TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 G311 2316495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2316495-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch BURGER REST Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch BURGER REST Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs, 1 zweiter Satz und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach Paragraph 28, Abs, 1 zweiter Satz und Absatz 2, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, 28 Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde).Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde).

Mit Schreiben des BFA vom XXXX erging ein Parteigehör der belangten Behörde an den BF und wurde ihm darin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob sich seit seiner Einvernahme vom XXXX eine Änderung hinsichtlich seines Familienlebens ergeben hat.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 erging ein Parteigehör der belangten Behörde an den BF und wurde ihm darin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob sich seit seiner Einvernahme vom römisch 40 eine Änderung hinsichtlich seines Familienlebens ergeben hat.

Der BF gab keine diesbezügliche Stellungnahme ab.

Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF XXXX vor dem BFA. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF römisch 40 vor dem BFA.

Mit E-Mail seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben und um die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihn ersucht. Mit E-Mail seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben und um die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihn ersucht.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4, 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: römisch 40 vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet befinde und sei ihm erstmals im XXXX eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Seine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei bis XXXX gültig gewesen und halte sich der BF nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er führe eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme aus dieser Beziehung eine Tochter. Auch sei seine Lebensgefährtin bereits negativ in Erscheinung getreten und weise diese eine rechtskräftige Verurteilung auf. Seine Mutter, sein Vater und seine zwei Brüder würden im Bundesgebiet leben und seien allesamt bis auf den Vater im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der BF sei zwei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und Vorbereitung zum Suchgifthandel verurteilt worden und verbüße er aktuell eine Freiheitsstrafe. So sei der BF bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus seiner ersten Haftstrafe im XXXX in das Drogenmilieu zurückgekehrt und habe er sein strafrechtliches Verhalten über vier Jahre lang fortgesetzt, was schlussendlich mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sanktioniert worden sei. Der BF habe bislang keine Maßnahmen gesetzt um eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken, so habe er sich bislang keiner Therapie unterzogen. Der BF zeige keine Reue bzw. Schuldeinsicht und sei daher eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF stelle durch sein Verhalten eine schwerwiegende, erhebliche und vor allem nachhaltige Gefahr für die öffentlich Ordnung und Sicherheit dar und sei daher mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren gegen den BF vorzugehen. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet befinde und sei ihm erstmals im römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Seine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei bis römisch 40 gültig gewesen und halte sich der BF nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er führe eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme aus dieser Beziehung eine Tochter. Auch sei seine Lebensgefährtin bereits negativ in Erscheinung getreten und weise diese eine rechtskräftige Verurteilung auf. Seine Mutter, sein Vater und seine zwei Brüder würden im Bundesgebiet leben und seien allesamt bis auf den Vater im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der BF sei zwei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und Vorbereitung zum Suchgifthandel verurteilt worden und verbüße er aktuell eine Freiheitsstrafe. So sei der BF bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus seiner ersten Haftstrafe im römisch 40 in das Drogenmilieu zurückgekehrt und habe er sein strafrechtliches Verhalten über vier Jahre lang fortgesetzt, was schlussendlich mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sanktioniert worden sei. Der BF habe bislang keine Maßnahmen gesetzt um eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken, so habe er sich bislang keiner Therapie unterzogen. Der BF zeige keine Reue bzw. Schuldeinsicht und sei daher eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF stelle durch sein Verhalten eine schwerwiegende, erhebliche und vor allem nachhaltige Gefahr für die öffentlich Ordnung und Sicherheit dar und sei daher mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren gegen den BF vorzugehen.

Mit Schriftsatz seines bevollmächtigen Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich der BF seit über 30 Jahren fast durchgehend in Österreich befinde und hier rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Der zuletzt erteilte befristete Aufenthaltstitel „Rot-Wie-Rot-Karte plus“ sei aufgrund des Haftaufenthalts des BF nicht verlängert worden. Der BF führe eine Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme eine gemeinsame Tochter aus dieser Beziehung. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in Österreich leben. Seine zwei Geschwister und seine Mutter seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und sein Vater sei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Sein gesamtes soziales Leben spiele sich in Österreich ab. In Haft erhalte er Besuch von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie von Freunden. Der BF sei bis zum Jahr XXXX und somit über fast 30 Jahre hinweg nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Folge der ersten strafrechtlichen Verurteilung sei dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ aberkannt worden. Die Interessensabwägung seitens der belangten Behörde sei nicht korrekt erfolgt und wäre bei richtiger Abwägung der Interessen zum Ergebnis zu gelangen gewesen, dass eine Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes in Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigen Rechtsvertreters vom römisch 40 , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich der BF seit über 30 Jahren fast durchgehend in Österreich befinde und hier rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Der zuletzt erteilte befristete Aufenthaltstitel „Rot-Wie-Rot-Karte plus“ sei aufgrund des Haftaufenthalts des BF nicht verlängert worden. Der BF führe eine Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme eine gemeinsame Tochter aus dieser Beziehung. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in Österreich leben. Seine zwei Geschwister und seine Mutter seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und sein Vater sei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Sein gesamtes soziales Leben spiele sich in Österreich ab. In Haft erhalte er Besuch von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie von Freunden. Der BF sei bis zum Jahr römisch 40 und somit über fast 30 Jahre hinweg nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Folge der ersten strafrechtlichen Verurteilung sei dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ aberkannt worden. Die Interessensabwägung seitens der belangten Behörde sei nicht korrekt erfolgt und wäre bei richtiger Abwägung der Interessen zum Ergebnis zu gelangen gewesen, dass eine Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes in Hinblick auf Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, den Bescheid ersatzlos in all seinen Spruchpunkten aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu den Bescheid in allen Spruchpunkten aufheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten II. bis VI. aufheben; in eventu den Bescheid in de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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