Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W296 2337530-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin FEIGL, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin FEIGL, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Stellungbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer für den Wehrdienst für tauglich befunden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft1. Mit Stellungbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für den Wehrdienst für tauglich befunden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft
2. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen beim Militärkommando XXXX am XXXX , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im April XXXX den Zivildienst antreten wollen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen beim Militärkommando römisch 40 am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im April römisch 40 den Zivildienst antreten wollen.
3. Mit Schreiben des Militärkommandos XXXX vom XXXX , GZ XXXX , eingelangt XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.3. Mit Schreiben des Militärkommandos römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingelangt römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer dem römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
6. Der Beschwerdeführer war in Folge von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und ab XXXX durchgehend krank, weswegen er gemäß § 19a ZDG mit Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.6. Der Beschwerdeführer war in Folge von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und ab römisch 40 durchgehend krank, weswegen er gemäß Paragraph 19 a, ZDG mit Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von XXXX bis XXXX nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet würde.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet würde.
8. Am XXXX wurde der belangten Behörde auf deren Ersuchen, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen, rückgemeldet, er leide unter psychischen Problemen und habe Depressionen wegen des Zivildienstes im Alten- und Pflegeheim, zudem habe er Existenzängste.8. Am römisch 40 wurde der belangten Behörde auf deren Ersuchen, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen, rückgemeldet, er leide unter psychischen Problemen und habe Depressionen wegen des Zivildienstes im Alten- und Pflegeheim, zudem habe er Existenzängste.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer [abermals] dem XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer [abermals] dem römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
10. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde per Mail einen Antrag auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.10. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde per Mail einen Antrag auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
11. Am XXXX fragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach, ob [denn] sein Antrag vollständig eingelangt sei.11. Am römisch 40 fragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach, ob [denn] sein Antrag vollständig eingelangt sei.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen.
13. Am XXXX übermittelte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer per Mail eine Beschwerde an die belangte Behörde.13. Am römisch 40 übermittelte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer per Mail eine Beschwerde an die belangte Behörde.
14. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.14. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
15. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesveraltungsgericht vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer bis XXXX die Möglichkeit gegeben, zu folgendem Sachverhalt zusammengefasst Stellung zu nehmen: Seine Beschwerde stelle sich nach der derzeitigen Aktenlage als verspätet dar, da der angefochtene Bescheid laut Aktenlage am XXXX zugestellt worden sei, die Beschwerdefrist habe am XXXX geendet, doch sei seine Beschwerde [erst] am XXXX per Mail bei der Behörde eingebracht worden, sodass die Beschwerdeeinbringung somit nach der dieser Aktenlage verspätet sei.15. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesveraltungsgericht vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer bis römisch 40 die Möglichkeit gegeben, zu folgendem Sachverhalt zusammengefasst Stellung zu nehmen: Seine Beschwerde stelle sich nach der derzeitigen Aktenlage als verspätet dar, da der angefochtene Bescheid laut Aktenlage am römisch 40 zugestellt worden sei, die Beschwerdefrist habe am römisch 40 geendet, doch sei seine Beschwerde [erst] am römisch 40 per Mail bei der Behörde eingebracht worden, sodass die Beschwerdeeinbringung somit nach der dieser Aktenlage verspätet sei.
16. Binnen der ihm ermöglichten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
2.2. Relevante Bestimmungen:
2.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Norm des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:2.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Norm des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. Paragraph 7,
[…]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung,
[…]“
2.2.2. Die maßgeblichen Normen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lauten:2.2.2. Die maßgeblichen Normen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lauten:
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
2.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Norm des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lautet:2.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Norm des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
2.3. Die für diese Rechtssache relevante Judikatur lautet:
Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).
Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist […] (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist […] (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; 09.11.2004, 2004/05/0078, mwN).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199; Verweis auf VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; 09.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162; Verweis auf VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093, mwN).Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162; Verweis auf VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093, mwN).
Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; Verweis auf VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
2.4. Allgemeines:
Nach den zitierten Normen des AVG enden mit Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei der Frist zur Einbringung einer Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
2.5. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache folgendes:
In dieser Rechtssache führte der (direkte) Zustellungsversuch des angefochtenen Bescheides vom XXXX nicht zum Erfolg, weswegen das Schriftstück beim XXXX in XXXX , hinterlegt und der Beschwerdeführer hierüber informiert wurde, dass er das für ihn bestimmte Dokument ab XXXX abholen könne. Es sind seinerseits weder Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf den angefochtenen Bescheid aufkommen ließen. Weiters sind auch keine Hindernisse betreffend eine zeitgerechte Behebung desselben hervorgekommen. Tatsächlich abgeholt wurde der Bescheid am XXXX , was jedoch nichts daran änderte, dass dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 iVm Satz 3 ZustG mit XXXX als zugestellt galt und ebendieser Tag somit fristauslösend für die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am XXXX endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des XXXX . Die am XXXX per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.In dieser Rechtssache führte der (direkte) Zustellungsversuch des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 nicht zum Erfolg, weswegen das Schriftstück beim römisch 40 in römisch 40 , hinterlegt und der Beschwerdeführer hierüber informiert wurde, dass er das für ihn bestimmte Dokument ab römisch 40 abholen könne. Es sind seinerseits weder Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf den angefochtenen Bescheid aufkommen ließen. Weiters sind auch keine Hindernisse betreffend eine zeitgerechte Behebung desselben hervorgekommen. Tatsächlich abgeholt wurde der Bescheid am römisch 40 , was jedoch nichts daran änderte, dass dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ZustG mit römisch 40 als zugestellt galt und ebendieser Tag somit fristauslösend für die vierwöchige Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG war. Ausgehend folglich von der Zustellung des Bescheides am römisch 40 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher mit Ablauf des römisch 40 . Die am römisch 40 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist. Das bedeutet weiters, dass der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Folge der Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, weswegen einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen ist.
Für die Zurückweisung einer Beschwerde sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor, weswegen in der vorliegenden Rechtssache die Verhandlung entfallen konnte. Für die Zurückweisung einer Beschwerde sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor, weswegen in der vorliegenden Rechtssache die Verhandlung entfallen konnte.
2.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2337530.1.00Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026