Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W226 2336847-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W226 2336847-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 740159508-251606216 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 740159508-251606216 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der BF reiste Anfang 2004 gemeinsam mit seinen Eltern illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004 wurde dem BF im Familienverfahren gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. In den folgenden Jahren wurde der BF mit Erreichen der Strafmündigkeit mehrfach straffällig, es folgten Verurteilungen wegen Hehlerei, Raubes, Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Bis zum Jahr 2023 wies der BF bereits fünf Vorstrafen auf, mit welchen er zu insgesamt 47 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise bedingt) verurteilt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004 wurde dem BF im Familienverfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. In den folgenden Jahren wurde der BF mit Erreichen der Strafmündigkeit mehrfach straffällig, es folgten Verurteilungen wegen Hehlerei, Raubes, Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Bis zum Jahr 2023 wies der BF bereits fünf Vorstrafen auf, mit welchen er zu insgesamt 47 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise bedingt) verurteilt wurde.
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und erteilte dem – erneut in U-Haft befindlichen – Beschwerdeführer die Aufforderung, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen. Die Gründe für das Aberkennungsverfahren wurden dem BF dargelegt und wurde ihm zugleich das damals aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation übermittelt.
Der BF erstattete mit Eingabe vom 20.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwies und wonach er den Wunsch habe, nach der Haftentlassung “schnellstmöglich eine Arbeit zu beginnen”. Er strebe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel an, er sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese sehr. Er befürchte im Fall der Rückkehr eine mögliche Zwangsrekrutierung bzw. eine Bestrafung bei einer Weigerung angesichts der Russischen Invasion in der Ukraine und des anhaltenden Krieges.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und es wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und es wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
In den Feststellungen und in der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Eltern des BF unverändert aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt wären. Im Entscheidungszeitpunkt könne keine aktuelle Gefährdung der Eltern des BF in der Russischen Föderation mehr festgestellt werden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Vaters und auf die eingebrachte Stellungnahme des BF. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat hätten sich seit Zuerkennung des Asylstatus grundlegend geändert, weshalb die damals vorgebrachten Verfolgungsgründe des Vaters demnach auch nunmehr weggefallen seien. Die Umstände der Asylgewährung seien nämlich auf ein konkretes Ereignis in der Mitte des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahre 2005 zurückzuführen gewesen, diesbezüglich lasse sich jedoch - aus näher dargestellten Gründen - eine deutliche Verbesserung der Lage im Heimatland feststellen.
Aus dem asylrechtlichen Bescheid des Vaters sowie der damaligen niederschriftlichen Befragung ergebe sich, dass der Vater nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei. Dies wurde mit weiteren Angaben des Vaters in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch näher begründet. Weder der BF noch sein Vater hätten jemals angegeben, sich öffentlich gegen Repräsentanten von Tschetschenien oder der sonstigen Russischen Föderation negativ in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise geäußert zu haben.
Es gebe auch keinerlei Informationen dazu, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine gezwungen wären. Die Teilmobilmachung sei in Tschetschenien nicht durchgeführt worden, der BF selbst sei im Herkunftsstaat noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen worden und es sei ihm daher möglich, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen werden sollte, diesem durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen. Dass der BF politisch oder exilpolitisch tätig wäre, sei nicht zu Tage getreten.
Zum subsidiären Schutz führte die belangte Behörde in diesem Aberkennungsverfahren aus, dass für sonstige Abschiebungshindernisse aktuelle keine Anhaltspunkte vorliegen würden, der BF sei ein arbeitsfähiger und an sich gesunder junger Mann.
Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurden von der belangten Behörde primär mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, dieser stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei eine Weiterbelassung seiner Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen zu tolerieren.
1.3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.08.2023 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft (AS 123 im Vorakt).
1.4. Laut Aktenlage wurde der BF am XXXX erneut verurteilt, dieses Mal durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 129, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.1.4. Laut Aktenlage wurde der BF am römisch 40 erneut verurteilt, dieses Mal durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
2.1. Am 09.12.2025 stellte der BF nunmehr den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag dahingehend, dass er in Österreich aufgewachsen sei und hier die Schule besucht habe. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich ebenfalls in Österreich befinden, er habe auch eine Verlobte hier. Er wolle in Haft eine Ausbildung machen und damit nach seiner Entlassung eine Arbeit annehmen. In Tschetschenien hätte er wiederum weder ein Zuhause noch eine Unterkunft. Was seine Familie damals als Fluchtgrund angegeben habe, das wisse er gar nicht, weil er noch zu jung gewesen sei. Er glaube, dass die Familie vor dem Krieg geflohen sei. Es bestehe die Gefahr, dass er zum Krieg gegen die Ukraine eingezogen werde, das befürchte er sehr und auch, in der Heimat obdachlos zu werden. Das bisher geführte Leben in Österreich bereue er sehr, er wolle das ändern.
Auf die Nachfrage, seit wann sich diese Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe ergeben hätten, führte der BF aus: “Es hat sich nichts geändert.” Er befinde sich noch zwei Jahre und sechs Monate in Justizhaft, wo er seine Haftstrafe zu verbüßen habe.
2.2. Am 09.02.2026 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, durchgeführt in der zuständigen Justizanstalt XXXX . Der BF führte aus, gesund zu sein, seine bisherigen Angaben seien vollständig und wahrheitsgetreu gewesen. Der Fluchtgrund sei der gleiche wie zuvor. Er werde verfolgt, „politisch verfolgt besser gesagt” (AS 100). Er wolle hier eine Ausbildung machen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden, er wolle legal arbeiten.2.2. Am 09.02.2026 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, durchgeführt in der zuständigen Justizanstalt römisch 40 . Der BF führte aus, gesund zu sein, seine bisherigen Angaben seien vollständig und wahrheitsgetreu gewesen. Der Fluchtgrund sei der gleiche wie zuvor. Er werde verfolgt, „politisch verfolgt besser gesagt” (AS 100). Er wolle hier eine Ausbildung machen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden, er wolle legal arbeiten.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der Angaben des BF und nach umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der BF erneut den Wehrdienst als Begründung seines Folgeantrags vorgebracht habe. Bei der Befragung durch die belangte Behörde habe er plötzlich “politische Gründe” ins Treffen geführt, ohne dies näher zu begründen. Dem BF müsste es möglich sein, zumindest grundsätzliche Details anzuführen, warum er sich plötzlich politisch verfolgt fühle. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nicht mehr möglich sein sollte, in das Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne daher nicht festgestellt werden. Da die vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei zudem eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen. 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der Angaben des BF und nach umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der BF erneut den Wehrdienst als Begründung seines Folgeantrags vorgebracht habe. Bei der Befragung durch die belangte Behörde habe er plötzlich “politische Gründe” ins Treffen geführt, ohne dies näher zu begründen. Dem BF müsste es möglich sein, zumindest grundsätzliche Details anzuführen, warum er sich plötzlich politisch verfolgt fühle. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nicht mehr möglich sein sollte, in das Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne daher nicht festgestellt werden. Da die vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei zudem eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen.
2.4. Gegen diesen Bescheid hat der BF nunmehr fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, so wie er im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, vermeint der BF, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht hinreichend geprüft worden seien. Insbesonders die Eltern des BF seien zu dem Bestehen der Fluchtgründe nicht ausreichend einvernommen worden. Die von den Eltern im Verfahren vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht und der BF könne demnach den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen. Dem Vater des BF werde ein Engagement für den Widerstand unterstellt, weshalb der BF selbst wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung im Fall der Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Zudem sei der BF “stark mit dem demokratischen Werten in Österreich aufgewachsen” und er verurteile die russische Politik sowie den Ukrainekrieg zutiefst. Er befürchte zudem, im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Er sei als Jugendlicher auf die schiefe Bahn geraten, das habe zu Problemen geführt. Dieses Leben wolle der BF hinter sich lassen und er habe bereits konkrete Schritte unternommen, um nach seiner Haft in ein geordnetes Leben zurückzukehren. So habe er im März 2026 sich für eine Anti-Drogen-Therapie gemeldet, um seine Suchterkrankung behandeln zu lassen. In der Russischen Föderation habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, sei nicht sozial verankert und könne er sich auf Russisch kaum verständigen, auf Tschetschenisch ein wenig, er könne in dieser Sprache nicht ausreichend gut lesen und schreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
1.1.2. Der BF wurde in XXXX geboren und spricht Tschetschenisch als Muttersprache, sowie wenig Russisch und Deutsch. 1.1.2. Der BF wurde in römisch 40 geboren und spricht Tschetschenisch als Muttersprache, sowie wenig Russisch und Deutsch.
Der BF ist mit der Kultur und der Lebensart in Tschetschenien vertraut.
Der BF ist gesund. Er hat im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Behandlung.
Bezüglich integrativer Aspekte ist auf jene Stellungnahme zu verweisen, die der BF im Aberkennungsverfahren getätigt hat, welche auch den Feststellungen zugrunde zu legen ist. Er lebt seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich, ebenso seine Eltern, seine fünf Brüder. Der BF hat den Beruf des XXXX ergriffen, diesen Beruf jedoch wegen seiner Suchterkrankung und wegen der zahlreichen Aufenthalte in Justizanstalten kaum ausgeübt. Bezüglich integrativer Aspekte ist auf jene Stellungnahme zu verweisen, die der BF im Aberkennungsverfahren getätigt hat, welche auch den Feststellungen zugrunde zu legen ist. Er lebt seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich, ebenso seine Eltern, seine fünf Brüder. Der BF hat den Beruf des römisch 40 ergriffen, diesen Beruf jedoch wegen seiner Suchterkrankung und wegen der zahlreichen Aufenthalte in Justizanstalten kaum ausgeübt.
Wie dargelegt hat die belangte Behörde rechtskräftig im Aberkennungsverfahren eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Im Aberkennungsverfahren wurde wie dargestellt auch geprüft, ob die Gründe der Eltern, insbesonders des Vaters noch eine Aktualität aufweisen und wurde dies wie dargestellt im Rahmen des Aberkennungsverfahrens ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer hat diesen Aberkennungsbescheid vom 02.08.2023 auch persönlich entgegen genommen, in weiterer Folge jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF befindet sich unverändert in Justizhaft, nach Rechtskraft des Aberkennungsbescheides würde der BF erneut zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.2.1. Sicherheitslage in Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen – Überblick über die Armee
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
- A [A]: tauglich
- ? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
- ? [W]: eingeschränkt tauglich
- ? [G]: vorübergehend untauglich
- ? [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des