TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 W136 2318616-1

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Veröffentlicht am 13.03.2026
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Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §10
SDG §10 Abs1 Z1
SDG §11
SDG §14
SDG §2 Abs1
SDG §2 Abs2 Z1 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 11 heute
  2. SDG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. SDG § 11 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  4. SDG § 11 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 14 heute
  2. SDG § 14 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. SDG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. SDG § 14 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. SDG § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. SDG § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  8. SDG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  9. SDG § 14 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch


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W136 2318616-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2025, Zl. 400 Jv 19/21w, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2025, Zl. 400 Jv 19/21w, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: LG) vom 26.01.2023, 400 Jv 19/21 w, gemäß § 2 SDG zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen. 1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: LG) vom 26.01.2023, 400 Jv 19/21 w, gemäß Paragraph 2, SDG zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen.

2. Aufgrund eines Vorfalls am 01.10.2024 vor dem LG im Verfahren zu XXXX , in welchem die BF als Dolmetscherin geladen war und im Zuge dessen die Hauptverhandlung abgebrochen werden musste, da der BF unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen wurden, wurden die Bezirksgerichte (in Folge: BG) XXXX mit Schreiben vom 01.10.2024 ersucht, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und zu welchen Verhandlungen und Tagsatzungen die Dolmetscherin geladen worden sei. 2. Aufgrund eines Vorfalls am 01.10.2024 vor dem LG im Verfahren zu römisch 40 , in welchem die BF als Dolmetscherin geladen war und im Zuge dessen die Hauptverhandlung abgebrochen werden musste, da der BF unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen wurden, wurden die Bezirksgerichte (in Folge: BG) römisch 40 mit Schreiben vom 01.10.2024 ersucht, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und zu welchen Verhandlungen und Tagsatzungen die Dolmetscherin geladen worden sei.

3. Daraufhin teilte das BG XXXX am 08.10.2024 mit, dass keinerlei Verständigungsprobleme wahrgenommen worden seien, das BG XXXX gab eine Leermeldung ab, das BG XXXX führte aus, dass die BF nicht zu einer Verhandlung oder Tagsatzung, sondern zu einer Befundaufnahme eines Sachverständigen beigezogen worden war und das BG XXXX übermittelte einen Auszug mit allen Verfahren, in denen die BF als Dolmetscherin eingesetzt wurde sowie zwei Stellungnahmen von Entscheidungsorganen des BG (vom 16.10.2024 und vom 24.10.2024), in welchen Schwierigkeiten der BF beim Dolmetschen mitgeteilt wurden. 3. Daraufhin teilte das BG römisch 40 am 08.10.2024 mit, dass keinerlei Verständigungsprobleme wahrgenommen worden seien, das BG römisch 40 gab eine Leermeldung ab, das BG römisch 40 führte aus, dass die BF nicht zu einer Verhandlung oder Tagsatzung, sondern zu einer Befundaufnahme eines Sachverständigen beigezogen worden war und das BG römisch 40 übermittelte einen Auszug mit allen Verfahren, in denen die BF als Dolmetscherin eingesetzt wurde sowie zwei Stellungnahmen von Entscheidungsorganen des BG (vom 16.10.2024 und vom 24.10.2024), in welchen Schwierigkeiten der BF beim Dolmetschen mitgeteilt wurden.

4. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie ein Entziehungsverfahren gemäß § 10 SDG eingeleitet werde und ihr gleichzeitig die Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 4. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 10, SDG eingeleitet werde und ihr gleichzeitig die Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

5. Am 01.12.2024 brachte die BF eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie sich ausschließlich auf den Vorfall in der Hauptverhandlung des LG am 01.10.2024 zu XXXX bezog und vorbrachte, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie betonte darüber hinaus, die Kritik ernst zu nehmen und versicherte, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Der Vorfall sei im Kontext mit den bisherigen Leistungen zu sehen, die stets professionell und zuverlässig erbracht worden seien. Am 03.12.2024 übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigte. 5. Am 01.12.2024 brachte die BF eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie sich ausschließlich auf den Vorfall in der Hauptverhandlung des LG am 01.10.2024 zu römisch 40 bezog und vorbrachte, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie betonte darüber hinaus, die Kritik ernst zu nehmen und versicherte, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Der Vorfall sei im Kontext mit den bisherigen Leistungen zu sehen, die stets professionell und zuverlässig erbracht worden seien. Am 03.12.2024 übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigte.

6. Mit Schreiben vom 03.01.2025 wurde die BF informiert, dass das Entziehungsverfahren gemäß § 10 SDG eingestellt werde und gleichzeitig explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe und Pflicht des Dolmetschers ist, den Inhalt, und zwar nur den Inhalt des Gesprochenen zu dolmetschen, und eigene Interpretationen, Filter und Zusatzinformationen jedenfalls zu vermeiden wären.6. Mit Schreiben vom 03.01.2025 wurde die BF informiert, dass das Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 10, SDG eingestellt werde und gleichzeitig explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe und Pflicht des Dolmetschers ist, den Inhalt, und zwar nur den Inhalt des Gesprochenen zu dolmetschen, und eigene Interpretationen, Filter und Zusatzinformationen jedenfalls zu vermeiden wären.

7. Mit Note vom 03.01.2025 wurden die Vorsteher:innen der Bezirksgerichte XXXX ersucht, verstärkte Aufmerksamkeit auf die Einsätze der BF zu richten.7. Mit Note vom 03.01.2025 wurden die Vorsteher:innen der Bezirksgerichte römisch 40 ersucht, verstärkte Aufmerksamkeit auf die Einsätze der BF zu richten.

8. Daraufhin meldete sich eine Richterin des BG XXXX telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF dolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten seien. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht. 8. Daraufhin meldete sich eine Richterin des BG römisch 40 telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF dolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten seien. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.

9. In weiterer Folge teilte das BG XXXX mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen. 9. In weiterer Folge teilte das BG römisch 40 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.

10. Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde die BF sodann darüber informiert, dass neuerlich ein Entziehungsverfahren gemäß § 10 SDG eingeleitet werde und wurden noch einmal umfassend sämtliche Punkte dargelegt, die an ihrer Eignung zweifeln lassen würden, begonnen mit der unzureichenden Dolmetschleistung am 01.10.2024, den Mitteilungen der anderen Entscheidungsorgane betreffend qualitativer Mängel, ständiger Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung bzw. Tagsatzung wie auch in der Hauptverhandlung zu XXXX keinen Erfolg gezeigt hätten. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr weitere und äußerst auffällige Meldungen über unzureichende Mühewaltung eingelangt seien, wobei Entscheidungsorgane aus dem Sprengel mitgeteilt hätten, sie nie wieder bestellen zu wollen und auch sonst nicht beiziehen zu wollen, da negative Erfahrungen gemacht worden und Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien.10. Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde die BF sodann darüber informiert, dass neuerlich ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 10, SDG eingeleitet werde und wurden noch einmal umfassend sämtliche Punkte dargelegt, die an ihrer Eignung zweifeln lassen würden, begonnen mit der unzureichenden Dolmetschleistung am 01.10.2024, den Mitteilungen der anderen Entscheidungsorgane betreffend qualitativer Mängel, ständiger Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung bzw. Tagsatzung wie auch in der Hauptverhandlung zu römisch 40 keinen Erfolg gezeigt hätten. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr weitere und äußerst auffällige Meldungen über unzureichende Mühewaltung eingelangt seien, wobei Entscheidungsorgane aus dem Sprengel mitgeteilt hätten, sie nie wieder bestellen zu wollen und auch sonst nicht beiziehen zu wollen, da negative Erfahrungen gemacht worden und Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien.

11. Daraufhin übermittelte die BF am 16.02.2025 eine mit „Einspruch“ betitelte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Vorwürfe mit großem Erstaunen zur Kenntnis nehme, diese jedoch entschieden zurückweise. Sie habe in ihrer langjährigen Tätigkeit als Dolmetscherin für Gerichte, Behörden und Institutionen ihre Aufgaben stets gewissenhaft, unparteiisch und professionell ausgeführt und seien die gegen sie erhobenen Beanstandungen nicht ausreichend, um eine „Aberkennung oder Einschränkung“ der Dolmetschberechtigungen zu rechtfertigen. Betreffend die behauptete unzureichende Mühewaltung habe sie stets mit größter Sorgfalt und Neutralität gearbeitet und seien auch die Behauptungen einer unzureichenden Mühewaltung durch ihre Person nicht konkretisiert und nicht belegt und sei eine Grundlage für eine Maßnahme daher nicht gegeben. Was die Zweifel an ihrer Sprachkompetenz betreffe, müssten diese objektiv nachgewiesen werden und würde ihre gerichtliche Zertifizierung und langjährige Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin ihre Kompetenz belegen. Sie beantragte die objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle. Was den Punkt des mehrfachen Rückfragens und der Diskussionen betreffe, seien diese ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung. Es gebe keine Beweise, dass diese Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und seien Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten. Solange kein konkreter Dolmetschfehler nachgewiesen sei, stelle dieser Vorwurf keinen Verstoß gegen § 10 SDG dar. Der Vorwurf der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung beweise keine fehlerhafte Dolmetschleistung, es müsse nachgewiesen werden, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei und würden ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier ein Verstoß nicht angelastet werden. Was den Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan betreffe, sei dieser subjektiv und nicht konkretisiert, es gebe keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung und falls es Missverständnisse gegeben haben solle, stelle ein vager unbelegter Vorwurf keine Pflichtverletzung dar. Zusammengefasst sei daher eine Aberkennung aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, da weder dokumentierte Fehler oder Gutachten vorliegen, noch Beweise für parteiisches Verhalten, Vorwürfe oder Nachweise für Geheimnisverrat existieren. Zudem gebe es weder ein Verfahren noch gesundheitliche Einschränkungen. Da keiner der vorgesehenen gesetzlich definierten Aberkennungsgründe erfüllt sei, seien die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend, um „eine Aberkennung“ zu rechtfertigen. Falls Zweifel an der Tätigkeit bestünden, werde neuerlich die objektive Überprüfung der Sachkunde beantragt und ersuche sie um eine detaillierte Begründung der gegen sie erhobenen Vorwürfe, konkreter Sachverhalte und Beweismittel, die unabhängige Überprüfung der Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle und einer Anhörung vor der endgültigen Entscheidung, um ihre Sichtweise darzustellen und eventuelle Missverständnisse aufzuklären. 11. Daraufhin übermittelte die BF am 16.02.2025 eine mit „Einspruch“ betitelte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Vorwürfe mit großem Erstaunen zur Kenntnis nehme, diese jedoch entschieden zurückweise. Sie habe in ihrer langjährigen Tätigkeit als Dolmetscherin für Gerichte, Behörden und Institutionen ihre Aufgaben stets gewissenhaft, unparteiisch und professionell ausgeführt und seien die gegen sie erhobenen Beanstandungen nicht ausreichend, um eine „Aberkennung oder Einschränkung“ der Dolmetschberechtigungen zu rechtfertigen. Betreffend die behauptete unzureichende Mühewaltung habe sie stets mit größter Sorgfalt und Neutralität gearbeitet und seien auch die Behauptungen einer unzureichenden Mühewaltung durch ihre Person nicht konkretisiert und nicht belegt und sei eine Grundlage für eine Maßnahme daher nicht gegeben. Was die Zweifel an ihrer Sprachkompetenz betreffe, müssten diese objektiv nachgewiesen werden und würde ihre gerichtliche Zertifizierung und langjährige Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin ihre Kompetenz belegen. Sie beantragte die objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle. Was den Punkt des mehrfachen Rückfragens und der Diskussionen betreffe, seien diese ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung. Es gebe keine Beweise, dass diese Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und seien Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten. Solange kein konkreter Dolmetschfehler nachgewiesen sei, stelle dieser Vorwurf keinen Verstoß gegen Paragraph 10, SDG dar. Der Vorwurf der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung beweise keine fehlerhafte Dolmetschleistung, es müsse nachgewiesen werden, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei und würden ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier ein Verstoß nicht angelastet werden. Was den Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan betreffe, sei dieser subjektiv und nicht konkretisiert, es gebe keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung und falls es Missverständnisse gegeben haben solle, stelle ein vager unbelegter Vorwurf keine Pflichtverletzung dar. Zusammengefasst sei daher eine Aberkennung aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, da weder dokumentierte Fehler oder Gutachten vorliegen, noch Beweise für parteiisches Verhalten, Vorwürfe oder Nachweise für Geheimnisverrat existieren. Zudem gebe es weder ein Verfahren noch gesundheitliche Einschränkungen. Da keiner der vorgesehenen gesetzlich definierten Aberkennungsgründe erfüllt sei, seien die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend, um „eine Aberkennung“ zu rechtfertigen. Falls Zweifel an der Tätigkeit bestünden, werde neuerlich die objektive Überprüfung der Sachkunde beantragt und ersuche sie um eine detaillierte Begründung der gegen sie erhobenen Vorwürfe, konkreter Sachverhalte und Beweismittel, die unabhängige Überprüfung der Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle und einer Anhörung vor der endgültigen Entscheidung, um ihre Sichtweise darzustellen und eventuelle Missverständnisse aufzuklären.

Gemäß § 10 Abs. 4 SDG kann der listenführende Präsident des Landesgerichts eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG einholen. Aufgrund des wiederholt von der BF gestellten Antrags wurden die dargestellten Erhebungsergebnisse gemäß § 14 Z 2 SDG dem Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher mit dem Ersuchen übermittelt, eine Überprüfung gemäß § 10 Abs. 4 SDG iVm § 4a SDG mit Schwerpunktsetzung auf die Dolmetschleistung durchzuführen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SDG kann der listenführende Präsident des Landesgerichts eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einholen. Aufgrund des wiederholt von der BF gestellten Antrags wurden die dargestellten Erhebungsergebnisse gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, SDG dem Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher mit dem Ersuchen übermittelt, eine Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SDG in Verbindung mit Paragraph 4 a, SDG mit Schwerpunktsetzung auf die Dolmetschleistung durchzuführen.

12. Die Kommission gemäß § 4a SDG iVm § 14 Z 2 SDG kam nach Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF stimmeneinhellig zu nachstehendem Ergebnis:12. Die Kommission gemäß Paragraph 4 a, SDG in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, SDG kam nach Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF stimmeneinhellig zu nachstehendem Ergebnis:

„Bei [der BF] liegt ein wesentlich besseres Verständnis der türkischen Sprache als der deutschen Sprache vor. Die Grammatik ist in der türkischen Sprache beinahe fehlerlos.

Mängel bestehen in der deutschen Sprache:

Es gab aber keine gravierenden Unklarheiten in der Vernehmungssituation. Auf die im Protokoll genannten Fehler kann verwiesen werden.

Wenn das Verfahren entsprechend langsam geführt wird, dann ist die Dolmetschleistung von [der BF] hinreichend.

Sehr schwierige und komplexe Verfahren könnten ein Problem darstellen, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer tat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste.

Für einfache Verfahren ist die Dolmetschleistung jedoch auch in die deutsche Sprache ausreichend.“

13. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 24.07.2025 wurde der BF die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Türkisch wegen mangelnder Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG entzogen und ihre Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.13. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 24.07.2025 wurde der BF die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Türkisch wegen mangelnder Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG entzogen und ihre Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ausgeführt, dass der Bericht der Überprüfungskommission im Ergebnis gravierende Mängel bestätige und darin explizit ausgeführt werde, dass bei „entsprechend langsamer Führung des Verfahrens die Dolmetschleistung hinreichend“ sei und sich die BF bei „sehr schwierigen und komplexen Verfahren trotz einfacher Sachverhalte schwertat, flüssig zu übersetzen“. Als Beispiele für mangelhafte Leistungen wurde die Hauptverhandlung am LG zu XXXX ins Treffen geführt, welche wegen völlig unzureichender Dolmetschleistung der BF abgebrochen werden habe müssen und in welcher es nicht um schwierige oder komplexe Sachverhalte gegangen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF, wonach es in der genannten Hauptverhandlung um einen einmaligen beruflichen Fehler infolge akuter und überraschender gesundheitlicher Probleme gehandelt habe, sei mit Blick auf die Stellungnahmen und Meldungen der weiteren Entscheidungsorgane widerlegt, zumal auch zwei Entscheidungsorgane am BG XXXX gravierende Mängel bei der Mühewaltung der BF gemeldet hätten und es sich auch dabei durchgehend um bezirksgerichtliche Verhandlungen von nicht langer Dauer gehandelt habe. Die weiteren Einwände, es gebe keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine nicht genügende Dolmetschleistung ihrerseits, würde nicht mit den gegenteiligen Meldungen und Stellungnahmen der Richter:innen in Einklang stehen. Da es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden wird und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden könne, sei der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. Da die Voraussetzung der erforderlichen Sachkunde der BF nicht mehr gegeben und damit weggefallen sei, war ihr gemäß § 14 iVm §§ 10 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 2 Z 1 lit a SDG diese Eigenschaft zu entziehen.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ausgeführt, dass der Bericht der Überprüfungskommission im Ergebnis gravierende Mängel bestätige und darin explizit ausgeführt werde, dass bei „entsprechend langsamer Führung des Verfahrens die Dolmetschleistung hinreichend“ sei und sich die BF bei „sehr schwierigen und komplexen Verfahren trotz einfacher Sachverhalte schwertat, flüssig zu übersetzen“. Als Beispiele für mangelhafte Leistungen wurde die Hauptverhandlung am LG zu römisch 40 ins Treffen geführt, welche wegen völlig unzureichender Dolmetschleistung der BF abgebrochen werden habe müssen und in welcher es nicht um schwierige oder komplexe Sachverhalte gegangen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF, wonach es in der genannten Hauptverhandlung um einen einmaligen beruflichen Fehler infolge akuter und überraschender gesundheitlicher Probleme gehandelt habe, sei mit Blick auf die Stellungnahmen und Meldungen der weiteren Entscheidungsorgane widerlegt, zumal auch zwei Entscheidungsorgane am BG römisch 40 gravierende Mängel bei der Mühewaltung der BF gemeldet hätten und es sich auch dabei durchgehend um bezirksgerichtliche Verhandlungen von nicht langer Dauer gehandelt habe. Die weiteren Einwände, es gebe keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine nicht genügende Dolmetschleistung ihrerseits, würde nicht mit den gegenteiligen Meldungen und Stellungnahmen der Richter:innen in Einklang stehen. Da es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden wird und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden könne, sei der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. Da die Voraussetzung der erforderlichen Sachkunde der BF nicht mehr gegeben und damit weggefallen sei, war ihr gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG diese Eigenschaft zu entziehen.

14. Dagegen erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.08.2025 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid ohne Durchführung ihrer persönlichen Anhörung gefasst worden sei, sie daher ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt sehe und daher um nachträgliche persönliche Anhörung ihrer Person und die Möglichkeit ihre Position ausführlich darzulegen ersuche.

15. Mit Schreiben vom 01.09.2025, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist seit 26.01.2023 als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen.

1.2. Zu den Vorwürfen

Am 01.10.2024 war die BF in einem Verfahren vor dem LG zu XXXX als Dolmetscherin geladen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden ihr unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen, was dazu führte, dass die Verhandlung abgebrochen werden musste. Am 01.10.2024 war die BF in einem Verfahren vor dem LG zu römisch 40 als Dolmetscherin geladen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden ihr unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen, was dazu führte, dass die Verhandlung abgebrochen werden musste.

Bezüglich in den vor dem BG XXXX geführten Verfahren zu XXXX schilderte der zuständige Richter, dass für ihn der Eindruck verblieben sei, dass bei der Übersetzung vom Türkischen ins Deutsche durch die als Dolmetscherin herangezogene BF regelmäßig etwas verloren gegangen sei, er immer wieder nachfragen habe müssen und er seine Kanzleikraft damit beauftragt habe, primär andere Dolmetscher:innen für die türkische Sprache zu bestellen. Bezüglich in den vor dem BG römisch 40 geführten Verfahren zu römisch 40 schilderte der zuständige Richter, dass für ihn der Eindruck verblieben sei, dass bei der Übersetzung vom Türkischen ins Deutsche durch die als Dolmetscherin herangezogene BF regelmäßig etwas verloren gegangen sei, er immer wieder nachfragen habe müssen und er seine Kanzleikraft damit beauftragt habe, primär andere Dolmetscher:innen für die türkische Sprache zu bestellen.

In einem weiteren vor dem BG XXXX geführten Verfahren zu XXXX wurde am 17.01.2024 eine Tagsatzung durchgeführt, an welcher die BF als Dolmetscherin teilnahm. Von der zuständigen Richterin wird der BF diesbezüglich vorgeworfen, sie habe sich nicht an deren Vorgaben gehalten und nicht genau das übersetzt, um was sie gebeten wurde. Außerdem habe sie den Eindruck erweckt, dass die Aussagen der türkischen Zeugin nicht exakt übersetzt worden seien, sondern die BF selbst Interpretationen/Kürzungen vorgenommen habe bzw. teilweise dem Gespräch nicht habe folgen können. Zudem seien die deutschen Antworten der BF nicht verständlich gewesen, man habe dauernd nachfragen müssen und sei unter Zeitdruck gekommen. Es steht fest, dass sich die zuständige Richterin dieses Verfahrens durch die mangelhafte Übersetzungstätigkeit der BF unter Druck gesetzt gefühlt hat, mit der Leistung der BF überhaupt nicht zufrieden war und diese nicht mehr laden wird. In einem weiteren vor dem BG römisch 40 geführten Verfahren zu römisch 40 wurde am 17.01.2024 eine Tagsatzung durchgeführt, an welcher die BF als Dolmetscherin teilnahm. Von der zuständigen Richterin wird der BF diesbezüglich vorgeworfen, sie habe sich nicht an deren Vorgaben gehalten und nicht genau das übersetzt, um was sie gebeten wurde. Außerdem habe sie den Eindruck erweckt, dass die Aussagen der türkischen Zeugin nicht exakt übersetzt worden seien, sondern die BF selbst Interpretationen/Kürzungen vorgenommen habe bzw. teilweise dem Gespräch nicht habe folgen können. Zudem seien die deutschen Antworten der BF nicht verständlich gewesen, man habe dauernd nachfragen müssen und sei unter Zeitdruck gekommen. Es steht fest, dass sich die zuständige Richterin dieses Verfahrens durch die mangelhafte Übersetzungstätigkeit der BF unter Druck gesetzt gefühlt hat, mit der Leistung der BF überhaupt nicht zufrieden war und diese nicht mehr laden wird.

Am 07.01.2025 meldete sich eine Richterin des BG XXXX telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF verdolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten wären. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.Am 07.01.2025 meldete sich eine Richterin des BG römisch 40 telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF verdolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten wären. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.

Der Vorsteher des BG XXXX teilte am 17.01.2025 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren zu XXXX derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.Der Vorsteher des BG römisch 40 teilte am 17.01.2025 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren zu römisch 40 derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.

Aufgrund der beschriebenen Vorwürfe steht fest, dass die BF wiederkehrend unzureichende Dolmetschleistungen im Rahmen von verschiedenen Verhandlungen erbracht hat.

1.3. Zur kommissionellen Überprüfung der Sprachkompetenz durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher am 28.05.2025

Aufgrund der oben beschriebenen Verdachtsmomente und dem Ansuchen der BF auf Überprüfung ihrer Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle wurde eine entsprechende Überprüfung der Sprachkompetenz der BF durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission gemäß § 10 Abs. 4 SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt.Aufgrund der oben beschriebenen Verdachtsmomente und dem Ansuchen der BF auf Überprüfung ihrer Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle wurde eine entsprechende Überprüfung der Sprachkompetenz der BF durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt.

Die nach der Überprüfung einhellig abgegebene, begründete Stellungnahme der Kommission lautet:

„Bei [der BF] liegt ein wesentlich besseres Verständnis der türkischen Sprache als der deutschen Sprache vor. Die Grammatik ist in der türkischen Sprache beinahe fehlerlos.

Mängel bestehen in der deutschen Sprache:

Es gab aber keine gravierenden Unklarheiten in der Vernehmungssituation. Auf die im Protokoll genannten Fehler kann verwiesen werden.

Wenn das Verfahren entsprechend langsam geführt wird, dann ist die Dolmetschleistung von [der BF] hinreichend.

Sehr schwierige und komplexe Verfahren könnten ein Problem darstellen, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer tat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste.

Für einfache Verfahren ist die Dolmetschleistung jedoch auch in die deutsche Sprache ausreichend.“

1.4. Es steht fest, dass aufgrund der Vorfälle in der Praxis und des Überprüfungsergebnisses der Kommission von einer mangelhaften Sachkunde der BF betreffend das Dolmetschen von der türkischen in die deutsche Sprache vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter I. wiedergegeben Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.2.1. Die unter römisch eins. wiedergegeben Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

2.2. Die BF ist von der belangten Behörde mit der beabsichtigten Entziehung ihrer Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin den Vorwürfen am LG und den Ermittlungsergebnissen der durchgeführten Erhebungen mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2024 konfrontiert worden und hat darauf ihrerseits zunächst mit Stellungnahme vom 01.12.2024 reagiert:

In dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 bezog sich die BF lediglich auf den Vorfall in der Verhandlung am LG zu XXXX und brachte darin vor, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie nehme die Kritik ernst und würde versichern, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Dazu übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (bei denen es sich um vorübergehende und hormonell bedingte Beschwerden gynäkologischer Art handelt) bestätigte.In dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 bezog sich die BF lediglich auf den Vorfall in der Verhandlung am LG zu römisch 40 und brachte darin vor, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie nehme die Kritik ernst und würde versichern, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Dazu übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (bei denen es sich um vorübergehende und hormonell bedingte Beschwerden gynäkologischer Art handelt) bestätigte.

Aufgrund dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 in Zusammenschau mit dem vorgelegten medizinischen Befund wurde das Verfahren betreffend die Entziehung der Dolmetscheigenschaft vorerst eingestellt.

Da in weiterer Folge die unter 1.2. dargestellte Kritik des BG XXXX und des BG XXXX zu Tage getreten war, wurde die BF in einem weiteren Schreiben vom 03.02.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien und neuerlich ein Entziehungsverfahren gemäß § 10 SDG eingeleitet werde. Dabei wurde insbesondere betont, dass es sich bei den Vorwürfen um qualitative Mängel, ständiges Rückfragen und Diskussionen, den Eindruc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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