzzahlungen in der Höhe € 400,00 zu entrichten, welche er laut eigenen Angaben mittlerweile in Raten abbezahlt hat.

1.2.6. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.1.2.6. Am römisch 40 .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2023 (ein Monat nach voriger Verurteilung) mit Gewalt gegen zwei andere Personen eine hochpreisige Kappe sowie Tasche und Bargeld des einen Opfers weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hatte, indem er zunächst Bargeld vom einen Opfer forderte, als dieses sich weigerte, ihm Geld zu übergeben, es zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzte und es in den Schwitzkasten nahm, in der Folge die am Boden liegende Tasche ergriff und versuchte, diese dem Opfer zu entreißen, wobei er diesem auch einen Faustschlag versetzte, um die Handtasche zu erlangen, was dem BF jedoch letztlich nicht gelang, weshalb er lediglich die am Boden liegende Kappe an sich nahm und den Tatort verließ.

Die mit Urteil vom XXXX .2023 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Die mit Urteil vom römisch 40 .2023 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.

Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd und die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Verletzung des Opfers im Zuge des Raubes und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom XXXX .2024 nicht Folge gegeben. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom römisch 40 .2024 nicht Folge gegeben.

1.2.7. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 2. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 4, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.1.2.7. Am römisch 40 .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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