Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AlVG §24Spruch
,
I424 2312719-1/14Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Barbara Ebner, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.02.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Barbara Ebner, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, mit der betreffend die Beschwerdeführerin über das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, BGBl. 560/1978 in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) von 21.07.2023 bis 03.09.2023 abgesprochen wird, bzw. bei dagegen erhobener Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, mit der betreffend die Beschwerdeführerin über das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) von 21.07.2023 bis 03.09.2023 abgesprochen wird, bzw. bei dagegen erhobener Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.02.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 widerrufen und sie zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.595,16 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 13.02.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 widerrufen und sie zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.595,16 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, die BF sei selbständig erwerbstätig gewesen, sei deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen und infolgedessen nicht arbeitslos gewesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
2. Mit am 12.03.2025 beim AMS eingelangtem Schriftsatz brachte die von der Arbeiterkammer Tirol vertretene BF vor, sie sei im relevanten Zeitraum nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Sie habe am 21.07.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) ein „Kleingewerbe auf geringfügiger Basis“ angemeldet. Dies habe sie auch der belangten Behörde angezeigt. Für 2023 habe sich im Nachhinein eine für die BF nicht nachvollziehbare Versicherungspflicht ergeben. Mit der von ihrem Steuerberater initiierten „Neuberechnung“ auf Basis ergänzender Unterlagen werde sich ergeben, dass im Jahr 2023 keine tatsächlich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit bestanden habe.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 17.02.2025 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe ab 21.06.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von € 37,98 täglich bezogen. Sie habe laut nicht rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2024 im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.057,95 gehabt. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.008,16. Da bei Einkommensermittlung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides eine Rückforderung nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgen dürfe, würde sich der Rückforderungsbetrag nach derzeitiger Aktenlage auf € 1.551,48 (€ 36,94 x 42 Bezugstage) reduzieren. Explizit wies das AMS darauf hin, dass ein „Berufungsverfahren“ anhängig sei und völlig unklar sei, ob der Einkommenssteuerbescheid der BF für 2023 noch abgeändert werde.
4. Mit Beschluss vom 07.01.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 VwGVG) in Verbindung mit § 38 AVG bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Finanzamt Österreich oder des Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024, mit dem die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wurde, aus. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein darauf gerichteter Antrag, die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen und (implizit) die tatsächliche Nichtüberschreitung der Grenzen vorausgesetzt wird. Die BF erfülle zwei der drei Voraussetzungen jedenfalls und könne sie die dritte – die tatsächliche Unterschreitung der „Geringfügigkeitsgrenze“ – ebenso erfüllen.4. Mit Beschluss vom 07.01.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Finanzamt Österreich oder des Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024, mit dem die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wurde, aus. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein darauf gerichteter Antrag, die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen und (implizit) die tatsächliche Nichtüberschreitung der Grenzen vorausgesetzt wird. Die BF erfülle zwei der drei Voraussetzungen jedenfalls und könne sie die dritte – die tatsächliche Unterschreitung der „Geringfügigkeitsgrenze“ – ebenso erfüllen.
5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 regte die BF durch ihre Vertretung die Fortsetzung des mit Beschluss ausgesetzten Verfahrens an und brachte vor, der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 sei in ihrem Sinne geändert worden und liege die Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze nun nicht mehr vor. Dem Schriftsatz legte sie den geänderten Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 vom 29.07.2025 vor, in welchem ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr mit € 5.495,35 ausgewiesen sind. Außerdem legte sie ein Schreiben der SVS bei, in dem ausgeführt wird, die Prüfung ihrer Unterlagen hätte ergeben, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme im Jahr 2023 erfülle. Sie sei von 21.07.2023 bis 03.09.2023 wieder von der Pflichtversicherung ausgenommen.
6. Das seitens des erkennenden Gerichts um Stellungnahme ersuchte AMS teilte mit Schreiben vom 02.02.2026 mit, dass das im Wesentlichen auf den Zeitraum des vorliegend relevanten Arbeitslosengeldbezuges der BF begrenzte Fehlen einer Pflichtversicherung nach GSVG nicht nachvollzogen werden könne. Unabhängig davon sei deren Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609/1977 (in der Folge: AlVG) zu beurteilen und würden ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anmerkung: seit der Gewerbeanmeldung) ein monatliches Einkommen von € 1.005,25 (€ 5.495,35 / 164 Tage x 30 Tage) ergeben, was über der Geringfügigkeit liege. Eine Arbeitslosigkeit der BF liege im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, die Rückforderung sei aber mit dem tatsächlich erzielten Einkommen begrenzt und belaufe sich auf € 1.407,42 (€ 33,51 x 42 Tage).6. Das seitens des erkennenden Gerichts um Stellungnahme ersuchte AMS teilte mit Schreiben vom 02.02.2026 mit, dass das im Wesentlichen auf den Zeitraum des vorliegend relevanten Arbeitslosengeldbezuges der BF begrenzte Fehlen einer Pflichtversicherung nach GSVG nicht nachvollzogen werden könne. Unabhängig davon sei deren Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, (in der Folge: AlVG) zu beurteilen und würden ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anmerkung: seit der Gewerbeanmeldung) ein monatliches Einkommen von € 1.005,25 (€ 5.495,35 / 164 Tage x 30 Tage) ergeben, was über der Geringfügigkeit liege. Eine Arbeitslosigkeit der BF liege im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, die Rückforderung sei aber mit dem tatsächlich erzielten Einkommen begrenzt und belaufe sich auf € 1.407,42 (€ 33,51 x 42 Tage).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der unter I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die BF hat am 12.02.2026 bzw. unmittelbar davor bei der SVS die bescheidmäßige Absprache über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von 21.07.2023 bis 03.09.2023 beantragt.
Die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten weisen im Zeitraum 21.07.2023 bis 03.09.2023 seit August 2023 eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit der BF aus.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum bei der SVS eingebrachten Antrag auf bescheidmäßiges Absprechen über das Bestehen/Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gründet sich auf das Schreiben der rechtlichen Vertretung der BF vom 12.02.2026.
Dass in den Versicherungsdaten seit August 2023 eine geringfügige Selbständigkeit der BF ausgewiesen ist, gründet sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 07.08.2023 und die zuletzt am 04.03.2026 aktualisierten Versicherungsdaten der BF.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Zur Einzelrichterzuständigkeitrömisch zwei.3.1. Zur Einzelrichterzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I. 10/2013 (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2013, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (in der Folge: AlVG) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (in der Folge: AlVG) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Der Judikatur des VwGH zufolge ist die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG dahingehend zu interpretieren, dass es sich um einen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss handeln muss (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).Der Judikatur des VwGH zufolge ist die Zuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dahingehend zu interpretieren, dass es sich um einen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss handeln muss vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Im gegenständlichen Fall wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid der belangten Behörde erhoben und ist somit Hauptsache des Verfahrens die Frage, ob die Rückforderung der Geldleistung betreffend das Jahr 2023 zu Recht bzw. zu Unrecht erfolgte.
Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird die Beschwerde jedenfalls nicht in der Hauptsache (end-)erledigt. Gegenständlich liegt somit die Einzelrichterzuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG vor.Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird die Beschwerde jedenfalls nicht in der Hauptsache (end-)erledigt. Gegenständlich liegt somit die Einzelrichterzuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG vor.
II.3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrensrömisch zwei.3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 38 AVG, in Verbindung mit § 17 VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 12.03.1999, 97/19/0066).
§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vergleiche auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach § 12 Abs. 3 lit. b AlVG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.
Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 (in der Folge: GSVG) sind in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 (in der Folge: WKG) alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, (in der Folge: GSVG) sind in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, (in der Folge: WKG) alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Der mit „Ausnahmen von der Pflichtversicherung“ überschriebene § 4 GSVG hat auszugsweise folgenden Inhalt:Der mit „Ausnahmen von der Pflichtversicherung“ überschriebene Paragraph 4, GSVG hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
[…]
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […]“Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […]“
Ein Bescheid über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zu werten und bindet das AMS bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, Rz. 13, mwN; VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136, mwN).Ein Bescheid über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Entscheidung über eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu werten und bindet das AMS bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, Rz. 13, mwN; VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136, mwN).
Die BF hat eine Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung bei der SVS beantragt. An eine rechtskräftige Entscheidung wäre das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Da das Bestehen oder Nichtbestehen der erwähnten Versicherungspflicht auch für die Beurteilung einer vorliegenden Arbeitslosigkeit entscheidungswesentlich und somit eine Vorfrage ist, wird das Verfahren vor dem erkennenden Gericht bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf die Versicherungspflicht der BF im relevanten Zeitraum ausgesetzt.
II.3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Das Gericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK) noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 (in der Folge: GRC), entgegenstehen.Das Gericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge: EMRK) noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 (in der Folge: GRC), entgegenstehen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. Offen ist, ob die in den Versicherungsdaten wiedergegebene geringfügige Selbständigkeit der BF zu Recht seit mehr als zweieinhalb Jahren so geführt wird. Darüber entscheidet nun die SVS und soweit eine fehlende Versicherungspflicht (nur) als im relevanten Zeitraum vorliegend erachtet wird, auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend.
Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft insofern keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft insofern keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BVwGG vorliegt, weiters zur Frage, welche Überlegungen bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG anzustellen sind und zur Bindungswirkung der Bescheide der Sozialversicherungsträger für das AMS (und im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgericht) betreffend die Versicherungspflicht. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 BVwGG vorliegt, weiters zur Frage, welche Überlegungen bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG anzustellen sind und zur Bindungswirkung der Bescheide der Sozialversicherungsträger für das AMS (und im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgericht) betreffend die Versicherungspflicht. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Arbeitslosigkeit Aussetzung Versicherungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2312719.1.01Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026