Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
L507 2301096-1/16E, L507 2301096-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2025 und 06.08.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2025 und 06.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. folgendermaßen zu lauten haben: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. folgendermaßen zu lauten haben:
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.
III. Gemäß § 53 abs. 1 iVm Abs. 2 Z1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 53, abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2, Z1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter anderem aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.06.2024 wegen vorsätzlich begangener Straftaten die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer aufegordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und der Türkei sowie zu seinen Bedenken im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu beantworten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter anderem aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.06.2024 wegen vorsätzlich begangener Straftaten die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer aufegordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und der Türkei sowie zu seinen Bedenken im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu beantworten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2024, Zl. 1286783800/240909027, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Gegen diesen am 18.09.2024 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 18.06.2025 und 06.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen sowie Rückkehrbefürchtungen befragt. Verwiesen wurde auf das Länderinformationsblatt der Türkei und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Glaubensrichtung des Islam sowie der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in der gleichnamigen Provinz, besuchte acht Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bäcker.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Glaubensrichtung des Islam sowie der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 in der gleichnamigen Provinz, besuchte acht Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bäcker.
Seinen Militärdienst leistete der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 im Ausmaß von siebzehn Monaten ab.
Am 20.05.2021 hat der Beschwerdeführer in der Türkei vor dem Standesamt XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und am 10.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, woraufhin ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig von 16.12.2021 bis 15.12.2022, erteilt wurde.Am 20.05.2021 hat der Beschwerdeführer in der Türkei vor dem Standesamt römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und am 10.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, woraufhin ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig von 16.12.2021 bis 15.12.2022, erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2022 bis 04.06.2022 über ein vom österreichischen Generalkonsulat Istanbul ausgestelltes Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, reist im Februar 2022 nach Österreich und war von 07.02.2022 bis 04.10.2023 in Österreich an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet.
Infolge von Verlängerungsanträgen bzw. eines Zweckänderungsantrages wurden dem Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel für Österreich erteilt:
16.12.2022 bis 16.12.2013 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
17.12.2023 bis 17.12.2024 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
05.02.2024 bis 17.12.2024 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Am 09.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von 10.08.2022 bis 15.01.2024, von 01.05.2024 bis 02.07.2024, von 01.08.2024 bis 30.09.2024 und ist seit 01.10.2024 laufend als Gebäudereiniger beschäftigt. Von 09.02.2024 bis 29.02.2024 und von 01.03.2024 bis 30.04.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigter Gebäudereiniger. Von 23.01.2024 bis 12.03.2024, von 04.04.2024 bis 20.04.2024 und von 11.07.2024 bis 31.07.2024 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
Am 23.12.2022 wurde die Polizei zu einem Lokal gerufen, weil dort von einem Freund des Beschwerdeführers eine Glastüre eingetreten wurde und sich dieser gegen mehrere Gäste und Mitarbeiter aggressiv verhalten hat. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Zuge seiner Befragung zu diesem Vorfall gegenüber den Polizeibeamten äußerst aufbrausend und aggressiv. Er gestikulierte immer wieder wild mit seinen Händen vor den Polizeibeamten und schimpfte in seiner Muttersprache. Er wurde mehrmals aufgefordert sein aggressives Verhalten einzustellen, ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Erst nachdem sein Freund von den Polizeibeamten festgenommen wurde, stelle der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten ein und verließe die Örtlichkeit.
Dieser Sachverhalt wurde am 31.12.2022 gemäß § 82 Abs. 1 SPG von der LPD XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Anzeige gebracht und gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt. Dieser Sachverhalt wurde am 31.12.2022 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG von der LPD römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht und gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt.
Am 12.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion XXXX ein Betretungsverbot für die Ehewohnung ausgesprochen. Dem Betretungsverbot ging voraus, dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion XXXX aussagte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Alkohol getrunken habe und seine Ex-Frau telefonisch nicht erreicht habe. Als ihn diese zurückgerufen habe, habe der Beschwerdeführer sie als Schlampe beschimpft und mit den Worten „Warte bis ich nach Hause komme, dann werde wir ‚schön‘ reden“ bedroht. Da bereits körperliche Übergriffe erfolgt seien, habe die Ex-Ehegattin Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer ihr etwas antun könnte, zumal sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Scheidungspapiere zu unterschreiben und ihr bei einem Streit die Kleidung zerrissen habe. Diesen Vorfall habe sie dem Gewaltschutzzentrum gemeldet, jedoch nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer wurde bei der Abholung von Gegenständen des täglichen Bedarfs aus der Wohnung von Polizisten begleitet und hat sich anfangs kooperativ gezeigt. Der Beschwerdeführer äußerte, dass seine Ex-Ehegattin ihm seinen Reisepass nicht geben wolle, was diese bestritt. Daraufhin ist der Beschwerdeführer höchst aggressiv geworden, hat zu schreien begonnen und Koffer sowie Taschen im Stiegenhaus herumgeworfen. Seitens der Polizisten wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung erstatten könne.Am 12.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Betretungsverbot für die Ehewohnung ausgesprochen. Dem Betretungsverbot ging voraus, dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion römisch 40 aussagte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Alkohol getrunken habe und seine Ex-Frau telefonisch nicht erreicht habe. Als ihn diese zurückgerufen habe, habe der Beschwerdeführer sie als Schlampe beschimpft und mit den Worten „Warte bis ich nach Hause komme, dann werde wir ‚schön‘ reden“ bedroht. Da bereits körperliche Übergriffe erfolgt seien, habe die Ex-Ehegattin Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer ihr etwas antun könnte, zumal sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Scheidungspapiere zu unterschreiben und ihr bei einem Streit die Kleidung zerrissen habe. Diesen Vorfall habe sie dem Gewaltschutzzentrum gemeldet, jedoch nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer wurde bei der Abholung von Gegenständen des täglichen Bedarfs aus der Wohnung von Polizisten begleitet und hat sich anfangs kooperativ gezeigt. Der Beschwerdeführer äußerte, dass seine Ex-Ehegattin ihm seinen Reisepass nicht geben wolle, was diese bestritt. Daraufhin ist der Beschwerdeführer höchst aggressiv geworden, hat zu schreien begonnen und Koffer sowie Taschen im Stiegenhaus herumgeworfen. Seitens der Polizisten wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung erstatten könne.
Am 18.06.2024 erfolgte gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2024, Zl. 12 XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre). Mildern wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die reumütige Einlassung, die Enthemmung durch Alkohol und Medikamenteneinnahme sowie das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.Am 18.06.2024 erfolgte gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Anklage wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.07.2024, Zl. 12 römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre). Mildern wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die reumütige Einlassung, die Enthemmung durch Alkohol und Medikamenteneinnahme sowie das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Zudem wurde gegen Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 SPG am 10.06.2024 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt.Zudem wurde gegen Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG am 10.06.2024 eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt.
Der gerichtlichen Verurteilung bzw. Verwaltungsübertretung liegt zugrunde, dass die Polizei am 10.06.2024 zu einem Bahnhof beordert wurde, weil dort eine männliche Person eine Frau lautstark bedroht haben soll. Es handelte sich um den Beschwerdeführer der sich beim Eintreffen der Polizei sichtlich aggressiv gezeigt hat und offensichtlich betrunken war. Der Beschwerdeführer hielt einen Sechserträger Bier in der Hand und wurde von den Polizisten aufgefordert, diesen auf den Boden zu stellen und seinen Ausweis vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer händigte widerwillig drei Ausweise aus, griff aber immer wieder zu einer Bierflasche, schrie lautstark, ballte seine Fäuste und spuckte in Richtung der Polizisten. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert sein Verhalten einzustellen, stürmte aber plötzlich auf einen Polizisten zu und versuchte diesen offensichtlich zu attackieren, woraufhin von den Polizeibeamten Pfefferspray eingesetzt wurde. Aufgrund des weiterhin aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers wurden ihm Handfesseln angelegt und ihm – nachdem dieser sich beruhigt hat – eine Flasche mit Wasser gereicht, um sich die Augen auszuwaschen. Im Weitern wurde das ÖRK verständig und der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht. Während der gesamten Zeit äußerte sich der Beschwerdeführer renitent und aggressiv (schrie lautstark und trat um sich) und verweigerte die ärztliche Hilfe. Schlussendlich konnte das Krankenhauspersonal die Augen des Beschwerdeführers spülen. Beim Beschwerdeführer ergab ein Alkoholtest 1,22mg/l und wurde ein Verbleib in der Anhaltezelle bis zur möglichen Vernehmung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde von 10.06.2024 bis 11.06.2024 angehalten.
Am 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX , Zl. 46 XXXX , wegen § 105 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafzumessung eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der äußerst rasche Rückfall bzw. die Tatbegehung zwischen Urteil und Rechtskraft der Vorverurteilung gewertet. Milderungsgründe lagen keine vor. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass in der Nacht von 27. auf 28. Juli 2024 eine Frau mit Freunden in einer Bar war, aus unbekannten Gründen einen „Filmriss“ erlitt und sie sich nicht mehr an das erste Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer erinnern kann. Sie fand sich schließlich mit dem Beschwerdeführer in Richtung Bahnhof gehend, wobei dieser entweder ihre Hand festhielt oder den Arm um sie legte und sie mitzog. Der Beschwerdeführer nötigte die Frau mit ihm mitzukommen bzw. mit ihm im Zug mitzufahren, indem er sie zum Bahnhof zog und in weiterer Folge gegen ihren Willen festhielt. Als die Frau ihr Mobiltelefon aus der Tasche nahm und Hilfe verständigen wollte, hat es der Beschwerdeführer an sich genommen. Im Zug ging er mit ihr in ein Zugabteil, in welchem sich keine anderen Personen befanden und hielt sie dort fest, indem er wiederum den Arm um sie legte und sie an sich drückte. Zwischendurch versuchte der Beschwerdeführer sie auf den Mund zu küssen, wobei sie ihren Kopf immer wegdrehte. Weil sie Angst hatte, der Beschwerdeführer könnte ihr etwas antun, riss sie sich nicht los oder schrie um Hilfe. Die Frau versuchte immer wieder durch Blicke, Gestiken wie Kopfschütteln und Handzeichen in Form des internationalen Zeichens für Opfer von Gewalt bei den anderen Fahrgästen auf sich aufmerksam zu machen. Daneben sagte die Frau mehrmals zum Beschwerdeführer, sie möchte nach Hause und zu ihrem Kind. Bei einem Zwischenstopp lief die Frau aus dem Zug, wobei sie mit dem kleinen Zeh irgendwo dagegen stieß und sich verletzte. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass sie entwischt war, folgte ihr und hielt sie am Bahnsteig wiederum fest, um sie daraufhin wieder zum bzw. in den Zug zu ziehen. Noch am Bahnsteig gab die Frau dem Zugbegleiter mittels Handzeichen in Form des internationalen Hilfezeichens zu verstehen, dass sie Hilfe braucht. Dieser informierte den Notfallkoordinator der ÖBB, woraufhin die Polizei verständigt wurde.Am 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht römisch 40 , Zl. 46 römisch 40 , wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Erschwerend wurde bei der Strafzumessung eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der äußerst rasche Rückfall bzw. die Tatbegehung zwischen Urteil und Rechtskraft der Vorverurteilung gewertet. Milderungsgründe lagen keine vor. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass in der Nacht von 27. auf 28. Juli 2024 eine Frau mit Freunden in einer Bar war, aus unbekannten Gründen einen „Filmriss“ erlitt und sie sich nicht mehr an das erste Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer erinnern kann. Sie fand sich schließlich mit dem Beschwerdeführer in Richtung Bahnhof gehend, wobei dieser entweder ihre Hand festhielt oder den Arm um sie legte und sie mitzog. Der Beschwerdeführer nötigte die Frau mit ihm mitzukommen bzw. mit ihm im Zug mitzufahren, indem er sie zum Bahnhof zog und in weiterer Folge gegen ihren Willen festhielt. Als die Frau ihr Mobiltelefon aus der Tasche nahm und Hilfe verständigen wollte, hat es der Beschwerdeführer an sich genommen. Im Zug ging er mit ihr in ein Zugabteil, in welchem sich keine anderen Personen befanden und hielt sie dort fest, indem er wiederum den Arm um sie legte und sie an sich drückte. Zwischendurch versuchte der Beschwerdeführer sie auf den Mund zu küssen, wobei sie ihren Kopf immer wegdrehte. Weil sie Angst hatte, der Beschwerdeführer könnte ihr etwas antun, riss sie sich nicht los oder schrie um Hilfe. Die Frau versuchte immer wieder durch Blicke, Gestiken wie Kopfschütteln und Handzeichen in Form des internationalen Zeichens für Opfer von Gewalt bei den anderen Fahrgästen auf sich aufmerksam zu machen. Daneben sagte die Frau mehrmals zum Beschwerdeführer, sie möchte nach Hause und zu ihrem Kind. Bei einem Zwischenstopp lief die Frau aus dem Zug, wobei sie mit dem kleinen Zeh irgendwo dagegen stieß und sich verletzte. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass sie entwischt war, folgte ihr und hielt sie am Bahnsteig wiederum fest, um sie daraufhin wieder zum bzw. in den Zug zu ziehen. Noch am Bahnsteig gab die Frau dem Zugbegleiter mittels Handzeichen in Form des internationalen Hilfezeichens zu verstehen, dass sie Hilfe braucht. Dieser informierte den Notfallkoordinator der ÖBB, woraufhin die Polizei verständigt wurde.
Im dem dieser Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren, wurde gegen den Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB ermittelt, das Verfahren dahingehend jedoch mangels Erfüllung der Tatbestände eingestellt. Das Opfer konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer mehrfach versuchte sie zu küssen. Ob er sie auch an anderen Körperstellen berührte, konnte sie nicht angeben. Küsse stellen jedoch keine geschlechtlichen Handlungen iSd Tatbestandes dar, weshalb die Ermittlungen aus rechtlichen Gründen eingestellt wurden.Im dem dieser Verurteilung wegen Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren, wurde gegen den Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen gemäß Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ermittelt, das Verfahren dahingehend jedoch mangels Erfüllung der Tatbestände eingestellt. Das Opfer konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer mehrfach versuchte sie zu küssen. Ob er sie auch an anderen Körperstellen berührte, konnte sie nicht angeben. Küsse stellen jedoch keine geschlechtlichen Handlungen iSd Tatbestandes dar, weshalb die Ermittlungen aus rechtlichen Gründen eingestellt wurden.
Am 20.12.2023 erfolgte seitens des Beschwerdeführers ein Einreiseversuch nach Deutschland und wurde er gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 2 dt. AufenthG nach Österreich zurückgewiesen (AS 161) Am 20.12.2023 erfolgte seitens des Beschwerdeführers ein Einreiseversuch nach Deutschland und wurde er gemäß Paragraph 49, Absatz 5, Nr. 2 dt. AufenthG nach Österreich zurückgewiesen (AS 161)
Am 04.12.2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht XXXX einvernehmlich geschieden.Am 04.12.2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht römisch 40 einvernehmlich geschieden.
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und führt seit ca. Februar 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Abstammung. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht seit 08.01.2026.
Der Beschwerdeführer spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht und findet die Konversation mit seiner Lebensgefährtin auf Türkisch statt.
Derzeit nimmt der Beschwerdeführer ausschließlich eine ärztlich verordnete Schmerzmedikation zur Behandlung von Schmerzen aufgrund einer bestehenden Nervenschädigung ein. Es bestehen keine Hinweise auf einen aktuellen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat keine psychischen Erkrankungen, keine laufende psychiatrischen oder psychologischen Behandlung belegt und liegen keine Anhaltspunkte für eine akute oder gegenwärtige Suizidgefahr vor.
Der Beschwerdeführer leidet sohin an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist arbeitsfähig und verfügt über soziale sowie freundschaftliche Kontakte in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert.
In der Türkei sind eine Schwester sowie drei Brüder aufhältig. Der Vater sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist in Schweden wohnhaft. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in der Türkei in Kontakt.
In Österreich leben eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel sowie mehrere Cousins des Beschwerdeführers. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Mit seinen Geschwistern finden wöchentlich zwischen ein bis drei Besuchskontakte statt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2024 und sohin mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt, weshalb er Rechte nach Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat.Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2024 und sohin mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt, weshalb er Rechte nach Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat.
1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung