TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/17 G310 2329513-1

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2329513-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut eigenen Angaben seit 2007 im Bundesgebiet auf. Wohnsitzmeldungen sind im Zentralen Melderegister seit XXXX .2008 dokumentiert. Im Bundesgebiet leben seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn, für welchen er unterhaltspflichtig ist. Familiäre Bindungen an sein Heimatland liegen vor, wenn auch der Kontakt die letzten Jahre ausschließlich telefonisch bzw. per Briefverkehr erfolgte. Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder kurzzeitig einer Beschäftigung nach; eine nachhaltige Etablierung am Arbeitsmarkt ist nicht erfolgt. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls liegt eine 30%ige Invalidität vor. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am XXXX .2008 ausgestellt.Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut eigenen Angaben seit 2007 im Bundesgebiet auf. Wohnsitzmeldungen sind im Zentralen Melderegister seit römisch 40 .2008 dokumentiert. Im Bundesgebiet leben seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn, für welchen er unterhaltspflichtig ist. Familiäre Bindungen an sein Heimatland liegen vor, wenn auch der Kontakt die letzten Jahre ausschließlich telefonisch bzw. per Briefverkehr erfolgte. Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder kurzzeitig einer Beschäftigung nach; eine nachhaltige Etablierung am Arbeitsmarkt ist nicht erfolgt. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls liegt eine 30%ige Invalidität vor. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am römisch 40 .2008 ausgestellt.

Zuletzt wurde dem BF am XXXX .2012 von der deutschen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt. Zuletzt wurde dem BF am römisch 40 .2012 von der deutschen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt.

Der BF weist fünf Vorverurteilung auf, wobei zuletzt eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde. Der BF weist fünf Vorverurteilung auf, wobei zuletzt eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am XXXX .2023 festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am römisch 40 .2023 festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1, 2. und 3. Fall und Abs 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12, 2. Fall StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, 2. Fall und Abs 2 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall SMG und der Vergehend des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Lebensgefährtin wurde ebenfalls verurteilt, allerdings zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3, Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, 2, Fall StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Fall und Absatz 2, SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und der Vergehend des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Lebensgefährtin wurde ebenfalls verurteilt, allerdings zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 nicht Folge gegeben.

Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX .2026. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2030.Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den römisch 40 .2026. Das errechnete Strafende ist am römisch 40 .2030.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA ging von einem über zehnjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus und stellte fest, dass durch den Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA ging von einem über zehnjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus und stellte fest, dass durch den Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen seiner Straftaten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2007 in Österreich auf, wobei seit 2008 Wohnsitzmeldungen vorliegen. Seine Lebensgefährtin lebe in Österreich, wie auch sein minderjähriger, schwer autistischer Sohn. Er habe während der Strafhaft therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, um seine Spiel- und Alkoholsucht in Griff zu bekommen. Auch absolviere er eine Drogentherapie. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls bestehe eine 30%ige Invalidität. Er möchte zukünftig ein rechtschaffenes Leben führen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und mit der Aberkennung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht auszuschließen sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2007 in Österreich auf, wobei seit 2008 Wohnsitzmeldungen vorliegen. Seine Lebensgefährtin lebe in Österreich, wie auch sein minderjähriger, schwer autistischer Sohn. Er habe während der Strafhaft therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, um seine Spiel- und Alkoholsucht in Griff zu bekommen. Auch absolviere er eine Drogentherapie. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls bestehe eine 30%ige Invalidität. Er möchte zukünftig ein rechtschaffenes Leben führen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und mit der Aberkennung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht auszuschließen sei.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Strafurteilen sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen im Hinblick auf die mit der Begehung von Straftaten nach dem SMG einhergehende Wiederholungsgefahr begründet.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass der BF seit 2008 in Österreich aufhältig ist, seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn hier leben und er, wenn auch nicht nachhaltig, versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2329513.1.00

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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