TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/26 L511 2314430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2025
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Entscheidungsdatum

26.11.2025

Norm

AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2314430–1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.03.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.03.2025, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.05.2025, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.05.2025, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.       Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1.    Die Beschwerdeführerin bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 06.10.2020 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 2).

1.2.    Mit Bescheid des AMS vom 20.03.2025, Zahl: XXXX , wurde die Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, § 24 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 22.01.2025 eingestellt (AZ 13).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 20.03.2025, Zahl: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 22.01.2025 eingestellt (AZ 13).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei XXXX GmbH [E GmbH] vereitelt, da sie sich dort ohne Angabe von Gründen nicht beworben habe. Da es sich um die 3. Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handle, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab 22.01.2025 eingestellt. Der Nachweis der Arbeitswilligkeit könne durch eine die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei römisch 40 GmbH [E GmbH] vereitelt, da sie sich dort ohne Angabe von Gründen nicht beworben habe. Da es sich um die 3. Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handle, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab 22.01.2025 eingestellt. Der Nachweis der Arbeitswilligkeit könne durch eine die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen.

1.3.    Mit Schreiben vom 02.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 18).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe sich bei der E GmbH nicht bewerben können, da sie sich im ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand befunden habe. Sie habe Fieber und Panikattacken gehabt und es sei ihr schlecht gegangen. Sie habe sich zunächst vom 15.-24.01.2025 im Krankenstand befunden und dies auch unverzüglich dem AMS gemeldet. Zeitgleich habe sie das Stellenangebot für die E GmbH bekommen und unverzüglich beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass sie krank sei. Ihr sei auch bestätigt worden, dass aufgrund des Krankenstandes eine Bewerbung hinfällig sei. Später habe sie vom AMS eine SMS für einen Kontrollmeldetermin am 21.01.2025 erhalten und dem AMS wieder mitgeteilt, dass sie krank sei. Daraufhin sei ihr Krankenstand bis 29.01.2025 verlängert worden, was sie dem AMS gemeldet habe. Sie habe am 24.01.2025 nach dem Arztbesuch persönlich beim AMS vorgesprochen und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung abgegeben. Am 26.01.2025 habe sie eine Nachricht vom AMS bekommen, dass sie sich noch nicht beworben habe. Sie habe wieder das AMS informiert, dass sie noch krank sei. Am 30.01.2025 habe sie sich dann beim AMS gemeldet und sei ihr mitgeteilt worden, dass man nicht mehr für sie zuständig sei. Sie sei keinesfalls arbeitsunwillig. Sie habe sich auch nach ihrem Krankenstand unverzüglich wieder beim AMS gemeldet und das AMS mehrmals von ihrem Krankenstand informiert. Die Einstellung des Leistungsbezuges sei daher zu Unrecht erfolgt.

Beantragt wurde die Weitergewährung der Notstandshilfe und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4.    Mit Bescheid vom 11.04.2025, Zahl: XXXX schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2025 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 20.03.2025 aus (AZ 19).1.4. Mit Bescheid vom 11.04.2025, Zahl: römisch 40 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2025 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 20.03.2025 aus (AZ 19).

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.5.    Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.05.2025, Zahl: XXXX zugestellt am 12.05.2025, wies das AMS die am 02.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 24, 25).1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.05.2025, Zahl: römisch 40 zugestellt am 12.05.2025, wies das AMS die am 02.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 24, 25).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit Dezember 2019 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Dezember 2019 habe ihr das AMS insgesamt 211 Stellen angeboten. Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 25.06.2024 (42 Tage ab 16.05.2024) und 20.11.2024 (56 Tage ab 21.10.2024) seien Ausschlussfristen nach § 10 AlVG verhängt worden, da die Beschwerdeführerin das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen vereitelt habe. Zuletzt habe das AMS der Beschwerdeführerin am 09.01.2025 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der E GmbH übermittelt. Der Vermittlungsvorschlag sei per RSa versendet und am 14.01.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich behoben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht beworben und die Stelle sei aktuell noch zu besetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 im Krankenstand befunden haben, werde nicht in Abrede gestellt. Es sei ständiger Judikatur zufolge auch richtig, dass ein Arbeitsloser dann nicht verhalten sei, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter sei zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe seit Dezember 2019 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Dezember 2019 habe ihr das AMS insgesamt 211 Stellen angeboten. Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 25.06.2024 (42 Tage ab 16.05.2024) und 20.11.2024 (56 Tage ab 21.10.2024) seien Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden, da die Beschwerdeführerin das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen vereitelt habe. Zuletzt habe das AMS der Beschwerdeführerin am 09.01.2025 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der E GmbH übermittelt. Der Vermittlungsvorschlag sei per RSa versendet und am 14.01.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich behoben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht beworben und die Stelle sei aktuell noch zu besetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 im Krankenstand befunden haben, werde nicht in Abrede gestellt. Es sei ständiger Judikatur zufolge auch richtig, dass ein Arbeitsloser dann nicht verhalten sei, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter sei zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.

Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bekanntgabe einer freien Arbeitsstelle durch das AMS die Verpflichtung gehabt habe, zielgerichtete Handlungen zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes zu unternehmen, worunter unter den konkret vorliegenden Umständen eine Kontaktaufnahme per E-Mail mit der potenziellen Dienstgeberin zu verstehen sei. Es könne daher auf sich beruhen, ob ihre Krankheit vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 sie daran gehindert habe, mit der potenziellen Dienstgeberin zumindest per E-Mail in Kontakt zu treten, da sie auch vor (sie habe das Stellenangebot bereits am 14.01.2025 erhalten) und nach Beendigung ihres Krankenstandes (ab 30.01.2025) keine auf die Erlangung des noch immer freien Arbeitsplatzes (die Stelle sei aktuell noch zu besetzen) gerichteten Handlungen unternommen habe. Sie habe dadurch, dass sie (außerhalb ihres Krankenstandes) jede Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin unterlassen habe, die Annahme einer Beschäftigung durch Untätigkeit vereitelt. Die unterbliebene Bewerbung habe eine Vereitelungshandlung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dargestellt. Damit habe die Beschwerdeführerin innerhalb von acht Monaten zwei Ausschlussfristen (42 Tage ab 16.05.2024 und 56 Tage ab 21.10.2024) und eine Vereitelungshandlung mit 22.01.2025 gesetzt. Binnen kurzer Zeit habe sie somit das Zustandekommen dreier vom AMS vermittelter zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt. Die Notstandshilfe sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit ab dem 22.01.2025 einzustellen.Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bekanntgabe einer freien Arbeitsstelle durch das AMS die Verpflichtung gehabt habe, zielgerichtete Handlungen zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes zu unternehmen, worunter unter den konkret vorliegenden Umständen eine Kontaktaufnahme per E-Mail mit der potenziellen Dienstgeberin zu verstehen sei. Es könne daher auf sich beruhen, ob ihre Krankheit vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 sie daran gehindert habe, mit der potenziellen Dienstgeberin zumindest per E-Mail in Kontakt zu treten, da sie auch vor (sie habe das Stellenangebot bereits am 14.01.2025 erhalten) und nach Beendigung ihres Krankenstandes (ab 30.01.2025) keine auf die Erlangung des noch immer freien Arbeitsplatzes (die Stelle sei aktuell noch zu besetzen) gerichteten Handlungen unternommen habe. Sie habe dadurch, dass sie (außerhalb ihres Krankenstandes) jede Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin unterlassen habe, die Annahme einer Beschäftigung durch Untätigkeit vereitelt. Die unterbliebene Bewerbung habe eine Vereitelungshandlung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG dargestellt. Damit habe die Beschwerdeführerin innerhalb von acht Monaten zwei Ausschlussfristen (42 Tage ab 16.05.2024 und 56 Tage ab 21.10.2024) und eine Vereitelungshandlung mit 22.01.2025 gesetzt. Binnen kurzer Zeit habe sie somit das Zustandekommen dreier vom AMS vermittelter zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt. Die Notstandshilfe sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit ab dem 22.01.2025 einzustellen.

1.6.    Mit Schreiben vom 21.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 26).

2.       Die belangte Behörde legte am 16.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-26]) und über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 4, 6).

2.1.    Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das Datensystem der Sozialversicherung (OZ 5).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin bezog von 16.12.2019 bis 05.10.2020 Arbeitslosengeld, ab 05.10.2020 bezog sie mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin selbstversichert und steht in keinem aufrechten Dienstverhältnis. Seit 16.12.2019 wurde keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben (AZ 1, OZ 5).

1.2.    Vor dem gegenständlichen Verfahren erfolgten mit Bescheiden vom 25.06.2024 und 20.11.2024 rechtskräftige Bezugssperren gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 16.05.2024 und für 56 Tage ab 21.10.2024 (AZ 3-4).1.2. Vor dem gegenständlichen Verfahren erfolgten mit Bescheiden vom 25.06.2024 und 20.11.2024 rechtskräftige Bezugssperren gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 16.05.2024 und für 56 Tage ab 21.10.2024 (AZ 3-4).

1.3.    Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als „Sales Assistant“ bei der Firma XXXX GmbH. Der Vermittlungsvorschlag wurde zusammen mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 21.01.2025 per Rsa versandt und der Beschwerdeführerin am 14.01.2025 um 13:51 Uhr persönlich zugestellt (AZ 2, 5).1.3. Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als „Sales Assistant“ bei der Firma römisch 40 GmbH. Der Vermittlungsvorschlag wurde zusammen mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 21.01.2025 per Rsa versandt und der Beschwerdeführerin am 14.01.2025 um 13:51 Uhr persönlich zugestellt (AZ 2, 5).

Die Beschwerdeführerin hat sich auf die angebotene Stelle bei der E GmbH nicht beworben und es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande (AZ 2, 7, 17-18, 24).

1.4.    Vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand. Sie wurde ab 20.12.2024 mit einem für sie neuen Medikament zur Behandlung von XXXX therapiert und litt im Jänner 2024 an Fieber und Panikattacken (AZ 12, 13-15, 18).1.4. Vom 15.01.2025 bis 29.01.2025 befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand. Sie wurde ab 20.12.2024 mit einem für sie neuen Medikament zur Behandlung von römisch 40 therapiert und litt im Jänner 2024 an Fieber und Panikattacken (AZ 12, 13-15, 18).

1.5.    Die Beschwerdeführerin hat dem AMS den Krankenstand am 15.01.2025, 07:47 Uhr, telefonisch zunächst für den Zeitraum von 15.01.2025 bis 24.01.2025 (10 Tage) über die Serviceline bekanntgegeben. Am 21.01.2025 reichte Sie die diesbezügliche Krankmeldung anlässlich des Kontrollmeldetermins – für den Sie am 20.01.2025, 17:03 Uhr, im gemeldeten Krankenstand eine SMS-Erinnerung erhalten hatte – persönlich nach (AZ 2, 18).

Am Samstag 18.01.2025, 20:09 Uhr, erhielt die Beschwerdeführerin im gemeldeten Krankenstand eine SMS-Erinnerung vom AMS, dass Sie zum Stand ihrer Bewerbung noch keine Rückmeldung gegeben habe und das AMS telefonisch kontaktieren solle. Am Montag 20.01.2025, 07:31 Uhr teilte Sie daraufhin dem AMS erneut telefonisch mit, dass Sie bis 24.01.2025 krankgemeldet sei (AZ 2).

Mit Schreiben vom 22.01.205 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug mit 22.01.2025 eingestellt werde, da sie sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe.

Am 24.01.2025 fand beim AMS die Niederschrift zur Nichtbewerbung bei der E GmbH statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht beworben zu haben, da sie das Stellenangebot erhalten habe, als sie im Krankenstand gewesen sei und teilte mit, dass Sie sich bis 29.01.2025 im Krankenstand befinden werde (AZ 2, 6-7, 18; OZ 6).

Am 30.01.2025 sprach die Beschwerdeführerin nach Ende des Krankenstandes, erneut persönlich beim AMS vor, wo ihr mitgeteilt wurde, dass sie auf Grund der dritten Bezugssperre dauerhaft abgemeldet worden sei und sie zum gegebenen Zeitpunkt weder Geldleistung oder Versicherung noch Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung vom AMS bekomme (AZ 2/21).

1.6.    Die Information, dass die Stelle bei der E GmbH noch offen ist, erfolgte erstmals in der Beschwerdevorentscheidung (AZ 2/21, 6-7).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-26], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 17, 24); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 18, 26); Niederschrift (AZ 7); Vermittlungsvorschlag (AZ 5); Versicherungsverlauf (AZ 1); Auszug aus dem elektronischen Verwaltungsakt des AMS zur Beschwerdeführerin (AZ 2); Krankenstandbescheinigungen (AZ 13-15) und SV-Auszug (OZ 5).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-26], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 17, 24); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 18, 26); Niederschrift (AZ 7); Vermittlungsvorschlag (AZ 5); Versicherungsverlauf (AZ 1); Auszug aus dem elektronischen Verwaltungsakt des AMS zur Beschwerdeführerin (AZ 2); Krankenstandbescheinigungen (AZ 13-15) und SV-Auszug (OZ 5).

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diesen entgegengetreten sind.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwG17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwG17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, 15, VwGVG).

3.2.    Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab 22.01.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab 22.01.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd § 10 AlVG, oder wenn die Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd Paragraph 10, AlVG, oder wenn die Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden.

3.3.    Fallbezogen ging das AMS von Arbeitsunwilligkeit aus, weil die Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei der E GmbH vereitelt habe und es sich dabei um die dritte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres gehandelt habe.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

3.4.    Gegenständlich ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für die Stelle bei der E GmbH beworben hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Arbeitslose allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange sie infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung, somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes, eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Arbeitslose allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange sie infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung, somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes, eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN).

Der Beschwerdeführerin wurde der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 14.01.2025 zugestellt. Ab dem 15.01.2025 befand sie sich im Krankenstand. Das AMS ging in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH davon aus, dass die Nichtbewerbung während des Krankenstandes von 15.01.2025 bis 29.01.2025 nicht als Arbeitsvereitelung zu werten sei; die Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin liege darin, dass sich diese am 14.01.2025 unmittelbar nach Erhalt der Postsendung sowie ab 30.01.2025 nicht beworben habe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass „unverzüglich“ nicht sofort bedeutet. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine Bewerbung unmittelbar nach Übernahme eines Vermittlungsvorschlags zu erfolgen hat, sondern nur, dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages jedenfalls nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).

Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin sofort nach Beendigung ihres Krankenstandes hätte bewerben müssen (vgl. dazu explizit VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Krankenstand am 24.01.2025, als auch am ersten Tag nach ihrem Krankenstand am 30.01.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen hatte, ihr jedoch zu keinem dieser Zeitpunkte mitgeteilt wurde, dass die Stelle noch offen sei.Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin sofort nach Beendigung ihres Krankenstandes hätte bewerben müssen vergleiche dazu explizit VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Krankenstand am 24.01.2025, als auch am ersten Tag nach ihrem Krankenstand am 30.01.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen hatte, ihr jedoch zu keinem dieser Zeitpunkte mitgeteilt wurde, dass die Stelle noch offen sei.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zusendung des Vermittlungsvorschlages seit kurzer Zeit mit einem für sie neuen Medikament zur Behandlung von XXXX therapiert wurde und im Jänner 2024 an Fieber und Panikattacken litt, sowie dem Umstand dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin zweieinhalb Wochen gedauert hat, und ihr am 30.01.2025 auch nicht mitgeteilt wurde, dass die vermittelte Stelle noch offen ist, vermag daher kein dolus eventualis hinsichtlich der Nichtbewerbung erkannt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zusendung des Vermittlungsvorschlages seit kurzer Zeit mit einem für sie neuen Medikament zur Behandlung von römisch 40 therapiert wurde und im Jänner 2024 an Fieber und Panikattacken litt, sowie dem Umstand dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin zweieinhalb Wochen gedauert hat, und ihr am 30.01.2025 auch nicht mitgeteilt wurde, dass die vermittelte Stelle noch offen ist, vermag daher kein dolus eventualis hinsichtlich der Nichtbewerbung erkannt zu werden.

Zusammenfassend liegt somit keine dritte Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG vor und die erfolgte Einstellung des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin im Krankenstand erweist sich daher als rechtswidrig.Zusammenfassend liegt somit keine dritte Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG vor und die erfolgte Einstellung des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin im Krankenstand erweist sich daher als rechtswidrig.

Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra2023/15/0100 mwN). Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 07.10.2025, Ra2023/15/0100 mwN).

4.       Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1.    Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).4.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

4.2.    Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur fehlenden Bewerbungsverpflichtung bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwNDie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur fehlenden Bewerbungsverpflichtung bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Arbeitswilligkeit Behebung der Entscheidung Bewerbung Einstellung Krankenstand Notstandshilfe Rechtswidrigkeit zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2314430.1.00

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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