TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/20 W275 2281554-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W275 2281554-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren amXXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren amXXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorhergehende Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der mit Bescheid der Stadt XXXX vom 06.12.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023 abgewiesen.Die Beschwerdeführerin reiste mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der mit Bescheid der Stadt römisch 40 vom 06.12.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK und gab in diesem Zusammenhang an, in Österreich bei ihrer Schwiegertochter, einer österreichischen Staatsangehörigen, zu leben. In einer Stellungnahme hielt sie fest, dass ihr Sohn und die Schwiegertochter die Lebenserhaltungskosten tragen würden und sie (die Beschwerdeführerin) sich um ihre dreijährige Enkelin kümmere. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK und gab in diesem Zusammenhang an, in Österreich bei ihrer Schwiegertochter, einer österreichischen Staatsangehörigen, zu leben. In einer Stellungnahme hielt sie fest, dass ihr Sohn und die Schwiegertochter die Lebenserhaltungskosten tragen würden und sie (die Beschwerdeführerin) sich um ihre dreijährige Enkelin kümmere. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte in den Beschwerdeausführungen im Wesentlichen vor, dass ihre Schwiegertochter, welche ihr in Österreich auch Unterhalt gewähre, zwischen den Jahren 2019 und 2021 in Deutschland unternehmerisch tätig gewesen sei und ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.

Mit Erkenntnis vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese ersatzlos. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet habe, eine begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausweisung zu prüfen gehabt hätte. Mit Erkenntnis vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese ersatzlos. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet habe, eine begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausweisung zu prüfen gehabt hätte.

Gegenständliches Verfahren:

Am 08.08.2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein fremdenrechtliches Verfahren ein.

Am 06.09.2024 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass beabsichtigt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, nicht mehr alleine leben zu können, sie schaue auf ihre Enkelin und lebe bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige indische Staatsangehörige. Ihre Erstsprache ist Punjabi.

Die Beschwerdeführerin reiste mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher mit Bescheid der Stadt XXXX vom 06.12.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies ein Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2023 ab. Die Beschwerdeführerin reiste mittels Visum Typ D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher mit Bescheid der Stadt römisch 40 vom 06.12.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies ein Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2023 ab.

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese ersatzlos. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet hat, eine begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausweisung zu prüfen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese ersatzlos. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet hat, eine begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausweisung zu prüfen gehabt hätte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Sach- und Rechtslage hat sich in gegenständlichem Fall – im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren – nicht geändert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Antragstellungen und den jeweiligen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt (auch jenem des vorhergehenden Verfahrens) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in § 63 Abs. 1 VwGG und § 87 Abs. 2 VfGG (vgl. zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375/1993). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vgl. weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 § 28 VwGVG Rz 23f). Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 19).Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und Paragraph 87, Absatz 2, VfGG vergleiche zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375/1993). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vergleiche weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 Paragraph 28, VwGVG Rz 23f). Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 19).

Die ersatzlose Behebung des Bescheides (oder wie fallgegenständlich erfolgt: Teilaussprüche eines Bescheides) einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichtes schließt eine neuerliche Entscheidung über den (unveränderten) Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus (vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039, mwN). Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113, mwN). Die ersatzlose Behebung des Bescheides (oder wie fallgegenständlich erfolgt: Teilaussprüche eines Bescheides) einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichtes schließt eine neuerliche Entscheidung über den (unveränderten) Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039, mwN). Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113, mwN).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (oder wie fallgegenständlich erfolgt: Teilaussprüche des Bescheides) kann je nach dem Grund, aus dem sie erfolgte, dazu führen, dass die Vor- bzw. eine andere Instanz über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden darf (VwSlg 6379A/1964).

Im vorliegenden Fall blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Folgeaussprüchen ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 18.06.2024, wonach die Rückkehrentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben wurde (und allenfalls eine Ausweisung hätte geprüft werden müssen), gebunden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Im vorliegenden Fall blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Folgeaussprüchen ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 18.06.2024, wonach die Rückkehrentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben wurde (und allenfalls eine Ausweisung hätte geprüft werden müssen), gebunden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Durch die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine solche bei gleicher Sach- und Rechtslage samt den damit verbundenen Folgeaussprüchen zeitlich vorgelagert bereits durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, ersatzlos behoben wurde, verletzte die belangte Behörde das (etwa auch in § 68 AVG zum Ausdruck kommende) Gebot der Unwiederholbarkeit, weil auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass (etwa wegen geänderter Sach- oder Rechtslage) über eine „neue Sache“ zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht selbst) an die dem Rechtsbestand unverändert angehörende Entscheidung vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, gebunden, wonach im Fall der Beschwerdeführerin (allenfalls) eine Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, am 08.08.2024 ein fremdenrechtliches Verfahren eingeleitet und daraufhin neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet hatte, eine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu sein und keine bindende Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG vorliegt, wonach im Ergebnis mit einer Ausweisung nach § 66 FPG vorzugehen ist (VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236). Es sind somit in gegenständlichem Fall keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass eine maßgebliche, die Bindungswirkung durchbrechende, Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Vielmehr hielt die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich fest, dass – seit dem die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – keine Veränderungen eingetreten seien und behauptete auch in gegenständlichem Verfahren weiterhin unverändert, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, sodass die Bindungswirkung nach wie vor gleichsam unverändert besteht.Durch die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine solche bei gleicher Sach- und Rechtslage samt den damit verbundenen Folgeaussprüchen zeitlich vorgelagert bereits durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, ersatzlos behoben wurde, verletzte die belangte Behörde das (etwa auch in Paragraph 68, AVG zum Ausdruck kommende) Gebot der Unwiederholbarkeit, weil auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass (etwa wegen geänderter Sach- oder Rechtslage) über eine „neue Sache“ zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht selbst) an die dem Rechtsbestand unverändert angehörende Entscheidung vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, gebunden, wonach im Fall der Beschwerdeführerin (allenfalls) eine Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W169 2281554-1/10E, am 08.08.2024 ein fremdenrechtliches Verfahren eingeleitet und daraufhin neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin zumindest substantiiert behauptet hatte, eine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu sein und keine bindende Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt, wonach im Ergebnis mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG vorzugehen ist (VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236). Es sind somit in gegenständlichem Fall keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass eine maßgebliche, die Bindungswirkung durchbrechende, Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Vielmehr hielt die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich fest, dass – seit dem die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – keine Veränderungen eingetreten seien und behauptete auch in gegenständlichem Verfahren weiterhin unverändert, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, sodass die Bindungswirkung nach wie vor gleichsam unverändert besteht.

Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht (mehr) vorgesehen ist (VwSlg 6379A/1964) oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht (mehr) erfüllt sind, so hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht (mehr) vorgesehen ist (VwSlg 6379A/1964) oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht (mehr) erfüllt sind, so hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Sollte die belangte Behörde – nach fallbezogener Prüfung der Voraussetzungen der Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige – zu dem Ergebnis kommen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist diese Frage weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236).Sollte die belangte Behörde – nach fallbezogener Prüfung der Voraussetzungen der Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige – zu dem Ergebnis kommen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist diese Frage weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen vergleiche VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung ersatzlose Behebung Rechtskraft der Entscheidung Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W275.2281554.2.00

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten