Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W235 2314889-1/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie füllte am 28.11.2023 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. In diesem Antrag gab sie an, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie füllte am 28.11.2023 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. In diesem Antrag gab sie an, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Im Rahmen der Antragstellung wurden neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
? Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .10.2023 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .10.2028;? Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .10.2023 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .10.2028;
? Auszug aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .08.2023 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .08.2033;? Auszug aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .08.2023 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .08.2033;
? Eheschließungsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Ehe am XXXX .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) registriert wurde; auch gehen daraus der Bräutigam, XXXX , wohnhaft in Österreich, die Braut, XXXX , wohnhaft in XXXX , Pakistan, sowie die beiden Anwälte und die beiden Zeugen hervor; auch ist dem Dokument zu entnehmen, dass die bei der Registrierung der Ehe anwesenden Parteien bestätigen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Einklang mit dem islamischen Recht am XXXX .09.2011 geschlossen wurde,? Eheschließungsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Ehe am römisch 40 .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) registriert wurde; auch gehen daraus der Bräutigam, römisch 40 , wohnhaft in Österreich, die Braut, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Pakistan, sowie die beiden Anwälte und die beiden Zeugen hervor; auch ist dem Dokument zu entnehmen, dass die bei der Registrierung der Ehe anwesenden Parteien bestätigen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Einklang mit dem islamischen Recht am römisch 40 .09.2011 geschlossen wurde,
? Schreiben der Regierung von Pakistan vom XXXX .11.2023, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Visum beantragt hat;? Schreiben der Regierung von Pakistan vom römisch 40 .11.2023, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Visum beantragt hat;
? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .10.2019 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .10.2024;? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .10.2019 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .10.2024;
? Gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019 mit der Zl. XXXX , aus der unter anderem hervorgeht, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;? Gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019 mit der Zl. römisch 40 , aus der unter anderem hervorgeht, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .11.2020;? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .11.2020;
? E-Card der Bezugsperson;
? Schreiben der Stadt XXXX , in dem festgehalten ist, dass der Bezugsperson eine Wohnung in XXXX zugewiesen wurde;? Schreiben der Stadt römisch 40 , in dem festgehalten ist, dass der Bezugsperson eine Wohnung in römisch 40 zugewiesen wurde;
? Mietvertrag der Bezugsperson betreffend eine Mietwohnung in XXXX [eine andere als die im zuvor genannten Schreiben zugewiesene Wohnung];? Mietvertrag der Bezugsperson betreffend eine Mietwohnung in römisch 40 [eine andere als die im zuvor genannten Schreiben zugewiesene Wohnung];
? Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson vom XXXX .11.2023;? Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson vom römisch 40 .11.2023;
? Gehaltszettel der Bezugsperson vom August 2023, September 2023 und Oktober 2023 und
? Fragebogen Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG vom 29.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Behörde am selben Tag angegeben habe, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2011 in Kabul geheiratet habe, sie aber nur drei Monate zusammengelebt hätten, die Bezugsperson aber erst im Jahr 2015 nach Österreich eingereist sei; die Bezugsperson habe in Pakistan gelebt, da sie ihre Onkel mitgenommen hätten; wieso wisse die Beschwerdeführerin nicht; die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in den vier Jahren, in denen sie in Pakistan gelebt habe, nie besucht; sie hätten keine Kinder und lebe die Beschwerdeführerin aktuell bei ihren Schwiegereltern in Kabul; ob die Bezugsperson in Afghanistan gearbeitet habe, wisse sie nicht; die Ehe sei von ihrem Schwiegervater arrangiert gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung gegeben und die Ehe 2022 registrieren lassen, auch könne sie Angaben zur Hochzeit machen; die Bezugsperson habe Pakistan 2015 verlassen, weil sie in Gefahr gewesen sei und habe die Beschwerdeführerin erstmals 2020 wieder kontaktiert; sie seien aber täglich über WhatsApp in Kontakt und möchte sie nunmehr zur Bezugsperson; ? Fragebogen Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG vom 29.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Behörde am selben Tag angegeben habe, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2011 in Kabul geheiratet habe, sie aber nur drei Monate zusammengelebt hätten, die Bezugsperson aber erst im Jahr 2015 nach Österreich eingereist sei; die Bezugsperson habe in Pakistan gelebt, da sie ihre Onkel mitgenommen hätten; wieso wisse die Beschwerdeführerin nicht; die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in den vier Jahren, in denen sie in Pakistan gelebt habe, nie besucht; sie hätten keine Kinder und lebe die Beschwerdeführerin aktuell bei ihren Schwiegereltern in Kabul; ob die Bezugsperson in Afghanistan gearbeitet habe, wisse sie nicht; die Ehe sei von ihrem Schwiegervater arrangiert gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung gegeben und die Ehe 2022 registrieren lassen, auch könne sie Angaben zur Hochzeit machen; die Bezugsperson habe Pakistan 2015 verlassen, weil sie in Gefahr gewesen sei und habe die Beschwerdeführerin erstmals 2020 wieder kontaktiert; sie seien aber täglich über WhatsApp in Kontakt und möchte sie nunmehr zur Bezugsperson;
weiters sind dem Fragebogen nachstehende Anmerkungen der Behörde zu entnehmen: Von einem Familienleben darf nicht ausgegangen werden. Es darf hinterfragt werden, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vier Jahre getrennt waren und jetzt im Jahre 2023, also zwölf Jahre später ein stattgefundenes Familienleben bestehen soll.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür für die Behörde nicht nachvollziehbar.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür für die Behörde nicht nachvollziehbar.
In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Familieneigenschaft könne nicht durch einen DNA-Test bestimmt werden, da keine gemeinsamen Kinder bestünden. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente werde angezweifelt, da es in Afghanistan möglich sei, jegliches Dokument für kleines Geld zu besorgen. Dieser Umstand werde auch in der Niederschrift der Einvernahme vom 29.11.2023 auf Seite 3 explizit angeführt. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme sei die Ehe angeblich 2011 geschlossen, jedoch erst 2022 eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin gebe ebenfalls an, dass sie zur Bezugsperson erst 2020 und demnach erst neun Jahren nach deren Ausreise 2011 wieder Kontakt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihren Ehemann 2011 das letzte Mal gesehen habe. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Asylstatus zuerkannt worden. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei am 28.11.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad erfolgt. Nach § 35 Abs. 1 AsylG sei ein Antrag auf Einreise in den ersten drei Monaten nach Asylgewährung zu stellen. Der gegenständliche Antrag wurde erst vier Jahre nach Asylgewährung gestellt. Sogar nach Einberechnung des angeblichen Erstkontaktes der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 2020 seien bereits drei Jahre vergangen. Die nicht erwiesene Familieneigenschaft in Verbindung mit der eklatant späten Beantragung der Einreise sei ausschlaggebend für die Entscheidung. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Familieneigenschaft könne nicht durch einen DNA-Test bestimmt werden, da keine gemeinsamen Kinder bestünden. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente werde angezweifelt, da es in Afghanistan möglich sei, jegliches Dokument für kleines Geld zu besorgen. Dieser Umstand werde auch in der Niederschrift der Einvernahme vom 29.11.2023 auf Seite 3 explizit angeführt. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme sei die Ehe angeblich 2011 geschlossen, jedoch erst 2022 eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin gebe ebenfalls an, dass sie zur Bezugsperson erst 2020 und demnach erst neun Jahren nach deren Ausreise 2011 wieder Kontakt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihren Ehemann 2011 das letzte Mal gesehen habe. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Asylstatus zuerkannt worden. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei am 28.11.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad erfolgt. Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf Einreise in den ersten drei Monaten nach Asylgewährung zu stellen. Der gegenständliche Antrag wurde erst vier Jahre nach Asylgewährung gestellt. Sogar nach Einberechnung des angeblichen Erstkontaktes der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 2020 seien bereits drei Jahre vergangen. Die nicht erwiesene Familieneigenschaft in Verbindung mit der eklatant späten Beantragung der Einreise sei ausschlaggebend für die Entscheidung. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
Die Beschwerdeführerin machte von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist keinen Gebrauch.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 03.03.2025 fristgerecht Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit. In der Sachverhaltsdarstellung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie derzeit in Afghanistan lebe und in ihrem Leben als verheiratete Frau, deren Mann nach Europa fliehen habe müssen, starken Einschränkungen unterworfen sei. Besonders in Afghanistan sei die Lage für Frauen generell sehr schlimm und das Leben in Freiheit und unter menschenwürdigen Bedingungen vor Ort nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson im Jahr 2011 unter Anwesenheit von Zeugen geheiratet. Dies bestätige auch ihr Heiratsdokument, auf dem Zeugen angegeben seien, die die Eheschließung bestätigen würden. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zusammen in Afghanistan gelebt. Ihr Zusammenleben habe ein abruptes Ende gehabt, da die Bezugsperson aus Afghanistan flüchten habe müssen. Das Zusammenleben sei zwar nur von kurzer Dauer gewesen, dennoch sei festzuhalten, dass sie zu dieser Zeit als verheiratetes Ehepaar gelebt und ihren Alltag miteinander verbracht hätten. Hätte die Bezugsperson nicht fliehen müssen, hätte das Familienleben noch bis zum heutigen Tage angehalten.
Einen Tag nach der persönlichen Antragstellung sei die Beschwerdeführerin am 29.11.2023 in der Österreichischen Botschaft Islamabad mit einem anwesendem Dolmetscher befragt worden. Bezüglich des Protokolls sei festzuhalten, dass bei der Frage „When did your husband contact you the first time after he left the country?“ sich die Antwort „2020 nach 9 Jahren“ der Beschwerdeführerin auf den persönlichen Kontakt und nicht auf den Austausch per SMS und Telefon beziehe. Den telefonischen Kontakt habe es gegeben, wenn auf der Flucht der Bezugsperson ein Mobiltelefon und/oder Internet vorhanden gewesen sei. Bei der letzten Frage des Protokolls habe die Beschwerdeführerin auch direkt angegeben, dass sie zu Ihrem Ehemann möchte. Die Beschwerdeführerin habe ehrlich geantwortet und wenn das Protokoll ganzheitlich bewertet werde, könnten kein Zweifel an der Aufrichtigkeit ihrer Aussagen bestehen. Die Verzögerung der persönlichen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin in Relation zur Asylgewährung der Bezugsperson erkläre sich dadurch, dass die Beschaffung des Reisepasses eine große Herausforderung dargestellt habe. Allein die Ausstellung des Reisepasses habe ein Jahr gedauert. Die Dokumente der Beschwerdeführerin und insbesondere das Heiratsdokument seien weder gekauft noch gefälscht worden. Festzuhalten sei auch, dass die Bezugsperson in Österreich nach wie vor die Erteilungsvoraussetzungen bezogen auf die Familienzusammenführung erfülle, weshalb unklar sei, warum die verspätete Beantragung der Einreise der Beschwerdeführer einen Abweisungsgrund darstelle.
Zur nicht erwiesenen Familieneigenschaft und zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin nochmals gesondert zusammengefasst vor, dass sie und die Bezugsperson seit XXXX .09.2011 verheiratet seien. Sie seien afghanische Staatsbürger. Ihre Heiratsurkunde inklusive der Unterschrift der Zeugen der Heirat sei vorhanden und sei auch bei der persönlichen Vorsprache im Original vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden ständig in Kontakt stehen, sich Fotos schicken und sich am Telefon unterhalten. Es sei festzuhalten, dass der Kontakt per Mobiltelefon während der Flucht zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Internet und Empfangsgeräten eingeschränkt gewesen sei. Der Wunsch, sich auch persönlich wiederzusehen, sei so stark, dass von der Bezugsperson im Jahr 2020 eine Reise nach Pakistan unternommen worden sei, um sich persönlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Für die Antragstellung gemäß § 35 AsylG sei umgehend nach der Asylgewährung der Bezugsperson mit allen Vorbereitungen hinsichtlich der Familienzusammenführung begonnen worden. Im vorliegenden Fall sei es nur sehr mühsam und herausfordernd gewesen, die gesetzlich geforderten Dokumente für die Familienzusammenführung ausgestellt zu bekommen. Zudem sei festzuhalten, dass es für die Bezugsperson auch eine Herausforderung gewesen sei, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen, welche aber bis zum heutigen Tag gänzlich erfüllt seien. Somit sei auch der Vorwurf der „eklatant späten Beantragung der Einreise“ als rechtswidrig anzusehen, da die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien und eine frühere Antragstellung aufgrund der zu beschaffenden Dokumente nicht möglich gewesen sei. Die Erteilungsvoraussetzungen seien geschaffen worden, um eine spätere Einreise von Familienmitgliedern im Rahmen der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz zu ermöglichen, wenn die Bezugsperson bereits voll in Österreich integriert sei, was die Bezugsperson gegenständlich auch sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin unklar, wie eine spätere Beantragung der Einreise ausschlaggebend für eine Entscheidung sein könne, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Bezugsperson verfüge seit dem XXXX .10.2019 über die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin seien strafrechtlich unbescholten und habe die Beschwerdeführerin den vorgesehenen Antrag auf Einreise bei der zuständigen Behörde eingebracht. Das Privat- und Familienleben sei nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, da sie bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden versichern, dass die ausgestellten Dokumente echt seien. Alle afghanischen Dokumente unter Generalverdacht zu stellen und somit eine Familienzusammenführung zu verhindern, könne nicht zielführend sein. Es sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Insbesondere lasse die belangte Behörde wesentliche Beweismittel wie die vorgelegte Heiratsurkunde, in welcher das Datum der Eheschließung eingetragen sei sowie die Interviews der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht, was einen groben Verfahrensmangel darstelle, da die Behörde sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen und beweiswürdigend zu behandeln habe. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich über die Zweifel hinsichtlich der Dokumente informiert worden sei. Es sei nicht klar, worauf sich die Zweifel exakt beziehen würden. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben vor der Flucht der Bezugsperson entstanden, nämlich spätestens mit der Hochzeit. Der Nachzug der Beschwerdeführerin nach Österreich stelle die einzige Möglichkeit dar, das gemeinsame Familienleben fortzusetzen.Zur nicht erwiesenen Familieneigenschaft und zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin nochmals gesondert zusammengefasst vor, dass sie und die Bezugsperson seit römisch 40 .09.2011 verheiratet seien. Sie seien afghanische Staatsbürger. Ihre Heiratsurkunde inklusive der Unterschrift der Zeugen der Heirat sei vorhanden und sei auch bei der persönlichen Vorsprache im Original vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden ständig in Kontakt stehen, sich Fotos schicken und sich am Telefon unterhalten. Es sei festzuhalten, dass der Kontakt per Mobiltelefon während der Flucht zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Internet und Empfangsgeräten eingeschränkt gewesen sei. Der Wunsch, sich auch persönlich wiederzusehen, sei so stark, dass von der Bezugsperson im Jahr 2020 eine Reise nach Pakistan unternommen worden sei, um sich persönlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Für die Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG sei umgehend nach der Asylgewährung der Bezugsperson mit allen Vorbereitungen hinsichtlich der Familienzusammenführung begonnen worden. Im vorliegenden Fall sei es nur sehr mühsam und herausfordernd gewesen, die gesetzlich geforderten Dokumente für die Familienzusammenführung ausgestellt zu bekommen. Zudem sei festzuhalten, dass es für die Bezugsperson auch eine Herausforderung gewesen sei, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen, welche aber bis zum heutigen Tag gänzlich erfüllt seien. Somit sei auch der Vorwurf der „eklatant späten Beantragung der Einreise“ als rechtswidrig anzusehen, da die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien und eine frühere Antragstellung aufgrund der zu beschaffenden Dokumente nicht möglich gewesen sei. Die Erteilungsvoraussetzungen seien geschaffen worden, um eine spätere Einreise von Familienmitgliedern im Rahmen der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz zu ermöglichen, wenn die Bezugsperson bereits voll in Österreich integriert sei, was die Bezugsperson gegenständlich auch sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin unklar, wie eine spätere Beantragung der Einreise ausschlaggebend für eine Entscheidung sein könne, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Bezugsperson verfüge seit dem römisch 40 .10.2019 über die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin seien strafrechtlich unbescholten und habe die Beschwerdeführerin den vorgesehenen Antrag auf Einreise bei der zuständigen Behörde eingebracht. Das Privat- und Familienleben sei nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, da sie bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden versichern, dass die ausgestellten Dokumente echt seien. Alle afghanischen Dokumente unter Generalverdacht zu stellen und somit eine Familienzusammenführung zu verhindern, könne nicht zielführend sein. Es sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Insbesondere lasse die belangte Behörde wesentliche Beweismittel wie die vorgelegte Heiratsurkunde, in welcher das Datum der Eheschließung eingetragen sei sowie die Interviews der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht, was einen groben Verfahrensmangel darstelle, da die Behörde sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen und beweiswürdigend zu behandeln habe. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich über die Zweifel hinsichtlich der Dokumente informiert worden sei. Es sei nicht klar, worauf sich die Zweifel exakt beziehen würden. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben vor der Flucht der Bezugsperson entstanden, nämlich spätestens mit der Hochzeit. Der Nachzug der Beschwerdeführerin nach Österreich stelle die einzige Möglichkeit dar, das gemeinsame Familienleben fortzusetzen.
Mit der Beschwerde wurden acht Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam zeigen, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .10.2019 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4), dass die Bezugsperson zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat angab, dass sie konkret mit ihrer Mutter gesprochen habe und ihre Mutter nichts Neues berichtet habe. Auch betreffend die Fluchtgründe habe die Bezugsperson von ihrer Mutter nichts Neues erfahren. Zur Beschwerdeführerin – der angeblichen Ehefrau – tätigte die Bezugsperson bei der Befragung zu ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat hingegen keine Aussagen. Mit der Beschwerde wurden acht Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam zeigen, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .10.2019 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4), dass die Bezugsperson zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat angab, dass sie konkret mit ihrer Mutter gesprochen habe und ihre Mutter nichts Neues berichtet habe. Auch betreffend die Fluchtgründe habe die Bezugsperson von ihrer Mutter nichts Neues erfahren. Zur Beschwerdeführerin – der angeblichen Ehefrau – tätigte die Bezugsperson bei der Befragung zu ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat hingegen keine Aussagen.
4. Am 25.06.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2025 die Protokolle der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX .12.2015 und der Einvernahmen der Bezugsperson vom XXXX .10.2017 und vom XXXX .10.2017. 5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2025 die Protokolle der Erstbefragung der Bezugsperson vom römisch 40 .12.2015 und der Einvernahmen der Bezugsperson vom römisch 40 .10.2017 und vom römisch 40 .10.2017.
5.1. In der Erstbefragung am XXXX .12.2015 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau XXXX heiße.5.1. In der Erstbefragung am römisch 40 .12.2015 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau römisch 40 heiße.
5.2. In der Einvernahme vom XXXX .10.2017 wurde keine inhaltliche Befragung der Bezugsperson durchgeführt, da sie um Einvernahme in der Muttersprache Paschtu ersuchte, aber ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt wurde und zur Einvernahme erschien.5.2. In der Einvernahme vom römisch 40 .10.2017 wurde keine inhaltliche Befragung der Bezugsperson durchgeführt, da sie um Einvernahme in der Muttersprache Paschtu ersuchte, aber ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt wurde und zur Einvernahme erschien.
5.3. In der Einvernahme am XXXX .10.2017 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Ehefrau XXXX heiße und dass diese bei den Eltern der Bezugsperson in der Provinz Kabul in Afghanistan lebe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt. Die Bezugsperson habe kein Foto von ihr. Sie habe eine traditionelle Heiratsurkunde, diese sei jedoch nicht in Österreich. Die Ehefrau sei noch im Herkunftsland. Sie hätten 2011 geheiratet, als die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Es habe sich um eine vermittelte Eheschließung gehandelt. Auf die Widersprüche bei den Altersangaben zur Beschwerdeführerin angesprochen, gab die Bezugsperson an, dass sie das Alter ihrer Ehefrau nicht so genau wisse. Die Bezugsperson sei drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden. Sie habe die Beschwerdeführerin bei sich haben wollen, dies sei allerdings nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal 2011 gesehen, bevor sie nach Pakistan gebracht worden sei. Die Bezugsperson sei endgültig im August 2015 aus Pakistan ausgereist.5.3. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Ehefrau römisch 40 heiße und dass diese bei den Eltern der Bezugsperson in der Provinz Kabul in Afghanistan lebe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt. Die Bezugsperson habe kein Foto von ihr. Sie habe eine traditionelle Heiratsurkunde, diese sei jedoch nicht in Österreich. Die Ehefrau sei noch im Herkunftsland. Sie hätten 2011 geheiratet, als die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Es habe sich um eine vermittelte Eheschließung gehandelt. Auf die Widersprüche bei den Altersangaben zur Beschwerdeführerin angesprochen, gab die Bezugsperson an, dass sie das Alter ihrer Ehefrau nicht so genau wisse. Die Bezugsperson sei drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden. Sie habe die Beschwerdeführerin bei sich haben wollen, dies sei allerdings nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal 2011 gesehen, bevor sie nach Pakistan gebracht worden sei. Die Bezugsperson sei endgültig im August 2015 aus Pakistan ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür der Behörde nicht nachvollziehbar.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür der Behörde nicht nachvollziehbar.
Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein.
1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Auszügen aus dem afghanischen Reisepass und aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX .2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Auszügen aus dem afghanischen Reisepass und aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 .
Zudem erschließen sich die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .09.2011 geschlossen und am XXXX .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) registriert wurde. 2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geschlossen und am römisch 40 .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) registriert wurde.
In Bezug auf diese Urkunde ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Dies aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde am 29.11.2023 angab, dass sie die Bezugsperson im Jahre 2011 geheiratet habe, sie mit dieser aber nur drei Monate zusammengelebt habe, da die Bezugsperson anschließend nach Pakistan ausgereist sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Bezugsperson das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen und die Bezugsperson habe sie erstmals 2020 wieder kontaktiert. Auch die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am XXXX .12.2015 an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau XXXX heiße. In der Einvernahme am XXXX .10.2017 konkretisierte sie diese Angaben, indem sie vorbrachte, dass sie ihre Ehefrau XXXX im Jahr 2011 geheiratet habe, aber drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer angeblichen Eheschließung im Jahre 2011, zur Dauer ihres Zusammenlebens und zum Zeitpunkt ihres letzten Treffens sind somit in Einklang zu bringen. Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche, die die Eheschließung im Jahre 2011 unglaubhaft machen und damit die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel ziehen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde am 29.11.2023 angab, dass sie die Bezugsperson im Jahre 2011 geheiratet habe, sie mit dieser aber nur drei Monate zusammengelebt habe, da die Bezugsperson anschließend nach Pakistan ausgereist sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Bezugsperson das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen und die Bezugsperson habe sie erstmals 2020 wieder kontaktiert. Auch die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am römisch 40 .12.2015 an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau römisch 40 heiße. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 konkretisierte sie diese Angaben, indem sie vorbrachte, dass sie ihre Ehefrau römisch 40 im Jahr 2011 geheiratet habe, aber drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer angeblichen Eheschließung im Jahre 2011, zur Dauer ihres Zusammenlebens und zum Zeitpunkt ihres letzten Treffens sind somit in Einklang zu bringen. Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche, die die Eheschließung im Jahre 2011 unglaubhaft machen und damit die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel ziehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe erst am XXXX .03.2023 und damit ungefähr zwölf Jahre nach der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011 sowie ca. dreieinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am XXXX .10.2019 registrieren ließen. Überzeugende Gründe für die verspätete Registrierung wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgebracht. Bereits aus diesem Grund bestehen daher erhebliche Zweifel an der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe, wenn überhaupt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung im Jahre 2023 eingegangen sind, nicht aber bereits im Jahre 2011 und damit vor der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan. Da die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 angab, dass die Bezugsperson nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 erst wieder im Jahre 2020 mit ihr in Kontakt getreten ist (siehe dazu noch weiter unten, dass es sich hierbei um den erstmaligen erneuten Kontakt im Allgemeinen handelt und nicht nur um den erstmaligen erneuten persönlichen Kontakt), hat die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme stattfinden können. Folglich haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, wenn überhaupt, erst nach Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Jahre 2011 bzw. nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich und nach der Asylgewährung an diese im Jahr 2019 geheiratet und hat ein Familienverhältnis somit frühestens zu diesem Zeitpunkt bestanden. Daher ist die Angabe in der Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am XXXX .09.2011 in Einklang mit dem islamischen Recht geschlossen worden, als unrichtig einzustufen. Die Bezugsperson gab in der Einvernahme am XXXX .10.2017 zwar an, dass sie eine Heiratsurkunde betreffend die traditionelle Eheschließung habe, diese jedoch nicht in Österreich sei. Sollte eine derartige Heiratsurkunde tatsächlich existieren, stellt sich die Frage aus welchen Gründen mehrere Jahre später eine (weitere) Eheschließungsurkunde vom afghanischen Generalkonsulat in Pakistan ausgestellt wurde. Eine Erklärung dahingehend, was mit der früheren – jedenfalls am XXXX .10.2017 angeblich existenten – Heiratsurkunde geschehen ist, lieferte weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Eheschließung bereits im Jahr 2011. Da bei der Registrierung einer Eheschließung die Eheschließung nachgewiesen werden muss und die Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023 bekundet, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .09.2011 geheiratet haben, hätte als Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt werden müssen. Da eine solche weder von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren noch von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, warum dieses Dokument nicht vorgelegt wurde, sollte es tatsächlich existieren, ist auch aus diesem Grund nicht von der Existenz einer (früher ausgestellten) Heiratsurkunde auszugehen und kommt daher dem Inhalt der Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .09.2011 geheiratet haben, kein bzw. nur ein geringer Beweiswert zu. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe erst am römisch 40 .03.2023 und damit ungefähr zwölf Jahre nach der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011 sowie ca. dreieinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am römisch 40 .10.2019 registrieren ließen. Überzeugende Gründe für die verspätete Registrierung wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgebracht. Bereits aus diesem Grund bestehen daher erhebliche Zweifel an der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe, wenn überhaupt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung im Jahre 2023 eingegangen sind, nicht aber bereits im Jahre 2011 und damit vor der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan. Da die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 angab, dass die Bezugsperson nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 erst wieder im Jahre 2020 mit ihr in Kontakt getreten ist (siehe dazu noch weiter unten, dass es sich hierbei um den erstmaligen erneuten Kontakt im Allgemeinen handelt und nicht nur um den erstmaligen erneuten persönlichen Kontakt), hat die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme stattfinden können. Folglich haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, wenn überhaupt, erst nach Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Jahre 2011 bzw. nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich und nach der Asylgewährung an diese im Jahr 2019 geheiratet und hat ein Familienverhältnis somit frühestens zu diesem Zeitpunkt bestanden. Daher ist die Angabe in der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am römisch 40 .09.2011 in Einklang mit dem islamischen Recht geschlossen worden, als unrichtig einzustufen. Die Bezugsperson gab in der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 zwar an, dass sie eine Heiratsurkunde betreffend die traditionelle Eheschließung habe, diese jedoch nicht in Österreich sei. Sollte eine derartige Heiratsurkunde tatsächlich existieren, stellt sich die Frage aus welchen Gründen mehrere Jahre später eine (weitere) Eheschließungsurkunde vom afghanischen Generalkonsulat in Pakistan ausgestellt wurde. Eine Erklärung dahingehend, was mit der früheren – jedenfalls am römisch 40 .10.2017 angeblich existenten – Heiratsurkunde geschehen ist, lieferte weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Eheschließung bereits im Jahr 2011. Da bei der Registrierung einer Eheschließung die Eheschließung nachgewiesen werden muss und die Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023 bekundet, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geheiratet haben, hätte als Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt werden müssen. Da eine solche weder von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren noch von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, warum dieses Dokument nicht vorgelegt wurde, sollte es tatsächlich existieren, ist auch aus diesem Grund nicht von der Existenz einer (früher ausgestellten) Heiratsurkunde auszugehen und kommt daher dem Inhalt der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geheiratet haben, kein bzw. nur ein geringer Beweiswert zu.
Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, ihre Ehefrau heiße XXXX , während die Beschwerdeführerin in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis den Namen XXXX - und damit nunmehr den Familienamen der Bezugsperson - trägt. Die Angaben der Bezugsperson zum Namen ihrer angeblichen Ehefrau im Asylverfahren stammen aus den Jahren 2015 und 2017, während die Eintragungen in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis aus dem Jahr 2023 stammen. Vor diesem Hintergrund ist in Zusammenhang mit der Namensänderung der Beschwerdeführerin (die sich bei Zugrundelegung der Angaben der Bezugsperson in Zusammenschau mit den Eintragungen in den erwähnten Dokumenten eindeutig entnehmen lässt) davon auszugehen, dass die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Jahr 2017, genauer gesagt ab 2020 (dabei handelt es sich laut Angabe der Beschwerdeführerin um den Zeitpunkt der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson nach 2011), erfolgte und damit nach Asylgewährung an die Bezugsperson in Österreich im Jahr 2019. Auch ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Reisepass als auch ihren Personalausweis Mitte/Ende 2023 und damit nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ. Es liegt der Verdacht nahe dass sich die Beschwerdeführerin diese Identitätsdokumente erst nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ, weil sie davor noch den Namen XXXX trug. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, ihre Ehefrau heiße römisch 40 , während die Beschwerdeführerin in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis den Namen römisch 40 - und damit nunmehr den Familienamen der Bezugsperson - trägt. Die Angaben der Bezugsperson zum Namen ihrer angeblichen Ehefrau im Asylverfahren stammen aus den Jahren 2015 und 2017, während die Eintragungen in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis aus dem Jahr 2023 stammen. Vor diesem Hintergrund ist in Zusammenhang mit der Namensänderung der Beschwerdeführerin (die sich bei Zugrundelegung der Angaben der Bezugsperson in Zusammenschau mit den Eintragungen in den erwähnten Dokumenten eindeutig entnehmen lässt) davon auszugehen, dass die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Jahr 2017, genauer gesagt ab 2020 (dabei handelt es sich laut Angabe der Beschwerdeführerin um den Zeitpunkt der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson nach 2011), erfolgte und damit nach Asylgewährung an die Bezugsperson in Österreich im Jahr 2019. Auch ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Reisepass als auch ihren Personalausweis Mitte/Ende 2023 und damit nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ. Es liegt der Verdacht nahe dass sich die Beschwerdeführerin diese Identitätsdokumente erst nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ, weil sie davor noch den Namen römisch 40 trug.
Ein weiterer Widerspruch in der vorgelegten Eheschließungsurkunde ergibt sich aus dem darin ersichtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Im Dokument ist angegeben, dass ihr Wohnsitz in XXXX , Pakistan liegt. Dementgegen gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 an, dass sie mit ihren Schwiegereltern in Kabul lebe. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das afghanische Generalkonsulat in Pakistan bei der Registrierung der Ehe am XXXX .03.2023 bzw. bei der Ausstellung des Dokuments entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin als Wohnsitz der Beschwerdeführerin XXXX , Pakistan, und nicht Kabul, Afghanistan, angeführt hat. Angesichts dessen ist anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kabul bei den Eltern der Bezugsperson lebt und sie dort Teil der gemeinsamen Familie ist. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .10.2019 zur Situation in ihrem Herkunftsland befragt keine Angaben zu ihrer angeblichen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, machte, sondern lediglich mehrfach den Kontakt zu ihrer Mutter erwähnte, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ei