TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 G307 2325800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2325800-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., des bekämpften Bescheides wird s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot zur Gänze a u f g e h o b e n .A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., des bekämpften Bescheides wird s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot zur Gänze a u f g e h o b e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025 im Zuge einer Anhaltung eines Omnibusses des Unternehmens „ XXXX “ durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass der BF – trotz eines von Ungarn erlassenen Einreiseverbots – das Bundesgebiet bereiste.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2025 im Zuge einer Anhaltung eines Omnibusses des Unternehmens „ römisch 40 “ durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass der BF – trotz eines von Ungarn erlassenen Einreiseverbots – das Bundesgebiet bereiste.

2. Nach seiner Festnahme am selben Tag wurde der BF am XXXX .2025 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt.2. Nach seiner Festnahme am selben Tag wurde der BF am römisch 40 .2025 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) gegen ihn gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) gegen ihn gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Am 02.10.2025 erstattete der BF zu den Spruchpunkten I. bis III. und V. bis VI. einen Rechtsmittelverzicht.4. Am 02.10.2025 erstattete der BF zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. einen Rechtsmittelverzicht.

5. Am XXXX .2025 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat aus.5. Am römisch 40 .2025 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat aus.

6. Mit Schreiben vom 29.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 29.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.11.2025 vorgelegt, wo sie am 11.11.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verheiratet. Seine Muttersprache ist Albanisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Nordmazedonien.

1.2. Gegen den BF wurde im Jahr 2025 von den ungarischen Behörden ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot verhängt.

1.3. Der BF verfügt in Form seines Bruders über eine Anbindung im Bundesgebiet. Davon abgesehen konnten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bindungen im Inland zu Tage gefördert werden. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von der in Schubhaft verbrachten Zeit – noch unter seinem früheren Namen XXXX von 23.05.2018 - 02.07.2018 an der Adresse seines Bruders gemeldet. 1.3. Der BF verfügt in Form seines Bruders über eine Anbindung im Bundesgebiet. Davon abgesehen konnten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bindungen im Inland zu Tage gefördert werden. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von der in Schubhaft verbrachten Zeit – noch unter seinem früheren Namen römisch 40 von 23.05.2018 - 02.07.2018 an der Adresse seines Bruders gemeldet.

1.4. Der BF wurde am XXXX .2025 im Zuge der Anhaltung eines Reisebusses des Unternehmens „ XXXX “ von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion (im Folgenden: API) XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass gegen ihn ein aus dem Jahr 2025 von Ungarn unter seinem früheren Namen XXXX erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Hiernach wurden ihm € 1.000,00 als Sicherheitsleistung abgenommen und gegen ihn am XXXX .2025 die Schubhaft verhängt, die bis zum XXXX .2025 vollzogen wurde. Zum letztgenannten Zeitpunkt wurde der BF entlassen und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in seine Heimat aus.1.4. Der BF wurde am römisch 40 .2025 im Zuge der Anhaltung eines Reisebusses des Unternehmens „ römisch 40 “ von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion (im Folgenden: API) römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass gegen ihn ein aus dem Jahr 2025 von Ungarn unter seinem früheren Namen römisch 40 erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Hiernach wurden ihm € 1.000,00 als Sicherheitsleistung abgenommen und gegen ihn am römisch 40 .2025 die Schubhaft verhängt, die bis zum römisch 40 .2025 vollzogen wurde. Zum letztgenannten Zeitpunkt wurde der BF entlassen und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in seine Heimat aus.

Im Zeitpunkt seiner Anhaltung war der BF im Besitz von € 5.600,00.

1.5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. In XXXX wohnt XXXX , der Bruder des BF, welchen er im Zuge seines beabsichtigten Verbleibs in Österreich besuchen wollte. 1.6. In römisch 40 wohnt römisch 40 , der Bruder des BF, welchen er im Zuge seines beabsichtigten Verbleibs in Österreich besuchen wollte.

1.7. Der BF war bzw. ist im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

1.8. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des oberwähnten Bescheides.1.8. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des oberwähnten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 4 bis 6, 27 und 29).

2.2.2. Zeitpunkt, Ort, die „Begleitumstände“ der Anhaltung, die Personenkontrolle, die Leistung der finanziellen Sicherstellung und der Besitz von € 5.600,00 an Bargeld ergeben sich aus der Niederschrift der Polizeiinspektion (PI) XXXX -Fremdenpolizei, Zahl XXXX (AS 13 und 31) vom XXXX .2025. Daraus erschließt sich ferner das ursprüngliche Vorhaben des BF, seinen Bruder in XXXX besuchen zu wollen. Aus dem Datenbestand des ZMR sind (lediglich) die Meldungen während der Zeit in Schubhaft und unter dem alten Namen innerhalb der oben angeführten Zeitspanne im Jahr 2018 ersichtlich.2.2.2. Zeitpunkt, Ort, die „Begleitumstände“ der Anhaltung, die Personenkontrolle, die Leistung der finanziellen Sicherstellung und der Besitz von € 5.600,00 an Bargeld ergeben sich aus der Niederschrift der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 -Fremdenpolizei, Zahl römisch 40 (AS 13 und 31) vom römisch 40 .2025. Daraus erschließt sich ferner das ursprüngliche Vorhaben des BF, seinen Bruder in römisch 40 besuchen zu wollen. Aus dem Datenbestand des ZMR sind (lediglich) die Meldungen während der Zeit in Schubhaft und unter dem alten Namen innerhalb der oben angeführten Zeitspanne im Jahr 2018 ersichtlich.

Das von den ungarischen Behörden erlassene Aufenthaltsverbot im Jahr 2025 gründet auf dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

2.2.3. Die Festnahme, Verhängung der Schubhaft, Entlassung und freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien erschließen sich aus der Vollzugsinformation vom 10.12.2025 sowie den AS 247 bis 253.

2.2.4. Der BF legte keinerlei Nachweise für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor und wurde in der Sprache Albanisch einvernommen. Dort gab er auch Informationen zu seinem Lebensmittelpunkt, Lebens- und familiären Verhältnissen Preis.

2.2.5. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte – ebenso wie der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgesehen von der unter II.1.3. erwähnten Zeitspanne – kein Ergebnis zu Tage.2.2.5. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte – ebenso wie der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgesehen von der unter römisch zwei.1.3. erwähnten Zeitspanne – kein Ergebnis zu Tage.

2.2.6. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2.7. Die Anfechtung lediglich des Einreiseverbots ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Beschwerdeantrags und dem Umstand geschuldet, dass der BF nach der Bescheidübernahme einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf alle anderen Spruchpunkte abgegeben hat (siehe AS 243).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid als Gesamtes.

3.1.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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