TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 G309 2266528-10

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Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G309 2266528-10/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 zu Recht:

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Jahr 2017 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und mit Bescheid des BFA vom 24.05.2018 eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Nach Anordnung der Rückkehrentscheidung stellte der BF am 05.06.2018 erstmalig einen Antrag auf Internationalen Schutz.

3. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG L502 2198125-1/10E vom 27.08.2018 rechtskräftig negativ, sowie hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 16.07.2018 abgeschlossen. Außerordentliche Rechtsmittel des BF an die Höchstgerichte sind ebenfalls erfolglos geblieben.

4. Dem BF wurde bescheidmäßig aufgetragen zur Erlangung eines Reisedokumentes das türkische Generalkonsulat aufzusuchen. Bei Nichtmitwirken wurde eine Beugehaftstrafe in der Dauer von 2 Wochen angedroht. Die Termine wurden vom BF teilweise unentschuldigt nicht wahrgenommen.

5. Die Polizei suchte die Adresse im Oktober und November 2022 mehrfach auf, konnte sie aber dort den BF nie erreichen. Es wurde ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet, und der BF an dieser Adresse mit 03.01.2023 abgemeldet.

6. Am 24.01.2023 wurde der BF von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen, in weiterer Folge auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und die verhängte Beugehaft vollstreckt. Am 25.01.2023 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

7. Am 26.01.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Schubhaft(mandats)bescheid zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen, und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen.

8. Mittels Verfahrensanordnung vom 01.02.2023 wurde dem BF gemäß § 13 AsylG mitgeteilt, dass ihm auf Grund seiner Straffälligkeit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt.8. Mittels Verfahrensanordnung vom 01.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, AsylG mitgeteilt, dass ihm auf Grund seiner Straffälligkeit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt.

9. Der BF brachte am 02.02.2023 eine Schubhaftbeschwerde ein und brachte vor, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr. Der BF sei bereit, jedem gelinderen Mittel nachzukommen.

10. Am 09.02.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, und eine Vertretung der belangten Behörde teilnahmen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, dieses erging am 08.03.2023.

11. Unter folgenden Entscheidungen wurde die Schubhaftbeschwerde behandelt bzw jeweils die Anhaltung in Schubhaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen: G309 2266528-1, G314 2266528-2, G308 2266528-3 und G307 2266528-4. In allen Erkenntnissen gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

12. Mit Erkenntnis G306 2266528-5 kam das BVwG zum Ergebnis, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist.

13. Mit Mandatsbescheid vom 11.08.2023 wurde über den BF ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF hätte an einer bestimmten Adresse Unterkunft nehmen sollen, er kam dem gelinderen Mittel jedoch nicht nach.

14. Mit Mandatsbescheid vom 07.05.2025 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft verhängt.

15. Mit Erkenntnissen G303 2266528-6, G309 2266528-7, G314 2266528-8 und G315 2266528-9 wurde jeweils von Amts wegen eine Schubhaftprüfung vorgenommen und in allen Erkenntnissen gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

16. Am 24.11.2025 fand vor dem BVwG eine neuerliche Prüfung der Schubhaft von Amts wegen statt und es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.

17. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und es wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

18. Am 28.11.2025 langte ein Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX , ist am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er spricht türkisch und deutsch. Der BF ist seit 2006 nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er verwendete auch den Namen XXXX . Der BF ist in Österreich beruflich nicht intergiert und verfügt über keine Möglichkeit legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt selbst auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zum Entscheidungszeitpunkt weist er keinen eigenen gesicherten Wohnsitz auf. 1.1. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Österreich geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er spricht türkisch und deutsch. Der BF ist seit 2006 nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er verwendete auch den Namen römisch 40 . Der BF ist in Österreich beruflich nicht intergiert und verfügt über keine Möglichkeit legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt selbst auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zum Entscheidungszeitpunkt weist er keinen eigenen gesicherten Wohnsitz auf.

1.2. Im Jahr 2017 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und mit Bescheid vom 24.05.2018 eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Nach Anordnung der Rückkehrentscheidung stellte der BF am 05.06.2018 erstmalig einen Antrag auf Internationalen Schutz.

1.4. Das Asylverfahren wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2018 negativ abgeschlossen. Außerordentliche Rechtsmittel des BF an die Höchstgerichte sind erfolglos geblieben.

1.5. Der BF hat die Rückkehrentscheidung bislang missachtet und ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.

1.6. Dem BF wurde mittels Bescheid aufgetragen, zur Erlangung eines Reisedokumentes das türkische Generalkonsulat aufzusuchen. Für den Fall des Nichtmitwirkens wurde eine Beugehaftstrafe in der Dauer von 2 Wochen angedroht. Der Termin am 22.09.2022 sowie der Ersatztermin am 11.10.2022 wurde nicht wahrgenommen. Für den Termin am 22.09.2022 wurde eine Zeitbestätigung eine LKH eingereicht und angegeben sich selbst um einen Termin zu kümmern und diesen selbst wahrzunehmen. Ein weiterer Termin am 11.10.2022 wurde ebenfalls unentschuldigt nicht wahrgenommen.

1.7. Die Polizei suchte die Meldeadresse des BF im Oktober und November 2022 mehrfach auf, konnte sie aber dort den BF nie erreichen. Die Schwester des BF gab gegenüber der Polizei an, dass sie nicht wissen würde wo sich der BF befinde.

1.8. Es wurde ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung eingeleitet, und der BF an seiner Meldeadresse mit 03.01.2023 von Amts wegen abgemeldet.

1.9. Am 24.01.2023 wurde der BF von Polizeibeamten aufgegriffen, auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und die verhängte Beugehaft vollstreckt.

1.10. Am 25.01.2023 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

1.11. Der BF befand sich seit 26.01.2023 bis 11.08.2023 in Schubhaft.

1.12. Seit dem 07.05.2025 befindet sich der BF neuerlich in Schubhaft.

1.13. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende 17 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

- LG XXXX XXXX vom 20.04.1998, RK 20.04.1998, §§ 127, 129/2, 83/1 StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre- LG römisch 40 römisch 40 vom 20.04.1998, RK 20.04.1998, Paragraphen 127, 129 /, 2, 83 /, eins, StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

- LG XXXX XXXX vom 17.05.1999, RK 17.05.1999, §§ 127, 129/1 u 15, 164/2 StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 40 ATS- LG römisch 40 römisch 40 vom 17.05.1999, RK 17.05.1999, Paragraphen 127, 129 /, eins, u 15, 164/2 StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 40 ATS

- LG XXXX XXXX vom 27.08.1999, RK 30.08.1999, §§ 127, 129/1 15, 136/1 StGB, Geldstrafe 280 TGS zu je 100 ATS- LG römisch 40 römisch 40 vom 27.08.1999, RK 30.08.1999, Paragraphen 127, 129 /, eins, 15, 136/1 StGB, Geldstrafe 280 TGS zu je 100 ATS

- LG XXXX XXXX HV 374/99 vom 22.12.1999, RK 27.12.1999, § 107/1 StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 100 ATS- LG römisch 40 römisch 40 HV 374/99 vom 22.12.1999, RK 27.12.1999, Paragraph 107 /, eins, StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 100 ATS

- BG XXXX XXXX vom 16.03.2000, RK 20.09.2000, § 83/1 StGB, Geldstrafe 30 TGS zu je 150 ATS- BG römisch 40 römisch 40 vom 16.03.2000, RK 20.09.2000, Paragraph 83 /, eins, StGB, Geldstrafe 30 TGS zu je 150 ATS

- LG XXXX XXXX vom 12.03.2001, RK 09.05.2001, § 127, 128, 129/1 u 3, 15 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate- LG römisch 40 römisch 40 vom 12.03.2001, RK 09.05.2001, Paragraph 127, 128, 129 /, eins, u 3, 15 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate

- LG XXXX XXXX vom 10.09.2001, RK 22.11.2001, § 28/2 SMG, 12 StGB, 27/1 SMG, 127, 129/1 u 2, 233 1/1, 146, 147/1/1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate- LG römisch 40 römisch 40 vom 10.09.2001, RK 22.11.2001, Paragraph 28 /, 2, SMG, 12 StGB, 27/1 SMG, 127, 129/1 u 2, 233 1/1, 146, 147/1/1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate

- LG XXXX XXXX vom 15.04.2002, RK 04.07.2002, § 105/1, 164/2 u 4 StGB, 27/1 SMG, Freiheitsstrafe 4 Monate- LG römisch 40 römisch 40 vom 15.04.2002, RK 04.07.2002, Paragraph 105 /, eins, 164 /, 2, u 4 StGB, 27/1 SMG, Freiheitsstrafe 4 Monate

- BG XXXX XXXX vom 309.09.2003, RK 03.10.2003, § 27/1 SMG, Geldstrafe 80 TGS zu je 10 Euro- BG römisch 40 römisch 40 vom 309.09.2003, RK 03.10.2003, Paragraph 27 /, eins, SMG, Geldstrafe 80 TGS zu je 10 Euro

- BG XXXX XXXX vom 13.01.2004, RK 16.01.2004, § 83/1 StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 2 Euro- BG römisch 40 römisch 40 vom 13.01.2004, RK 16.01.2004, Paragraph 83 /, eins, StGB, Geldstrafe 100 TGS zu je 2 Euro

- LG XXXX XXXX vom 11.05.2004, RK 15.05.2004, § 28/2, 27/1 SMG, Freiheitsstrafe 20 Monate- LG römisch 40 römisch 40 vom 11.05.2004, RK 15.05.2004, Paragraph 28 /, 2, 27 /, eins, SMG, Freiheitsstrafe 20 Monate

- BG XXXX XXXX vom 28.06.2005, RK 11.07.2005, § 136/1 StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 2 Euro- BG römisch 40 römisch 40 vom 28.06.2005, RK 11.07.2005, Paragraph 136 /, eins, StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 2 Euro

- BG XXXX XXXX vom 07.03.2006, RK 11.03.2006, § 83/1 StGB, Geldstrafe 150 TGS zu je 2 Euro- BG römisch 40 römisch 40 vom 07.03.2006, RK 11.03.2006, Paragraph 83 /, eins, StGB, Geldstrafe 150 TGS zu je 2 Euro

- LG XXXX XXXX vom 23.01.2006, RK 27.07.2006, § 83/1, 84/1, 288/1 12 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate- LG römisch 40 römisch 40 vom 23.01.2006, RK 27.07.2006, Paragraph 83 /, eins, 84 /, eins, 288 /, eins, 12 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate

- LG XXXX XXXX vom 07.03.2006, RK 27.04.2017, § 27/1 1., 2. und 6. Fall, 28/2 SMG, Freiheitsstrafe 1 Jahr, 11 Monate und 2 Wochen- LG römisch 40 römisch 40 vom 07.03.2006, RK 27.04.2017, Paragraph 27 /, eins, 1., 2. und 6. Fall, 28/2 SMG, Freiheitsstrafe 1 Jahr, 11 Monate und 2 Wochen

- LG XXXX XXXX vom 02.08.2017, RK 02.08.2017, § 28a/1 2. und 3. Fall SMG, 12 StGB, 28a/1 SMG, Freiheitsstrafe 2 Jahre- LG römisch 40 römisch 40 vom 02.08.2017, RK 02.08.2017, Paragraph 28 a, /, eins, 2. und 3. Fall SMG, 12 StGB, 28a/1 SMG, Freiheitsstrafe 2 Jahre

- BG XXXX XXXX vom 03.11.2021, RK 10.02.2022, § 27/1 1. und 2. Fall, 27/2 SMG, Geldstrafe 200 TGS zu je 4 Euro- BG römisch 40 römisch 40 vom 03.11.2021, RK 10.02.2022, Paragraph 27 /, eins, 1. und 2. Fall, 27/2 SMG, Geldstrafe 200 TGS zu je 4 Euro

1.14. Von 2007 bis 2017 hat sich der BF seinen verhängten Haftstrafen durch Flucht und Untertauchen entzogen.

1.15. Der BF ließ sich 2006 von einem Freund ein Reisedokument mit seinem Passfoto auf den Namen des Freundes ausstellen. Mit diesem Dokument hat sich der BF auch in Spanien aufgehalten.

1.16. Der BF war zuletzt 2003 oder 2004 in der Türkei auf Urlaub.

1.17. Der BF hat zwar nunmehr eine Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Türkei gestellt, ist aber festzustellen, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigte, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF erklärte, dass er in Österreich aufgewachsen sei und seine Mutter überdies erkrankt sei.

1.18. Im Asylfolgeantrag von 2023 hat der BF keine neuen Beweismittel vorgelegt und keine neuen Gründe vorgebracht. Der Antrag wurde rechtskräftig negativ beschieden.

1.19. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, und wurden solche auch nicht vorgebracht.

1.20. Am 07.05.2025 wurde der BF einer Delegation der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (HRZ) vorgeführt. Der BF wirkte am Verfahren nicht mit, und machte der Delegation gegenüber keine Angaben. Auch hatte er eine Änderung des Vornamens vorgenommen, um eine Identifizierung zu erschweren. Der BF wurde aufgrund aufgefundener Datensätze von der Delegation dennoch als türkischer Staatsangehöriger identifiziert.

1.21. Eine Abschiebung des BF in die Türkei erscheint zeitnahe möglich, da der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, und nunmehr am Verfahren mitwirkt. Zudem hat sich der BF von den türkischen Behörden in Österreich Dokumente ausstellen lassen, die in Kopie ebenfalls von der belangten Behörde den türkischen Behörden in Österreich zur Verfügung gestellt wurden. Die Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden in Österreich als auch in der Türkei funktionieren laut Auskunft der belangten Behörde gut, da im Jahr im Jahr 2025 bis August bislang 172 zwangsweise Außerlandesbringungen erfolgten.

1.22. Es ist sehr wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF, eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, da sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gelinderes Mittel unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Der BF verfügt in Vorarlberg über ein soziales Netzwerk, welches ihm ermöglichte im Verborgenen Unterkunft zu nehmen. Obwohl der BF kürzlich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, ist in der Gesamtbetrachtung nach wie vor Fluchtgefahr gegeben, ein gelinderes Mittel ist nicht anwendbar, die Schubhaft ist überdies auch verhältnismäßig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum nicht vorhandenen Reisepass und zum Verfahren betreffend Ausstellung der Dokumente zur Heimreise beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Der Asylfolgeantrag vom 25.01.2023 ergibt sich aus dem Beschwerdeakt. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 18.03.2023 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs.1 BFA-VG nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 04.06.2025 die Entscheidung des BFA in den wesentlichen Punkten bestätigt. Auch wurde eine eingebrachte Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Seit 03.04.2024 ist diese Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar.Der Asylfolgeantrag vom 25.01.2023 ergibt sich aus dem Beschwerdeakt. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 18.03.2023 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 04.06.2025 die Entscheidung des BFA in den wesentlichen Punkten bestätigt. Auch wurde eine eingebrachte Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Seit 03.04.2024 ist diese Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar.

Die Feststellungen zur Nichtmitwirkung des BF hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Reisedokumentes beim türkischen Generalkonsulat ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Der BF gab an, dass er ab 2006 mit einem falschen Reisedokument gereist ist, um sich den verhängten Haftstrafen vorläufig zu entziehen. Im Jahr 2012 war der BF in Spanien 2 Tage wegen einer Körperverletzung inhaftiert.

In der Gesamtbetrachtung der Umstände ist noch immer von einer erheblichen Fluchtgefahr und der Gefahr des Untertauchens auszugehen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein soziales Netz, welches ihm ermöglichen würde, sich (wieder) im Verborgenen aufzuhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Fortsetzungsausspruch betreffend Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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