TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/18 W224 2330151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AVG §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W224 2330151-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 17.10.2025, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 17.10.2025, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU).

1.2. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die JKU den Antrag ab.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1 mit der Begründung abgewiesen, der BF weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art V.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom BF absolvierten Studien und den in § 2 Abs 2 des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1 mit der Begründung abgewiesen, der BF weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art römisch fünf.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom BF absolvierten Studien und den in Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.

1.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020, Ra 2020/10/0132, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen.

1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde.

1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass der BF der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Eingabe vom 01.06.2025 reichte der BF diverse Unterlagen ein und beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education und verwies auf die Einreichung einer „Dissertation“.

2.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2025 betreffend die am 18.06.2019 beantragte Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik gemäß § 69 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.2.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2025 betreffend die am 18.06.2019 beantragte Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die §§ 69f AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre, der BF seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre, der BF seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt habe.

2.3. Mit „Kombinationsantrag gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) und § 8 VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß § 73 AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.3. Mit „Kombinationsantrag gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) und Paragraph 8, VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 73, AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 (eingelangt am 17.12.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz.

Mit Bescheid vom 11.11.2019 wurde der Antrag durch die belangte Behörde abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 01.06.2025 beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet (auszugsweise):

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.       der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.       der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet (auszugsweise):

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.       das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3.       das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[…]

3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Die vom BF verfahrensgegenständlich beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nach § 69 AVG. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Die vom BF verfahrensgegenständlich beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nach Paragraph 69, AVG. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Antragstellung nach § 69 AVG bei durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren die §§ 69f AVG nicht anwendbar sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, 22.02.2022, Ra 2022/11/0032-3) und begründete dies in seiner Entscheidung vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106 ausführlich wie folgt: „Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt. Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden können (vgl. hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Antragstellung nach Paragraph 69, AVG bei durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, 22.02.2022, Ra 2022/11/0032-3) und begründete dies in seiner Entscheidung vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106 ausführlich wie folgt: „Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt. Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die Paragraphen 69, f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden können vergleiche hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem Antrag nach § 69 AVG nicht ident (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem Antrag nach Paragraph 69, AVG nicht ident vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).

Das vom BF angeführte Verfahren wurde jedoch – wie festgestellt – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, W129 2231426-1, abgeschlossen. Daher war § 69 AVG – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – nicht anwendbar und die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag nach § 32 VwGVG anzustreben gewesen. Das vom BF angeführte Verfahren wurde jedoch – wie festgestellt – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, W129 2231426-1, abgeschlossen. Daher war Paragraph 69, AVG – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – nicht anwendbar und die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag nach Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen.

3.2.3.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Unzulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der JKU bereits rechtskräftig entschieden wurde. 3.2.4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Unzulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der JKU bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Der Umstand, dass der BF seinen Antrag unverändert wiederholt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/123.2.5. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsgrundlage Sache des Verfahrens Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2330151.1.00

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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