Entscheidungsdatum
23.12.2025Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2Spruch
,
G311 2318325-1/3E
G311 2318327-1/3E
G311 2318330-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 1) XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. 1) römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (Beschwerdeführerin 1, BF1) ist die Mutter von XXXX (Beschwerdeführerin 2, BF2) und von XXXX (Beschwerdeführerin 3,BF3). Die Beschwerdeführerinnen (BF) stellten am XXXX gemeinsam beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Zugleich wurden eine Stellungnahme sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. römisch 40 (Beschwerdeführerin 1, BF1) ist die Mutter von römisch 40 (Beschwerdeführerin 2, BF2) und von römisch 40 (Beschwerdeführerin 3,BF3). Die Beschwerdeführerinnen (BF) stellten am römisch 40 gemeinsam beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Zugleich wurden eine Stellungnahme sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Serbische Sprache sowie ihrer Rechtsvertreterin vor der belangten Behörde statt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Serbische Sprache sowie ihrer Rechtsvertreterin vor der belangten Behörde statt.
Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass weder eine rechtskräftige Feststellung der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde gemäß § 54 Abs. 7 NAG vorliege, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Die BF würden derzeit in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Somit sei § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass weder eine rechtskräftige Feststellung der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliege, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Die BF würden derzeit in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Somit sei Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mittels Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX , per E-Mail am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde aufgrund eines Berichts der LPD vom XXXX der Ansicht sei, dass die mit einem bulgarischen Staatsbürger geschlossene Ehe der BF1 lediglich zur Erlangung von fremdenrechtlichen Vorteilen eingegangen worden wäre. Die am XXXX geschlossene Ehe sei mit XXXX rechtskräftig geschieden worden. Der Ex-Ehegatte der BF1 sei bereits vor der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Österreich verlassen, womit sich die BF nach Judikatur des EuGH nicht mehr auf die Freizügigkeitsbestimmungen berufen können und ein Verfahren nach § 55 AsylG zu führen gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der BF würden daher nicht vorliegen und hätte die Behörde meritorisch über die gestellten Anträge zu entscheiden gehabt. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mittels Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 , per E-Mail am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde aufgrund eines Berichts der LPD vom römisch 40 der Ansicht sei, dass die mit einem bulgarischen Staatsbürger geschlossene Ehe der BF1 lediglich zur Erlangung von fremdenrechtlichen Vorteilen eingegangen worden wäre. Die am römisch 40 geschlossene Ehe sei mit römisch 40 rechtskräftig geschieden worden. Der Ex-Ehegatte der BF1 sei bereits vor der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Österreich verlassen, womit sich die BF nach Judikatur des EuGH nicht mehr auf die Freizügigkeitsbestimmungen berufen können und ein Verfahren nach Paragraph 55, AsylG zu führen gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der BF würden daher nicht vorliegen und hätte die Behörde meritorisch über die gestellten Anträge zu entscheiden gehabt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und die bekämpften Bescheide beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht fest. Sie ist serbische Staatsbürgerin, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sie Deutsch auf dem Sprachniveau A2. Die BF1 ist in XXXX /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen, hat elf Jahre lang die Schule im Heimatland besucht und hat als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. im Akt BF1: Kopie der serbischen Geburtsurkunde, AS 19; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, AS 53 ff.; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF1 vom XXXX , AS 62 f.) Die BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Sie ist serbische Staatsbürgerin, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sie Deutsch auf dem Sprachniveau A2. Die BF1 ist in römisch 40 /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen, hat elf Jahre lang die Schule im Heimatland besucht und hat als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche im Akt BF1: Kopie der serbischen Geburtsurkunde, AS 19; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, AS 53 ff.; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF1 vom römisch 40 , AS 62 f.)
Die BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Die BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identitäten stehen fest. Sie sind serbische Staatsbürgerinnen, ledig und haben keine Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Serbisch, sie sprechen auch Deutsch. Die BF2 und die BF3 wurden in XXXX geboren und haben dort bis zum Jahr XXXX gelebt. Sie haben in Serbien bis zu ihrer Ausreise die Pflichtschule absolviert. Im Bundesgebiet haben sie die Pflichtschule abgeschlossen. Sie sind gesund und arbeitsfähig. (vgl. im Akt der BF2: Kopie serbischer RP der BF2, AS 25; Kopie serbische Geburtsurkunde BF2, AS 13; Kopie Jahres- und Abschlusszeugnis öffentliche neue Mittelschule der BF2, AS 33; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF2 vom XXXX , AS 38 ff.; im Akt der BF3: Kopie serbischer RP der BF3, AS 25; Kopie serbische Geburtsurkunde BF3, AS 13; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF3 vom XXXX , AS 40 ff.)Die BF2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Die BF3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identitäten stehen fest. Sie sind serbische Staatsbürgerinnen, ledig und haben keine Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Serbisch, sie sprechen auch Deutsch. Die BF2 und die BF3 wurden in römisch 40 geboren und haben dort bis zum Jahr römisch 40 gelebt. Sie haben in Serbien bis zu ihrer Ausreise die Pflichtschule absolviert. Im Bundesgebiet haben sie die Pflichtschule abgeschlossen. Sie sind gesund und arbeitsfähig. vergleiche im Akt der BF2: Kopie serbischer RP der BF2, AS 25; Kopie serbische Geburtsurkunde BF2, AS 13; Kopie Jahres- und Abschlusszeugnis öffentliche neue Mittelschule der BF2, AS 33; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF2 vom römisch 40 , AS 38 ff.; im Akt der BF3: Kopie serbischer RP der BF3, AS 25; Kopie serbische Geburtsurkunde BF3, AS 13; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF3 vom römisch 40 , AS 40 ff.)
Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt. Es befinden sich keine weiteren Angehörigen mehr im Bundesgebiet. Im Heimatland befindet sich noch die Schwester der BF1 mit ihren Kindern sowie die Großmutter väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und Cousins und Cousinen der BF2 und BF3. (vgl. Niederschrift der Einvernahme BFA der BF1 vom XXXX , AS 63 im Akt der BF1; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF2 vom XXXX , AS 38 im Akt der BF2; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF3 vom XXXX , AS 42 im Akt der BF3; ZMR-Auszüge der BF jeweils vom XXXX )Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt. Es befinden sich keine weiteren Angehörigen mehr im Bundesgebiet. Im Heimatland befindet sich noch die Schwester der BF1 mit ihren Kindern sowie die Großmutter väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und Cousins und Cousinen der BF2 und BF3. vergleiche Niederschrift der Einvernahme BFA der BF1 vom römisch 40 , AS 63 im Akt der BF1; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF2 vom römisch 40 , AS 38 im Akt der BF2; Niederschrift der Einvernahme BFA der BF3 vom römisch 40 , AS 42 im Akt der BF3; ZMR-Auszüge der BF jeweils vom römisch 40 )
Die BF1 hat am XXXX in XXXX den bulgarischen Staatsbürger XXXX , geb. am XXXX , welcher sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geehelicht. Aufgrund dieser Eheschließung haben die BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. (vgl. im Akt der BF1: Heiratsurkunde vom XXXX , AS 25; Beschluss des BG XXXX vom XXXX , AS 49) Die BF1 hat am römisch 40 in römisch 40 den bulgarischen Staatsbürger römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geehelicht. Aufgrund dieser Eheschließung haben die BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. vergleiche im Akt der BF1: Heiratsurkunde vom römisch 40 , AS 25; Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , AS 49)
Den BF wurde erstmals eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt. Die BF1 hat die erfolgte Scheidung nicht bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gemeldet. Am XXXX stellten die BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung bzw. Zweckänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund der Anträge der BF vom XXXX bzw. vom XXXX auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG gemäß 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und wurde ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltskarten am XXXX zurücktritt (Spruchpunkt 1a). Gemäß 70 Abs. 1 AVG wurden gleichzeitig die Anträge vom XXXX bzw. vom XXXX auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG abgewiesen und festgestellt, dass die BF nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen (Spruchpunkt 2a). Die eingebrachten Zweckänderungs- iVm Verlängerungsanträge vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG wurden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2b). (vgl. IZR-Auszug der BF1 vom XXXX ; IZR-Auszug der BF2 vom XXXX ; IZR-Auszug der BF3 vom XXXX ; Bescheid XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , AS 69 ff. im Akt der BF1; Bescheid XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , AS 43 ff. im Akt der BF2; Bescheid XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , AS 49 ff. im Akt der BF3)Den BF wurde erstmals eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt. Die BF1 hat die erfolgte Scheidung nicht bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gemeldet. Am römisch 40 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Verlängerung bzw. Zweckänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund der Anträge der BF vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG gemäß 69 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und wurde ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltskarten am römisch 40 zurücktritt (Spruchpunkt 1a). Gemäß 70 Absatz eins, AVG wurden gleichzeitig die Anträge vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG abgewiesen und festgestellt, dass die BF nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen (Spruchpunkt 2a). Die eingebrachten Zweckänderungs- in Verbindung mit Verlängerungsanträge vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG wurden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2b). vergleiche IZR-Auszug der BF1 vom römisch 40 ; IZR-Auszug der BF2 vom römisch 40 ; IZR-Auszug der BF3 vom römisch 40 ; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , AS 69 ff. im Akt der BF1; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , AS 43 ff. im Akt der BF2; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , AS 49 ff. im Akt der BF3)
Es wurde fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX GZ 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX wurde das Beschwerdeverfahren betreffen des Spruchpunktes 1a der angefochtenen Bescheide (amtswegige Wiederaufnahme) als gegenstandslos eingestellt und mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Spruchpunkte 2a und 2b der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben werden. (vgl. Entscheidung VwG Wien vom XXXX GZ XXXX , AS 73 im Akt der BF1; XXXX , AS 47 ff. im Akt der BF2; XXXX , AS 53 ff. im Akt der BF3)Es wurde fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 GZ 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren betreffen des Spruchpunktes 1a der angefochtenen Bescheide (amtswegige Wiederaufnahme) als gegenstandslos eingestellt und mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Spruchpunkte 2a und 2b der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben werden. vergleiche Entscheidung VwG Wien vom römisch 40 GZ römisch 40 , AS 73 im Akt der BF1; römisch 40 , AS 47 ff. im Akt der BF2; römisch 40 , AS 53 ff. im Akt der BF3)
Es liegt im konkreten Fall kein rechtskräftiger Ausspruch nach § 54 Abs. 7 NAG vor.Es liegt im konkreten Fall kein rechtskräftiger Ausspruch nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor.
Die BF1 weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem XXXX auf. Es bestand von XXXX bis XXXX ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ex-Ehemann. Der Ex-Ehemann war bis XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, seither scheint keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Die BF2 und die BF3 weisen seit 23 XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. (vgl. ZMR-Auszug BF vom XXXX ; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX ; ZMR-Auszug BF2 vom XXXX ; ZMR-Auszug BF3 vom XXXX )Die BF1 weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem römisch 40 auf. Es bestand von römisch 40 bis römisch 40 ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ex-Ehemann. Der Ex-Ehemann war bis römisch 40 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, seither scheint keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Die BF2 und die BF3 weisen seit 23 römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. vergleiche ZMR-Auszug BF vom römisch 40 ; ZMR-Auszug römisch 40 vom römisch 40 ; ZMR-Auszug BF2 vom römisch 40 ; ZMR-Auszug BF3 vom römisch 40 )
Die BF1 geht seit XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie erzielt durchschnittlich ein monatliches Nettoerwerbseinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit von ca. 2.180 EUR. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX , AS 51 im Akt der BF1; Gehaltsabrechnung für XXXX und XXXX , AS 27 ff. im Akt der BF1)Die BF1 geht seit römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie erzielt durchschnittlich ein monatliches Nettoerwerbseinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit von ca. 2.180 EUR. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 , AS 51 im Akt der BF1; Gehaltsabrechnung für römisch 40 und römisch 40 , AS 27 ff. im Akt der BF1)
Die BF2 hat im XXXX ine Lehre bei der XXXX begonnen. Seit XXXX ist sie dort als Angestellte beschäftigt. Die BF3 war vom XXXX bis XXXX als Angestelltenlehrling bei der Firma XXXX beschäftigt. Seit XXXX ist sie dort als Angestellte tätig. (vgl. AJWEB-Auszug der BF2 vom XXXX , AS 29 im Akt der BF2; AJWEB-Auszug der BF3 vom XXXX AS 33 im Akt der BF3)Die BF2 hat im römisch 40 ine Lehre bei der römisch 40 begonnen. Seit römisch 40 ist sie dort als Angestellte beschäftigt. Die BF3 war vom römisch 40 bis römisch 40 als Angestelltenlehrling bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Seit römisch 40 ist sie dort als Angestellte tätig. vergleiche AJWEB-Auszug der BF2 vom römisch 40 , AS 29 im Akt der BF2; AJWEB-Auszug der BF3 vom römisch 40 AS 33 im Akt der BF3)
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug BF1 vom XXXX ; Strafregisterauszug BF2 vom XXXX ; Strafregisterauszug BF3 vom XXXX )Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug BF1 vom römisch 40 ; Strafregisterauszug BF2 vom römisch 40 ; Strafregisterauszug BF3 vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüberhinaus sind Kopie der serbischen Geburtsurkunden der BF bzw. Kopien der serbischen Reisepässe der BF2 und BF3 aktenkundig. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht ein Reisepass der BF1 gültig bis XXXX hervor. Aus diesem Grund stehen die Identitäten der BF fest. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, sowie ihrer Schul- und Berufsausbildung und der Erwerbstätigkeit der BF1 im Heimatland basieren auf ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Die BF2 und BF3 haben einen Teil ihrer Pflichtschulausbildung im Bundesgebiet absolviert, weshalb sie auch Deutsch beherrschen. Die BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt, daher konnte auch sei Deutschkenntnisse auf diesen Sprachniveau nachweisen. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüberhinaus sind Kopie der serbischen Geburtsurkunden der BF bzw. Kopien der serbischen Reisepässe der BF2 und BF3 aktenkundig. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht ein Reisepass der BF1 gültig bis römisch 40 hervor. Aus diesem Grund stehen die Identitäten der BF fest. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, sowie ihrer Schul- und Berufsausbildung und der Erwerbstätigkeit der BF1 im Heimatland basieren auf ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Die BF2 und BF3 haben einen Teil ihrer Pflichtschulausbildung im Bundesgebiet absolviert, weshalb sie auch Deutsch beherrschen. Die BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt, daher konnte auch sei Deutschkenntnisse auf diesen Sprachniveau nachweisen.
Dass die BF in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich einerseits aus den einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie deren glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Eheschließung der BF1 mit einem bulgarischen Staatsbürger ist der einliegenden Heiratsurkunde zu entnehmen. Aus dem gesamten Akteninhalt einschließlich der einliegenden Bescheide der XXXX vom XXXX und der Entscheidung des VwG XXXX vom XXXX , ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Ex-Ehemann der BF1 nicht sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, weshalb festzustellen war, dass ihm ein solches zugekommen ist. Ebenso befindet sich der Beschluss des BG XXXX vom XXXX hinsichtlich der einvernehmlichen Scheidung der BF1 im Akt. Die Eheschließung der BF1 mit einem bulgarischen Staatsbürger ist der einliegenden Heiratsurkunde zu entnehmen. Aus dem gesamten Akteninhalt einschließlich der einliegenden Bescheide der römisch 40 vom römisch 40 und der Entscheidung des VwG römisch 40 vom römisch 40 , ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Ex-Ehemann der BF1 nicht sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, weshalb festzustellen war, dass ihm ein solches zugekommen ist. Ebenso befindet sich der Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der einvernehmlichen Scheidung der BF1 im Akt.
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bzw. den aktenkundigen Bescheiden der XXXX vom XXXX geht hervor, dass den BF jeweils eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgefolgt worden war. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bzw. den aktenkundigen Bescheiden der römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass den BF jeweils eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgefolgt worden war.
Im Bescheid der XXXX vom XXXX wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei der Ehe der BF1 mit einem bulgarischen Staatsbürger um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, was die BF1 auch in einer polizeilichen Einvernahme nicht bestritten habe. Diese Ehe sei einzig mit dem Ziel geschlossen worden einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Im Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei der Ehe der BF1 mit einem bulgarischen Staatsbürger um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, was die BF1 auch in einer polizeilichen Einvernahme nicht bestritten habe. Diese Ehe sei einzig mit dem Ziel geschlossen worden einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen.
Die Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid wird durch die einliegende Entscheidung des VwG XXXX vom XXXX belegt. Daraus ergibt sich, dass das Wiederaufnahmeverfahren als gegenstandslos eingestellt und die Bescheide ersatzlos aufgehoben wurden.Die Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid wird durch die einliegende Entscheidung des VwG römisch 40 vom römisch 40 belegt. Daraus ergibt sich, dass das Wiederaufnahmeverfahren als gegenstandslos eingestellt und die Bescheide ersatzlos aufgehoben wurden.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerden hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die verfahrensleitenden Anträge der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom XXXX zurückgezogen wurden und somit deren Erledigung nicht mehr in Betracht kommt. Aus diesem Grund war auch festzustellen, dass ein rechtskräftiger Ausspruch nach § 54 Abs. 7 NAG hinsichtlich der BF nicht vorliegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerden hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die verfahrensleitenden Anträge der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom römisch 40 zurückgezogen wurden und somit deren Erledigung nicht mehr in Betracht kommt. Aus diesem Grund war auch festzustellen, dass ein rechtskräftiger Ausspruch nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG hinsichtlich der BF nicht vorliegt.
Die Hauptwohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso wurde ein ZMR-Auszug des Ex-Ehemannes der BF1 eingeholt, welcher belegt, dass von XXXX bis XXXX ein gemeinsamer Haushalt mit den BF bestanden hat und seit XXXX kein Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint. Damit wird belegt, dass der Ex-Ehemann der BF1 bereits vor der erfolgten Scheidung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Jedoch hat die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre lang bestanden und verfügte der Ex-Ehemann auch noch bis fast zwei Jahre nach der Scheidung über einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Hauptwohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso wurde ein ZMR-Auszug des Ex-Ehemannes der BF1 eingeholt, welcher belegt, dass von römisch 40 bis römisch 40 ein gemeinsamer Haushalt mit den BF bestanden hat und seit römisch 40 kein Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint. Damit wird belegt, dass der Ex-Ehemann der BF1 bereits vor der erfolgten Scheidung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Jedoch hat die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre lang bestanden und verfügte der Ex-Ehemann auch noch bis fast zwei Jahre nach der Scheidung über einen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Die Erwerbstätigkeiten der BF bzw. die Lehrlingsausbildung der BF2 und der BF3 sind aus den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen sowie den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ersichtlich.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zur Abweisung der Beschwerden:
Regelungsgegenstand des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. An Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK, die Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sind, sind in § 55 AsylG 2005 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“ vorgesehen. Die Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gelten gemäß § 54 Abs 5 AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Deshalb ist ein von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen. (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)Regelungsgegenstand des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. An Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sind, sind in Paragraph 55, AsylG 2005 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“ vorgesehen. Die Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Deshalb ist ein von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen. vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22c AsylG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 c, AsylG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht“.
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2008 zu C-551/07 wurde, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.07.2008 zu C-127/08, ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG so auszulegen sind, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (Rz. 33). (vgl. auch VwGH 24.11.2011, 2011/23/0302)Durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2008 zu C-551/07 wurde, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.07.2008 zu C-127/08, ausgesprochen, dass Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchst. d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG so auszulegen sind, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (Rz. 33). vergleiche auch VwGH 24.11.2011, 2011/23/0302)
Verlässt ein Unionsbürger Österreich oder wird er rechtskräftig ausgewiesen, besteht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr weiter und endet grundsätzlich auch das vom Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet etwa seines Ehepartners, der einem Drittstaat angehört, sodass dessen Ausweisung (§ 66 FPG) in Betracht kommt. (vgl. z. B. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041)Verlässt ein Unionsbürger Österreich oder wird er rechtskräftig ausgewiesen, besteht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr weiter und endet grundsätzlich auch das vom Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet etwa seines Ehepartners, der einem Drittstaat angehört, sodass dessen Ausweisung (Paragraph 66, FPG) in Betracht kommt. vergleiche z. B. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041)
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG endet allerdings dann nicht mit dem Wegzug des Unionsbürgers und kann auf der Grundlage von Art 13 Abs 2 Unterabs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen. (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, und VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132) Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG endet allerdings dann nicht mit dem Wegzug des Unionsbürgers und kann auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen. vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, und VwGH 26.04.2021, Ra 2019/09/0132)
Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).
In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua) § 66 FPG "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua) Paragraph 66, FPG "maßgeblich" vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet wie folgt:
„§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Z