Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G310 2315278-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Der Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Antrags vom 20.03.2025 gemäß
§§ 56 Abs 1, 58 und 60 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt.“„Der Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Antrags vom 20.03.2025 gemäß , Paragraphen 56, Absatz eins, 58 und 60 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 20.03.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.) und bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 20.03.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier).
Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die BF, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ihr in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF seit XXXX 2018 ununterbrochen in Österreich aufhalte. Sie sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine gesicherte Unterkunft sowie eine Krankenversicherung. Die strafgerichtlich unbescholtene BF habe keinerlei Nahbezug mehr zu Bosnien und Herzegowina. Sie spreche perfekt Deutsch und arbeite seit ihrer Einreise. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die BF, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ihr in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF seit römisch 40 2018 ununterbrochen in Österreich aufhalte. Sie sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine gesicherte Unterkunft sowie eine Krankenversicherung. Die strafgerichtlich unbescholtene BF habe keinerlei Nahbezug mehr zu Bosnien und Herzegowina. Sie spreche perfekt Deutsch und arbeite seit ihrer Einreise.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Feststellungen:
Die BF ist bosnische Staatsangehörige und besitzt einen bis XXXX .2035 gültigen bosnischen Reisepass. Die BF ist bosnische Staatsangehörige und besitzt einen bis römisch 40 .2035 gültigen bosnischen Reisepass.
In Bosnien und Herzegowina leben die erwerbstätigen Eltern der BF; Geschwister hat sie keine. Ihre Eltern besitzen ein Haus. Ihre Familie besucht die BF ca. einmal im Jahr für ungefähr zwei Wochen.
Die Schulausbildung absolvierte die BF in Bosnien und Herzegowina. Sie schloss am XXXX 2018 die Mittelschule in XXXX mit sehr gutem Erfolg ab, was ihr den Besuch einer Universität ermöglichte. Das Schulfach Deutsch wurde mit Sehr gut benotet. Die Schulausbildung absolvierte die BF in Bosnien und Herzegowina. Sie schloss am römisch 40 2018 die Mittelschule in römisch 40 mit sehr gutem Erfolg ab, was ihr den Besuch einer Universität ermöglichte. Das Schulfach Deutsch wurde mit Sehr gut benotet.
Am XXXX .2018 wurde der BF erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin ausgestellt, welche nach erfolgter Verlängerung am XXXX .2020 zweckgemäß in eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin geändert wurde. Diese wurde der BF bis XXXX .2025 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde von der BF nicht gestellt.Am römisch 40 .2018 wurde der BF erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin ausgestellt, welche nach erfolgter Verlängerung am römisch 40 .2020 zweckgemäß in eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin geändert wurde. Diese wurde der BF bis römisch 40 .2025 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde von der BF nicht gestellt.
Die BF belegte zunächst an der Universität XXXX einen Vorstudienlehrgang, welcher für das Wintersemester 2018/2019 mit Genügend beurteilt wurde; an jenem im Wintersemester 2019/2020 nahm sie ohne Erfolg teil. In der Folge besuchte sie ein Kolleg für Berufstätige an einer Bundeshandelsakademie in XXXX vom Schuljahr 2019/2020 bis zum Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2023/2024.Die BF belegte zunächst an der Universität römisch 40 einen Vorstudienlehrgang, welcher für das Wintersemester 2018/2019 mit Genügend beurteilt wurde; an jenem im Wintersemester 2019/2020 nahm sie ohne Erfolg teil. In der Folge besuchte sie ein Kolleg für Berufstätige an einer Bundeshandelsakademie in römisch 40 vom Schuljahr 2019/2020 bis zum Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2023/2024.
Zur Finanzierung ihres Aufenthalts arbeitete die BF zunächst von XXXX .2019 bis XXXX .2020 sowie von XXXX .2021 bis XXXX .2024 in einem Gebäudereinigungsunternehmen. Dazwischen bezog sie Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 ging sie einer Beschäftigung als Angestellte nach. Nachdem die BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 abermals Geldleistungen des Arbeitsmarktservices bezog, war sie von XXXX .2024 bis XXXX .2025 bei einem Bekleidungsunternehmen angestellt. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt ein Arbeitsvorvertrag vor. Zur Finanzierung ihres Aufenthalts arbeitete die BF zunächst von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 sowie von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 in einem Gebäudereinigungsunternehmen. Dazwischen bezog sie Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ging sie einer Beschäftigung als Angestellte nach. Nachdem die BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 abermals Geldleistungen des Arbeitsmarktservices bezog, war sie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 bei einem Bekleidungsunternehmen angestellt. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt ein Arbeitsvorvertrag vor.
Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen seit XXXX .2018 ohne Unterbrechung vor. Seit XXXX .2020 ist sie mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten an der aktuellen Meldeadresse wohnhaft. Beide sind als Unterkunftnehmer im Mietvertrag angeführt. Ihr Lebensgefährte besitzt eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler, welche bis XXXX .2025 gültig war und deren Verlängerung er fristgerecht beantragt hat. Er ist ebenfalls bosnischer Staatsbürger.Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen seit römisch 40 .2018 ohne Unterbrechung vor. Seit römisch 40 .2020 ist sie mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten an der aktuellen Meldeadresse wohnhaft. Beide sind als Unterkunftnehmer im Mietvertrag angeführt. Ihr Lebensgefährte besitzt eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler, welche bis römisch 40 .2025 gültig war und deren Verlängerung er fristgerecht beantragt hat. Er ist ebenfalls bosnischer Staatsbürger.
Aufgrund einer am XXXX .2025 erfolgten Geburt in der 22. Schwangerschaftswoche, wobei das Kind verstarb, befand sich die BF von XXXX 2025 bis XXXX .2025 in stationärer Behandlung und erhielt von XXXX .2025 bis XXXX .2025 Wochengeld. Aufgrund einer am römisch 40 .2025 erfolgten Geburt in der 22. Schwangerschaftswoche, wobei das Kind verstarb, befand sich die BF von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 in stationärer Behandlung und erhielt von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Wochengeld.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten. Sie hat keine wesentlichen finanziellen Verbindlichkeiten und verfügt über Ersparnisse in der Höhe von ca. 7.000,00 EUR. Sie verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben der BF in ihrem Antrag und in der Beschwerde, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA sowie auf den von ihr vorgelegten Unterlagen.
Die Identität der BF wird durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen Reisepass belegt. Die Geburtsurkunde, die E-Card, der aktuelle Mietvertrag sowie die Einstellungszusage wurden ebenfalls vorgelegt. Laut Arbeitsvorvertrag wurde ein Monatslohn von 2.038,00 EUR netto vereinbart.
Der Inlandsaufenthalt der BF ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem BFA und den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die ihr und ihrem Lebensgefährten erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind im Fremdenregister (IZR) dokumentiert.
Sämtliche Zeugnisse und Vorstudienerfolgsbestätigungen wurden vorgelegt. Entsprechende Deutschkenntnisse der BF sind insbesondere deshalb plausibel, weil sie vor dem BFA ohne Dolmetsch vernommen wurde. Die Zulassung zum Studium werden anhand der Kursbestätigungen des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten festgestellt. Die Versicherungszeiten und die Erwerbstätigkeit der BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug; Lohnabrechnungen des letzten Arbeitgebers wurden ebenfalls vorgelegt.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der BF basieren auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Ihre in Österreich geknüpften Sozialkontakte sind aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts, der Ausbildungen und der Erwerbstätigkeit nachvollziehbar.
Die Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter ist, immer wieder erwerbstätig war und eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen die BF vor dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehr- oder Rückführungsentscheidung erlassen wurde, zumal dies weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Schengener Informationssystem hervorgeht. Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die über den zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehen, sind nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
Die BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 56 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig. Unter anderem ist bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs 1 Z 1 AsylG) zu erteilen. Gemäß § 9 Abs 4 Z 3 Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ua dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Gemäß Paragraph 56, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig. Unter anderem ist bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zu erteilen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ua dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Gemäß § 56 Abs 3 erster Satz AsylG hat das BFA den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz AsylG hat das BFA den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.
§ 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß § 60 Abs 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Paragraph 60, AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz 2026 EUR 1.308,89. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz 2026 EUR 1.308,89. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG.
Die BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im XXXX 2025 seit mehr als sehr Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war bis XXXX 2025 rechtmäßig. Kurzfristige Auslandsaufenthalte unterbrechen dabei die anspruchsbegründende Dauer des Aufenthalts nicht (siehe § 2 Abs 7 NAG), zumal nach der Rechtsprechung des VwGH kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) bzw. Ferienaufenthalte den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen nicht verändern (siehe VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071). Die BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im römisch 40 2025 seit mehr als sehr Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war bis römisch 40 2025 rechtmäßig. Kurzfristige Auslandsaufenthalte unterbrechen dabei die anspruchsbegründende Dauer des Aufenthalts nicht (siehe Paragraph 2, Absatz 7, NAG), zumal nach der Rechtsprechung des VwGH kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) bzw. Ferienaufenthalte den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen nicht verändern (siehe VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071).
Da die BF Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal sich aus dem erfolgreichen Abschluss der bosnischen Mittelschule und der Zulassung zum Studium ergibt, dass sie jedenfalls über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (§ 9 Abs 4 Z 3 IntG), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 56 Abs 1 AsylG vor. Im Rahmen der in § 56 Abs 3 erster Satz AsylG festgelegten Kriterien ist dabei zu berücksichtigen, dass die BF eine Ausbildung im tertiären Bildungsbereich begonnen hat, legal über fünf Jahre erwerbstätig war, gute Deutschkenntnisse hat und eine Einstellungszusage vorliegt. Da die BF Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal sich aus dem erfolgreichen Abschluss der bosnischen Mittelschule und der Zulassung zum Studium ergibt, dass sie jedenfalls über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vor. Im Rahmen der in Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz AsylG festgelegten Kriterien ist dabei zu berücksichtigen, dass die BF eine Ausbildung im tertiären Bildungsbereich begonnen hat, legal über fünf Jahre erwerbstätig war, gute Deutschkenntnisse hat und eine Einstellungszusage vorliegt.
Auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG sind erfüllt. Es liegen keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3 AsylG vor. Auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG sind erfüllt. Es liegen keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG vor.
Die BF hat durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich gemäß § 7 Abs 1 Z 7 NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277), ergibt sich, dass ihr Aufenthalt iSd § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station nicht übersteigen, zumal sie keine Kredite bedienen muss, über Ersparnisse in der Höhe von 7.000,00 EUR verfügt und die anteiligen Mietkosten EUR 246,40 brutto pro Monat betragen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV). Die BF hat durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277), ergibt sich, dass ihr Aufenthalt iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station nicht übersteigen, zumal sie keine Kredite bedienen muss, über Ersparnisse in der Höhe von 7.000,00 EUR verfügt und die anteiligen Mietkosten EUR 246,40 brutto pro Monat betragen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, bevorstehende abermalige Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und ausgezeichnete Deutschkenntnisse) und des Bemühens der BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, bevorstehende abermalige Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und ausgezeichnete Deutschkenntnisse) und des Bemühens der BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Der BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 56 Abs 1 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte II. bis V. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Der BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B