Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L519 2311894-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. 1374974606-232249352, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. 1374974606-232249352, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.
I.2. Der Beschwerdeführer reiste aus seinem Herkunftsstaat legal nach Serbien aus und schlepperunterstützt und nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2. Der Beschwerdeführer reiste aus seinem Herkunftsstaat legal nach Serbien aus und schlepperunterstützt und nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Zum Ausreisegrund führte er im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen aus (Schreibfehler im Protokoll): „Ich habe mit einem Mann eine Auseinandersetzung gehabt. Die Polizei hat mich festgenommen. Seither habe ich von der Polizei immer Druck bekommen. Politisch wurde mir angehängt, dass ich ein politisch aktiver Kurde bin, obwohl ich das nicht bin.“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er „nichts“ zu befürchten. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er eine solche persönliche Gefährdung. römisch eins.3. Zum Ausreisegrund führte er im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen aus (Schreibfehler im Protokoll): „Ich habe mit einem Mann eine Auseinandersetzung gehabt. Die Polizei hat mich festgenommen. Seither habe ich von der Polizei immer Druck bekommen. Politisch wurde mir angehängt, dass ich ein politisch aktiver Kurde bin, obwohl ich das nicht bin.“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er „nichts“ zu befürchten. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er eine solche persönliche Gefährdung.
I.4. Am 21.11.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und sein Aufenthaltsort unbekannt war. römisch eins.4. Am 21.11.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und sein Aufenthaltsort unbekannt war.
I.5. Nach seiner Rücküberstellung in das Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vor dem BFA am 17.03.2025 zu seiner persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat inhaftiert würde und es eine Haftstrafe ihn betreffend gäbe sowie, dass er aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mann und seiner Teilnahme an Newrozfesten von den Sicherheitsbeamten verfolgt werde.römisch eins.5. Nach seiner Rücküberstellung in das Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vor dem BFA am 17.03.2025 zu seiner persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat inhaftiert würde und es eine Haftstrafe ihn betreffend gäbe sowie, dass er aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mann und seiner Teilnahme an Newrozfesten von den Sicherheitsbeamten verfolgt werde.
I.6. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.6. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergäbe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit seiner persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben sei nicht gegeben und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.8. Am 29.07.2025 wurde die Vollmacht seitens der BBU zurückgelegt. Am 11.08.2025 wurde die BBU vom BF erneut mit der Vertretung im Verfahren bevollmächtigt. römisch eins.8. Am 29.07.2025 wurde die Vollmacht seitens der BBU zurückgelegt. Am 11.08.2025 wurde die BBU vom BF erneut mit der Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.
I.9. Am 11.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. römisch eins.9. Am 11.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 35-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in XXXX , Provinz XXXX geboren. Er lebte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach seiner Schulausbildung ein Jahr in XXXX . Er kehrte danach wieder in seinen Geburtsort XXXX zurück und lebte bis auf einen sechsmonatigen Aufenthalt in Bodrum weiterhin in XXXX bis zu seiner Ausreise. Der 35-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. Er lebte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach seiner Schulausbildung ein Jahr in römisch 40 . Er kehrte danach wieder in seinen Geburtsort römisch 40 zurück und lebte bis auf einen sechsmonatigen Aufenthalt in Bodrum weiterhin in römisch 40 bis zu seiner Ausreise.
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, sondern handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei für fünf Jahre die Grundschule und für drei Jahre die Hauptschule sowie für zwei Jahre ein Lyzeum. Er war zuletzt vor der Ausreise als Kellner und als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig.
Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sind verstorben. In XXXX leben fünf ältere Brüder des Beschwerdeführers sowie zwei ältere Schwestern. Zwei weitere Schwestern und ein Onkel und drei Tanten leben in XXXX . In XXXX lebt ein Onkeln des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet im Sicherheitsdienst. Ein weiterer Bruder besitzt ein Cafe-/Teehaus. Ein weiterer Bruder bezieht eine Rente. Ein Bruder des Beschwerdeführers betreibt einen Autohandel. Seine Schwestern sind verheiratet. Deren Ehemänner sind unter anderem in der Baubranche berufstätig bzw. beziehen eine Pension. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sind verstorben. In römisch 40 leben fünf ältere Brüder des Beschwerdeführers sowie zwei ältere Schwestern. Zwei weitere Schwestern und ein Onkel und drei Tanten leben in römisch 40 . In römisch 40 lebt ein Onkeln des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet im Sicherheitsdienst. Ein weiterer Bruder besitzt ein Cafe-/Teehaus. Ein weiterer Bruder bezieht eine Rente. Ein Bruder des Beschwerdeführers betreibt einen Autohandel. Seine Schwestern sind verheiratet. Deren Ehemänner sind unter anderem in der Baubranche berufstätig bzw. beziehen eine Pension.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort seine Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in der Türkei verbracht. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus der Türkei mit dem Flugzeug nach Serbien aus und reiste von Serbien schlepperunterstützt nach Österreich. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab er an, dass ihm dieser von den Schleppern abgenommen wurde. Auf seinem Weg nach Österreich durchreiste der Beschwerdeführer mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Die medizinische Behandlung in der Türkei ist flächendeckend gewährleistet.
Der Beschwerdeführer hat die Anknüpfungspunkte eines Privat- und/oder Familienlebens im Bundesgebiet während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Insbesondere kann kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Nahebeziehung im Bundesgebiet aufhältigen Personen festgestellt werden. Im Bundesgebiet leben keine Blutsverwandten des Beschwerdeführers. Insbesondere besteht zu den in den Niederlanden lebenden Verwandten kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive Nahebeziehung.
Der Beschwerdeführer geht laut aktuellem AJ-Web Auszug keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist seit seiner Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig.
Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor. Er geht im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem österr. Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die positive Absolvierung einer Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Er beherrscht die deutsche Sprache allenfalls in geringem Ausmaß.
Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz unter Missachtung der fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Vorschriften illegal in die Niederlande weiter. Er missachtete seine melderechtlichen Verpflichtungen und war seit seiner Asylantragstellung am 27.10.2023 bis zum 08.01.2025 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen § 27 Abs. 1 SMG sowie wegen Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffe seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie wegen Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffe seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingeleitet.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen, die er persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat erwartet:
1.2.1. Zur Verfolgung im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer zeigt Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert mit der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP). Der Beschwerdeführer nahm an Versammlungen und Aufmärschen/Demonstrationen für die kurdischen Belange teil. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP. Der Beschwerdeführer unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine unrechtmäßige Verhaftung durch die türkischen Behörden droht, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer läuft darüber hinaus in seiner Heimatregion auch nicht Gefahr, auf Grund seines Sympathisierens mit der HDP mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
1.2.2. Zur Sicherung seiner existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht.
Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat, insbesondere durch die Unterstützung seiner Familie, seine Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über einen Schulabschluss und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige samt Unterkunft.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, Sitzung 10; vergleiche BICC 2.2025, Sitzung 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreib