TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 L503 2314516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

ASVG §49
ASVG §69
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  10. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  13. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  17. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  19. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  32. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  34. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  35. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2314516-1/3E

L503 2315645-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Deloitte Oberösterreich Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.04.2025, beide mit der Zl. XXXX , betreffend Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Juli 2022 (Beitragskontonummer XXXX ) und für den Zeitraum Mai 2022 (Beitragskontonummer XXXX ), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Deloitte Oberösterreich Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.04.2025, beide mit der Zl. römisch 40 , betreffend Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 69, ASVG für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Juli 2022 (Beitragskontonummer römisch 40 ) und für den Zeitraum Mai 2022 (Beitragskontonummer römisch 40 ), zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 8.4.2025 gab die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) den Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Juli 2022 in Höhe von EUR 99.224,43 (Beitragskontonummer XXXX ) und für den Zeitraum Mai 2022 in Höhe von EUR 3.726,82 (Beitragskontonummer XXXX ) keine Folge.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 8.4.2025 gab die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) den Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 69, ASVG für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Juli 2022 in Höhe von EUR 99.224,43 (Beitragskontonummer römisch 40 ) und für den Zeitraum Mai 2022 in Höhe von EUR 3.726,82 (Beitragskontonummer römisch 40 ) keine Folge.

Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, die BF habe in den Beitragszeiträumen von Jänner 2022 bis Juli 2022 bzw. im Beitragszeitraum Mai 2022 für ihre Dienstnehmer eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung als Sonderzahlung abgerechnet und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Mit Antrag vom 21.11.2024 habe die BF bei der ÖGK die Rückforderung der abgeführten Dienstgeberbeiträge für das Kalenderjahr 2022 aufgrund einer rückwirkenden Umqualifizierung der Mitarbeitergewinnbeteiligung als nunmehrige Teuerungsprämie begehrt. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung für das Kalenderjahr 2022 unterliege im Gegensatz zur Teuerungsprämie sowohl der Sozialversicherungspflicht als auch der DB- (Dienstgeberbeitrag), DZ- (Dienstgeberzuschlag) und Kommunalsteuerpflicht. Die BF habe am 22.11.2024 beim Finanzamt für Großbetriebe eine Gutschriftbuchung von DB und DZ aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung als Teuerungsprämie begehrt. Diesem Ersuchen sei das Finanzamt mit Bescheid vom 13.12.2024 nachgekommen. Mittels Aufhebungsbescheid und neuem Sachbescheid (Abweisungsbescheid) vom 26.2.2025 sei der Bescheid aber wieder aufgehoben worden. Gegen den Abweisungsbescheid vom 26.2.2025 habe die BF am 26.3.2025 Beschwerde beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Das Verfahren sei noch anhängig.

Festgestellt werde, dass eine rückwirkende Umqualifizierung einer zuvor beitragspflichtig abgerechneten Mitarbeitergewinnbeteiligung als nunmehrige Teuerungsprämie für das Kalenderjähr 2022 zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 21.11.2024 nicht mehr möglich sei. Da die von der BF abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil) in Höhe von insgesamt EUR 99.224,43 bzw. EUR 3.726,82 nicht zu Ungebühr entrichtet worden seien, könnten diese auch nicht zurückgefordert werden. Das Finanzamt vertrete die Rechtsansicht, dass eine rückwirkende Umwandlung einer zuvor steuerfrei gewährten Gewinnbeteiligung für das Kalenderjahr 2022 in eine Teuerungsprämie nur bis zum 15.2.2023 möglich gewesen wäre. Die Behauptung der BF, wonach eine nachträgliche Korrektur der Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie für das Kalenderjahr 2022 auch zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich sei, werde durch die Bescheide des Finanzamts (Aufhebungsbescheid und Abweisungsbescheid) vom 26.2.2025 widerlegt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die ÖGK – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen - aus, im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG, welche in der Sozialversicherung beitragspflichtig abzurechnen sei, sei die Teuerungsprämie weder im Bereich der Lohnsteuer abgabenpflichtig noch in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Voraussetzung für die beitragsfreie Behandlung einer Teuerungsprämie gemäß § 49 Abs 3 Z 30 ASVG sei jedenfalls, dass es sich um eine steuerfreie Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 lit. a und b EStG handelt. In § 124b Z 408 lit. b EStG werde die Möglichkeit normiert, eine bereits im Kalenderjahr 2022 steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie zu behandeln. Rechtlich zu beurteilen sei daher, bis zu welchem Zeitpunkt diese rückwirkende Umwandlung erfolgen kann: § 5 Abs 4 Lohnkontenverordnung 2006 sehe vor, dass die Teuerungsprämie am Lohnkonto anzuführen und am Jahreslohnzettel (Kennzahl „243“) der Höhe nach explizit als solche auszuweisen sei. Der Rechtsmeinung des Finanzamts zufolge hätte die BF im Rahmen der Aufrollung gemäß § 77 Abs 5 EStG bis zum 15.2.2023 die Möglichkeit gehabt, eine solche Umqualifizierung vorzunehmen. Die BF habe aber bis zum 15.2.2023 von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern ihren Antrag betreffend die Neufestsetzung von DB und DZ erst am 22.11.2024 beim Finanzamt eingebracht. Die rückwirkende Umqualifizierung als Teuerungsprämie sei vom Finanzamt mit Bescheid vom 26.2.2025 abgelehnt worden, weshalb der Zahlung nach wie vor der Rechtscharakter einer steuerfrei gewährten Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Z 35 EStG beizumessen sei. Für derartige Zahlungen sehe das ASVG keine Beitragsfreiheit vor. Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs 3 Z 30 ASVG seien somit nicht erfüllt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die ÖGK – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen - aus, im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, EStG, welche in der Sozialversicherung beitragspflichtig abzurechnen sei, sei die Teuerungsprämie weder im Bereich der Lohnsteuer abgabenpflichtig noch in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Voraussetzung für die beitragsfreie Behandlung einer Teuerungsprämie gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG sei jedenfalls, dass es sich um eine steuerfreie Teuerungsprämie nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EStG handelt. In Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera b, EStG werde die Möglichkeit normiert, eine bereits im Kalenderjahr 2022 steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie zu behandeln. Rechtlich zu beurteilen sei daher, bis zu welchem Zeitpunkt diese rückwirkende Umwandlung erfolgen kann: Paragraph 5, Absatz 4, Lohnkontenverordnung 2006 sehe vor, dass die Teuerungsprämie am Lohnkonto anzuführen und am Jahreslohnzettel (Kennzahl „243“) der Höhe nach explizit als solche auszuweisen sei. Der Rechtsmeinung des Finanzamts zufolge hätte die BF im Rahmen der Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 5, EStG bis zum 15.2.2023 die Möglichkeit gehabt, eine solche Umqualifizierung vorzunehmen. Die BF habe aber bis zum 15.2.2023 von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern ihren Antrag betreffend die Neufestsetzung von DB und DZ erst am 22.11.2024 beim Finanzamt eingebracht. Die rückwirkende Umqualifizierung als Teuerungsprämie sei vom Finanzamt mit Bescheid vom 26.2.2025 abgelehnt worden, weshalb der Zahlung nach wie vor der Rechtscharakter einer steuerfrei gewährten Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Ziffer 35, EStG beizumessen sei. Für derartige Zahlungen sehe das ASVG keine Beitragsfreiheit vor. Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG seien somit nicht erfüllt.

Was folglich den Antrag der BF auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen (Dienstgeberanteile) gemäß § 69 ASVG für das Kalenderjahr 2022 anbelangt, so könnten die Beiträge nur unter der Voraussetzung durch die BF zurückgefordert werden, dass die Abfuhr der Beiträge an die ÖGK durch die BF „ungebührlich“ - also zu Unrecht - erfolgt ist. Eine Rückforderung der Beiträge sei somit in Anbetracht des Gesagten ausgeschlossen.Was folglich den Antrag der BF auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen (Dienstgeberanteile) gemäß Paragraph 69, ASVG für das Kalenderjahr 2022 anbelangt, so könnten die Beiträge nur unter der Voraussetzung durch die BF zurückgefordert werden, dass die Abfuhr der Beiträge an die ÖGK durch die BF „ungebührlich“ - also zu Unrecht - erfolgt ist. Eine Rückforderung der Beiträge sei somit in Anbetracht des Gesagten ausgeschlossen.

2. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 8.5.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der ÖGK vom 8.4.2025. Darin wurde ausgeführt, § 77 Abs 5 EstG komme gegenständlich nicht zur Anwendung. Seitens der BF sei richtigerweise ein Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO gestellt worden, da sich die ursprünglich bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe, weil über die Detailvoraussetzungen einer Umqualifizierung gemäß § 124b Z 408 lit b EStG längere Zeit Unklarheit geherrscht habe und offenbar nach wie vor herrsche. Die ÖGK stütze sich auf die unrichtige Rechtsansicht des Finanzamts, wobei gegen die Bescheide des Finanzamts Beschwerde erhoben worden sei. Es würden diesbezüglich noch keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen. Abschließend wurde der Antrag gestellt auf „ersatzlose Aufhebung der abweisenden Bescheide vom 08.04.2025 und Neufestsetzung eines Bescheides nach Klärung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage durch das Finanzamt bzw. dessen übergeordnete Instanzen.“2. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 8.5.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der ÖGK vom 8.4.2025. Darin wurde ausgeführt, Paragraph 77, Absatz 5, EstG komme gegenständlich nicht zur Anwendung. Seitens der BF sei richtigerweise ein Antrag auf Neufestsetzung gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO gestellt worden, da sich die ursprünglich bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe, weil über die Detailvoraussetzungen einer Umqualifizierung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera b, EStG längere Zeit Unklarheit geherrscht habe und offenbar nach wie vor herrsche. Die ÖGK stütze sich auf die unrichtige Rechtsansicht des Finanzamts, wobei gegen die Bescheide des Finanzamts Beschwerde erhoben worden sei. Es würden diesbezüglich noch keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen. Abschließend wurde der Antrag gestellt auf „ersatzlose Aufhebung der abweisenden Bescheide vom 08.04.2025 und Neufestsetzung eines Bescheides nach Klärung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage durch das Finanzamt bzw. dessen übergeordnete Instanzen.“

3. Am 13.6.2025 bzw. 3.7.2025 legte die ÖGK die Akten dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

4. Mit Schreiben an das BVwG vom 20.10.2025 wies die ÖGK darauf hin, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2025, XXXX , den Aufhebungsbescheid sowie den Abweisungsbescheid des Finanzamts bestätigt und die Beschwerde der BF abgewiesen habe.4. Mit Schreiben an das BVwG vom 20.10.2025 wies die ÖGK darauf hin, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2025, römisch 40 , den Aufhebungsbescheid sowie den Abweisungsbescheid des Finanzamts bestätigt und die Beschwerde der BF abgewiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat in den Beitragszeiträumen von Jänner 2022 bis Juli 2022 bzw. im Beitragszeitraum Mai 2022 für ihre Dienstnehmer eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung als Sonderzahlung abgerechnet und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Mit Antrag vom 21.11.2024 hat die BF die Rückforderung der abgeführten Dienstgeberbeiträge für das Kalenderjahr 2022 aufgrund einer rückwirkenden Umqualifizierung der Mitarbeitergewinnbeteiligung als nunmehrige Teuerungsprämie begehrt.

Mit – im konkreten Fall ergangenem - Erkenntnis vom 15.10.2025, Zl. XXXX , bestätigte das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26.2.2025, mit denen Anträge der BF auf Neufestsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag abgewiesen wurden. Das Bundesfinanzgericht hielt begründend fest, dass die Umwandlung einer 2022 steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie im Jahr 2022 hätte erfolgen müssen und diese Umwandlung daher auch bis Ende 2022 bzw. jedenfalls bis spätestens 15.2.2023 auf den Lohn- und Gehaltskonten der Mitarbeiter hätte ersichtlich sein müssen. Eine wirksame Umwandlung der 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG sei nicht erfolgt, weswegen für die im Jahr 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sowohl die Verpflichtung zur Entrichtung eines Dienstgeberbeitrages als auch eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bestanden habe.Mit – im konkreten Fall ergangenem - Erkenntnis vom 15.10.2025, Zl. römisch 40 , bestätigte das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26.2.2025, mit denen Anträge der BF auf Neufestsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag abgewiesen wurden. Das Bundesfinanzgericht hielt begründend fest, dass die Umwandlung einer 2022 steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie im Jahr 2022 hätte erfolgen müssen und diese Umwandlung daher auch bis Ende 2022 bzw. jedenfalls bis spätestens 15.2.2023 auf den Lohn- und Gehaltskonten der Mitarbeiter hätte ersichtlich sein müssen. Eine wirksame Umwandlung der 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 408, EStG sei nicht erfolgt, weswegen für die im Jahr 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sowohl die Verpflichtung zur Entrichtung eines Dienstgeberbeitrages als auch eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bestanden habe.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie dem im konkreten Fall ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.10.2025, Zl. XXXX .Die getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie dem im konkreten Fall ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.10.2025, Zl. römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im EStG:

§ 124b EStG lautet auszugsweise:Paragraph 124 b, EStG lautet auszugsweise:

[…]

408 a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

– bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich

– bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.– bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b) Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.b) Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

[…]

3.3. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

3.3.1. § 49 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise wie folgt:

Entgelt.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[…]

(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:

[…]

30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a,, steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988;

[…]

3.3.2. § 69 ASVG lautet auszugweise:3.3.2. Paragraph 69, ASVG lautet auszugweise:

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

§ 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. […]Paragraph 69, (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. […]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG gelten unter anderem „steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EstG“ nicht als Entgelt. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesfinanzgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass die hier in Frage stehenden Zahlungen der BF an ihre Dienstnehmer keine steuerfreien Teuerungsprämien im Sinne der genannten Bestimmung sind; die BF treffe diesbezüglich somit die Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG gelten unter anderem „steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EstG“ nicht als Entgelt. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesfinanzgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass die hier in Frage stehenden Zahlungen der BF an ihre Dienstnehmer keine steuerfreien Teuerungsprämien im Sinne der genannten Bestimmung sind; die BF treffe diesbezüglich somit die Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.

Es ist davon auszugehen, dass das BVwG an den Ausspruch des Bundesfinanzgerichts im Sinne einer Vorfrage gebunden ist; es steht im Gefolge des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts nunmehr rechtskräftig fest, dass eben keine „steuerfreien Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EstG“ (iVm § 49 Abs 3 Z 30 ASVG) vorliegen.Es ist davon auszugehen, dass das BVwG an den Ausspruch des Bundesfinanzgerichts im Sinne einer Vorfrage gebunden ist; es steht im Gefolge des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts nunmehr rechtskräftig fest, dass eben keine „steuerfreien Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EstG“ in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG) vorliegen.

Abgesehen davon schließt sich das BVwG auch inhaltlich der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts an. Das Bundesfinanzgericht hat zutreffend vor allem sinngemäß argumentiert, dass bereits der Wortlaut des § 124b Z 408 lit. b EstG unmissverständlich sei: „Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“ Aus dem Wortlaut ergibt sich nämlich klar, dass die rückwirkende Behandlung als Teuerungsprämie „im Kalenderjahr 2022“ zu erfolgen hat. Würde man die Ansicht der BF vertreten, so müsste § 124b Z 408 lit. b EstG jedoch vielmehr umgekehrt wie folgt lauten: „Eine im Kalenderjahr 2022 steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden“. Der vorliegende Gesetzeswortlaut ist insofern unmissverständlich, ohne dass es weiterer Ausführungen bedarf.Abgesehen davon schließt sich das BVwG auch inhaltlich der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts an. Das Bundesfinanzgericht hat zutreffend vor allem sinngemäß argumentiert, dass bereits der Wortlaut des Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera b, EstG unmissverständlich sei: „Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“ Aus dem Wortlaut ergibt sich nämlich klar, dass die rückwirkende Behandlung als Teuerungsprämie „im Kalenderjahr 2022“ zu erfolgen hat. Würde man die Ansicht der BF vertreten, so müsste Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera b, EstG jedoch vielmehr umgekehrt wie folgt lauten: „Eine im Kalenderjahr 2022 steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden“. Der vorliegende Gesetzeswortlaut ist insofern unmissverständlich, ohne dass es weiterer Ausführungen bedarf.

Da seitens der BF somit keine Beiträge zu Ungebühr entrichtet wurden – eine Umqualifizierung wurde seitens der BF erst am 22.11.2024 beantragt -, kommt auch keine Rückforderung im Sinne von § 69 ASVG in Betracht und waren die Beschwerden folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da seitens der BF somit keine Beiträge zu Ungebühr entrichtet wurden – eine Umqualifizierung wurde seitens der BF erst am 22.11.2024 beantragt -, kommt auch keine Rückforderung im Sinne von Paragraph 69, ASVG in Betracht und waren die Beschwerden folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 124b Z 408 lit. b EstG, wonach die rückwirkende Behandlung einer Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie nur „im Kalenderjahr 2022“ möglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera b, EstG, wonach die rückwirkende Behandlung einer Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie nur „im Kalenderjahr 2022“ möglich ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; strittig war ausschließlich eine Rechtsfrage.

Schlagworte

Beitragspflicht Gesetzeswortlaut Gewinnausschüttungen Prämienzahlung Rückforderung Steuerfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2314516.1.00

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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