Entscheidungsdatum
23.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2317524-1/7E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und wurde er am XXXX 2025 gemeinsam mit weiteren Mittätern, die zugleich Mitglieder des XXXX sind, bei einer Verkehrskontrolle in XXXX kontrolliert. Schon zuvor, am XXXX 2025 wurde er auf einer Baustelle in XXXX , XXXX , kontrolliert und bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. In der Folge wurde er zur Anzeige gebracht, weshalb er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit do. Schreiben vom XXXX 2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert wurde, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein. 1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und wurde er am römisch 40 2025 gemeinsam mit weiteren Mittätern, die zugleich Mitglieder des römisch 40 sind, bei einer Verkehrskontrolle in römisch 40 kontrolliert. Schon zuvor, am römisch 40 2025 wurde er auf einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , kontrolliert und bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. In der Folge wurde er zur Anzeige gebracht, weshalb er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit do. Schreiben vom römisch 40 2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert wurde, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Am römisch 40 2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein.
2. Im XXXX 2025 wurde der BF neben weiteren Personen wegen des Verdachts unerlaubter Tätigkeiten hinsichtlich überteuerter und nicht fachgerecht ausgeführter Dacharbeiten zur Anzeige gebracht.2. Im römisch 40 2025 wurde der BF neben weiteren Personen wegen des Verdachts unerlaubter Tätigkeiten hinsichtlich überteuerter und nicht fachgerecht ausgeführter Dacharbeiten zur Anzeige gebracht.
3. Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten XXXX zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Zwar sei er im Bundesgebiet unbescholten, doch sei ersichtlich, dass er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten beabsichtige, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen. Sein Lebensmittelpunkt liege in RUMÄNIEN, wo er auch gemeldet sei. Er sei hoch mobil und könne als reisender Täter bezeichnet werden. In Deutschland sei er einschlägig vorbestraft und sei dort vom XXXX bis XXXX wegen Betrugs in Haft gewesen. Eine massive Tatwiederholungsgefahr sei begründet und die Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit gegeben. Es sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um seine Haupteinnahmequelle handle. Die fremdenrechtliche Beurteilung sei eigenständig und unabhängig von den Erwägungen eines Strafgerichts durchzuführen. Ein Fehlverhalten könne auch ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen zu einer Beurteilung herangezogen werden. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im dringenden Verdacht stehe, die Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation begangen zu haben und durch sein Verhalten, wie auch das Verhalten der anderen Mitglieder dieser kriminellen Organisation, und die damit verbundene Gefährdung der nationalen Sicherheit werde die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als notwendig erachtet. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Vermögens Dritter und der nationalen Sicherheit gegeben. In seinem Fall sei auch die Verhinderung der Wiedereinreise dringend erforderlich. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können. Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten römisch 40 zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Zwar sei er im Bundesgebiet unbescholten, doch sei ersichtlich, dass er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten beabsichtige, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen. Sein Lebensmittelpunkt liege in RUMÄNIEN, wo er auch gemeldet sei. Er sei hoch mobil und könne als reisender Täter bezeichnet werden. In Deutschland sei er einschlägig vorbestraft und sei dort vom römisch 40 bis römisch 40 wegen Betrugs in Haft gewesen. Eine massive Tatwiederholungsgefahr sei begründet und die Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit gegeben. Es sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um seine Haupteinnahmequelle handle. Die fremdenrechtliche Beurteilung sei eigenständig und unabhängig von den Erwägungen eines Strafgerichts durchzuführen. Ein Fehlverhalten könne auch ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen zu einer Beurteilung herangezogen werden. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im dringenden Verdacht stehe, die Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation begangen zu haben und durch sein Verhalten, wie auch das Verhalten der anderen Mitglieder dieser kriminellen Organisation, und die damit verbundene Gefährdung der nationalen Sicherheit werde die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als notwendig erachtet. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Vermögens Dritter und der nationalen Sicherheit gegeben. In seinem Fall sei auch die Verhinderung der Wiedereinreise dringend erforderlich. Er wurde auf die Möglichkeit nach Paragraph 27 a, FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.
4. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX 2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. bis III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Mit der Beschwerde verband er überdies die Anträge auf Behebung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, verbunden mit dem Begehren, diesen an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu auf Herabsetzung der Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots. Abschließend begehrte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Mit der Beschwerde verband er überdies die Anträge auf Behebung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, verbunden mit dem Begehren, diesen an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu auf Herabsetzung der Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots. Abschließend begehrte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in Deutschland eine Verurteilung vorliege, er aber in Österreich unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und ein befristetes Aufenthaltsverbot lediglich aufgrund eines Generalverdachts erlassen habe. Mangels rechtskräftiger Verurteilung in Österreich sei ein Aufenthaltsverbot rechtswidrig und eine Gefährlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab weder für ein unbefristetes, noch ein befristetes Aufenthaltsverbot erfülle. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt habe, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten.
5. Am XXXX 2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer umfangreichen Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden. Der übermittelte Aktenkonvolut umfasst auch Bezüge zu den BF nicht betreffenden Vorgängen. 5. Am römisch 40 2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer umfangreichen Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden. Der übermittelte Aktenkonvolut umfasst auch Bezüge zu den BF nicht betreffenden Vorgängen.
6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 18.08.2025, GZ: G305 2317524-1/2 Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt.6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 18.08.2025, GZ: G305 2317524-1/2 Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG versagt.
7. Am 22.12.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht. Eine weiterführende (Berufs-) Ausbildung hat er nicht abgeschlossen und war als Hilfsarbeiter tätig.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht. Eine weiterführende (Berufs-) Ausbildung hat er nicht abgeschlossen und war als Hilfsarbeiter tätig.
1.2. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Fassadenreparaturen Betrugshandlungen zu begehen.
1.3. Bei ihm scheint vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 an der Anschrift XXXX , eine einzige Privatadresse auf, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet war. 1.3. Bei ihm scheint vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 an der Anschrift römisch 40 , eine einzige Privatadresse auf, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Davor war er vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Weitere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet scheinen bei ihm nicht auf [ZMR-Abfrage].
1.4. Am XXXX 2025 wurde er auf einer Baustelle in XXXX , bei einer Kontrolle betreten. Am XXXX 2025 wurde er gemeinsam mit anderen verdächtigen Personen, die als Mitglieder des XXXX gelten, im Zuge einer Verkehrskontrolle in XXXX kontrolliert. Kurz darauf verließ er das Bundesgebiet. 1.4. Am römisch 40 2025 wurde er auf einer Baustelle in römisch 40 , bei einer Kontrolle betreten. Am römisch 40 2025 wurde er gemeinsam mit anderen verdächtigen Personen, die als Mitglieder des römisch 40 gelten, im Zuge einer Verkehrskontrolle in römisch 40 kontrolliert. Kurz darauf verließ er das Bundesgebiet.
1.5. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet; einen solchen hat er auch nicht beantragt.
1.6. Der BF ist Inhaber eines ihm von den zuständigen rumänischen Behörden ausgestellten, bis XXXX gültigen Personalausweises zur Nummer XXXX aus. Seine primäre Wohnadresse liegt in der rumänischen Gemeinde XXXX .1.6. Der BF ist Inhaber eines ihm von den zuständigen rumänischen Behörden ausgestellten, bis römisch 40 gültigen Personalausweises zur Nummer römisch 40 aus. Seine primäre Wohnadresse liegt in der rumänischen Gemeinde römisch 40 .
1.7. Er verfügt über keine ausreichende Krankenversicherung. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung scheint bei ihm keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf [HV-Abfrage]. Er verfügt auch über keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.
1.8. Er ist auch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung [GISA-Abfrage].
1.9. Am XXXX wurde er gemeinsam mit anderen Personen von der XXXX zur GZ: XXXX wegen des Verdachts des Sachwuchers zum Nachteil einer namentlich näher genannten Person zur Anzeige gebracht, am XXXX um 15:10 Uhr versucht zu haben, diese Person zu schädigen, indem sie für eine erbrachte Leistung in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der Leistung ca. EUR 4.700,00 verlangt zu haben. Demnach haben der BF und ein weiterer Verdächtiger ca. 15 m Dachrinnen mit einer jeweiligen Arbeitszeit von ca. 2 Stunden geleistet und dafür EUR 4.700,00 verlangt.“1.9. Am römisch 40 wurde er gemeinsam mit anderen Personen von der römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen des Verdachts des Sachwuchers zum Nachteil einer namentlich näher genannten Person zur Anzeige gebracht, am römisch 40 um 15:10 Uhr versucht zu haben, diese Person zu schädigen, indem sie für eine erbrachte Leistung in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der Leistung ca. EUR 4.700,00 verlangt zu haben. Demnach haben der BF und ein weiterer Verdächtiger ca. 15 m Dachrinnen mit einer jeweiligen Arbeitszeit von ca. 2 Stunden geleistet und dafür EUR 4.700,00 verlangt.“
Am XXXX wurde er von der PI XXXX unter XXXX wegen Übertretung der GewO zur Anzeige gebracht, wobei ihm zur Last gelegt wurde, minderwertige Messersets zu überhöhten Preisen angeboten und verkauft zu haben.Am römisch 40 wurde er von der PI römisch 40 unter römisch 40 wegen Übertretung der GewO zur Anzeige gebracht, wobei ihm zur Last gelegt wurde, minderwertige Messersets zu überhöhten Preisen angeboten und verkauft zu haben.
In ihrer Tagesdokumentation vom XXXX , XXXX hielt die PI XXXX fest, dass auf der Baustelle in XXXX , nicht gesicherte Dacharbeiten durchgeführt wurden, wobei der BF und 5 weitere Personen arbeitend angetroffen wurden.In ihrer Tagesdokumentation vom römisch 40 , römisch 40 hielt die PI römisch 40 fest, dass auf der Baustelle in römisch 40 , nicht gesicherte Dacharbeiten durchgeführt wurden, wobei der BF und 5 weitere Personen arbeitend angetroffen wurden.
Am XXXX übermittelte die LPD Oberösterreich zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.Am römisch 40 übermittelte die LPD Oberösterreich zur GZ: römisch 40 einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.
Am XXXX übermittelte die LPD Oberösterreich einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.Am römisch 40 übermittelte die LPD Oberösterreich einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.
1.10. Am XXXX erfolge die Festnahme des BF und dessen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX .1.10. Am römisch 40 erfolge die Festnahme des BF und dessen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
1.11. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. 1.11. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat.
Konkret steht der Beschwerdeführer im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben.
Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung XXXX bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung römisch 40 bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.
1.12. Der BF wurde gemeinsam mit anderen Personen wegen der von ihm begangenen Tathandlungen zur Anzeige gebracht.
1.13. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation ordnete die StA XXXX am XXXX zur GZ: XXXX eine Festnahme an, die am Morgen des XXXX vollzogen wurde.1.13. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation ordnete die StA römisch 40 am römisch 40 zur GZ: römisch 40 eine Festnahme an, die am Morgen des römisch 40 vollzogen wurde.
1.14. Derzeit scheint beim Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB (den XXXX ) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. 1.14. Derzeit scheint beim Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. Paragraph 278 a, StGB (den römisch 40 ) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt.
Gegen den BF kommt in Deutschland eine strafgerichtliche Verurteilung des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig sei: XXXX ) zur AZ: XXXX wegen Betrugsdelikten gem. § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 5, § 291 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB vor. Demnach erkannte ihn das Amtsgericht des Banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Wucher schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr. Die übe ihn verhängte Freiheitsstrafe wurde vollzogen und war die Strafvollstreckung am XXXX erledigt [ECRIS-Abfrage vom 25.04.2025].Gegen den BF kommt in Deutschland eine strafgerichtliche Verurteilung des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig sei: römisch 40 ) zur AZ: römisch 40 wegen Betrugsdelikten gem. Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 263, Absatz 5,, Paragraph 291, Absatz 2, Nr. 2, Paragraph 25, Absatz 2, StGB vor. Demnach erkannte ihn das Amtsgericht des Banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Wucher schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr. Die übe ihn verhängte Freiheitsstrafe wurde vollzogen und war die Strafvollstreckung am römisch 40 erledigt [ECRIS-Abfrage vom 25.04.2025].
1.15. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.
1.16. Er weist zu Österreich weder familiäre, noch soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Seine Familie befindet sich im Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Identität des BF wird, wie der ihm ausgestellte Personalausweis und sein Wohnort in Rumänien, durch die ihn betreffenden Informationen der Polizeikooperationszentrums Törl-Maglern bestätigt.
Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus den aktenkundigen Stellungnahmen, dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat und hier auch keinen Daueraufenthalt anstrebt. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist, was sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten ergibt.
Eine zu seiner Person durchgeführte GISA-Abfrage erbrachte, dass er über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Dass er über keine Krankenversicherung verfügt, ergibt sich aus der eingeholten HV-Abfrage. Diese Quellen weisen darüber hinaus keinerlei Eintragungen auf, weshalb zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass eine berufliche Integration nicht besteht, zumal der BF laut ZMR spätestens seit dem XXXX keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat.Eine zu seiner Person durchgeführte GISA-Abfrage erbrachte, dass er über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Dass er über keine Krankenversicherung verfügt, ergibt sich aus der eingeholten HV-Abfrage. Diese Quellen weisen darüber hinaus keinerlei Eintragungen auf, weshalb zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass eine berufliche Integration nicht besteht, zumal der BF laut ZMR spätestens seit dem römisch 40 keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat.
Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Nach den von Amts wegen eingeholten ECRIS-Auszügen liegt eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Deutschland vor. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor.
Es ist hier der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in den Stellungnahmen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG (wenngleich sich in der rechtlichen Beurteilung der hier nicht relevante Abs. 3 zitiert findet) und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (wenngleich sich in der rechtlichen Beurteilung der hier nicht relevante Absatz 3, zitiert findet) und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg City) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg City) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ], oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Ziffer 2 ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und die Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und die Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilung