TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 W240 2335156-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W240 2335158-1/3E

W240 2335156-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.11.2025, Zl. 2025-0.917.502, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , beide StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.11.2025, Zl. 2025-0.917.502, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Eine Erledigung der Anträge vom 02.10.2023 innerhalb von sechs Monaten ist gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Eine Erledigung der Anträge vom 02.10.2023 innerhalb von sechs Monaten ist gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind minderjährige afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 02.10.2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran).
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind minderjährige afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 02.10.2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran).

Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF XXXX .,
StA. Afghanistan, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.11.2015, rechtskräftig seit 15.12.20215,
Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF römisch 40 ., , StA. Afghanistan, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.11.2015, rechtskräftig seit 15.12.20215, , Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.04.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es wäre daher, um ihnen die Einreise zu ermöglichen, gem.
§ 26 FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an ihrer Identität habe.
2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 24.04.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es wäre daher, um ihnen die Einreise zu ermöglichen, gem. , Paragraph 26, FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an ihrer Identität habe.

In der bezughabenden Stellungnahme führt das BFA weiter aus, dass das Familienverhältnis der BF zur Mutter mit afghanischen Personalausweisen/Geburtsurkunden belegt worden sei. Die BF hätten sich mit afghanischen Reisepässen ausgewiesen, welche laut durchgeführter ARGUS Prüfung als unbedenklich befunden worden seien. Alle vorgelegten Dokumente seien der ÖB Teheran im Original vorgelegt und bestätigt worden. Gegen die Mutter werde keine Verfahren zur Aberkennung gem. §§ 7 und 9 AsylG geführt und hätten die entsprechenden Konsultationen gem. § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG ergeben, dass die Einreise der BF den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der nachvollziehbaren und übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei nach mehr als drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden und seien die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt.In der bezughabenden Stellungnahme führt das BFA weiter aus, dass das Familienverhältnis der BF zur Mutter mit afghanischen Personalausweisen/Geburtsurkunden belegt worden sei. Die BF hätten sich mit afghanischen Reisepässen ausgewiesen, welche laut durchgeführter ARGUS Prüfung als unbedenklich befunden worden seien. Alle vorgelegten Dokumente seien der ÖB Teheran im Original vorgelegt und bestätigt worden. Gegen die Mutter werde keine Verfahren zur Aberkennung gem. Paragraphen 7 und 9 AsylG geführt und hätten die entsprechenden Konsultationen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG ergeben, dass die Einreise der BF den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der nachvollziehbaren und übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag sei nach mehr als drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden und seien die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt.

3. Mit Schreiben vom 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran an die Rechtsvertretung der BF ein Merkblatt zu deren Anträgen auf Einreise nach § 35 AsylG und zur Hemmung der Frist und Entscheidungspflicht nach § 36a AsylG. 3. Mit Schreiben vom 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran an die Rechtsvertretung der BF ein Merkblatt zu deren Anträgen auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG und zur Hemmung der Frist und Entscheidungspflicht nach Paragraph 36 a, AsylG.

4. Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Teheran ein.4. Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Teheran ein.

Darin wurde insbesondere zu den vorangehenden Anträgen gem. § 35 AsylG vorgebracht, dass es sich bei den BF um die leiblichen Söhne der Mutter handle, welche deren Bezugsperson sei. Diese hätten sich gemeinsam mit dem Kindsvater bzw. damaligen Ehegatten der Mutter ohne Dokumente im Iran aufgehalten, bis die Mutter aufgrund der Drogenabhängigkeit des Kindsvaters sowie der von ihm ausgehenden häuslichen Gewalt habe fliehen müssen. Fluchtbedingt hätten die damals vier- und fünfjährigen BF bei ihrer Großmutter väterlicherseits, welche sie schlagen würde, zurückbleiben müssen, da der Vater ihre Ausreise vehement verhindert habe. Mittlerweile habe der Kindsvater eine neue Familie und lebe nicht mehr im Iran, sein Aufenthaltsort sei unklar und er habe kein Interesse mehr an den BF. Im September 2023 sei die Mutter in den Iran zu den BF gereist, da die Großmutter diese der Wohnung verwiesen habe und diese obdachlos gewesen seien. Die Mutter habe diese zur Antragstellung begleitet, jedoch aufgrund ihres mit ihrem aktuellen Lebensgefährten gemeinsamen einjährigen -in Österreich geborenen - Kindes nicht lange bei den BF bleiben können. Am 02.10.2023 seien die damaligen Anträge auf Einreise gem. § 35 AsylG bei der
ÖB Teheran eingebracht worden. Die BF hätten wiederholt bei unterschiedlichen Personen im Iran untergebracht werden müssen. Letztlich seien sie jedoch wieder zur Großmutter geschickt worden, wo sie erneut Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Am 16.05.2025 habe die ÖB Teheran den BF schließlich mitgeteilt, dass deren Anträge auf Einreise gem. § 35 AsylG stattgegeben worden seien, nachdem das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Aufgrund des undokumentierten Aufenthaltes der BF im Iran sei jedoch eine Reise nach Teheran zur Beantragung des Visums sehr riskant gewesen. Die Mutter sei schließlich erneut zu den BF gereist, um diese zum Termin zur Antragstellung des Visums zu begleiten. Schließlich hätten am 10.06.2025 deren Reisepässe abgegeben und die Visa beantragt werden können. Aufgrund der Angriffe Israels auf den Iran sei jedoch die ÖB Teheran evakuiert und die Visa nicht ausgestellt worden. Im Juli seien die BF deshalb kontaktiert und gebeten worden, ihre Reisepässe ohne Visum abzuholen. Die BF seien sodann gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits nach Afghanistan abgeschoben worden und seither gezwungen, wieder mit dieser zu leben, wo sie erneut schlechter Behandlung ausgesetzt seien und in prekären Verhältnissen leben müssten. Am 05.08.2025 habe die Rechtsvertretung die Daten der BF an das österreichische Außenministerium übermittelt und um Hilfe bei der Beantragung der Visa bei der österreichischen Botschaft Islamabad gebeten, da nicht klar gewesen sei, wie sich die Situation im Iran entwickeln und bis zu welchem Zeitpunkt die ÖB Teheran deshalb geschlossen bleiben würde. Zum damaligen Zeitpunkt sei die ÖB Teheran nach wie vor geschlossen gewesen.
Darin wurde insbesondere zu den vorangehenden Anträgen gem. Paragraph 35, AsylG vorgebracht, dass es sich bei den BF um die leiblichen Söhne der Mutter handle, welche deren Bezugsperson sei. Diese hätten sich gemeinsam mit dem Kindsvater bzw. damaligen Ehegatten der Mutter ohne Dokumente im Iran aufgehalten, bis die Mutter aufgrund der Drogenabhängigkeit des Kindsvaters sowie der von ihm ausgehenden häuslichen Gewalt habe fliehen müssen. Fluchtbedingt hätten die damals vier- und fünfjährigen BF bei ihrer Großmutter väterlicherseits, welche sie schlagen würde, zurückbleiben müssen, da der Vater ihre Ausreise vehement verhindert habe. Mittlerweile habe der Kindsvater eine neue Familie und lebe nicht mehr im Iran, sein Aufenthaltsort sei unklar und er habe kein Interesse mehr an den BF. Im September 2023 sei die Mutter in den Iran zu den BF gereist, da die Großmutter diese der Wohnung verwiesen habe und diese obdachlos gewesen seien. Die Mutter habe diese zur Antragstellung begleitet, jedoch aufgrund ihres mit ihrem aktuellen Lebensgefährten gemeinsamen einjährigen -in Österreich geborenen - Kindes nicht lange bei den BF bleiben können. Am 02.10.2023 seien die damaligen Anträge auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG bei der , ÖB Teheran eingebracht worden. Die BF hätten wiederholt bei unterschiedlichen Personen im Iran untergebracht werden müssen. Letztlich seien sie jedoch wieder zur Großmutter geschickt worden, wo sie erneut Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Am 16.05.2025 habe die ÖB Teheran den BF schließlich mitgeteilt, dass deren Anträge auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG stattgegeben worden seien, nachdem das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Aufgrund des undokumentierten Aufenthaltes der BF im Iran sei jedoch eine Reise nach Teheran zur Beantragung des Visums sehr riskant gewesen. Die Mutter sei schließlich erneut zu den BF gereist, um diese zum Termin zur Antragstellung des Visums zu begleiten. Schließlich hätten am 10.06.2025 deren Reisepässe abgegeben und die Visa beantragt werden können. Aufgrund der Angriffe Israels auf den Iran sei jedoch die ÖB Teheran evakuiert und die Visa nicht ausgestellt worden. Im Juli seien die BF deshalb kontaktiert und gebeten worden, ihre Reisepässe ohne Visum abzuholen. Die BF seien sodann gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits nach Afghanistan abgeschoben worden und seither gezwungen, wieder mit dieser zu leben, wo sie erneut schlechter Behandlung ausgesetzt seien und in prekären Verhältnissen leben müssten. Am 05.08.2025 habe die Rechtsvertretung die Daten der BF an das österreichische Außenministerium übermittelt und um Hilfe bei der Beantragung der Visa bei der österreichischen Botschaft Islamabad gebeten, da nicht klar gewesen sei, wie sich die Situation im Iran entwickeln und bis zu welchem Zeitpunkt die ÖB Teheran deshalb geschlossen bleiben würde. Zum damaligen Zeitpunkt sei die ÖB Teheran nach wie vor geschlossen gewesen.

Zu den Feststellungsanträgen wurde ausgeführt, dass die minderjährigen BF keine obsorgeberechtigte Person in Afghanistan hätten. Die BF seien nach ihrer Abschiebung aus dem Iran erneut im Haushalt der Großmutter väterlicherseits untergebracht, wo sie erneut Gewalt und Misshandlungen ausgesetzt sein würden. Es läge eine klare Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Mutter als Bezugsperson lebe zusammen mit ihrem langjährigen Lebensgefährten als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die beiden hätten zwei gemeinsame Kinder. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit den BF sei von allen Seiten ausdrücklich gewünscht und in Afghanistan aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht möglich. Der Kindesvater habe kein Interesse mehr an den Söhnen, zudem sei sein Aufenthaltsort unklar und sei er in Drogengeschäfte verwickelt gewesen. Die Mutter sei zudem vom Kindsvater, welcher eine neue Familie gegründet habe, geschieden. Die BF würden in Österreich ihre Mutter und deren langjährigen Lebensgefährten antreffen, welche ein enges und stabiles soziales Netzwerk für sie bilden würden. Aufgrund dessen sei auszugehen, dass den BF nach der Einreise die Integration gut gelingen würde und ihre Familie sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Nach den Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn es sich bei einer antragstellenden Person um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe. Demnach seien sie wie unbegleitete Minderjährige anzusehen. Weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu der Mutter seien dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich. Es seien ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechender Wohnraum vorhanden, um diese aufnehmen zu können, weshalb diese keine Belastung für das österreichische System darstellen. Es sei letztendlich auch die Dauer der bisherigen unfreiwilligen Trennung zu berücksichtigen. Da der leibliche Vater die Ausreise der Kinder verhindert habe, sei ein Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG erst am 02.10.2023 möglich gewesen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd § 36a Abs. 3 AsylG lägen somit vor und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.Zu den Feststellungsanträgen wurde ausgeführt, dass die minderjährigen BF keine obsorgeberechtigte Person in Afghanistan hätten. Die BF seien nach ihrer Abschiebung aus dem Iran erneut im Haushalt der Großmutter väterlicherseits untergebracht, wo sie erneut Gewalt und Misshandlungen ausgesetzt sein würden. Es läge eine klare Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Mutter als Bezugsperson lebe zusammen mit ihrem langjährigen Lebensgefährten als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die beiden hätten zwei gemeinsame Kinder. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit den BF sei von allen Seiten ausdrücklich gewünscht und in Afghanistan aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht möglich. Der Kindesvater habe kein Interesse mehr an den Söhnen, zudem sei sein Aufenthaltsort unklar und sei er in Drogengeschäfte verwickelt gewesen. Die Mutter sei zudem vom Kindsvater, welcher eine neue Familie gegründet habe, geschieden. Die BF würden in Österreich ihre Mutter und deren langjährigen Lebensgefährten antreffen, welche ein enges und stabiles soziales Netzwerk für sie bilden würden. Aufgrund dessen sei auszugehen, dass den BF nach der Einreise die Integration gut gelingen würde und ihre Familie sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, wenn es sich bei einer antragstellenden Person um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe. Demnach seien sie wie unbegleitete Minderjährige anzusehen. Weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu der Mutter seien dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich. Es seien ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechender Wohnraum vorhanden, um diese aufnehmen zu können, weshalb diese keine Belastung für das österreichische System darstellen. Es sei letztendlich auch die Dauer der bisherigen unfreiwilligen Trennung zu berücksichtigen. Da der leibliche Vater die Ausreise der Kinder verhindert habe, sei ein Antrag auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG erst am 02.10.2023 möglich gewesen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG lägen somit vor und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.

Den Feststellungsanträgen wurden das Deutsch-Diplom der Mutter auf A2-Niveau, eine Mitteilung über deren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sowie die Lehrabschlussprüfung ihres Lebensgefährten, dessen Deutsch-Diplom auf B2-Niveau, dessen Arbeitsvertrag sowie Lohnzettel beigefügt.

5. Am 29.08.2025 erging ein Schreiben der ÖB Teheran an das BFA mit der Bitte um nachträgliche Einschätzung. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die damalige Mitteilung über die positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage ergangen sei und deshalb keine Prüfung zum Vorliegen von Gründen, die einen Entfall der Hemmung bewirken würden, enthalten hätte. Daher werde das BFA um entsprechende nachträgliche Prüfung und Einschätzung iSd § 36a Abs. 2 zweiter Satz AsylG ersucht. 5. Am 29.08.2025 erging ein Schreiben der ÖB Teheran an das BFA mit der Bitte um nachträgliche Einschätzung. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die damalige Mitteilung über die positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage ergangen sei und deshalb keine Prüfung zum Vorliegen von Gründen, die einen Entfall der Hemmung bewirken würden, enthalten hätte. Daher werde das BFA um entsprechende nachträgliche Prüfung und Einschätzung iSd Paragraph 36 a, Absatz 2, zweiter Satz AsylG ersucht.

6. Mit Parteiengehör vom 29.09.2025 räumte das BFA den BF die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme zu Fragen betreffend die Großmutter, deren gemeinsamen Aufenthaltsort, deren Unterhalt, weitere Familienangehörige in Afghanistan sowie die anderen Großeltern abzugeben.

7. Mit Stellungnahme vom 01.10.2025 teilten die BF dem BFA mit, dass diese derzeit bei der ca. 80-jährigen Großmutter väterlicherseits in einer kleinen Wohnung in der Stadt XXXX /Herat leben würden. Die Großmutter lebe lediglich von finanzieller Unterstützung ihres Sohnes, welcher auch in Afghanistan wohnhaft sei. Die BF hätten keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Die Großmutter mütterlicherseits lebe in Wien, der Großvater sei bereits verstorben. Das Verhältnis zwischen Großmutter väterlicherseits und den BF sei sehr problematisch, sie würden häufig angeschrien, beschimpft, geschlagen und in vielen alltäglichen Dingen stark eingeschränkt werden. Oft würden sie nicht ausreichend zu essen bekommen, dürften das Haus nicht verlassen und würden psychisch und körperlich unterdrückt. Sie hätten bei einem Vorfall eine ganze Nacht vor der Tür verbringen müssen. Ein Überwiegen des Art. 8 EMRK läge ebenso wie die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd § 36a Abs. 3 AsylG vor und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.7. Mit Stellungnahme vom 01.10.2025 teilten die BF dem BFA mit, dass diese derzeit bei der ca. 80-jährigen Großmutter väterlicherseits in einer kleinen Wohnung in der Stadt römisch 40 /Herat leben würden. Die Großmutter lebe lediglich von finanzieller Unterstützung ihres Sohnes, welcher auch in Afghanistan wohnhaft sei. Die BF hätten keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Die Großmutter mütterlicherseits lebe in Wien, der Großvater sei bereits verstorben. Das Verhältnis zwischen Großmutter väterlicherseits und den BF sei sehr problematisch, sie würden häufig angeschrien, beschimpft, geschlagen und in vielen alltäglichen Dingen stark eingeschränkt werden. Oft würden sie nicht ausreichend zu essen bekommen, dürften das Haus nicht verlassen und würden psychisch und körperlich unterdrückt. Sie hätten bei einem Vorfall eine ganze Nacht vor der Tür verbringen müssen. Ein Überwiegen des Artikel 8, EMRK läge ebenso wie die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG vor und eine rasche Erledigung des Antrages sei dringend geboten.

8. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2025 wurden die Feststellungsanträge der BF abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. 8. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2025 wurden die Feststellungsanträge der BF abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.

Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die BF sich in der Obhut der Großmutter befänden, wodurch die Mutter nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson wäre. Das Vorliegen einer etwaigen bestehenden Vulnerabilität sei im Einreiseantrag nicht vermerkt, auch seien keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Die von den BF geltend gemachten Gründen seien sowohl durch das BFA als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die BF über keine Deutschkenntnisse verfügen. Das BFA habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 07.10.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Bei den BF handle es sich um zwei minderjährige, nicht mehr im Kleinstkindalter befindliche Kinder, für die mit der Großmutter eine potenzielle Bezugsperson zur Verfügung stehe. Dass diese nicht obsorgeberechtigt sei, ändere nichts am Umstand, dass diese die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wahrnehmen könne. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gem. § 36a Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des BFA sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach
§ 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.
Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die BF sich in der Obhut der Großmutter befänden, wodurch die Mutter nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson wäre. Das Vorliegen einer etwaigen bestehenden Vulnerabilität sei im Einreiseantrag nicht vermerkt, auch seien keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Die von den BF geltend gemachten Gründen seien sowohl durch das BFA als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die BF über keine Deutschkenntnisse verfügen. Das BFA habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 07.10.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Bei den BF handle es sich um zwei minderjährige, nicht mehr im Kleinstkindalter befindliche Kinder, für die mit der Großmutter eine potenzielle Bezugsperson zur Verfügung stehe. Dass diese nicht obsorgeberechtigt sei, ändere nichts am Umstand, dass diese die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wahrnehmen könne. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gem. Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des BFA sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach , Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.

9. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF eingebrachte Beschwerde, die am 10.12.2025 bei der ÖB Teheran eingebracht wurde.

Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Anträge der BF wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten der BF vornehmen und den Sachverhalt ermitteln müssen. Der Bescheid beschränke sich jedoch darauf, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl bzw. eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Sämtliche Vorbringen, insbesondere zum Verhältnis zur Großmutter väterlicherseits, seien außer Acht gelassen worden. Es sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, da es sich bei den BF um minderjährige Personen handle, die keine taugliche Betreuungsperson haben. Die BF hätten im Iran ohne Aufenthaltsrecht gelebt und seien erst kürzlich zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Haushalt der 80-jährigen Großmutter seien sie physischer und psychischer Gewalt und Misshandlungen durch diese ausgesetzt. Ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 würde dies bestätigen. Auch ihr Onkel, der Sohn der Großmutter väterlicherseits, habe körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt, was ihre ohnehin prekäre Situation weiter verschärfe. Sie seien auch zu Kinderarbeit gezwungen worden. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefährdung ihres körperlichen, emotionalen und psychischen Wohls. Die Betreuung erfolge durch die verwitwete Großmutter, die bereits in fortgeschrittenem Alter sei und als alleinstehende Frau in Afghanistan aufgrund der restriktiven Politik der Taliban erheblichen Einschränkungen unterliege. Dadurch sei es ihr kaum möglich, die BF angemessen zu versorgen. Weitere Familienangehörige oder Bezugspersonen in Afghanistan gebe es nicht. Zudem sei die humanitäre und sicherheitspolitische Lage im Land äußerst instabil. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die BF der Volksgruppe der Hazara angehören, die seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt von Verfolgung bedroht sei. Es bestehen keine öffentlichen Interessen, welche durch eine sofortige Einreise der BF maßgeblich verletzt werden würden. Diese seien minderjährig und bislang strafrechtlich unauffällig. Das Bildungssystem wäre aufgrund ihrer nur noch einjährigen Schulpflicht auch nicht nachhaltig gefährdet. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung eine positive Verpflichtung der Staaten in Bezug auf die Familienzusammenführung unter anderem dann erkannt, wenn das Familienleben bereits im Herkunftsstaat begründet worden sei, Kinder involviert seien und unüberwindbare Hürden für eine Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Im gegenständlichen Fall hätten die BF und die Bezugsperson seit der Geburt der BF unbestrittenermaßen ein durchgehendes und intensives Familienleben geführt, das ausschließlich durch die Flucht der Mutter unterbrochen worden sei. Sie stünden seither in täglichem Kontakt miteinander. Angesichts der übermäßig langen Trennung, an der diese keine Schuld tragen würden, sei es vollkommen unverhältnismäßig, die Entscheidung über das Verfahren weiterhin auszusetzen. Das Familienleben könne aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht in Afghanistan fortgeführt werden. Ein weiterer Verbleib der minderjährigen unbegleiteten BF und weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter würden dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich seien. Darüber hinaus fänden die BF in Österreich gefestigte familiäre Strukturen vor. Die Familie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechenden Wohnraum, um die BF sofort bei sich aufnehmen zu können. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse. Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Anträge der BF wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten der BF vornehmen und den Sachverhalt ermitteln müssen. Der Bescheid beschränke sich jedoch darauf, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl bzw. eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Sämtliche Vorbringen, insbesondere zum Verhältnis zur Großmutter väterlicherseits, seien außer Acht gelassen worden. Es sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, da es sich bei den BF um minderjährige Personen handle, die keine taugliche Betreuungsperson haben. Die BF hätten im Iran ohne Aufenthaltsrecht gelebt und seien erst kürzlich zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Haushalt der 80-jährigen Großmutter seien sie physischer und psychischer Gewalt und Misshandlungen durch diese ausgesetzt. Ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 würde dies bestätigen. Auch ihr Onkel, der Sohn der Großmutter väterlicherseits, habe körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt, was ihre ohnehin prekäre Situation weiter verschärfe. Sie seien auch zu Kinderarbeit gezwungen worden. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefährdung ihres körperlichen, emotionalen und psychischen Wohls. Die Betreuung erfolge durch die verwitwete Großmutter, die bereits in fortgeschrittenem Alter sei und als alleinstehende Frau in Afghanistan aufgrund der restriktiven Politik der Taliban erheblichen Einschränkungen unterliege. Dadurch sei es ihr kaum möglich, die BF angemessen zu versorgen. Weitere Familienangehörige oder Bezugspersonen in Afghanistan gebe es nicht. Zudem sei die humanitäre und sicherheitspolitische Lage im Land äußerst instabil. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die BF der Volksgruppe der Hazara angehören, die seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt von Verfolgung bedroht sei. Es bestehen keine öffentlichen Interessen, welche durch eine sofortige Einreise der BF maßgeblich verletzt werden würden. Diese seien minderjährig und bislang strafrechtlich unauffällig. Das Bildungssystem wäre aufgrund ihrer nur noch einjährigen Schulpflicht auch nicht nachhaltig gefährdet. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung eine positive Verpflichtung der Staaten in Bezug auf die Familienzusammenführung unter anderem dann erkannt, wenn das Familienleben bereits im Herkunftsstaat begründet worden sei, Kinder involviert seien und unüberwindbare Hürden für eine Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Im gegenständlichen Fall hätten die BF und die Bezugsperson seit der Geburt der BF unbestrittenermaßen ein durchgehendes und intensives Familienleben geführt, das ausschließlich durch die Flucht der Mutter unterbrochen worden sei. Sie stünden seither in täglichem Kontakt miteinander. Angesichts der übermäßig langen Trennung, an der diese keine Schuld tragen würden, sei es vollkommen unverhältnismäßig, die Entscheidung über das Verfahren weiterhin auszusetzen. Das Familienleben könne aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht in Afghanistan fortgeführt werden. Ein weiterer Verbleib der minderjährigen unbegleiteten BF und weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter würden dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich seien. Darüber hinaus fänden die BF in Österreich gefestigte familiäre Strukturen vor. Die Familie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechenden Wohnraum, um die BF sofort bei sich aufnehmen zu können. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse.

Der Beschwerde wurde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 beigefügt, in dem die prekäre Situation der BF beschrieben wird. Ausgeführt wurde zudem, die Kinder seien u.a. schwerer Vernachlässigung und Misshandlung ausgesetzt, darunter häusliche Gewalt und erzwungene Kinderarbeit.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.02.2026, eingelangt am 09.02.2026, wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegenständliche Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährigen BF sind beide afghanische Staatsangehörige und stellten bereits am 02.10.2023 jeweils einen Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen BF, der mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Das BFA gab mit Mitteilung und bezugnehmender Stellungnahme vom 24.04.2025 positive Wahrscheinlichkeitsprognosen auf Zuerkennung desselben Status wie dem der Mutter ab. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der
ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen. In weiterer Folge wurden diese nach Afghanistan abgeschoben.
Die minderjährigen BF sind beide afghanische Staatsangehörige und stellten bereits am 02.10.2023 jeweils einen Antrag auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen BF, der mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Das BFA gab mit Mitteilung und bezugnehmender Stellungnahme vom 24.04.2025 positive Wahrscheinlichkeitsprognosen auf Zuerkennung desselben Status wie dem der Mutter ab. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der , ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen. In weiterer Folge wurden diese nach Afghanistan abgeschoben.

Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran das Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5
und 75 Abs. 28 AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht den BF.
Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran das Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5, , und 75 Absatz 28, AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht den BF.

Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Teheran ein.Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Teheran ein.

Der Aufenthaltsort des Vaters, von welchem die Bezugsperson mittlerweile geschieden ist, ist unklar. Dieser hat den Kontakt zu den BF abgebrochen. Die BF lebten mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienverhältnis wird zwischen den BF und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten. Die BF halten sich nunmehr bei der Großmutter väterlicherseits in Afghanistan auf, welche physische als auch psychische Gewalt gegenüber diesen ausübt. Am aktuellen Aufenthaltsort verfügen die BF über keine taugliche Bezugsperson, die für diese hinreichend sorgen und ihre Interessen vertreten kann.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zu den Anträgen bzw. den Verfahren der BF sowie zu deren Bezugsperson ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Verfahrensakten.

Der Umstand, dass trotz positiver Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA keine Visumsausstellung erfolgen konnte, ergibt sich aus den Vorbringen der BF und wird überdies durch eine öffentlich zugängliche Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 24.06.2025 gestützt. Demnach sei die österreichische Botschaft in Teheran aufgrund der aktuellen Sicherheitslage vorübergehend nach Baku verlegt worden, weshalb konsularische Amtshandlungen vor Ort nicht durchgeführt werden konnten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Ausführungen und erscheinen diese vor dem Hintergrund, dass die BF minderjährig sind, als nachvollziehbar.

Die Familienangehörigeneigenschaft sowie das bestehende Familienleben wurden bereits vom BFA u.a. aufgrund Vorlage afghanischer Personalausweise/Geburtsurkunden, welche als unbedenklich eingestuft wurden, bestätigt.

Die BF gaben an, mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben sowie dass das Familienverhältnis zwischen ihnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten werde. Diesen Ausführungen kann in weiterer Folge gefolgt werden; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter und ihre minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Sowohl die BF als auch die Bezugsperson haben wiederholt bekräftigt, das Familienleben gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden, zumal sie diese bei den Antragstellungen begleitet hat.

Dass zu dem Kindsvater, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kein Kontakt mehr herrscht, ergeht aus deren glaubhaften Angaben sowie dem Umstand, dass diese alleine bei der Großmutter väterlicherseits untergebracht sind.

Es wurde seitens der BF im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass die Großmutter väterlicherseits gewalttätig sei und diese vernachlässige. Diese Ausführungen erweisen sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Großmutter um eine etwa
80-jährige alleinstehende Frau in Afghanistan handelt, welche selbst unter der Herrschaft der Taliban in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erheblichen Einschränkungen unterliegt, als nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten bzw. hat sich gar nicht damit auseinandergesetzt. Zudem wurde mit der Beschwerde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 vorgelegt, welcher die prekäre Situation der BF im Hinblick auf deren Vernachlässigung und Misshandlungen bestätigt. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Großmutter väterlicherseits als alleinstehende ältere Frau in Afghanistan alleine hinreichend für die BF sorgen und deren Interessen vertreten kann.
Es wurde seitens der BF im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass die Großmutter väterlicherseits gewalttätig sei und diese vernachlässige. Diese Ausführungen erweisen sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Großmutter um eine etwa , 80-jährige alleinstehende Frau in Afghanistan handelt, welche selbst unter der Herrschaft der Taliban in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erheblichen Einschränkungen unterliegt, als nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten bzw. hat sich gar nicht damit auseinandergesetzt. Zudem wurde mit der Beschwerde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 vorgelegt, welcher die prekäre Situation der BF im Hinblick auf deren Vernachlässigung und Misshandlungen bestätigt. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Großmutter väterlicherseits als alleinstehende ältere Frau in Afghanistan alleine hinreichend für die BF sorgen und deren Interessen vertreten kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gem. § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gem. Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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