TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/18 W255 2336124-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W255 2336124-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes SAMAAN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, betreffend die Abweisung des Antrages der XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Indien, gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes SAMAAN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, betreffend die Abweisung des Antrages der römisch 40 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 23.10.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Im Zuge der Antragstellung wurde weder die beabsichtigte Entlohnung, noch der anzuwendende Kollektivvertrag, noch die Einstufung bekanntgegeben. 1.1. Die römisch 40 (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 23.10.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Im Zuge der Antragstellung wurde weder die beabsichtigte Entlohnung, noch der anzuwendende Kollektivvertrag, noch die Einstufung bekanntgegeben.

1.2.    Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass Beschäftigungsbewilligungen nur nach Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erteilt werden dürften. Der BF werde daher angeboten, geeignet erscheinende BewerberInnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der BF vorsprechen würden. Die BF habe acht Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dem Schreiben des AMS war ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für XXXX “ beigelegt. Die BF wurde aufgefordert, das Formular auszufüllen und dem AMS zu retournieren sowie dem AMS einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel gemäß den Bestimmungen des § 2 und 2g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit Angabe des angewandten Kollektivvertrages, der dazugehörigen Einstufung und Aufschlüsselung einer etwaigen Überzahlung zu übermitteln. 1.2. Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass Beschäftigungsbewilligungen nur nach Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erteilt werden dürften. Der BF werde daher angeboten, geeignet erscheinende BewerberInnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei der BF vorsprechen würden. Die BF habe acht Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dem Schreiben des AMS war ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für römisch 40 “ beigelegt. Die BF wurde aufgefordert, das Formular auszufüllen und dem AMS zu retournieren sowie dem AMS einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2 und 2 g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit Angabe des angewandten Kollektivvertrages, der dazugehörigen Einstufung und Aufschlüsselung einer etwaigen Überzahlung zu übermitteln.

1.3.    Am 10.11.2025 langte beim AMS der von der BF ausgefüllte „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für XXXX “ ein. Darin führte die BF aus, dass sie eine Bürokraft suche, die für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sei. Diese Person müsse über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen. Es sei beabsichtigt, diese Person mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- für eine Vollzeitstelle von 38,5 Wochenstunden zu entlohnen. 1.3. Am 10.11.2025 langte beim AMS der von der BF ausgefüllte „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für römisch 40 “ ein. Darin führte die BF aus, dass sie eine Bürokraft suche, die für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sei. Diese Person müsse über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen. Es sei beabsichtigt, diese Person mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- für eine Vollzeitstelle von 38,5 Wochenstunden zu entlohnen.

1.4.    Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass bisher kein Dienstvorvertrag gemäß § 2 AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorgelegt worden sei. Es erscheine daher nicht die Gewähr gegeben, dass die gesetzlich vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden. 1.4. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass bisher kein Dienstvorvertrag gemäß Paragraph 2, AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorgelegt worden sei. Es erscheine daher nicht die Gewähr gegeben, dass die gesetzlich vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten würden.

1.5.    Am 19.01.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte sie vor, kein Schreiben vom 23.10.2025 erhalten zu haben, wonach der Dienstvorvertrag gemäß § 2 AVRAG vorzulegen sei. Die BF unterließ es (weiterhin), den Dienstvertrag mit der Beschwerde vorzulegen. 1.5. Am 19.01.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte sie vor, kein Schreiben vom 23.10.2025 erhalten zu haben, wonach der Dienstvorvertrag gemäß Paragraph 2, AVRAG vorzulegen sei. Die BF unterließ es (weiterhin), den Dienstvertrag mit der Beschwerde vorzulegen.

1.6.    Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2026 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen zwecks Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Im Hinblick auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens führte das AMS aus, dass für die Tätigkeit als Bürokraft Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1, B2) erforderlich seien, da die Kommunikation mit den österreichischen Ämtern und Behörden in deutscher Sprache erfolge. Die bei XXXX vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 seien für die beantragte Tätigkeit nicht ausreichend. Darüber hinaus habe nach Abruf des Dienstnehmerverzeichnisses festgestellt werden können, dass die XXXX auch über Arbeiter verfüge, die eine ägyptische bzw. polnische Herkunft haben und die diesbezügliche interne Kommunikation nicht auf Indisch stattfinden werde. Das von der XXXX bekanntgegebene Erfordernis indischer Sprachkenntnisse sei in diesem Zusammenhang obsolet bzw. überschießend. 1.6. Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2026 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen zwecks Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Im Hinblick auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens führte das AMS aus, dass für die Tätigkeit als Bürokraft Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1, B2) erforderlich seien, da die Kommunikation mit den österreichischen Ämtern und Behörden in deutscher Sprache erfolge. Die bei römisch 40 vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 seien für die beantragte Tätigkeit nicht ausreichend. Darüber hinaus habe nach Abruf des Dienstnehmerverzeichnisses festgestellt werden können, dass die römisch 40 auch über Arbeiter verfüge, die eine ägyptische bzw. polnische Herkunft haben und die diesbezügliche interne Kommunikation nicht auf Indisch stattfinden werde. Das von der römisch 40 bekanntgegebene Erfordernis indischer Sprachkenntnisse sei in diesem Zusammenhang obsolet bzw. überschießend.

Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass XXXX an der Adresse des beabsichtigten Arbeitsortes wohnhaft sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX an dieser Adresse gemeldet sei. Da sowohl die zu beschäftigende Person als auch der Arbeitgeber den gleichen Familiennamen tragen bzw. über denselben Wohnsitz verfügen, sei von einem Verwandtschaftsverhältnis auszugehen. Hier sei ergänzend anzumerken, dass beide Personen für Herrn XXXX (ehemals Kommanditist der XXXX bzw. wird gegen diese Person ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet – der Schuldner ist zahlungsunfähig) tätig gewesen seien bzw. im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung beantragt worden seien. Des Weiteren habe festgestellt werden können, dass römisch 40 an der Adresse des beabsichtigten Arbeitsortes wohnhaft sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 an dieser Adresse gemeldet sei. Da sowohl die zu beschäftigende Person als auch der Arbeitgeber den gleichen Familiennamen tragen bzw. über denselben Wohnsitz verfügen, sei von einem Verwandtschaftsverhältnis auszugehen. Hier sei ergänzend anzumerken, dass beide Personen für Herrn römisch 40 (ehemals Kommanditist der römisch 40 bzw. wird gegen diese Person ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet – der Schuldner ist zahlungsunfähig) tätig gewesen seien bzw. im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung beantragt worden seien.

Aufgrund des objektiv nicht nachvollziehbaren Anforderungsprofils bzw. der Tatsache, dass XXXX (mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) nicht die Erfordernisse einer Bürokraft besitze und des dem Antrag immanenten Verwandtschaftsverhältnisses der beteiligten Personen, sei der gegenständliche Antrag als Freundschaftsantrag zu qualifizieren.Aufgrund des objektiv nicht nachvollziehbaren Anforderungsprofils bzw. der Tatsache, dass römisch 40 (mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) nicht die Erfordernisse einer Bürokraft besitze und des dem Antrag immanenten Verwandtschaftsverhältnisses der beteiligten Personen, sei der gegenständliche Antrag als Freundschaftsantrag zu qualifizieren.

Ergänzend sei auch anzumerken, dass die XXXX am 17.07.2020 in das Firmenbuch eingetragen worden sei, aktuell über sechs Arbeiter verfüge (zwei davon würden geringfügig beschäftigt), eine Bürokraft bis dato nicht vorgelegen habe und die Anzahl der Beschäftigten eine vollzeitbeschäftigte (lt. aktuellem Vermittlungsauftrag wird eine Vollzeitkraft gesucht) Bürokraft auch nicht begründe. In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Tatsachen seien die Voraussetzungen des § 4 AuslBG nicht erfüllt.Ergänzend sei auch anzumerken, dass die römisch 40 am 17.07.2020 in das Firmenbuch eingetragen worden sei, aktuell über sechs Arbeiter verfüge (zwei davon würden geringfügig beschäftigt), eine Bürokraft bis dato nicht vorgelegen habe und die Anzahl der Beschäftigten eine vollzeitbeschäftigte (lt. aktuellem Vermittlungsauftrag wird eine Vollzeitkraft gesucht) Bürokraft auch nicht begründe. In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Tatsachen seien die Voraussetzungen des Paragraph 4, AuslBG nicht erfüllt.

Mangels Vorlage eines Dienstvorvertrages gem. §§ 2 und 2g AVRAG – unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Aufschlüsselung des Gehalts – hätten die Lohn- und Arbeitsbedingungen aktuell nicht überprüft werden können.Mangels Vorlage eines Dienstvorvertrages gem. Paragraphen 2 und 2 g AVRAG – unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Aufschlüsselung des Gehalts – hätten die Lohn- und Arbeitsbedingungen aktuell nicht überprüft werden können.

Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen. Seitens der BF erfolgte keine Reaktion.

1.7.    Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der im Schreiben vom 27.01.2026 (Punkt 1.7.) dargelegten Begründung.

1.8.    Mit Schreiben vom 17.02.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führte die BF aus, dass dem AuslBG nicht zu entnehmen sei, dass im konkreten Betrieb der BF zwingend ein Niveau von Deutschsprachkenntnissen auf B1/B2 erbracht werden müsse. Das AuslBG kenne auch keinen Versagungstatbestand, der auf die reine „Verwandtschaft“ abstelle. Der bemängelte Dienstvorvertrag würde „binnen Frist nachgereicht. Die kollektivvertragliche Einstufung erfolgt gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag, das Entgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestniveau. Der formelle Mangel ist somit heilbar.“

1.9.    Mit Schreiben des AMS vom 17.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die XXXX (= BF), ein Unternehmen, das im Taxigewerbe tätig ist, stellte am 23.10.2025 beim AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 sollte XXXX für 38,5 Wochenstunden (statt 25 Wochenstunden) eingestellt werden. 2.1.1. Die römisch 40 (= BF), ein Unternehmen, das im Taxigewerbe tätig ist, stellte am 23.10.2025 beim AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 als Bürokraft für 25 Wochenstunden. Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 sollte römisch 40 für 38,5 Wochenstunden (statt 25 Wochenstunden) eingestellt werden.

Die Bürokraft soll für die Koordinierung der Fahrer und das Office-Management tätig sein und mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 1.500,- entlohnt werden.

Laut Vermittlungsauftrag vom 10.11.2025 muss die anzustellende Bürokraft zwingend über Indisch- und Englischkenntnisse verfügen.

2.1.2.  Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von XXXX bekanntgegeben.2.1.2. Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von römisch 40 bekanntgegeben.

2.1.3.  Die BF hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt.

2.1.4.  Die Anschrift der XXXX An dieser Anschrift sind auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei fungiert XXXX als Unterkunftgeber von XXXX handelt es sich um den Onkel väterlicherseits von XXXX seit Dezember 2023 unentgeltlich bei sich wohnen und unterstützte ihn darüber hinaus bis September 2025 in finanzieller Hinsicht. Seit September 2025 zahlt XXXX seinem Onkel regelmäßig Geld für Lebensmittel und Benzin.2.1.4. Die Anschrift der römisch 40 An dieser Anschrift sind auch der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch 40 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei fungiert römisch 40 als Unterkunftgeber von römisch 40 handelt es sich um den Onkel väterlicherseits von römisch 40 seit Dezember 2023 unentgeltlich bei sich wohnen und unterstützte ihn darüber hinaus bis September 2025 in finanzieller Hinsicht. Seit September 2025 zahlt römisch 40 seinem Onkel regelmäßig Geld für Lebensmittel und Benzin.

2.1.5.   XXXX wurde am XXXX in Indien geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2023 mit einem Touristenvisum in Österreich ein und stellte am 02.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz mit zur Zl. 1376998607/240002668 protokolliertem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). XXXX wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen XXXX wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob XXXX fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W124 2994553-1 anhängig.2.1.5. römisch 40 wurde am römisch 40 in Indien geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2023 mit einem Touristenvisum in Österreich ein und stellte am 02.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.01.2024 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz mit zur Zl. 1376998607/240002668 protokolliertem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). römisch 40 wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen römisch 40 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W124 2994553-1 anhängig.

2.1.6.   XXXX geht in Österreich seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verdient monatlich zwischen EUR 1.100,- und EUR 1.200,-. Er hat einen Vertrag mit Mediaprint. Er verfügt über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung dieser Tätigkeit.2.1.6. römisch 40 geht in Österreich seit 11.09.2025 einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verdient monatlich zwischen EUR 1.100,- und EUR 1.200,-. Er hat einen Vertrag mit Mediaprint. Er verfügt über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung dieser Tätigkeit.

2.1.7.   XXXX hat die Integrationsprüfung auf A2 Niveau bestanden. 2.1.7. römisch 40 hat die Integrationsprüfung auf A2 Niveau bestanden.

2.1.8.   XXXX hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen. 2.1.8. römisch 40 hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen.

2.1.9.  Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 2.1.1. genannte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von XXXX gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, wurde der unter Punkt 2.1.1. genannte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwecks Anstellung von römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.

2.1.15. Mit Schreiben vom 17.02.2026 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Die Feststellungen zur BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Unternehmensregister und das Firmenbuch. Die Feststellungen zum Antrag (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag vom 23.10.2025. Die Feststellungen zum Vermittlungsauftrag (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsauftrag, der von der BF ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt wurde.

2.2.3.  Die Feststellung, dass die BF trotz Aufforderung seitens des AMS nie einen nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von XXXX bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass „die Einstufung gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag“ erfolge, ohne zu nennen, welcher Kollektivvertrag von der BF angewendet wird und ohne darauf einzugehen, welche konkrete Einstufung von XXXX beabsichtigt sei. 2.2.3. Die Feststellung, dass die BF trotz Aufforderung seitens des AMS nie einen nie den anzuwendenden Kollektivvertrag und die beabsichtigte Einstufung von römisch 40 bekanntgegeben hat (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass „die Einstufung gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag“ erfolge, ohne zu nennen, welcher Kollektivvertrag von der BF angewendet wird und ohne darauf einzugehen, welche konkrete Einstufung von römisch 40 beabsichtigt sei.

2.2.4.  Die Feststellung, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS nie einen Dienstvorvertrag/Dienstzettel vorgelegt hat (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, in dem sich kein Dienstvorvertrag findet. Die BF hat zuletzt im Vorlageantrag angekündigt, „binnen Frist“ einen Dienstvorvertrag nachzureichen, legte aber nie einen Dienstvorvertrag vor.

2.2.5.  Die Feststellungen zur BF und den Personen XXXX (Punkt 2.1.4. und 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR, das Unternehmensregister, das Firmenbuch sowie die Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W124 2994553-1 geführte Asylverfahren, insbesondere die von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 getätigten Aussagen. Dort beschrieb er, dass er bei seinem Onkel lebt, dieser ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt, auch sonst finanziell unterstützt und er seinem Onkel seit kurzem Geld für Lebensmittel und Benzin gibt.2.2.5. Die Feststellungen zur BF und den Personen römisch 40 (Punkt 2.1.4. und 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR, das Unternehmensregister, das Firmenbuch sowie die Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W124 2994553-1 geführte Asylverfahren, insbesondere die von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 getätigten Aussagen. Dort beschrieb er, dass er bei seinem Onkel lebt, dieser ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt, auch sonst finanziell unterstützt und er seinem Onkel seit kurzem Geld für Lebensmittel und Benzin gibt.

2.2.6.  Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von XXXX (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf dessen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 im Zuge seines Asylverfahrens (GZ: W124 2994553-1). Dort gab er auf Befragung durch den Richter unter anderem an, seit 3 oder 4 Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten und über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als Zusteller zu verfügen. Dem aktuellen HVB-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF seit 11.09.2025 im Rahmen der KV-Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet ist. 2.2.6. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von römisch 40 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf dessen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2025 im Zuge seines Asylverfahrens (GZ: W124 2994553-1). Dort gab er auf Befragung durch den Richter unter anderem an, seit 3 oder 4 Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten und über keine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als Zusteller zu verfügen. Dem aktuellen HVB-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF seit 11.09.2025 im Rahmen der KV-Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet ist.

2.2.7.  Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das vorgelegte Diplom.

2.2.8.  Die Feststellung, dass XXXX keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen hat (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Es befindet sich darin kein Diplom und kein sonstiger Nachweis. 2.2.8. Die Feststellung, dass römisch 40 keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen hat (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Es befindet sich darin kein Diplom und kein sonstiger Nachweis.

2.2.9.   Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Punkt 2.1.9. 2.1.10. und 2.1.11.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 22.12.2025, ABB-Nr. 4605880, und 09.02.2026, ABB-Nr. 4628972, die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.       keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4.       die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5.       der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6.       die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7.       der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8.       die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9.       der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a)       einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b)       die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

1.       der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2.       die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder

3.       öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

4.       der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder4. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder

5.       der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten