TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/23 G311 2309104-1

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Veröffentlicht am 23.12.2025
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Entscheidungsdatum

23.12.2025

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art8
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G311 2309104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) brachte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG am 17.04.2024 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) ein. Zugleich wurde eine von seinem Rechtsvertreter verfasste Antragsbegründung sowie diverse Beweismittel in Vorlage gebracht.Der Beschwerdeführer (BF) brachte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG am 17.04.2024 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) ein. Zugleich wurde eine von seinem Rechtsvertreter verfasste Antragsbegründung sowie diverse Beweismittel in Vorlage gebracht.

Am XXXX wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seines Rechtsvertreters vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie seines Rechtsvertreters vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme seiner Ehefrau vor dem BFA erfolgte am XXXX . Die Einvernahme seiner Ehefrau vor dem BFA erfolgte am römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgte eine Urkundenvorlage hinsichtlich des abgelaufenen Reisepasses des BF, aus welchem seine vorhergehenden Ein- und Ausreisen in den Schengenraum ersichtlich sind. Desweiteren wurde ein Auszug aus dem Geburtenregister der Republik Serbien hinsichtlich des BF, eine serbische Heiratsurkunde, die österreichische Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Bestätigung der Meldung seiner Tochter vorgelegt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erfolgte eine Urkundenvorlage hinsichtlich des abgelaufenen Reisepasses des BF, aus welchem seine vorhergehenden Ein- und Ausreisen in den Schengenraum ersichtlich sind. Desweiteren wurde ein Auszug aus dem Geburtenregister der Republik Serbien hinsichtlich des BF, eine serbische Heiratsurkunde, die österreichische Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Bestätigung der Meldung seiner Tochter vorgelegt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX (richtig: 17.04.2024) gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 (richtig: 17.04.2024) gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt habe und die Ehe mit seiner Frau trotz des Bewusstseins über sein fehlendes Aufenthaltsrecht in Österreich geschlossen habe. Er sei auch in Kenntnis darüber gewesen, dass eine Eheschließung nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führen würde. Daher habe er nicht darauf vertrauen können sein gemeinsames Familienleben künftig in Österreich führen zu können. Durch seine Vorgehensweise habe der BF versucht,die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen hinsichtlich seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu stellen und habe so unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der BF ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seiner Tochter führe und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Nachteile für sein Familienleben ergeben würden, sei er auf das für diesen Zweck vorgesehene Verfahren nach dem NAG zu verweisen. Die Betreuung und Erziehung seiner Tochter sei durch seine Ehefrau und deren in Österreich lebenden Eltern gesichert. Ebenso stehe es seiner Ehegattin und der Tochter frei, ihn in Serbien zu besuchen bzw. das gemeinsame Familienleben dort fortzuführen. Es sei dem BF jedenfalls zumutbar nach Serbien zurückzukehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und verwies darin zunächst auf die bisherigen Ausführungen. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bereits im Alter von 12/13 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er habe in Österreich nur vorübergehend die Schule besuchen können, da sein Vater der Übertragung der Obsorge nicht zugestimmt habe. Er habe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt, bis er seine nunmehrige Ehe eingegangen sei. Seine Ehegattin besitze den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Am XXXX sei seine Tochter XXXX geboren worden. Sie sei ebenso rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sowohl der BF als auch seine Frau hätten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, weswegen eine Antragsstellung nach dem NAG nicht zulässig sei. Desweiteren sei auf das Kindeswohl und die einschlägige Judikatur zu verwiesen. Darüberhinaus wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner Jugend, konkret seit XXXX , in Österreich lebe und die Mutter seines Kindes in Österreich geboren worden und hier selbstständig erwerbstätig sei. Auch sei sie ausschließlich in Österreich integriert und verfüge über keine ausreichenden Serbischkenntnisse um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Eine Antragsstellung nach den Bestimmungen des NAG vom Ausland aus würde umgehend zurückgewiesen werden, da beide Ehegatten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Bei Berücksichtigung der privaten Interessen sei von einem Überwiegen derselben gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde und verwies darin zunächst auf die bisherigen Ausführungen. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bereits im Alter von 12/13 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er habe in Österreich nur vorübergehend die Schule besuchen können, da sein Vater der Übertragung der Obsorge nicht zugestimmt habe. Er habe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt, bis er seine nunmehrige Ehe eingegangen sei. Seine Ehegattin besitze den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Am römisch 40 sei seine Tochter römisch 40 geboren worden. Sie sei ebenso rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sowohl der BF als auch seine Frau hätten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, weswegen eine Antragsstellung nach dem NAG nicht zulässig sei. Desweiteren sei auf das Kindeswohl und die einschlägige Judikatur zu verwiesen. Darüberhinaus wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner Jugend, konkret seit römisch 40 , in Österreich lebe und die Mutter seines Kindes in Österreich geboren worden und hier selbstständig erwerbstätig sei. Auch sei sie ausschließlich in Österreich integriert und verfüge über keine ausreichenden Serbischkenntnisse um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Eine Antragsstellung nach den Bestimmungen des NAG vom Ausland aus würde umgehend zurückgewiesen werden, da beide Ehegatten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Bei Berücksichtigung der privaten Interessen sei von einem Überwiegen derselben gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, die Ehegattin des BF als Zeugin, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht erklärt. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, die Ehegattin des BF als Zeugin, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht erklärt.

Mit Parteigehör vom XXXX wurde der BF ersucht Unterlagen zum Gewerbebetrieb sowie Einkommensnachweise seiner Ehefrau binnen drei Wochen vorzulegen.Mit Parteigehör vom römisch 40 wurde der BF ersucht Unterlagen zum Gewerbebetrieb sowie Einkommensnachweise seiner Ehefrau binnen drei Wochen vorzulegen.

Mit Urkundenvorlage seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde dieser Aufforderung entsprochen und eine Einkommensbestätigung der Ehefrau sowie eine Saldenliste ihres Gewerbebetriebes von XXXX bis XXXX vorgelegt. Mit Urkundenvorlage seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde dieser Aufforderung entsprochen und eine Einkommensbestätigung der Ehefrau sowie eine Saldenliste ihres Gewerbebetriebes von römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in XXXX /Serbien geboren und ist in der Umgebung von XXXX aufgewachsen. Er hat seinen Angaben nach im Heimatland die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Der BF hat keinen Beruf erlernt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 für die deutsche Sprache absolviert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses des BF, Nr. XXXX , gültig bis XXXX ; beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Geburtenregister der Republik Serbien betreffend den BF; Verhandlungsniederschrift XXXX S 3; Einvernahmeniederschrift BFA XXXX , S 5 f.; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF vom XXXX )Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in römisch 40 /Serbien geboren und ist in der Umgebung von römisch 40 aufgewachsen. Er hat seinen Angaben nach im Heimatland die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Der BF hat keinen Beruf erlernt. Seine Muttersprache ist serbisch und er hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 für die deutsche Sprache absolviert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses des BF, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 ; beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Geburtenregister der Republik Serbien betreffend den BF; Verhandlungsniederschrift römisch 40 S 3; Einvernahmeniederschrift BFA römisch 40 , S 5 f.; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF vom römisch 40 )

Der BF hat XXXX am XXXX XXXX n XXXX /Serbien geheiratet, nachdem er sie seinen Angaben zufolge im Jahr XXXX in Serbien kennengelernt hatte. Seine Ehefrau wurde am XXXX in XXXX geboren und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis XXXX XXXX Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Laut seinen Angaben leben auch seine Schwiegereltern im Haushalt. Seine Frau und seine Schwiegereltern kommen für seinen Lebensunterhalt auf. (vgl. serbische Heiratsurkunde vom XXXX ; Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) XXXX ; Geburtsurkunde XXXX ; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 6; ZMR-Auszug BF vom XXXX ; Meldebestätigung XXXX vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift XXXX S 4) Der BF hat römisch 40 am römisch 40 römisch 40 n römisch 40 /Serbien geheiratet, nachdem er sie seinen Angaben zufolge im Jahr römisch 40 in Serbien kennengelernt hatte. Seine Ehefrau wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis römisch 40 römisch 40 Die gemeinsame Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Laut seinen Angaben leben auch seine Schwiegereltern im Haushalt. Seine Frau und seine Schwiegereltern kommen für seinen Lebensunterhalt auf. vergleiche serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 ; Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) römisch 40 ; Geburtsurkunde römisch 40 ; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 6; ZMR-Auszug BF vom römisch 40 ; Meldebestätigung römisch 40 vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift römisch 40 S 4)

Die Ehefrau des BF wurde in XXXX geboren und ist hier aufgewachsen. Sie geht seit XXXX einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Laut ihren Angaben hat sie eine Firma für Gartenbetreuung, Schneeräumung und Reinigung von ihrem Vater übernommen. Aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit hat sie für das Jahr XXXX ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 4.883,43 EUR erzielt. Auch leben alle ihre Angehörigen in Wien. Der BF kümmert sich um die gemeinsame Tochter, während seine Frau ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f.; Einvernahmeniederschrift BFA XXXX vom XXXX , S 4; XXXX vom XXXX ; Schreiben XXXX Bilanzbuchhaltungsgesellschaft vom XXXX ) Die Ehefrau des BF wurde in römisch 40 geboren und ist hier aufgewachsen. Sie geht seit römisch 40 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Laut ihren Angaben hat sie eine Firma für Gartenbetreuung, Schneeräumung und Reinigung von ihrem Vater übernommen. Aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit hat sie für das Jahr römisch 40 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 4.883,43 EUR erzielt. Auch leben alle ihre Angehörigen in Wien. Der BF kümmert sich um die gemeinsame Tochter, während seine Frau ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4 f.; Einvernahmeniederschrift BFA römisch 40 vom römisch 40 , S 4; römisch 40 vom römisch 40 ; Schreiben römisch 40 Bilanzbuchhaltungsgesellschaft vom römisch 40 )

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF erstmals von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX war er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine weitere Nebenwohnsitzmeldung auf. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung bei seinem Schwiegervater auf. Aus dem abgelaufenen serbischen Reisepass des BF gültig bis XXXX geht hervor, dass dieser am XXXX aus dem Schengenraum ausgereist ist. Ebenso geht eine Ausreise am XXXX daraus hervor. Demnach erfolgte am XXXX eine Einreise und am XXXX eine Ausreise. Weiters geht eine Einreise mit XXXX daraus hervor und eine Ausreise mit XXXX . Ansonsten finden sich keine weiteren Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum in diesem Reisepass. Aus dem aktuell gültigen serbischen Reisepass des BF ist ersichtlich, dass dieser am XXXX in den Schengenraum eingereist ist. Mit XXXX geht eine Ausreise, mit XXXX eine Einreise und mit XXXX eine Ausreise hervor. Zuletzt ist der BF am XXXX in den Schengenraum eingereist. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; serbischer Reisepass BF, Nr. XXXX , gültig bis XXXX serbischer Reisepass BF, Nr. XXXX , gültig bis XXXX )Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF erstmals von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine weitere Nebenwohnsitzmeldung auf. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung bei seinem Schwiegervater auf. Aus dem abgelaufenen serbischen Reisepass des BF gültig bis römisch 40 geht hervor, dass dieser am römisch 40 aus dem Schengenraum ausgereist ist. Ebenso geht eine Ausreise am römisch 40 daraus hervor. Demnach erfolgte am römisch 40 eine Einreise und am römisch 40 eine Ausreise. Weiters geht eine Einreise mit römisch 40 daraus hervor und eine Ausreise mit römisch 40 . Ansonsten finden sich keine weiteren Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum in diesem Reisepass. Aus dem aktuell gültigen serbischen Reisepass des BF ist ersichtlich, dass dieser am römisch 40 in den Schengenraum eingereist ist. Mit römisch 40 geht eine Ausreise, mit römisch 40 eine Einreise und mit römisch 40 eine Ausreise hervor. Zuletzt ist der BF am römisch 40 in den Schengenraum eingereist. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; serbischer Reisepass BF, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 serbischer Reisepass BF, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 )

Der BF hat bislang keinen Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Behörde gestellt, da die Voraussetzungen hinsichtlich des Mindestalters nicht erfüllt sind. Der BF ist als haushaltsführende Person über seine Ehefrau krankenversichert. Einer Erwerbstätigkeit ist er bislang nicht im Bundesgebiet nachgegangen. (vgl. IZR-Auszug BF vom XXXX ; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 3; AJWEB Auszug BF vom XXXX )Der BF hat bislang keinen Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Behörde gestellt, da die Voraussetzungen hinsichtlich des Mindestalters nicht erfüllt sind. Der BF ist als haushaltsführende Person über seine Ehefrau krankenversichert. Einer Erwerbstätigkeit ist er bislang nicht im Bundesgebiet nachgegangen. vergleiche IZR-Auszug BF vom römisch 40 ; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 3; AJWEB Auszug BF vom römisch 40 )

Im Bundesgebiet leben den Angaben des BF zufolge noch seine Mutter. Sein Vater und seine Großmutter leben im Heimatland und seine Großmutter besitzt dort ein Haus. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 5 ff.)Im Bundesgebiet leben den Angaben des BF zufolge noch seine Mutter. Sein Vater und seine Großmutter leben im Heimatland und seine Großmutter besitzt dort ein Haus. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 5 ff.)

Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug BF vom XXXX ) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug BF vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweist sowie eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister der Republik Serbien aktenkundig. Ebenso geht aus diesen beiden Dokumenten hervor, dass der BF in XXXX geboren wurde. Hinsichtlich seiner Schulausbildung hat der BF angegeben, die Schule lediglich bis zur 6. Klasse bzw. bis zum 12. Lebensjahr besucht und keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Er sei dann nach Österreich ausgereist und habe hier lediglich drei Monate lang die Schule besuchen dürfen. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 5 f.) In der Beschwerde führte er aus, dass er die Schule in Österreich damals nur vorübergehend habe besuchen können, weil sein Vater einer Übertragung der Obsorge nicht zugestimmt habe. (vgl. Beschwerde vom XXXX , S 2) Wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, dass er hier drei Monate lang in die Schule gegangen sei. Er habe dann kein Visum erhalten und sei für einen Monat lang nach Serbien zurückgekehrt um anschließend wieder nach Österreich zu reisen. Er habe bis vor vier Jahren mit seinem Vater hier gelebt. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3) Vor der belangten Behörde führte der BF wiederum aus, dass der Grund für seinen lediglich dreimonatigen Schulbesuch in Österreich ein fehlender Aufenthaltstitel gewesen sei. (vgl. Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 6) Seine diesbezüglichen Angaben waren jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Glaubhaft war jedenfalls, dass der BF keine Berufsausbildung erworben hat. Dass seine Muttersprache Serbisch ist, steht unstrittig fest. Seine Deutschkenntnisse werden aufgrund des im Akt befindlichen Integrationsprüfungszeugnisses des ÖIF vom XXXX bestätigt. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, wurde aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen, weiters sind auch im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum römisch 40 aufweist sowie eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister der Republik Serbien aktenkundig. Ebenso geht aus diesen beiden Dokumenten hervor, dass der BF in römisch 40 geboren wurde. Hinsichtlich seiner Schulausbildung hat der BF angegeben, die Schule lediglich bis zur 6. Klasse bzw. bis zum 12. Lebensjahr besucht und keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Er sei dann nach Österreich ausgereist und habe hier lediglich drei Monate lang die Schule besuchen dürfen. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 5 f.) In der Beschwerde führte er aus, dass er die Schule in Österreich damals nur vorübergehend habe besuchen können, weil sein Vater einer Übertragung der Obsorge nicht zugestimmt habe. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , S 2) Wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, dass er hier drei Monate lang in die Schule gegangen sei. Er habe dann kein Visum erhalten und sei für einen Monat lang nach Serbien zurückgekehrt um anschließend wieder nach Österreich zu reisen. Er habe bis vor vier Jahren mit seinem Vater hier gelebt. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3) Vor der belangten Behörde führte der BF wiederum aus, dass der Grund für seinen lediglich dreimonatigen Schulbesuch in Österreich ein fehlender Aufenthaltstitel gewesen sei. vergleiche Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 6) Seine diesbezüglichen Angaben waren jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Glaubhaft war jedenfalls, dass der BF keine Berufsausbildung erworben hat. Dass seine Muttersprache Serbisch ist, steht unstrittig fest. Seine Deutschkenntnisse werden aufgrund des im Akt befindlichen Integrationsprüfungszeugnisses des ÖIF vom römisch 40 bestätigt. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, wurde aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen, weiters sind auch im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.

Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde ist die Eheschließung mit XXXX am XXXX in Serbien belegt. Dass seine Ehefrau am XXXX in XXXX geboren wurde und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, geht aus dem eingeholten IZR-Auszug hervor. Die Geburt seiner Tochter in XXXX wird durch die einliegende Geburtsurkunde belegt. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau und der Tochter ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug des BF sowie aus der Meldebestätigung seiner Tochter. Der BF hat vor der belangten Behörde ausgeführt, auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Schwiegereltern zu wohnen. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug des BF geht als Unterkunftgeber (lt. ZMR) sein Schwiegervater hervor. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF ausgeführt, dass sein Lebensunterhalt durch seine Frau und seine Schwiegereltern bestritten wird, was nicht angezweifelt wird, da der BF in Österreich derzeit nicht zur Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, berechtigt ist. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde ist die Eheschließung mit römisch 40 am römisch 40 in Serbien belegt. Dass seine Ehefrau am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, geht aus dem eingeholten IZR-Auszug hervor. Die Geburt seiner Tochter in römisch 40 wird durch die einliegende Geburtsurkunde belegt. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau und der Tochter ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug des BF sowie aus der Meldebestätigung seiner Tochter. Der BF hat vor der belangten Behörde ausgeführt, auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Schwiegereltern zu wohnen. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug des BF geht als Unterkunftgeber (lt. ZMR) sein Schwiegervater hervor. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF ausgeführt, dass sein Lebensunterhalt durch seine Frau und seine Schwiegereltern bestritten wird, was nicht angezweifelt wird, da der BF in Österreich derzeit nicht zur Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, berechtigt ist.

Aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung sowie des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs, war festzustellen, dass diese einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass sie eine Firma für Gartenbetreuung, Schneeräumung und Reinigung führt. Aufgrund ihrer diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren war dies als glaubhaft zu werten. Mit Urkundenvorlage vom XXXX wurde eine Einkommensbestätigung von der XXXX Bilanzbuchhaltungsgesellschaft samt Saldenliste ihres Gewerbebetriebs von XXXX bis XXXX eingereicht. Aus der Einkommensbestätigung ergibt sich, dass die Ehefrau ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 4.883,43 EUR im Jahr 2025 hat. Glaubhaft war weiters, dass die Ehefrau den BF in ihrem Gewerbebetrieb jedenfalls beschäftigen möchte, sollte dieser ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Die Angaben, dass alle Angehörigen der Ehefrau in Österreich leben und sich der BF um die gemeinsame Tochter kümmert, wenn seine Frau arbeitet, war nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung sowie des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs, war festzustellen, dass diese einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass sie eine Firma für Gartenbetreuung, Schneeräumung und Reinigung führt. Aufgrund ihrer diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren war dies als glaubhaft zu werten. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 wurde eine Einkommensbestätigung von der römisch 40 Bilanzbuchhaltungsgesellschaft samt Saldenliste ihres Gewerbebetriebs von römisch 40 bis römisch 40 eingereicht. Aus der Einkommensbestätigung ergibt sich, dass die Ehefrau ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 4.883,43 EUR im Jahr 2025 hat. Glaubhaft war weiters, dass die Ehefrau den BF in ihrem Gewerbebetrieb jedenfalls beschäftigen möchte, sollte dieser ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Die Angaben, dass alle Angehörigen der Ehefrau in Österreich leben und sich der BF um die gemeinsame Tochter kümmert, wenn seine Frau arbeitet, war nicht in Zweifel zu ziehen.

Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Daraus ergibt sich, dass er erstmals im XXXX in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung scheint im XXXX auf. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ein- und Ausreisen basieren auf den Stempeln in der jeweils aktenkundigen Kopie seines Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis XXXX und seines Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis XXXX . Demnach ist er zuletzt im XXXX nach Serbien gereist. So waren seine Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, dass er bereits seit XXXX im Bundesgebiet lebe nicht nachvollziehbar, zumal er sich laut Ein- und Ausreisestempel in seinen serbischen Reisepässen auch immer wieder für mehrere Monate in Serbien aufgehalten hat, wobei offensichtlich ist, dass nicht jede seiner Ein- und Ausreisen in den Schengenraum dokumentiert wurde. Er ist vielmehr immer wieder zwischen Serbien und Österreich hin- und hergereist. Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Daraus ergibt sich, dass er erstmals im römisch 40 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung scheint im römisch 40 auf. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ein- und Ausreisen basieren auf den Stempeln in der jeweils aktenkundigen Kopie seines Reisepasses, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 und seines Reisepass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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