TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/4 G312 2308947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2308947-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, als das erlassene Aufenthaltsverbot auf vier Jahre angehoben wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF gegen ihn nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, zumal ihm ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Im Falle des BF würden jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. So habe er unmittelbar nach seiner Niederlassung in Österreich – zumindest ab Sommer 2018 – begonnen, strafbare Handlungen zu begehen. Er sei am XXXX vom Landesgericht (LG) XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der BF habe während seines Aufenthaltes somit ein Fehlverhalten an den Tag gelegt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei sich an die österreichische Rechts- und Werteordnung zu halten. Jedoch verkenne die Behörde nicht, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handle und er ein Familienleben im Bundesgebiet aufweise. Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter würden im Bundesgebiet leben. Seine Tochter sei jedoch im September 2024 geboren worden und der BF selbst befinde sich bereits seit März 2024 in Haft. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei berücksichtigt worden, dass sich der BF bereits seit August 2024 im gelockerten Vollzug befinde, sodass er ein geordneteres Familienleben führen könne, und zudem auch einer Beschäftigung nachgehe. Nach einer Gesamtbeurteilung sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass das über den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF gegen ihn nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, zumal ihm ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Im Falle des BF würden jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. So habe er unmittelbar nach seiner Niederlassung in Österreich – zumindest ab Sommer 2018 – begonnen, strafbare Handlungen zu begehen. Er sei am römisch 40 vom Landesgericht (LG) römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der BF habe während seines Aufenthaltes somit ein Fehlverhalten an den Tag gelegt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei sich an die österreichische Rechts- und Werteordnung zu halten. Jedoch verkenne die Behörde nicht, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handle und er ein Familienleben im Bundesgebiet aufweise. Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter würden im Bundesgebiet leben. Seine Tochter sei jedoch im September 2024 geboren worden und der BF selbst befinde sich bereits seit März 2024 in Haft. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei berücksichtigt worden, dass sich der BF bereits seit August 2024 im gelockerten Vollzug befinde, sodass er ein geordneteres Familienleben führen könne, und zudem auch einer Beschäftigung nachgehe. Nach einer Gesamtbeurteilung sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass das über den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.02.2025 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich seit 19 Jahren in einer Lebensgemeinschaft befinde. Im September 2024 sei die gemeinsame Tochter geboren worden, für welche beide Elternteile die geteilte Obsorge ausüben würden. Es bestehe ein harmonisches Familienleben und würden in unregelmäßigen Abständen Besuche stattfinden, zumindest jedoch alle zwei Wochen. Desweiteren verfüge der BF über außerordentlich gute Deutschkenntnisse. Der BF sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und sei seit Februar 2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er sei erstmalig am XXXX vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er verbüße aktuell seine Haftstrafe in der Justizanstalt (JA) XXXX . Er sei seit Oktober 2018 durchgehend in regelmäßiger Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern. Er habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Haus erworben und hierfür einen Kredit aufgenommen. Die damit verbundene finanzielle Belastung sei letztlich ausschlaggebend für die Begehung seiner Straftaten gewesen. Der BF würde sich erstmals in Haft befinden und zeige eine ausgeprägte Reue für sein Fehlverhalten. Für seine Familienangehörigen sei sein Verbleib im Bundesgebiet von höchster Bedeutung und sei besonders das Kindeswohl hierbei zu berücksichtigen. Eine kriminelle Energie sei beim BF eindeutig nicht mehr vorhanden. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.02.2025 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich seit 19 Jahren in einer Lebensgemeinschaft befinde. Im September 2024 sei die gemeinsame Tochter geboren worden, für welche beide Elternteile die geteilte Obsorge ausüben würden. Es bestehe ein harmonisches Familienleben und würden in unregelmäßigen Abständen Besuche stattfinden, zumindest jedoch alle zwei Wochen. Desweiteren verfüge der BF über außerordentlich gute Deutschkenntnisse. Der BF sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und sei seit Februar 2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er sei erstmalig am römisch 40 vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er verbüße aktuell seine Haftstrafe in der Justizanstalt (JA) römisch 40 . Er sei seit Oktober 2018 durchgehend in regelmäßiger Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern. Er habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Haus erworben und hierfür einen Kredit aufgenommen. Die damit verbundene finanzielle Belastung sei letztlich ausschlaggebend für die Begehung seiner Straftaten gewesen. Der BF würde sich erstmals in Haft befinden und zeige eine ausgeprägte Reue für sein Fehlverhalten. Für seine Familienangehörigen sei sein Verbleib im Bundesgebiet von höchster Bedeutung und sei besonders das Kindeswohl hierbei zu berücksichtigen. Eine kriminelle Energie sei beim BF eindeutig nicht mehr vorhanden.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde ein Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage des Arbeitgebers des BF ( XXXX GmbH) in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde ein Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage des Arbeitgebers des BF ( römisch 40 GmbH) in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Firmeneigentümers und Geschäftsführers der Firma XXXX GmbH beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Firmeneigentümers und Geschäftsführers der Firma römisch 40 GmbH beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 07.05.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch teilnahmen. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX , Ungarn geboren. In Ungarn hat er seine Schulausbildung bis zur Matura absolviert. Anschließend hat er mehrere Jahre lang in Deutschland gearbeitet. Danach kehrte er für einige Monate nach Ungarn zurück und ist schließlich nach Österreich ausgereist. Er ist gesund und arbeitsfähig und beherrscht die ungarische und deutsche Sprache. 1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn geboren. In Ungarn hat er seine Schulausbildung bis zur Matura absolviert. Anschließend hat er mehrere Jahre lang in Deutschland gearbeitet. Danach kehrte er für einige Monate nach Ungarn zurück und ist schließlich nach Österreich ausgereist. Er ist gesund und arbeitsfähig und beherrscht die ungarische und deutsche Sprache.

1.2. In Österreich befindet sich seine Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX sowie seine mj. Tochter XXXX , geb. am XXXX , für welche er sorgepflichtig ist. Der BF hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Österreich gekauft und aufgrund dessen Restschulden iHv ca. 380.000 Euro. 1.2. In Österreich befindet sich seine Lebensgefährtin römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie seine mj. Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , für welche er sorgepflichtig ist. Der BF hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Österreich gekauft und aufgrund dessen Restschulden iHv ca. 380.000 Euro.

1.3. Der BF weist laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Weiters scheinen eine private Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX sowie eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX auf. 1.3. Der BF weist laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Weiters scheinen eine private Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 sowie eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 auf.

1.4. Der BF hat am XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt, welche ihm in weiterer Folge von der BH XXXX erteilt wurde. 1.4. Der BF hat am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt, welche ihm in weiterer Folge von der BH römisch 40 erteilt wurde.

Der BF ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils einer Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX hat er Krankengeld bezogen. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Von XXXX bis XXXX scheint darüberhinaus eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen auf.Der BF ging von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 jeweils einer Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 hat er Krankengeld bezogen. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint darüberhinaus eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen auf.

Seit XXXX scheint eine Meldung als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH auf, wo er bereits zuvor im Zuge seines Freiganges aus der JA beschäftigt war. Seit römisch 40 scheint eine Meldung als Arbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH auf, wo er bereits zuvor im Zuge seines Freiganges aus der JA beschäftigt war.

1.5. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts auf § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie § 28a Abs. 4 Z 3 § SMG verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. 1.5. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, Paragraph SMG verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden er hat im Zeitraum vom Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift 1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) von abgesondert verfolgten Personen sowie von unbekannten Suchtgiftlieferanten erworben und zumindest 6.500 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 11,8% THC und 0,9% Delta-9-THC), 425 Gramm Amphetamin (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 10,30%) und 250 Gramm Kokain (davon 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 75,14% Cocain und 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 27,6% Cocain) an zahlreiche unbekannte sowie namentlich genannte Abnehmer überlassen, 2./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut, Kokain, MDMA und Amphatamin bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am XXXX . Als mildernd wurde der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandelt aufweist und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das (zumindest in Kenntnis der Angaben der Abnehmer) abgelegte reumütige Geständnis sowie (untergeordnet) die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie der lange Tatzeitraum gewertet. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden er hat im Zeitraum vom Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift 1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) von abgesondert verfolgten Personen sowie von unbekannten Suchtgiftlieferanten erworben und zumindest 6.500 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 11,8% THC und 0,9% Delta-9-THC), 425 Gramm Amphetamin (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 10,30%) und 250 Gramm Kokain (davon 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 75,14% Cocain und 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 27,6% Cocain) an zahlreiche unbekannte sowie namentlich genannte Abnehmer überlassen, 2./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut, Kokain, MDMA und Amphatamin bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am römisch 40 . Als mildernd wurde der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandelt aufweist und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das (zumindest in Kenntnis der Angaben der Abnehmer) abgelegte reumütige Geständnis sowie (untergeordnet) die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie der lange Tatzeitraum gewertet.

Der BF verbüßte seine Haftstrafe bis zum XXXX in der JA XXXX . Er wurde dort immer wieder von seiner Lebensgefährtin besucht. Der BF befand sich seit XXXX im gelockerten Vollzug nach § 126 Abs. 2 Z 1 StVG und ab XXXX bis zum XXXX im gelockertem Vollzug mit Freigang gem. § 126 Abs. 3 StVG. Seit XXXX befindet er sich im elektronisch überwachtem Hausarrest. Ab XXXX war er im Zuge seines Freiganges bei der Firma XXXX als Lagerarbeiter beschäftigt und nach seiner Haftentlassung dort seit XXXX als Arbeiter angemeldet. Der BF verbüßte seine Haftstrafe bis zum römisch 40 in der JA römisch 40 . Er wurde dort immer wieder von seiner Lebensgefährtin besucht. Der BF befand sich seit römisch 40 im gelockerten Vollzug nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer eins, StVG und ab römisch 40 bis zum römisch 40 im gelockertem Vollzug mit Freigang gem. Paragraph 126, Absatz 3, StVG. Seit römisch 40 befindet er sich im elektronisch überwachtem Hausarrest. Ab römisch 40 war er im Zuge seines Freiganges bei der Firma römisch 40 als Lagerarbeiter beschäftigt und nach seiner Haftentlassung dort seit römisch 40 als Arbeiter angemeldet.

1.6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF brachte am 02.04.2024 eine diesbezügliche handschriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 wurde der BF abermals von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und ihm wiederum die Gelegenheit gegeben hierzu binnen Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung wurde vom BF mit E-Mail vom selben Tag Folge geleistet und der BF brachte eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ein.

Am 14.01.2025 wurde seine Lebensgefährtin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

1.7. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung leben seine Eltern sowie sein Bruder in Deutschland. Seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung nach leben keine weiteren Familienangehörigen mehr in Ungarn und seine Großmutter ist mittlerweile verstorben.

1.8. Der rechtskräftigen Verurteilung des BF liegen das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zugrunde.

Der BF stellt durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und insbesondere dem aktenkundigen Strafurteil. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint zudem ein Reisepass auf.

Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Desweiteren konnte sich in der Beschwerdeverhandlung ein Bild von seinen Deutschkenntnissen gemacht werden.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter basieren auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung und auf den Angaben der Lebensgefährtin in der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2024. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Lebensgefährtin die österreichische Geburtsurkunde der Tochter sowie ihren ungarischen Personalausweis vor.

2.3. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden.

2.4. Dass der BF am XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt hat und ihm diese in der Folge ausgefolgt wurde, ist aus dem einliegenden IZR-Auszug ersichtlich. 2.4. Dass der BF am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt hat und ihm diese in der Folge ausgefolgt wurde, ist aus dem einliegenden IZR-Auszug ersichtlich.

Die Erwerbstätigkeiten des BF, seine Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug sowie eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gehen aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug des BF hervor.

2.5. Die Verhaftung des BF am XXXX ist aus der einliegenden Vollzugsinformation vom 11.03.2024 sowie vom 20.08.2024 ersichtlich. 2.5. Die Verhaftung des BF am römisch 40 ist aus der einliegenden Vollzugsinformation vom 11.03.2024 sowie vom 20.08.2024 ersichtlich.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF im Bundesgebiet basieren auf dem einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX sowie dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF im Bundesgebiet basieren auf dem einliegenden Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 sowie dem eingeholten Strafregisterauszug.

Dass der BF seine Haftstrafe bis zum XXXX in der JA XXXX verbüßte ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Eine Besucherliste der JA Wels, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht wird, ist im Akt einliegend. Dass sich der BF ab XXXX im gelockerten Vollzug befunden hat und ab XXXX im gelockerten Vollzug mit Freigang sowie seine Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX GmbH im Zuge seines Freiganges seit XXXX geht aus einem aktenkundigen E-Mail der JA Wels hervor. Die Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX GmbH ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Empfehlungsschreiben. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit XXXX bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter angemeldet ist. Aus der eingeholten Haftauskunft vom 02.09.2025 ist ersichtlich, dass sich der BF derzeit seit XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest befindet. Dass der BF seine Haftstrafe bis zum römisch 40 in der JA römisch 40 verbüßte ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Eine Besucherliste der JA Wels, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht wird, ist im Akt einliegend. Dass sich der BF ab römisch 40 im gelockerten Vollzug befunden hat und ab römisch 40 im gelockerten Vollzug mit Freigang sowie seine Erwerbstätigkeit bei der Firma römisch 40 GmbH im Zuge seines Freiganges seit römisch 40 geht aus einem aktenkundigen E-Mail der JA Wels hervor. Die Erwerbstätigkeit bei der Firma römisch 40 GmbH ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Empfehlungsschreiben. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH als Arbeiter angemeldet ist. Aus der eingeholten Haftauskunft vom 02.09.2025 ist ersichtlich, dass sich der BF derzeit seit römisch 40 im elektronisch überwachtem Hausarrest befindet.

2.7. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA vom 14.03.2024 sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig.

Die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 02.04.2024 befindet sich im Akt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit ca. 8-9 Jahren in Österreich lebe. Er habe eine Lebensgefährtin, welche bei Spar arbeite und werde erstmals im September Vater. Ansonsten habe er keine weiteren Angehörigen in Österreich. Er spreche Deutsch und habe zuletzt in einem Weihnachtsmarkt gearbeitet. Er habe hier ein Haus gekauft. Er habe Familie in Ungarn und Deutschland. In Ungarn habe er keine Wohnanschrift und er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren. Weiters rechtfertigte er die von ihm begangen Straftaten damit, dass er Schulden habe und viel Stress wegen eines laufenden Kredits. Er würde seine Straftaten bereuen und würde künftig gerne mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich leben.

Ebenso ist der Schriftsatz bezüglich der neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2024 sowie die ordnungsgemäße Übernahme des Schriftstücks aktenkundig.

Der BF brachte mit E-Mail vom selben Tag eine weitere Stellungnahme ein. Dabei führte er aus, dass er seit ca. 10 Jahren in Österreich lebe und vollständig integriert sei. Seine Frau und sein Kind seien auf sein tägliches Beisein angewiesen und durch ein Aufenthaltsverbot würde seine Familie auseinandergerissen werden, was schwerwiegende emotionale und finanzielle Folgen nach sich ziehen würde. Er habe in Österreich immer versucht sein Leben auf legaler und geregelter Basis zu führen. Er würde in Österreich bleiben wollen um zur Gesellschaft beizutragen, zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Durch ein Aufenthaltsverbot würde er in seinen Grundrechten verletzt werden. Er ersuche um die Berücksichtigung seiner familiären Lage und seines starken Bezugs zu Österreich und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn abzusehen.

Die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF am 14.01.2025 wird durch die diesbezügliche aktenkundige Niederschrift belegt. Die Lebensgefährtin führte dabei aus, dass sie seit 19 Jahren in einer Partnerschaft mit dem BF sei. Sie sei gemeinsam mit ihm im Jahr 2016 nach Österreich gekommen. Zuvor hätten sie in Deutschland gearbeitet und seien schließlich aufgrund besserer Arbeitsbedingungen nach Österreich gekommen. Im Sommer 2021 hätten sie gemeinsam ein Haus gekauft. Der BF und sie hätten in Österreich gearbeitet. Derzeit sei sie in Karenz. Ihr Bruder sowie ihr Halbbruder würden in Österreich leben. Der BF habe jedoch keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern des BF würden in Deutschland leben. Zu Ungarn hätten sie beide keine Verbindungen mehr.

2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der weiteren Angehörigen des BF basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Eltern und sein Bruder in Deutschland leben würden.

2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftat im Bundesgebiet, wonach er insbesondere über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgifthandel betrieben hat sowie auch wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt wurde. So hat er mit Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) gehandelt und dieses an zahlreiche Abnehmer veräußert. Darin zeigt sich eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen und weisen die vom BF begangenen Straftaten einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf. Der BF gab als Rechtfertigung für seine Straftaten seine Kreditschulden aufgrund des Hauskaufes an. Da er einen Unfall erlitten habe, sei er über einige Zeit hinweg nicht arbeitsfähig gewesen und er habe das Haus nicht verlieren wollen (Verhandlungsniederschrift, S 8). Aus diesem Grund ist, auch vor dem Hintergrund seiner nachwievor offenen Kreditschulden, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Darüberhinaus vermochten ihn seine privaten und beruflichen Anbindungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung der von ihm begangenen Straftagen abhalten. Selbst die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin hat ihn nicht veranlasst den Suchtgifthandel aufzugeben. Es ist davon auszugehen, dass wenn der BF nicht im März 2024 verhaftet worden wäre, er auch weiterhin die von ihm verübten strafbaren Handlungen fortgesetzt hätte. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und des hohen Unrechtsgehalts der von ihm begangen Taten ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem elektronisch überwachtem Hausarrest noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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