Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W116 2279015-1/14E
W116 2279016-1/14EW116 2279015-1/14E , W116 2279016-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch RA Mag. Daniel PINZGER, gegen die zwei Bescheide der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, 1) Zl. 400 Jv 230/23t und 2) Zl. 400 Jv 839/23a, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Daniel PINZGER, gegen die zwei Bescheide der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, 1) Zl. 400 Jv 230/23t und 2) Zl. 400 Jv 839/23a, zu Recht:
I. römisch eins.
A)
Der ersten Beschwerde wird stattgegeben und in diesem Gebührenverfahren die Reisekosten der Beschwerdeführerin mit EUR 1.375,71 (darin enthalten EUR 1.110,01 Flugkosten und 265,70 unvermeidliche Nebenkosten) für die Hinreise am 22.10.2022 und mit EUR 1.020,86 für die Rückreise am 01.11.2022 bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei.
A)
Der zweiten Beschwerde wird stattgegeben und in diesem Gebührenverfahren die Reisekosten der Beschwerdeführerin mit EUR 1.230,15 für die Hinreise am 22.05.2023 und mit EUR 1.101,16 für die Rückreise am 07.06.2023 bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) war als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung am 27.10.2022 geladen, welche aufgrund Verhinderung zweier Zeugen vertagt wurde. Für ihre Reisekosten beantragte die Zeugin Gebühren in Höhe von EUR 3.308,72 (darin enthalten EUR 1.110,01 Hinflug, EUR 1.663,01 Rückflug und EUR 265,70 Nächtigungskosten).1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) war als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung am 27.10.2022 geladen, welche aufgrund Verhinderung zweier Zeugen vertagt wurde. Für ihre Reisekosten beantragte die Zeugin Gebühren in Höhe von EUR 3.308,72 (darin enthalten EUR 1.110,01 Hinflug, EUR 1.663,01 Rückflug und EUR 265,70 Nächtigungskosten).
Im selben Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 31.05.2023 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin beantragte dafür den Ersatz der Zeugengebühr in der Höhe von EUR 2.670,71 (darin enthalten EUR 831,55 für den Hinflug plus Aufpreis von EUR 588,00, und Umbuchungsgebühr von EUR 150,00 und EUR 1.101,16 für den Rückflug).
2. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Gebühren der Beschwerdeführerin jeweils mit EUR 58,30 Entschädigung für die Aufenthaltskosten bestimmt und das Begehren auf den Ersatz der Reisekosten abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, das Gericht habe nicht feststellen können, ob der Beschwerdeführerin durch die Reisen ein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden sei.
3. Dagegen richteten sich die gegenständlichen Beschwerden, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe ihre letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die XXXX mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. 3. Dagegen richteten sich die gegenständlichen Beschwerden, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe ihre letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die römisch 40 mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Erkenntnissen vom 03.10.2024, W116 2279015-1/3E und W116 2279016-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab.
5. Infolge der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 22.10.2025, Ra 2024/16/0077-10 und Ra 2024/16/0078-8, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts auf, und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte in einer mündlichen Verhandlung prüfen müssen, ob aus der Erfassung der Reisekosten auf dem von der Revisionswerberin vorgelegten Verrechnungskonto der I GmbH tatsächlich eine Verbindlichkeit der Revisionswerberin gegenüber der I GmbH resultierte. Feststellungen zur Rechtsbeziehung der Revisionswerberin zur I GmbH würden in den angefochtenen Erkenntnissen des BVwG fehlen. 5. Infolge der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 22.10.2025, Ra 2024/16/0077-10 und Ra 2024/16/0078-8, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts auf, und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte in einer mündlichen Verhandlung prüfen müssen, ob aus der Erfassung der Reisekosten auf dem von der Revisionswerberin vorgelegten Verrechnungskonto der römisch eins GmbH tatsächlich eine Verbindlichkeit der Revisionswerberin gegenüber der römisch eins GmbH resultierte. Feststellungen zur Rechtsbeziehung der Revisionswerberin zur römisch eins GmbH würden in den angefochtenen Erkenntnissen des BVwG fehlen.
6. Am 27.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters im Wege der Fernkommunikation (Zoom) zu den Reisekosten befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am Handelsgericht Wien war unter der Geschäftszahl 42 Cg 61/19i ein Verfahren anhängig. Die klagende Partei war die XXXX , die beklagte Parte die XXXX , die Beschwerdeführerin war eine von mehreren Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten Partei.1.1. Am Handelsgericht Wien war unter der Geschäftszahl 42 Cg 61/19i ein Verfahren anhängig. Die klagende Partei war die römisch 40 , die beklagte Parte die römisch 40 , die Beschwerdeführerin war eine von mehreren Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten Partei.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , Dominikanische Republik wohnhaft. Mit Schreiben vom 24.06.2022 gab sie über ihren Rechtsanwalt dem Handelsgericht Wien die Änderung ihrer Anschrift bekannt.1.2. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , Dominikanische Republik wohnhaft. Mit Schreiben vom 24.06.2022 gab sie über ihren Rechtsanwalt dem Handelsgericht Wien die Änderung ihrer Anschrift bekannt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist Angestellte der XXXX und macht für diese Firma das Marketing. Ihr Ehemann, XXXX , ist Geschäftsführer der Firma. Die Firma streckte für die Beschwerdeführerin Flug- bzw. Reisekosten für die Gerichtsverhandlung vor wobei, vereinbart war, dass diese von ihr nach Zuspruch der Zeugengebühren direkt zurückzuzahlen seien. Die Reisekosten wurden aber aufgrund der langen Dauer des Gebührenverfahrens letztlich bereits mit dem Gehalt und dem Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechnet.1.3. Die Beschwerdeführerin ist Angestellte der römisch 40 und macht für diese Firma das Marketing. Ihr Ehemann, römisch 40 , ist Geschäftsführer der Firma. Die Firma streckte für die Beschwerdeführerin Flug- bzw. Reisekosten für die Gerichtsverhandlung vor wobei, vereinbart war, dass diese von ihr nach Zuspruch der Zeugengebühren direkt zurückzuzahlen seien. Die Reisekosten wurden aber aufgrund der langen Dauer des Gebührenverfahrens letztlich bereits mit dem Gehalt und dem Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechnet.
1.4. Zu den Zeugengebühren für die Verhandlung am 27.10.2022 (Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 JV 230/23t):
1.4.1. Die Beschwerdeführerin wurde in einer Rechtssache für eine Verhandlung am 27.10.2022 vor dem Handelsgericht Wien, 42 Cg 61/19i, geladen. Mit E-Mail vom 25.10.2022 wurde die Verhandlung kurzfristig abberaumt.
1.4.2. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung reiste die Beschwerdeführerin von ihrer Wohnadresse in der Dominikanischen Republik am 22.10.2022 nach Wien. Für diesen Flug entstanden der Beschwerdeführerin Kosten von EUR 1.110,01. Weiters trug die Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von EUR 265,70, da eine Nächtigung in Boston notwendig war, nachdem der Flug wegen eines Todesfalls an Bord über Boston umgeleitet wurde.
1.4.3. Am 01.11.2022 reiste die Beschwerdeführerin wieder von Wien in Richtung Dominikanische Republik ab. Sie reiste dabei von Wien Schwechat über München nach Miami und am 03.11.2022 von Miami weiter nach Puerto Plata. Für den Flug bis Miami entstanden dabei der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von EUR 642,15, für den Weiterflug ab Miami weitere EUR 378,71.
1.5. Zu den Zeugengebühren für die Verhandlung am 31.05.2023 (Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 Jv 839/23a):
1.5.1. Die Beschwerdeführerin wurde in einer Rechtssache vor dem Handelsgericht Wien, 42 Cg 61/19i, zu einer Verhandlung am 31.05.2023 geladen.
1.5.2. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung reiste die Beschwerdeführerin am 22.05.2023 von ihrer Wohnadresse in der Dominikanischen Republik nach Wien. Die Beschwerdeführerin hatte dafür einen bereits für den 27.04.2023 geplanten Flug auf den 22.05.2023 umgebucht. Der ursprüngliche Flug hatte einen Preis von EUR 642,15, durch die Umbuchung entstand der Beschwerdeführerin zusätzlich ein Aufpreis für das neue Routing in Höhe von EUR 588,00.
1.5.3. Für die Umbuchung fiel darüber hinaus eine Umbuchungsgebühr von EUR 150,00 an, der für den 27.04.2023 gebuchte Flug stand nicht im Zusammenhang mit der Rechtsache vor dem Handelsgericht Wien.
1.5.4. Am 07.06.2023 reiste die Beschwerdeführerin von Wien wieder in Richtung Dominikanische Republik ab. Sie reiste von Wien Schwechat über Zürich nach Punta Cana. Für diesen Flug entstanden der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von EUR 1.101,16.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich zum einen aus der Aktenlage und zum anderen aus den damit übereinstimmenden schlüssigen und insgesamt glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten, weiteren Ausdruck des Verrechnungskontos. Der bereits der Behörde vorgelegte Auszug des Verrechnungskontos hatte zunächst nicht eindeutig erkennen lassen, ob die Beschwerdeführerin die Flugkosten tatsächlich getragen hat, weil darin keine Position der Gegenrechnung aufschien und auch auffallend war, dass die einzelnen Kostenposten allesamt dasselbe Datum (trotz unterschiedlich datierter Rechnungen) trugen und darin lediglich die beantragten Kosten aufschienen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin jedoch nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sie lediglich aufgrund der hohen Flugkosten die Firma gebeten hatte, das Geld vorzustrecken und dabei davon ausgegangen wurde, dass ihr diese Kosten als Zeugengebühren bald erstattet und an die Firma zurückbezahlt werden würden. Weiters gab sie an, aufgrund dieser Umstände sei ein Verrechnungskonto ursprünglich gar nicht angedacht gewesen, sondern erst nach entsprechender Anregung des Steuerberaters notwendig geworden. Vor diesem Hintergrund war auch der bereits der Behörde vorgelegte Auszug des Verrechnungskontos nunmehr nachvollziehbar. Zuletzt führte die Beschwerdeführerin auch glaubhaft aus, dass die Kosten bereits mit ihrem Gehalt und Weihnachtsgeld gegengerechnet worden seien und reichte dazu auch einen aktuellen Auszug des Verrechnungskontos nach, auf dem diese Gegenrechnung mit 31.12.2023 entsprechend vermerkt ist.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich 1.4.1. aus der ON 1 des Kostenakts zu 400 JV 230/23t, die die Verfügung zur Ladung der Beschwerdeführerin für die Verhandlung samt Abfertigungsvermerkt enthält sowie der in ON 4,1 enthaltenen E-Mail vom 25.10.2022.
Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Hinreise aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit den von ihr vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets in Einklang steht. Hinsichtlich der Höhe der Flugkosten ist auf die mit Kostenerstattungsantrag vorgelegten Dokumente, konkret die Rechnung Nr. 1567677 vom 31.08.2022 und dem Electronic Ticket Reciept der Deutschen Lufthansa zu verweisen. Auf der Rechnung findet sich eine Position mit „Elektronisches Ticket, Frau XXXX am 02.09.2022 mit DEUTSCHER LUFTHANSA, Routing: Vienna Schwechat – Frankfurt – Puerto Plata – Frankfurt – Vienna Schwechat“ für insgesamt EUR 2.220,02 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass diese Rechnung einen Hin- und Rückflug beinhalte, weil es wesentlich kostengünstiger wäre, einen Flug von Puerto Plata nach Wien im Rahmen eines Hin- und Rückfluges zu buchen, als ein One-Way-Ticket. Für den Flug von der Dominikanischen Republik nach Wien am 22.10.2022 fielen daher nur die halben Kosten der Rechnung Nr. 1567677 und somit EUR 1.110,01 an. Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Hinreise aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit den von ihr vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets in Einklang steht. Hinsichtlich der Höhe der Flugkosten ist auf die mit Kostenerstattungsantrag vorgelegten Dokumente, konkret die Rechnung Nr. 1567677 vom 31.08.2022 und dem Electronic Ticket Reciept der Deutschen Lufthansa zu verweisen. Auf der Rechnung findet sich eine Position mit „Elektronisches Ticket, Frau römisch 40 am 02.09.2022 mit DEUTSCHER LUFTHANSA, Routing: Vienna Schwechat – Frankfurt – Puerto Plata – Frankfurt – Vienna Schwechat“ für insgesamt EUR 2.220,02 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass diese Rechnung einen Hin- und Rückflug beinhalte, weil es wesentlich kostengünstiger wäre, einen Flug von Puerto Plata nach Wien im Rahmen eines Hin- und Rückfluges zu buchen, als ein One-Way-Ticket. Für den Flug von der Dominikanischen Republik nach Wien am 22.10.2022 fielen daher nur die halben Kosten der Rechnung Nr. 1567677 und somit EUR 1.110,01 an.
Die Höhe der Kosten für die Nächtigung ergeben sich aus der vorgelegten Rechnung des Hilton Hotels vom 23.10.2022 und dem Auszug der der Website der Wiener Börse hinsichtlich der Umrechnung in Euro zum Stichtag 23.10.2022. Die gesamte Hotelrechnung betrug USD 524,03, was laut Wiener Börse zum Stichtag EUR 531,40 entsprach. Die Rechnung führt neben der Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann als Gast, sodass für die Nächtigung der Beschwerdeführerin der halbe Betrag einschlägig ist. Dass die Nächtigung aufgrund Umleitung des Fluges nach Todesfall an Board notwendig wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der diese bestätigenden E-Mail der Fluggesellschaft vom 18.11.2022.
Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem glaubwürdigen Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie unter 2.2. ausgeführt. Zwar wurden die Flugrechnung Nr. 1567677 und jene des Hilton Hotels vom 23.10.2022 auf die Firma XXXX ausgestellt, jedoch scheinen beide Rechnungen auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 5 und UB 6 auf und sind die Kosten demnach auch schließlichlich mit dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechnet worden. Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem glaubwürdigen Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie unter 2.2. ausgeführt. Zwar wurden die Flugrechnung Nr. 1567677 und jene des Hilton Hotels vom 23.10.2022 auf die Firma römisch 40 ausgestellt, jedoch scheinen beide Rechnungen auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 5 und UB 6 auf und sind die Kosten demnach auch schließlichlich mit dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechnet worden.
Die Feststellungen zu 1.4.3. hinsichtlich der Daten der Rückreise ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls in Einklang mit den vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets steht. Die Kosten ergeben sich aus der Rechnung Nr. 1567790 vom 31.10.2022. Diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau XXXX am 01.11.22 mit der DEUTSCHEN LUFTHANSA, Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int. // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“ für EUR 1.284,30 und ein „Elektronisches Ticket Frau XXXX am 03.11.22 mit AMERICAN AIRLINES Routing: Miami Int. – Puerto Plata“ für EUR 378,71 aus, die übrigen beiden Posten dieser Rechnung betrafen nicht die Beschwerdeführerin. Lediglich die Hälfte des ersten Ticketpreises entfällt auf die Rückreise der Beschwerdeführerin, da es sich bei dieser Rechnung um eine Hin- und Rückreise handelt, wie aus dem Routing klar erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar den Ersatz der vollen EUR 1.284,30 jedoch wurde von ihrem Rechtsvertreter in der Revision und der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Das Ticket Miami – Puerto Plata sei hingegen zur Gänze erst für die Rückreise der Beschwerdeführerin relevant. Die Feststellungen zu 1.4.3. hinsichtlich der Daten der Rückreise ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls in Einklang mit den vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets steht. Die Kosten ergeben sich aus der Rechnung Nr. 1567790 vom 31.10.2022. Diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau römisch 40 am 01.11.22 mit der DEUTSCHEN LUFTHANSA, Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int. // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“ für EUR 1.284,30 und ein „Elektronisches Ticket Frau römisch 40 am 03.11.22 mit AMERICAN AIRLINES Routing: Miami Int. – Puerto Plata“ für EUR 378,71 aus, die übrigen beiden Posten dieser Rechnung betrafen nicht die Beschwerdeführerin. Lediglich die Hälfte des ersten Ticketpreises entfällt auf die Rückreise der Beschwerdeführerin, da es sich bei dieser Rechnung um eine Hin- und Rückreise handelt, wie aus dem Routing klar erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar den Ersatz der vollen EUR 1.284,30 jedoch wurde von ihrem Rechtsvertreter in der Revision und der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Das Ticket Miami – Puerto Plata sei hingegen zur Gänze erst für die Rückreise der Beschwerdeführerin relevant.
Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem glaubhaften Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits unter 2.2. ausgeführt. Zwar wurde auch die Rechnungen Nr. 1567690 auf die Firma XXXX ausgestellt, jedoch scheint diese auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 4 auf und ist auch im letztlich dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechneten Betrag enthalten. Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem glaubhaften Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits unter 2.2. ausgeführt. Zwar wurde auch die Rechnungen Nr. 1567690 auf die Firma römisch 40 ausgestellt, jedoch scheint diese auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 4 auf und ist auch im letztlich dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Beschwerdeführerin gegengerechneten Betrag enthalten.
2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich hinsichtlich 1.5.1. aus der ON 1 des Kostenakts zu 400 JV 839/23a, die die Verfügung zur Ladung der Beschwerdeführerin für die Verhandlung samt Abfertigungsvermerkt enthält.
Die Feststellungen zu 1.5.2 hinsichtlich des Zeitpunktes der Hinreise sowie den Umständen der Umbuchung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit den von ihr vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets in Einklang steht. Die Höhe des Ticketpreises für den am 27.04.2023 geplanten Flug ergibt sich aus der Rechnung Nr. 1567790 vom 31.10.2022, diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau XXXX am 01.11.22 mit DEUTSCHER LUFTHANSA und dem Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zürich – Vienna Schwechat“ für EUR 1.284,30 und ein „Elektronisches Ticket für Frau XXXX am 03.11.22 mit AMERICAN AIRLINES Routing: Miami Int. – Puerto Plata“ für EUR 378,71 aus, die übrigen beiden Posten der Rechnung betreffen nicht die Beschwerdeführerin. Dass es sich bei dem Flug am 27.04.2023 um den Rückflug handelt, ergibt sich aus dem in der angeführten Routing „Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“. Die Kosten des Fluges vom 27.04.2022 („Puerto Plata – Zürich – Vienna Schwechat“) betrugen daher die Hälfte des Gesamtpreises für das Ticket „Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“, da es sich um den Retourflug der gemeinsam mit den anderen Flügen gebuchten Reise handelte. Die Kosten für den ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesenen Flug „Miami Int. – Puerto Plata“ sind hingegen für die Reise von Puerto Plata nach Wien nicht einschlägig. Die Feststellungen zu 1.5.2 hinsichtlich des Zeitpunktes der Hinreise sowie den Umständen der Umbuchung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit den von ihr vorgelegten Rechnungen bzw. Tickets in Einklang steht. Die Höhe des Ticketpreises für den am 27.04.2023 geplanten Flug ergibt sich aus der Rechnung Nr. 1567790 vom 31.10.2022, diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau römisch 40 am 01.11.22 mit DEUTSCHER LUFTHANSA und dem Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zürich – Vienna Schwechat“ für EUR 1.284,30 und ein „Elektronisches Ticket für Frau römisch 40 am 03.11.22 mit AMERICAN AIRLINES Routing: Miami Int. – Puerto Plata“ für EUR 378,71 aus, die übrigen beiden Posten der Rechnung betreffen nicht die Beschwerdeführerin. Dass es sich bei dem Flug am 27.04.2023 um den Rückflug handelt, ergibt sich aus dem in der angeführten Routing „Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“. Die Kosten des Fluges vom 27.04.2022 („Puerto Plata – Zürich – Vienna Schwechat“) betrugen daher die Hälfte des Gesamtpreises für das Ticket „Routing: Vienna Schwechat – Munich – Miami Int // Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“, da es sich um den Retourflug der gemeinsam mit den anderen Flügen gebuchten Reise handelte. Die Kosten für den ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesenen Flug „Miami Int. – Puerto Plata“ sind hingegen für die Reise von Puerto Plata nach Wien nicht einschlägig.
Dass durch die Umbuchung des Fluges vom 27.04.2023 auf den 22.05.2023 ein Aufpreis von EUR 588,00 sowie eine Umbuchungsgebühr von EUR 150,00 entstand, ergibt sich aus der Rechnung Nr. 1568076 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in der Verhandlung nachvollziehbar darlegte, dass bei der Umbuchung von Flügen neben der Umbuchungsgebühr auch Gebühren, zum Ausgleich von unterschiedlichen Ticket-Tarifen anfallen.
Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie unter 2.2. ausgeführt. Zwar sind die Rechnungen Nr. 1567790 und 1568076 auf die Firma XXXX ausgestellt, jedoch scheinen beide Rechnungen auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 1 und UB 2 auf und sind die Kosten im letztlich dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Betroffenen gegengerechneten Betrag enthaltenDass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie unter 2.2. ausgeführt. Zwar sind die Rechnungen Nr. 1567790 und 1568076 auf die Firma römisch 40 ausgestellt, jedoch scheinen beide Rechnungen auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 1 und UB 2 auf und sind die Kosten im letztlich dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Betroffenen gegengerechneten Betrag enthalten
Dass jedoch der ursprünglich für den 27.04.2023 gebuchte Flug in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Handelsgericht stand, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar machen. Zwar wurde von deren Rechtsvertreter behauptet, dass die Umbuchung notwendig gewesen sei, weil ein Gerichtstermin von April auf Mai verschoben wurde, jedoch gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie es nicht mehr genau wisse, da es so viele Verschiebungen und Absagen gegeben habe. Im Akt finden sich keine Hinweise auf einen für April 2023 geplanten Verhandlungstermin, weshalb der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde einen allfälligen Nachweis über eine Verschiebung nachzureichen. Mit Mittelung vom 27.01.2026 gab die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter bekannt, dass zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges für den 27.04.2023 das Datum der Tagsatzung noch nicht bekannt gewesen sei und der Flug aufgrund der bereits vorgebrachten Gründe der Tarifgestaltung so gebucht worden sei und erst nach Bekanntgabe der exakten Terminierung der Verhandlung mit 31.05.2023 die Umbuchung erfolgt sei. Damit wird jedoch bestätigt, dass die Buchung des Fluges für den 27.04.2023 in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien stand, weil zum Buchungszeitpunkt noch gar kein Termin für eine Verhandlung festgelegt war.
Die Feststellungen unter 1.5.4. hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückreise ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches in Einklang mit der vorgelegten Rechnung steht. Die Kosten ergeben sich aus der Flugechnung Nr. 1568410 vom 01.06.2023, diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau XXXX am 07.6.2023 mit SWISS INTERN. AIR L und dem Routing: Vienna Schwechat – Zurich – Punta Cana// Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“ für EUR 2.202,32 auf. Lediglich die Hälfte des Ticketpreises entfällt jedoch auf die Rückreise der Beschwerdeführerin, weil es sich hier um eine Rechnung für eine Hin- und Rückreise handelt, wie aus dem Routing erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass sie es aus Kostengründen sinnvoller Weise vermieden habe, One-Way-Tickets zu buchen.Die Feststellungen unter 1.5.4. hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückreise ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches in Einklang mit der vorgelegten Rechnung steht. Die Kosten ergeben sich aus der Flugechnung Nr. 1568410 vom 01.06.2023, diese weist ein „Elektronisches Ticket für Frau römisch 40 am 07.6.2023 mit SWISS INTERN. AIR L und dem Routing: Vienna Schwechat – Zurich – Punta Cana// Puerto Plata – Zurich – Vienna Schwechat“ für EUR 2.202,32 auf. Lediglich die Hälfte des Ticketpreises entfällt jedoch auf die Rückreise der Beschwerdeführerin, weil es sich hier um eine Rechnung für eine Hin- und Rückreise handelt, wie aus dem Routing erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass sie es aus Kostengründen sinnvoller Weise vermieden habe, One-Way-Tickets zu buchen.
Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie unter 2.2. bereits ausgeführt. Zwar ist die Rechnungen Nr. 1568410 auf die Firma XXXX ausgestellt, jedoch scheint diese auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 3 auf und ist im letztlich im dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Betroffenen gegengerechneten Betrag enthalten. Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch tatsächlich getragen hat, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verrechnungskonto und ihrem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie unter 2.2. bereits ausgeführt. Zwar ist die Rechnungen Nr. 1568410 auf die Firma römisch 40 ausgestellt, jedoch scheint diese auf dem vorgelegten Auszug des Verrechnungskontos unter UB 3 auf und ist im letztlich im dem Gehalt/Weihnachtsgeld der Betroffenen gegengerechneten Betrag enthalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Zu römisch eins. A)
Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin an ihrer Adresse in der Dominikanischen Republik für eine am 27.10.2022 anberaumte Tagsatzung vor dem Handelsgericht Wien geladen und sie beantragte als Reisekosten EUR 1.110,01 Flugkosten und EUR 267,70 notwendige Nächtigungskosten für ihre Hinreise und EUR 1.663,01 für ihre Rückreise.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurden die beantragten Reisekosten abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin von der Anberaumung der Verhandlung, zu der sie zunächst geladen worden war, erst informiert worden, als ihr bereits Kosten für die Anreise zum Vernehmungsort entstanden waren. Dies ist der Situation eines Zeugen, der auf Grund einer Ladung zu Gericht gekommen ist, aber ohne sein Verschulden nicht vernommen wurde, gleichzuhalten, sodass in solchen Fällen grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf Zeugengebühren zusteht.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Gemäß § 6 Abs. 3 GebAG sind dem Zeugen der aus dem Ausland geladen wird, auch unvermeidliche Nebenkosten z.B. für die Beschaffung von Reisepapieren zu ersetzen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GebAG sind dem Zeugen der aus dem Ausland geladen wird, auch unvermeidliche Nebenkosten z.B. für die Beschaffung von Reisepapieren zu ersetzen.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (§ 7 Abs. 1 GebAG).Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (Paragraph 7, Absatz eins, GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß § 10 GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß Paragraph 10, GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,).
Aufgrund der Länge des gegenständlichen Reiseweges gebührt hier grundsätzlich die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges, weil eine andere Beförderungsart nicht zumutbar ist.
Wie unter 1.4.2. festgestellt sind der Beschwerdeführerin für ihre Anreise Kosten in Höhe von EUR 1.110,01 für den Flug entstanden, diese hat die Beschwerdeführerin auch getragen und sind ihr somit antragsgemäß zu ersetzen. Zumal die Nächtigungskosten allein aufgrund der Anreise der Beschwerdeführerin und der nicht in deren Sphäre gelegenen Umleitung des Fluges entstanden sind, waren diese als unvermeidliche Nebenkosten ebenfalls antragsgemäß zu ersetzen.
Hinsichtlich des Rückfluges ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Ersatz von Flugkosten in Höhe von EUR 1.663,01 beantragte, sie jedoch – wie unter 1.4.3. festgestellt – lediglich EUR 1.020,86 an Flugkosten getragen hat. Dies beruhte lediglich auf einem Versehen, wie von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter auch eingeräumt wurde. Ihr sind daher die tatsächlich getragenen Rückreisekosten in der Höhe von EUR 1.020,86 zu ersetzen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Reisekosten spruchgemäß zu bestimmen.
Zu II. A)Zu römisch zwei. A)
Hier wurde die Beschwerdeführerin, wohnhaft an der bekanntgegebenen Adresse in der Dominikanischen Republik, für eine am 31.05.2023 anberaumte Tagsatzung vor dem Handelsgericht Wien geladen und beantragte dafür als Reisekosten EUR 831,55 Flugkosten, plus EUR 588,00 Aufpreis nach Umbuchung und EUR 150,00 Umbuchungsgebühr für ihre Hinreise und EUR 1.101,16 für ihre Rückreise.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurden die beantragten Reisekosten abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (§ 7 Abs. 1 GebAG).Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (Paragraph 7, Absatz eins, GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß § 10 GebAG nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1) ist, wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß Paragraph 10, GebAG nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,) ist, wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,).
Aufgrund der Länge des Reiseweges gebührt gegenständliche grundsätzlich die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges, weil eine andere Beförderungsart hier jedenfalls nicht zumutbar ist.
Wie unter 1.5.2. festgestellt sind der Beschwerdeführerin für ihre Anreise Kosten in Höhe von EUR 1.230,15 entstanden, welche sich aus dem Preis für den ursprünglichen Flug sowie einen Aufpreis für den für die Verhandlung umgebuchten Flug zusammensetzen, diese hat die Beschwerdeführerin auch getragen und waren ihr somit antragsgemäß zu ersetzen. Nicht zu ersetzen waren hingegen die EUR 150,00 Umbuchungsgebühr. Der ursprünglich gebuchte Flug stand nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien sodass es sich bei der Umbuchungsgebühr nicht um für die Anreise zur Verhandlung notwendige Reisekosten handelt.
Für ihre Rückreise beantragte die Beschwerdeführerin Reisekosten von EUR 1.101,16. Diese hat die Beschwerdeführerin wie unter 1.5.4. auch getragen und waren ihr daher antragsgemäß zu erstatten.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Reisekosten spruchgemäß zu bestimmen.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ausländischer Zeuge Ersatzentscheidung Flugkostenersatz Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Nächtigungskosten Rechtsanschauung des VwGH Reisekosten Reisekostenersatz ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2279015.1.00Im RIS seit
17.04.2026Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026