Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W123 2299660-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1320101705/251644797, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1320101705/251644797, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte II. und III.), weil in Somalia keine ausreichenden Möglichkeiten vorhanden waren, um seine Behandlung wegen offener Tuberkulose zeitnah fortzusetzen.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), weil in Somalia keine ausreichenden Möglichkeiten vorhanden waren, um seine Behandlung wegen offener Tuberkulose zeitnah fortzusetzen.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, Zl. W236 2299660-1/7E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, Zl. W236 2299660-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 16.06.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte ein.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2025 vor der belangten Behörde niederschriftlich zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, von Tuberkulose geheilt zu sein und – neben einem Eisenpräparat – keine Medikamente einzunehmen. Bei seiner Rückkehr nach Somalia befürchte er, dass die deutschsprachigen Befunde nicht verstanden werden könnten. Außerdem suche die Al Shabaab noch nach ihm.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1320101705/222573645, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1320101705/222573645, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Sein Antrag vom 16.06.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1320101705/222573645, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1320101705/222573645, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Sein Antrag vom 16.06.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass durch die erfolgreich abgeschlossene Behandlung seiner Tuberkulose-Erkrankung kein Rückkehrhindernis des über nahe Angehörige in Somalia verfügenden und dem Mehrheitsclan der Hawiye angehörenden Beschwerdeführers mehr bestehe.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine geänderte Situation vorliege. Die Behandlung seiner Erkrankung ändere nichts an der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers, der ein vulnerabler junger Erwachsener sei und nur sporadisch in Kontakt mit seiner Mutter stehe. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei katastrophal. Seine Rückkehr würde seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ebenso wie sein Recht nach Art. 8 EMRK verletzen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine geänderte Situation vorliege. Die Behandlung seiner Erkrankung ändere nichts an der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers, der ein vulnerabler junger Erwachsener sei und nur sporadisch in Kontakt mit seiner Mutter stehe. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei katastrophal. Seine Rückkehr würde seine Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ebenso wie sein Recht nach Artikel 8, EMRK verletzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Galje’el, an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Bezirk XXXX , Region Middle Shabelle, wo er Heimunterricht von seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel erhielt, eine Koranschule besuchte und seiner Mutter auf der Landwirtschaft half. Mitte März 2022 zog er nach Mogadischu und verließ Somalia im Mai 2022 via Flug nach Istanbul, von wo aus er nach Österreich weiterreiste.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 im Bezirk römisch 40 , Region Middle Shabelle, wo er Heimunterricht von seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel erhielt, eine Koranschule besuchte und seiner Mutter auf der Landwirtschaft half. Mitte März 2022 zog er nach Mogadischu und verließ Somalia im Mai 2022 via Flug nach Istanbul, von wo aus er nach Österreich weiterreiste.
In seinem Herkunftsort lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer unregelmäßig in telefonischem Kontakt steht. Sie verfügt dort über eine Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer hat außerdem eine Cousine in Großbrittannien.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer litt an Tuberkulose und wurde deswegen in Österreich medizinisch behandelt. Er steht diesbezüglich nicht mehr in Behandlung und nimmt – mit Ausnahme des Eisepräparats „Tardyferon 80 mg“ – keine Medikamente mehr ein. Schwerwiegende oder lebenbedrohliche Erkrankungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er kann ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 vorweisen und übernahm im Flüchtlingsheim freiwillig Arbeiten; sonstige intensiven sozialen Bindungen in Österreich liegen nicht vor.
1.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 17.08.2022 mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2024 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, weil in Somalia keine ausreichenden Möglichkeiten vorhanden waren, um seine Behandlung wegen offener Tuberkulose zeitnah fortzusetzen.1.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 17.08.2022 mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, weil in Somalia keine ausreichenden Möglichkeiten vorhanden waren, um seine Behandlung wegen offener Tuberkulose zeitnah fortzusetzen.
Seit dieser Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die erfolgreiche Behandlung seiner Tuberkulose-Erkrankung nachhaltig verbessert.
Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Middle Shabelle eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben besteht oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Middle Shabelle in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist sicher erreichbar. Dem Beschwerdeführer ist es zudem zumutbar, sich in Mogadischu anzusiedeln.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:
UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025).
[…]
Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil (UNSC 28.3.2025). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unter