Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L508 2324646-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L508 2324646-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der Volksgruppe der Türken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 13).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 11 - 25) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er die Türkei verlassen habe, da er dort Strafen sowie familiäre Probleme habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, ins Gefängnis zu müssen und wolle er dies in seinem Alter nicht. Das größte Problem sei die Familie. Vor etwa eineinhalb Jahren sei der Beschwerdeführer für 40 Monate in Haft gewesen und sei dies nicht das erste Mal gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe Abstand von ihm genommen und habe ihn seine Lebensgefährtin betrogen. Der Beschwerdeführer habe sie vor etwa 8 Monaten mit einem anderen Mann erwischt. Die Tochter des Beschwerdeführers würde nicht mehr wollen, dass der Beschwerdeführer nach Hause komme. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer auch Herzprobleme bekommen. Seine Tochter sei ihm gegenüber auch respektlos gewesen und habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen zu flüchten. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, ins Gefängnis zu müssen. Er wolle auch nicht wieder Probleme mit seiner Familie haben und sehen, dass seine Frau einen neuen Mann habe.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 15.09.2025 (AS 61 - 68) gab der Beschwerdeführer sodann – befragt zu seinen Gründen für die Asylantragstellung – an, seine im Rahmen der Erstbefragung erwähnten Ausreisegründe aufrecht zu halten und seien die Angaben korrekt. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich der Beschwerdeführer selbst töten oder seine Frau oder deren Lebensgefährten töten.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde einen Beschluss hinsichtlich seiner Person vom 2. Vollzugsgericht, ausgestellt am 10.08.2023, hinsichtlich des Antritts der Strafhaft von fünf Strafen im Ausmaß von 10 Jahren und drei Monaten zum Beweis dafür vor, dass der BF in der Türkei gesucht werde und ihm eine Haftstrafe drohe (AS 69).
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer bestätigte, die Länderinformationen erhalten zu haben und verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme (AS 68).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.10.2025 (AS 71 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.10.2025 (AS 71 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 221 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des
§ 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 221 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des , Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.10.2025 (AS 259 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – dargelegt, dass umfassende Feststellungen hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers, seinem Geburtsort, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand, der schulischen Ausbildung, Berufstätigkeit und seinen in der Türkei aufhältigen Familienmitgliedern fehlen würden. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, konkrete einzelfallbezogene Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.
5.2. Des Weiteren würde die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keiner unmenschlichen Behandlung bei einer Inhaftierung aufgrund der bestehenden Reststrafe ausgesetzt wäre, auf reinen Mutmaßungen beruhen. Die belangte Behörde sei im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers nicht auf die Thematik der Haftbedingungen eingegangen.
5.3. Im Beschwerdeschriftsatz wurde anschließend auf das Länderinformationsblatt zu den Themen Haftbedingungen und Menschenrechtssituation verwiesen. Daraus würde sich zeigen, dass die Überbelegung von Gefängnissen problematisch sei. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sei zudem aufgrund der Berichte hinsichtlich mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen besorgt. Folter und Misshandlungen seien weit verbreitet und sei der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Menschenrechtssituation wurde dargelegt, dass Fälle von Folter und Misshandlungen von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert worden seien. Die Praktiken seien systematisch und weit verbreitet. Die Gefängnisse in der Türkei würden seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet seien.
5.4. Der Beschwerdeführer befürchte bei seiner Rückkehr in die Türkei, dass er den Rest seiner Haftstrafe verbüßen müsse. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass in türkischen Gefängnissen systematische Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Dieser Umstand sei in der gegenständlichen Entscheidung von der belangten Behörde nicht ausreichend mit dem Beschwerdeführer erörtert und in Folge gewürdigt worden, weshalb die gegenständliche Entscheidung mangelhaft begründet worden sei. Sollte der Beschwerdeführer erneut in der Türkei inhaftiert werden, würde ihm dort aufgrund der schlechten Haftbedingungen und systematischen Menschenrechtsverletzungen eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK drohen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass es erhebliche Familienprobleme mit der Lebensgefährtin und Tochter gegeben habe und habe der Beschwerdeführer aus Schutz vor allen Beteiligten die Türkei verlassen. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde weder festgestellt noch entsprechend gewürdigt. 5.4. Der Beschwerdeführer befürchte bei seiner Rückkehr in die Türkei, dass er den Rest seiner Haftstrafe verbüßen müsse. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass in türkischen Gefängnissen systematische Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Dieser Umstand sei in der gegenständlichen Entscheidung von der belangten Behörde nicht ausreichend mit dem Beschwerdeführer erörtert und in Folge gewürdigt worden, weshalb die gegenständliche Entscheidung mangelhaft begründet worden sei. Sollte der Beschwerdeführer erneut in der Türkei inhaftiert werden, würde ihm dort aufgrund der schlechten Haftbedingungen und systematischen Menschenrechtsverletzungen eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass es erhebliche Familienprobleme mit der Lebensgefährtin und Tochter gegeben habe und habe der Beschwerdeführer aus Schutz vor allen Beteiligten die Türkei verlassen. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde weder festgestellt noch entsprechend gewürdigt.
5.5. Anschließend wurde auch dargelegt, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse, da ihm aufgrund der bisherigen Ausführungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 4 EMRK drohe. 5.5. Anschließend wurde auch dargelegt, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse, da ihm aufgrund der bisherigen Ausführungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 4 EMRK drohe.
5.6. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC habe jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschient oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte § 24 VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.“ In der gegenständlichen Beschwerde sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesen, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung von Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte. 5.6. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC habe jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschient oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte Paragraph 24, VwGVG. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.“ In der gegenständlichen Beschwerde sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesen, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung von Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.
5.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;
* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
* die ordentliche Revision zulassen.
5.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Nach einem Übersetzungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgerichtes langte am 10.10.2025 die entsprechende Übersetzung des im Rahmen der behördlichen Einvernahme in Kopie vorgelegten Urteils des 2. Vollstreckungsgerichtes der Republik Türkei, XXXX , vom 10.08.2023 in deutscher Sprache ein. 6. Nach einem Übersetzungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgerichtes langte am 10.10.2025 die entsprechende Übersetzung des im Rahmen der behördlichen Einvernahme in Kopie vorgelegten Urteils des 2. Vollstreckungsgerichtes der Republik Türkei, römisch 40 , vom 10.08.2023 in deutscher Sprache ein.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG,