Entscheidungsdatum
12.12.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G307 2323730-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
2. Mit Schreiben vom 11.10.2024, vom BF übernommen am 14.10.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie in eventu eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.2. Mit Schreiben vom 11.10.2024, vom BF übernommen am 14.10.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie in eventu eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Der BF brachte hierzu keine Stellungnahme ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wurde der BF wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wurde der BF wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025 wurden weder der Berufung des BF noch jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025 wurden weder der Berufung des BF noch jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.
5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 26.09.2025, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 26.09.2025, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Schreiben vom 16.10.2025, beim BFA eingebracht am 21.10.2025, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 16.10.2025, beim BFA eingebracht am 21.10.2025, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen und die Rückehrentscheidung (Spruchpunkt II.) sowie alle damit verbundenen Spruchpunkte (III. bis VI.) zu beheben, in eventu die Spruchpunkte IV. bis VI., somit das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen und die Rückehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie alle damit verbundenen Spruchpunkte (römisch drei. bis römisch sechs.) zu beheben, in eventu die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs., somit das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 23.10.2025 vorgelegt, wo sie am 27.10.2025 einlangten.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 03.11.2025, der RV des BF zugestellt am 05.11.2025, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen, den Eltern-Kind-Pass seiner vermeintlichen Ehefrau zum Beweis der werdenden Mutterschaft, die Heiratsurkunde zum Beweis seiner Eheschließung, eine deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten slowakischen Schriftstückes sowie Aufzeichnungen über den Geschäftsgang im Rahmen des slowakischen Gewerbes betriebenen Unternehmens – etwa durch Vorlage einer nachvollziehbaren Gewinn- und Verlustrechnung – vorzulegen.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 03.11.2025, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 05.11.2025, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen, den Eltern-Kind-Pass seiner vermeintlichen Ehefrau zum Beweis der werdenden Mutterschaft, die Heiratsurkunde zum Beweis seiner Eheschließung, eine deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten slowakischen Schriftstückes sowie Aufzeichnungen über den Geschäftsgang im Rahmen des slowakischen Gewerbes betriebenen Unternehmens – etwa durch Vorlage einer nachvollziehbaren Gewinn- und Verlustrechnung – vorzulegen.
9. Am 17.11.2025 erstattete der BF durch die im Spruch genannte RV eine Stellungnahme. Er führte aus, keine Heiratsurkunde vorlegen zu können, weil er nicht offiziell verheiratet sei. Den Eltern-Kind-Pass sowie die deutsche Übersetzung des slowakischen Schriftstückes werde er so bald wie möglich nachreichen. Dieser Zusage kam der BF jedoch nicht nach.9. Am 17.11.2025 erstattete der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage eine Stellungnahme. Er führte aus, keine Heiratsurkunde vorlegen zu können, weil er nicht offiziell verheiratet sei. Den Eltern-Kind-Pass sowie die deutsche Übersetzung des slowakischen Schriftstückes werde er so bald wie möglich nachreichen. Dieser Zusage kam der BF jedoch nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Serbiens. Er ist geschieden, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch.
1.2. Der BF wurde in Serbien geboren. Am 13.12.1995 wies der BF erstmals eine Meldeadresse in Deutschland auf. Am XXXX 2002 wurde dem BF in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.1.2. Der BF wurde in Serbien geboren. Am 13.12.1995 wies der BF erstmals eine Meldeadresse in Deutschland auf. Am römisch 40 2002 wurde dem BF in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der BF war in Deutschland (im Folgenden auch: BRD) 12 Jahre lang als Tischler erwerbstätig. Die Ex-Frau, die beiden volljährigen Söhne und ein Bruder des BF sind (ebenso) in der BRD wohnhaft.
1.3. Der BF trat in Deutschland ab dem Jahr 1997 wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung:
1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 1997, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1997, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a DM 20,00 verurteilt.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 1997, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1997, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a DM 20,00 verurteilt.
2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 1997, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1997, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DM 10,00 verurteilt.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 1997, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1997, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DM 10,00 verurteilt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 1998, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1998, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 1998, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1998, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt.
4. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 1999, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1999, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 1999, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1999, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt.
5. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2000, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt.5. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2000, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt.
6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2005, wurde der BF wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2005, wurde der BF wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
7. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2005, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.7. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2005, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.
8. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2005, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.8. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2005, wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
9. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2005, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen a € 10,00 verurteilt.9. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2005, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen a € 10,00 verurteilt.
10. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2007, wurde der BF wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.10. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2007, wurde der BF wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
11. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt.11. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt.
12. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2007, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.12. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2007, wurde der BF zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.
13. Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX 2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Nach Widerruf der Strafaussetzung wurde die Strafvollstreckung am XXXX 2016 erledigt.13. Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2007, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Nach Widerruf der Strafaussetzung wurde die Strafvollstreckung am römisch 40 2016 erledigt.
14. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2009, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am XXXX 2018 durch Verjährung erledigt.14. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2009, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am römisch 40 2018 durch Verjährung erledigt.
15. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2009, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.15. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2009, wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
16. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2010, wurde der BF wegen Diebstahls in 84 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am XXXX 2021 erledigt.16. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2010, wurde der BF wegen Diebstahls in 84 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am römisch 40 2021 erledigt.
Mit Ordnungsverfügung der deutschen Behörden vom XXXX 2012 wurde der BF wegen seiner 16 Verurteilungen aus Deutschland ausgewiesen. Daher bestand ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Am XXXX 2012 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Mit Ordnungsverfügung der deutschen Behörden vom römisch 40 2012 wurde der BF wegen seiner 16 Verurteilungen aus Deutschland ausgewiesen. Daher bestand ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Am römisch 40 2012 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
Am XXXX 2015 kehrte er nach Deutschland zurück. Am XXXX 2016 wurde er erneut abgeschoben. Am römisch 40 2015 kehrte er nach Deutschland zurück. Am römisch 40 2016 wurde er erneut abgeschoben.
Im Februar 2018 reiste er erneut nach Deutschland.
17. Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls in 15 Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er befand sich von XXXX 2019 bis XXXX 2024 in Haft.17. Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls in 15 Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er befand sich von römisch 40 2019 bis römisch 40 2024 in Haft.
Mit Ordnungsverfügung der Stadt XXXX vom XXXX 2022 wurde der BF erneut aus Deutschland ausgewiesen. Mit Ordnungsverfügung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der BF erneut aus Deutschland ausgewiesen.
Nach seiner erneuten Abschiebung nach Serbien am XXXX 2024 beschloss der BF, bereits am XXXX 2024 nach Österreich zu reisen, wo er bei seinem Neffen Unterkunft nahm.Nach seiner erneuten Abschiebung nach Serbien am römisch 40 2024 beschloss der BF, bereits am römisch 40 2024 nach Österreich zu reisen, wo er bei seinem Neffen Unterkunft nahm.
Er wurde am XXXX 2024 durch die deutsche Ausländerbehörde zur Festnahme zum Zweck der Ausweisung/Abschiebung aufgeschrieben. Die Ausschreibung ist bis XXXX 2029 gültig.Er wurde am römisch 40 2024 durch die deutsche Ausländerbehörde zur Festnahme zum Zweck der Ausweisung/Abschiebung aufgeschrieben. Die Ausschreibung ist bis römisch 40 2029 gültig.
1.4. Der BF verstieß sohin wiederholt gegen die gegen ihn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbote der deutschen Behörden.
1.5. Er wurde nur etwa zwei Monate nach seiner Haftentlassung und Abschiebung aus Deutschland im XXXX 2024 im Bundesgebiet erneut einschlägig straffällig.1.5. Er wurde nur etwa zwei Monate nach seiner Haftentlassung und Abschiebung aus Deutschland im römisch 40 2024 im Bundesgebiet erneut einschlägig straffällig.
So wurde er mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.So wurde er mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, von XXXX 2024 bis XXXX 2024 im Bundesgebiet - ab der dritten Tat gewerbsmäßig - fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,00, nicht aber € 300.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Werkzeug und Baumaschinen in einem Gesamtwert von € 280.489,18 nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich mit einem extra dafür zugeschliffenen Spitzhammer bzw. zugeschliffenem Schraubenzieher einen Schlossstich oder das Aufschneiden der Seitenwand bzw. Einschlagen von Fensterscheiben Zugang zu den Firmenfahrzeugen der Geschädigten verschaffte und in weiterer Folge das in den Fahrzeugen befindliche Werkzeug an sich nahm, wobei er zur Tatausführung der Taten in ein Transportmittel einbrach und die Gegenstände daraus entwendete weggenommen zu haben, I. und zwar:Dem BF wurde darin angelastet, von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 im Bundesgebiet - ab der dritten Tat gewerbsmäßig - fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,00, nicht aber € 300.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Werkzeug und Baumaschinen in einem Gesamtwert von € 280.489,18 nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich mit einem extra dafür zugeschliffenen Spitzhammer bzw. zugeschliffenem Schraubenzieher einen Schlossstich oder das Aufschneiden der Seitenwand bzw. Einschlagen von Fensterscheiben Zugang zu den Firmenfahrzeugen der Geschädigten verschaffte und in weiterer Folge das in den Fahrzeugen befindliche Werkzeug an sich nahm, wobei er zur Tatausführung der Taten in ein Transportmittel einbrach und die Gegenstände daraus entwendete weggenommen zu haben, römisch eins. und zwar:
1. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.960,00;1. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.960,00;
2. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.023,13;2. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.023,13;
3. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.190,00;3. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.190,00;
4. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.200,00;4. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.200,00;
5. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.959,34;5. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.959,34;
6. in der Zeit von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 2.000,00;6. in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 2.000,00;
7. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 5.000,00;7. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 5.000,00;
8. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 830,00;8. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 830,00;
9. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 7.500,00;9. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 7.500,00;
10. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug, Baumaschinen und Bargeld im Gesamtwert von € 11.330,00;10. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug, Baumaschinen und Bargeld im Gesamtwert von € 11.330,00;
11. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.489,17;11. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.489,17;
12. am XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.767,79;12. am römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.767,79;
13. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.400,00;13. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.400,00;
14. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.000,00;14. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.000,00;
15. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Gesamtwert von € 4.272,46;15. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Gesamtwert von € 4.272,46;
16. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.056,30;16. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.056,30;
17. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 8.344,32;17. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 8.344,32;
18. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.456,17;18. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.456,17;
22. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 6.020,00;22. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 6.020,00;
23. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.635,71;23. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.635,71;
24. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Gesamtwert von zumindest € 4.000,00;24. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Gesamtwert von zumindest € 4.000,00;
25. in der Zeit von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.150,00;25. in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.150,00;
26. am XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 4.186,04;26. am römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von zumindest € 4.186,04;
27. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 920,00;27. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 920,00;
28. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.000,00;28. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.000,00;
29. am XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.451,02;29. am römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.451,02;
30. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.500,00;30. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 2.500,00;
31. in der Zeit von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.084,05;31. in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 3.084,05;
32. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.975,00;32. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 1.975,00;
33. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.056,78;33. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.056,78;
34. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.211,82;34. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.211,82;
35. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.042,00;35. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 5.042,00;
36. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 240,00;36. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 240,00;
37. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 13.736,98;37. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 13.736,98;
38. in der Nacht von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 6.591,64;38. in der Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 6.591,64;
39. von XXXX auf den XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 12.870,19;39. von römisch 40 auf den römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 12.870,19;
41. von XXXX bis XXXX 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.000,00;41. von römisch 40 bis römisch 40 2024 Werkzeug und Baumaschinen im Wert von € 4.000,00;
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