TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/13 G306 2194454-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2194454-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2025 bis XXXX 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am XXXX .2009 und am XXXX .2013 im Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Beider Verfahren wurden rechtskräftig negativ entschieden.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am römisch 40 .2009 und am römisch 40 .2013 im Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Beider Verfahren wurden rechtskräftig negativ entschieden.

2. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung über den BF die Schubhaft, aus der er nach einem Hungerstreik am XXXX .2017 entlassen wurde.2. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung über den BF die Schubhaft, aus der er nach einem Hungerstreik am römisch 40 .2017 entlassen wurde.

3. Am 26.09.2017 stimmte die algerische Botschaft zu, für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.

4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2017 wurde gegen den BF, nach Rücküberstellung durch die deutsche Bundespolizei, zur Sicherung der Abschiebung, wiederum die Schubhaft verhängt.4. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2017 wurde gegen den BF, nach Rücküberstellung durch die deutsche Bundespolizei, zur Sicherung der Abschiebung, wiederum die Schubhaft verhängt.

5. Am XXXX .2018 stellte der BF in der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2018 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt.5. Am römisch 40 .2018 stellte der BF in der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2018 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt.

6. Am XXXX .2018 verhinderte der BF durch heftiges Herumschlagen im Flugzeug seine Abschiebung und verletzte dabei einen Beamten. Aufgrund seines Verhaltens schloss der Pilot die Beförderung des BF aus. Der BF wurde in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2018, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.6. Am römisch 40 .2018 verhinderte der BF durch heftiges Herumschlagen im Flugzeug seine Abschiebung und verletzte dabei einen Beamten. Aufgrund seines Verhaltens schloss der Pilot die Beförderung des BF aus. Der BF wurde in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2018, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.

7. Mit dem Bescheid vom XXXX .2018 verhängte das BFA gegen den BF wiederum die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Am XXXX .2018 wurde der BF mit Bandschlingen fixiert ins Luftfahrzeug verbracht. Der Pilot weigerte sich, den BF mitzunehmen, weil sich andere Passagiere durch sein renitentes Verhalten belästigt fühlten. Die Abschiebung musste daher abgebrochen werden.7. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2018 verhängte das BFA gegen den BF wiederum die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Am römisch 40 .2018 wurde der BF mit Bandschlingen fixiert ins Luftfahrzeug verbracht. Der Pilot weigerte sich, den BF mitzunehmen, weil sich andere Passagiere durch sein renitentes Verhalten belästigt fühlten. Die Abschiebung musste daher abgebrochen werden.

8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2018 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Eine Abschiebung wurde für den XXXX .2018 organisiert. Der BF vereitelte seine geplante Abschiebung am XXXX .2018. Am XXXX .2018 wurde der BF nach Algerien abgeschoben, wobei er auch bei dieser Abschiebung heftigen Widerstand leistete und durch Tritte und Schläge einen Polizeibeamten verletzte.8. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2018 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Eine Abschiebung wurde für den römisch 40 .2018 organisiert. Der BF vereitelte seine geplante Abschiebung am römisch 40 .2018. Am römisch 40 .2018 wurde der BF nach Algerien abgeschoben, wobei er auch bei dieser Abschiebung heftigen Widerstand leistete und durch Tritte und Schläge einen Polizeibeamten verletzte.

9. Am XXXX .2025 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wieder im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und mit Mandatsbescheid vom XXXX 2025 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.9. Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wieder im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2025 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Am XXXX .2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Schubhaftbeschwerde ein.10. Am römisch 40 .2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Schubhaftbeschwerde ein.

11. Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Teilnahme des BF via Videokonferenz, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde, statt.11. Am römisch 40 .2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Teilnahme des BF via Videokonferenz, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde, statt.

12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis XXXX vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die Festnahme als auch den erlassenen Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden dem BF ein Kostenersatz in der Höhe von 887,20 Euro auferlegt.12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen die Festnahme als auch den erlassenen Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden dem BF ein Kostenersatz in der Höhe von 887,20 Euro auferlegt.

13. Am XXXX .2025 wurde der BF nach Algerien abgeschoben. 13. Am römisch 40 .2025 wurde der BF nach Algerien abgeschoben.

14. Am XXXX .2025 langte der Antrag des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.14. Am römisch 40 .2025 langte der Antrag des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

15. Am XXXX .2025 wurde die schriftliche Ausfertigung der RV zugestellt und von dieser am XXXX nachweislich übernommen. Ein außerordentliches Rechtmittel wurde dagegen nicht erhoben. Ebenfalls wurde keine Beschwerde beim VfGH eingebracht.15. Am römisch 40 .2025 wurde die schriftliche Ausfertigung der Regierungsvorlage zugestellt und von dieser am römisch 40 nachweislich übernommen. Ein außerordentliches Rechtmittel wurde dagegen nicht erhoben. Ebenfalls wurde keine Beschwerde beim VfGH eingebracht.

16. Mit Schreiben vom 16.10.2025, eingelangt beim BVwG am selben Tag, brachte die RV die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein und beantragte, die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025, für rechtswidrig zu erklären und dem BF den Ersatz der Aufwendungen zu ersetzen. 16. Mit Schreiben vom 16.10.2025, eingelangt beim BVwG am selben Tag, brachte die Regierungsvorlage die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein und beantragte, die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2025 bis zur Abschiebung am römisch 40 .2025, für rechtswidrig zu erklären und dem BF den Ersatz der Aufwendungen zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde bezieht sich explizit gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft, in der Zeit von XXXX .2025 bis XXXX 2025. Die Beschwerde bezieht sich explizit gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft, in der Zeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 2025.

Gegen den erlassenen Schubhaftbescheid vom XXXX .2025 hat der BF bereits Beschwerde erhoben und fand am XXXX .2025 eine diesbezügliche Schubhaftverhandlung statt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Gegen diese Entscheidung erhob der BF kein außerordentliches Rechtmittel an den VwGH und erhob auch keine Beschwerde beim VfGH.Gegen den erlassenen Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2025 hat der BF bereits Beschwerde erhoben und fand am römisch 40 .2025 eine diesbezügliche Schubhaftverhandlung statt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Gegen diese Entscheidung erhob der BF kein außerordentliches Rechtmittel an den VwGH und erhob auch keine Beschwerde beim VfGH.

Nach der mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 und dessen Ausspruch im Erkenntnis, stellt diese die Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft dar. Gegen diese weitere Anhaltung kann wiederum eine Beschwerde eingebracht werden. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung seit Schubhaftverhandlung vom XXXX .2025 und darauffolgende Anhaltung, erfolgte daher rechtmäßig. Nach der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025 und dessen Ausspruch im Erkenntnis, stellt diese die Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft dar. Gegen diese weitere Anhaltung kann wiederum eine Beschwerde eingebracht werden. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung seit Schubhaftverhandlung vom römisch 40 .2025 und darauffolgende Anhaltung, erfolgte daher rechtmäßig.

Gegenständlich ist wiederum ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, betreffend des Anhaltezeitraumes ab XXXX 2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025, zu prüfen. Gegenständlich ist wiederum ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, betreffend des Anhaltezeitraumes ab römisch 40 2025 bis zur Abschiebung am römisch 40 .2025, zu prüfen.

Zur Person des BF:

-        Der BF ist algerischer Staatsangehöriger

-        Gegen den BF besteht ein bis XXXX .2028 befristetes Einreiseverbot und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung- Gegen den BF besteht ein bis römisch 40 .2028 befristetes Einreiseverbot und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

-        Er ist ledig und verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz

-        Er weist in Österreich weder ein Familien- noch intensives Privatleben auf

-        Der BF hat keine ausreichenden finanzielle Mittel, um seinen Unterhalt bestreiten zu können

-        Der BF war in der Zeit von XXXX .2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025 haftfähig- Der BF war in der Zeit von römisch 40 .2025 bis zur Abschiebung am römisch 40 .2025 haftfähig

-        Zwischen 2009 und 2018 stellte der BF in Österreich mehrere, letztlich unbegründete, Anträge auf internationalen Schutz

-        Der BF vereitelte bereits seit 2018 mehrmals seine bevorstehende Abschiebung durch Widerstand gegen die Staatsgewalt oder durch sein renitentes Verhalten. Er verletzte dabei auch mehrmals Exekutivbeamte

-        Der BF wurde dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen

-        2017 presste sich der BF mit einem Hungerstreik aus der Schubhaft

-        Der BF war in der Vergangenheit und war er auch gegenständlich, nicht vertrauenswürdig. Er tauchte in mehreren Verfahren unter und war für die Behörden nicht greifbar

-        Der BF ist in Österreich vorbestraft

-        Der BF musste im Zuge der Anhaltung in Schubhaft mehrmals abgemahnt werden

-        Der BF hat sich in der Vergangenheit mehrmals einem behördlichen Verfahren entzogen

-        Ab Juli 2017 weist der BF im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und Schubhaftzentren auf

Der BF wurde am XXXX .2025 erfolgreich nach Algerien abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 .2025 erfolgreich nach Algerien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Da der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, steht seine Identität zweifelsfrei fest.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie aus den Angaben in der mündlichen durchgeführten Schubhaftverhandlung vom XXXX 2025.Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie aus den Angaben in der mündlichen durchgeführten Schubhaftverhandlung vom römisch 40 2025.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF wird auf das Erkenntnis G309 XXXX verwiesen, wo folgendes ausgeführt wurde: „dass das Tätigkeitsfeld eines Polizeiamtsarztes im Polizeianhaltezentrum, auch wenn dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist, sich gerade auch auf die Beurteilung der Haftfähigkeit, mithin auch auf die Zurechnungsfähigkeit eines Schubhäftlings ist. Den Wahrnehmungen des die Untersuchung vornehmenden Polizeiarztes kommt allein schon auf Grund seines Berufsstandes ein erhöhter Beweiswert zu. Als Arzt verfügt er nicht nur über medizinisch fundierte Fachkenntnisse, sondern ist Sachverständiger im Sinne des §§ 52 ff AVG. Bei Sachverständigen im Sinne des AVG handelt es sich nämlich um Personen mit besonderer Fachkunde, was gerade bei einem Mediziner zweifelsohne der Fall ist. Somit kann diesem durchaus die Fähigkeit unterstellt werden, festzustellen, ob jemand haftfähig, mithin zurechnungsfähig ist, oder nicht. Wenngleich der Polizeiamtsarzt auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat, konnten auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom XXXX .2025 die obig angeführten Feststellungen getroffen werden. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf (sonstige) erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, auch in psychischer Hinsicht, ergeben“. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF wird auf das Erkenntnis G309 römisch 40 verwiesen, wo folgendes ausgeführt wurde: „dass das Tätigkeitsfeld eines Polizeiamtsarztes im Polizeianhaltezentrum, auch wenn dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist, sich gerade auch auf die Beurteilung der Haftfähigkeit, mithin auch auf die Zurechnungsfähigkeit eines Schubhäftlings ist. Den Wahrnehmungen des die Untersuchung vornehmenden Polizeiarztes kommt allein schon auf Grund seines Berufsstandes ein erhöhter Beweiswert zu. Als Arzt verfügt er nicht nur über medizinisch fundierte Fachkenntnisse, sondern ist Sachverständiger im Sinne des Paragraphen 52, ff AVG. Bei Sachverständigen im Sinne des AVG handelt es sich nämlich um Personen mit besonderer Fachkunde, was gerade bei einem Mediziner zweifelsohne der Fall ist. Somit kann diesem durchaus die Fähigkeit unterstellt werden, festzustellen, ob jemand haftfähig, mithin zurechnungsfähig ist, oder nicht. Wenngleich der Polizeiamtsarzt auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat, konnten auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom römisch 40 .2025 die obig angeführten Feststellungen getroffen werden. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf (sonstige) erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, auch in psychischer Hinsicht, ergeben“.

Darüber hinaus ist auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025, Zahl XXXX zu verweisen, wo dieser angab: „ Das war ebenfalls schwierig, die ganze Reise hat rund 6 Jahre gedauert, von 2019 bis 2025. Die Grenze von Serbien nach Ungarn zu überwinden, war das schwierigste überhaupt. Ich habe dazu drei Jahre gebraucht, dazwischen habe ich immer wieder Geld bekommen und haben mich Freunde und Bekanntschaften, auch aus Österreich, unterstützt. Auch in Griechenland wurde ich von diesen Personen unterstützt. Mit viel Glück konnte ich im Dreiländereck (Serbien, Ungarn, Rumänien) bei Nebel die Grenze nach Ungarn überwinden. Dann von dort teilweise mit dem Zug über Bratislava bis nach Wien und schließlich dann weiter bis XXXX . […] Darüber hinaus ist auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 zu verweisen, wo dieser angab: „ Das war ebenfalls schwierig, die ganze Reise hat rund 6 Jahre gedauert, von 2019 bis 2025. Die Grenze von Serbien nach Ungarn zu überwinden, war das schwierigste überhaupt. Ich habe dazu drei Jahre gebraucht, dazwischen habe ich immer wieder Geld bekommen und haben mich Freunde und Bekanntschaften, auch aus Österreich, unterstützt. Auch in Griechenland wurde ich von diesen Personen unterstützt. Mit viel Glück konnte ich im Dreiländereck (Serbien, Ungarn, Rumänien) bei Nebel die Grenze nach Ungarn überwinden. Dann von dort teilweise mit dem Zug über Bratislava bis nach Wien und schließlich dann weiter bis römisch 40 . […]

„BehV an BF: Waren Sie die letzten 6 Jahre in Behandlung? BF: In Algerien kann ich keine Behandlung bekommen, da ich keine Versicherung habe. Wie bereits gesagt, sind alle meine Verwandten gestorben. Auf der Reise bis nach Österreich, habe ich mir schon in den Ländern verschiedene Medikamente besorgen können. Die gibt es dort in der Apotheke zu kaufen, das war beispielsweise gegen Rückenschmerzen „Bregabalin“. Es gibt diese Medizin ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen.“

Diese Feststellungen gelten auch für das gegenständliche Verfahren und wurden weder von der Behörde noch vom BF bzw. dessen RV gegenteiliges in Vorlage gebracht. Wenn die RV in ihrer Beschwerdeeingabe Schubhaftverfahren und die dazugehörigen Beschwerden und Revisionen anführt die aus dem Jahre 2018 und 2019 stammen, so muss ausgeführt werden, dass diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Darüber hinaus sind diese genannten Verfahren aus dem Jahr 2018 und 2019 bereits alle rechtskräftig abgeschlossen. Diese Feststellungen gelten auch für das gegenständliche Verfahren und wurden weder von der Behörde noch vom BF bzw. dessen Regierungsvorlage gegenteiliges in Vorlage gebracht. Wenn die Regierungsvorlage in ihrer Beschwerdeeingabe Schubhaftverfahren und die dazugehörigen Beschwerden und Revisionen anführt die aus dem Jahre 2018 und 2019 stammen, so muss ausgeführt werden, dass diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Darüber hinaus sind diese genannten Verfahren aus dem Jahr 2018 und 2019 bereits alle rechtskräftig abgeschlossen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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