Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2330886-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.11.2025, Zl. Jv 52197-33a/25 Ziv 465774/20-Y, wegen Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.11.2025, Zl. Jv 52197-33a/25 Ziv 465774/20-Y, wegen Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl 1 Pu 74/20v wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.06.2020 namens der Präsidentin des Landesgerichtes Ried im Inkreis eine Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG für den Beschluss ON 3 in Höhe von EUR 362,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 370,00, zur Zahlung vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl 1 Pu 74/20v wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.06.2020 namens der Präsidentin des Landesgerichtes Ried im Inkreis eine Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG für den Beschluss ON 3 in Höhe von EUR 362,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 370,00, zur Zahlung vorgeschrieben.
Hierzu wurde der Republik Österreich am 13.06.2025 zur Zahl 2 E 1412/20s die Exekution durch das Bezirksgericht XXXX bewilligt, wodurch weitere Gerichtsgebühren/Auslagen/Kosten bzw. Gesamtkosten in der Höhe von EUR 446,20 für die Republik Österreich entstanden.Hierzu wurde der Republik Österreich am 13.06.2025 zur Zahl 2 E 1412/20s die Exekution durch das Bezirksgericht römisch 40 bewilligt, wodurch weitere Gerichtsgebühren/Auslagen/Kosten bzw. Gesamtkosten in der Höhe von EUR 446,20 für die Republik Österreich entstanden.
2. Aus Anlass der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 27.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (am 24.05.2024 bestellten) gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2025 den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Sinne von § 9 GEG. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine größere Anzahl an Gläubigern vorhanden sei und insbesondere aufgrund der Scheidung eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin bestehe. Es gebe eine Reihe von gerichtlichen Exekutionsakten und der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt. Darüber hinaus sei er noch an einer Demenz erkrankt, weshalb mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Er könne daher die exekutiv betriebenen Forderungen nicht bezahlen und ersuche daher von der Exekution Abstand zu nehmen.2. Aus Anlass der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 27.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (am 24.05.2024 bestellten) gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2025 den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Sinne von Paragraph 9, GEG. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine größere Anzahl an Gläubigern vorhanden sei und insbesondere aufgrund der Scheidung eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin bestehe. Es gebe eine Reihe von gerichtlichen Exekutionsakten und der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt. Darüber hinaus sei er noch an einer Demenz erkrankt, weshalb mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Er könne daher die exekutiv betriebenen Forderungen nicht bezahlen und ersuche daher von der Exekution Abstand zu nehmen.
3. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 1 Pu 74/20v des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 446,20 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.3. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 1 Pu 74/20v des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 446,20 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes, der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) und der Rechtslage aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.08.2025 der Beschwerdeführer seit 01.12.2011 eine Pension in der Höhe von zuletzt monatlich EUR 2.290,91 sowie halbjährliche Sonderzahlungen beziehe. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse (er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen von EUR 2.290,91) in der Einbringung eines Betrags von EUR 446,20 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne, woran auch der Hinweis, dass es noch andere Gläubiger geben würde, nichts zu ändern vermöge. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar die im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes, der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) und der Rechtslage aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.08.2025 der Beschwerdeführer seit 01.12.2011 eine Pension in der Höhe von zuletzt monatlich EUR 2.290,91 sowie halbjährliche Sonderzahlungen beziehe. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse (er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen von EUR 2.290,91) in der Einbringung eines Betrags von EUR 446,20 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne, woran auch der Hinweis, dass es noch andere Gläubiger geben würde, nichts zu ändern vermöge. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar die im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte: Der Erwachsenenvertreter habe für den Beschwerdeführer um Erlass der exekutiv betriebenen Forderung ersucht, da die finanzielle Lage des Beschwerdeführers eine Zahlung nicht zulasse. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Erwerbsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld der Stufe 1. Von seinem Einkommen würden monatlich für die geschiedene Gattin EUR 641,58 sowie für die Tochter EUR 92,92 gepfändet. Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag betrage EUR 1.419,64. Mit diesem Betrag müsse der Beschwerdeführer seine monatlichen Fixkosten decken, wobei dies kaum möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes auf die Pflege durch den Sozialhilfeverband angewiesen. Die Kosten für die mobile Hilfe sowie Essen auf Räder betrügen durchschnittlich EUR 365,00 monatlich. Hinzu kommt die Miete iHv EUR 485,00 sowie die laufenden Kosten für Strom und Versicherungen iHv rund EUR 120,00. Aufgrund der seit Jahren bestehenden finanziellen Schieflage sei eine große Anzahl an Gläubigern vorhanden und sei der Beschwerdefrüher seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt. Es sei dabei insbesondere auf die Aufstellung der SVS zu verweisen, wonach 13 Pfandränge exekutiv begründet worden seien. Ausgehend von den dort angeführten Hauptforderungen würden sich Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 30.000,00 ergeben. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, wonach es sich um eine vorübergehende Situation handle, sei festzuhalten, dass die Situation seit Jahren bestehe. So versuche die Einbringungsstelle selbst seit über fünf Jahren die betriebene Forderung einbringlich zu machen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin sei im Übrigen unbefristet und vorrangig. Auch das Pflegschaftsgericht habe die finanziell schlechte Lage des Beschwerdeführers erkannt, weshalb nach dessen Entscheidung die gerichtlich bestimmten Kosten des Erwachsenenvertreters nicht vom Girokonto des Beschwerdeführers entnommen werden dürfen; dies nicht einmal mittels geringer monatlicher Ratenzahlungen. Es sei auch in Zukunft von keiner Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen; es wäre die weitere Einbringung mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte: Der Erwachsenenvertreter habe für den Beschwerdeführer um Erlass der exekutiv betriebenen Forderung ersucht, da die finanzielle Lage des Beschwerdeführers eine Zahlung nicht zulasse. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Erwerbsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld der Stufe 1. Von seinem Einkommen würden monatlich für die geschiedene Gattin EUR 641,58 sowie für die Tochter EUR 92,92 gepfändet. Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag betrage EUR 1.419,64. Mit diesem Betrag müsse der Beschwerdeführer seine monatlichen Fixkosten decken, wobei dies kaum möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes auf die Pflege durch den Sozialhilfeverband angewiesen. Die Kosten für die mobile Hilfe sowie Essen auf Räder betrügen durchschnittlich EUR 365,00 monatlich. Hinzu kommt die Miete iHv EUR 485,00 sowie die laufenden Kosten für Strom und Versicherungen iHv rund EUR 120,00. Aufgrund der seit Jahren bestehenden finanziellen Schieflage sei eine große Anzahl an Gläubigern vorhanden und sei der Beschwerdefrüher seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt. Es sei dabei insbesondere auf die Aufstellung der SVS zu verweisen, wonach 13 Pfandränge exekutiv begründet worden seien. Ausgehend von den dort angeführten Hauptforderungen würden sich Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 30.000,00 ergeben. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, wonach es sich um eine vorübergehende Situation handle, sei festzuhalten, dass die Situation seit Jahren bestehe. So versuche die Einbringungsstelle selbst seit über fünf Jahren die betriebene Forderung einbringlich zu machen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin sei im Übrigen unbefristet und vorrangig. Auch das Pflegschaftsgericht habe die finanziell schlechte Lage des Beschwerdeführers erkannt, weshalb nach dessen Entscheidung die gerichtlich bestimmten Kosten des Erwachsenenvertreters nicht vom Girokonto des Beschwerdeführers entnommen werden dürfen; dies nicht einmal mittels geringer monatlicher Ratenzahlungen. Es sei auch in Zukunft von keiner Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen; es wäre die weitere Einbringung mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden.
Der Beschwerde waren zum Beweis angeschlossen: der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.05.2024 über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters, eine Umsatzliste vom 05.12.2025, ein Schreiben der SVS vom 12.06.2024 samt Aufstellung der Pfandränge und der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2025 über die Bestätigung der Rechnungslegung.Der Beschwerde waren zum Beweis angeschlossen: der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.05.2024 über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters, eine Umsatzliste vom 05.12.2025, ein Schreiben der SVS vom 12.06.2024 samt Aufstellung der Pfandränge und der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025 über die Bestätigung der Rechnungslegung.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 2.290,91 (2025) und halbjährliche Sonderzahlungen sowie monatlich Pflegegeld der Stufe 1 (2025: EUR 200,80; 2026: EUR 206,20) und er verfügt über Vermögen in Form von Sparguthaben in der Höhe von EUR 2.469,15 (per 31.05.2025) und eine Ableben- und Unfallversicherung (Beitrag monatlich EUR 40,95).
Der Beschwerdeführer hat Verbindlichkeiten von über EUR 30.000,00. Von seiner Erwerbsunfähigkeitspension werden monatlich EUR 734,50 im Wege der Unterhaltsexekution für seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter abgezogen, es sind 13 Pfandränge, so auch für die Forderung, deren Nachlass verfahrensgegenständlich beantragt wird, für die Gehaltsexekution vorgemerkt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2025 wurde die Antrittsrechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 24.05.2024 bis 31.05.2025 bestätigt, die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für die im Rechnungslegungszeitraum geleisteten Tätigkeiten gemäß § 276 Abs. 1 ABGB mit EUR 1.736,73 und der Aufwandersatz mit EUR 100,00 bestimmt sowie der Antrag des Erwachsenenvertreters, ihn zur Entnahme des bestimmten Betrages von gesamt EUR 1.836,73 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu ermächtigen, und die Entnahme in Raten abgewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025 wurde die Antrittsrechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 24.05.2024 bis 31.05.2025 bestätigt, die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für die im Rechnungslegungszeitraum geleisteten Tätigkeiten gemäß Paragraph 276, Absatz eins, ABGB mit EUR 1.736,73 und der Aufwandersatz mit EUR 100,00 bestimmt sowie der Antrag des Erwachsenenvertreters, ihn zur Entnahme des bestimmten Betrages von gesamt EUR 1.836,73 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu ermächtigen, und die Entnahme in Raten abgewiesen.
Begründend führte das Gericht zur abweisenden Entscheidung aus:
„Die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Erwachsenenvertreters zur Entnahme des bestimmten Betrages aus dem Vermögen des Betroffenen liegen nicht vor, da die betroffene Person derzeit aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist die Entschädigung ohne Gefährdung ihres Unterhalts zu begleichen.
Die Entschädigung und der Aufwandersatz sind zwar nach den Maßgaben des § 276 ABGB zu bestimmen, jedoch ist aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen der gerichtliche Erwachsenenvertreter derzeit weder zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen zu ermächtigen, noch ist der Betroffene dazu verpflichtet, die Entschädigung und den Aufwandersatz zu bezahlen. ln diesem Sinn ist auch die Ratenzahlung abzuweisen.Die Entschädigung und der Aufwandersatz sind zwar nach den Maßgaben des Paragraph 276, ABGB zu bestimmen, jedoch ist aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen der gerichtliche Erwachsenenvertreter derzeit weder zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen zu ermächtigen, noch ist der Betroffene dazu verpflichtet, die Entschädigung und den Aufwandersatz zu bezahlen. ln diesem Sinn ist auch die Ratenzahlung abzuweisen.
lm Fall einer Besserung der Einkommens- und/oder der Vermögensverhältnisse kann der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen beantragen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus dem angefochtenen Bescheid und den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszügen, insbesondere jedoch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, so in seiner Beschwerde, und den mit dieser vorgelegten Beweismittel.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein bzw. wurden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgebracht bzw. vorgelegt. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
So ergibt sich im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde aus der mit der Beschwerde vorgelegten Umsatzliste, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 2.290,91 (2025) bezieht, auch der Bezug des monatlichen Pflegegeldes der Stufe 1 (2025: EUR 200,80; 2026: EUR 206,20) ergibt sich aus dieser Liste. Dass der Beschwerdeführer über Sparguthaben in der Höhe von EUR 2.469,15 (per 31.05.2025) und eine Ableben- und Unfallversicherung (Beitrag monatlich EUR 40,95) verfügt, folgt aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2025 über die Bestätigung der Rechnungslegung.So ergibt sich im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde aus der mit der Beschwerde vorgelegten Umsatzliste, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 2.290,91 (2025) bezieht, auch der Bezug des monatlichen Pflegegeldes der Stufe 1 (2025: EUR 200,80; 2026: EUR 206,20) ergibt sich aus dieser Liste. Dass der Beschwerdeführer über Sparguthaben in der Höhe von EUR 2.469,15 (per 31.05.2025) und eine Ableben- und Unfallversicherung (Beitrag monatlich EUR 40,95) verfügt, folgt aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025 über die Bestätigung der Rechnungslegung.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in § 9 Abs. 2 letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des § 9 Abs. 2 GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GEG mit der GGN 2014 (vgl. ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140).Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, GEG mit der GGN 2014 vergleiche ErläutRV 366 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253, mwN).
Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr für Beschlüsse gemäß § 24 UVG trifft alle von diesem Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr für Beschlüsse gemäß Paragraph 24, UVG trifft alle von diesem Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.
3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, für die bereits eine Exekutionsbewilligung besteht, als besondere Härte erscheinen ließen.
Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben.
Ausgehend von den festgestellten bzw. vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer bezogene Nettoeinkommen grundsätzlich über dem Existenzminimum nach § 291a EO liegt, sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 ausschließen. Eine Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) hinausliefe, ist dadurch nicht zu ersehen.Ausgehend von den festgestellten bzw. vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer bezogene Nettoeinkommen grundsätzlich über dem Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO liegt, sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 ausschließen. Eine Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) hinausliefe, ist dadurch nicht zu ersehen.
Dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers derzeit durch Pfändung von Unterhaltsforderungen für die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers im Betrag von gesamt EUR 734,50 auf einen Betrag von EUR 1.419,64 eingeschränkt ist, vermag daran nichts zu ändern.
So ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei Beendigung der derzeitigen Pfändung, in Frage kommt. Bei Beendigung der Vornahme der Abzüge, die derzeit zu dem genannten eingeschränkten Nettoeinkommen führen, könnte die Gebührenschuld innerhalb von einem Monat bzw. bei Ratenzahlung innerhalb von wenigen Monaten abgetragen werden. Darin kann jedenfalls keine besondere Härte erblickt werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass in seinem Fall nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, die den Nachlass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die prekäre wirtschaftliche Situation schon seit Jahren bestehe, nicht substantiiert entgegenzutreten. Dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im positiven Sinn ändern kann, ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2025, vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Erwachsenenvertreter aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers derzeit zur Entnahme aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nicht zu ermächtigen ist, er aber im Fall der Besserung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse die Entnahme beantragen kann. Der Beschwerdeführer hat daher auch in der Beschwerde und mit den vorgelegten Beweismitteln nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er zur Bezahlung der Gebührenschuld zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage wäre. Es wäre aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gebührenschuld - so das Vorliegen von nicht bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - gegeben sind. Vor diesem Hintergrund steht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Im Fall des Beschwerdeführers erscheint auch nur eine leichte Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erforderlich, die die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 (allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen) als bewältigbar ansehen lässt, zumal der geschuldete Betrag selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 jedenfalls innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Härte nicht schon durch eine Zahlungserleichterung gemäß § 9 Abs. 1 GEG beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, dann allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für ihn verbunden wäre. Somit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel annehmen, dass aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe eine – nicht bloß vorübergehende - besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass des Betrages beseitigt werden kann, gegeben ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass in seinem Fall nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, die den Nachlass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die prekäre wirtschaftliche Situation schon seit Jahren bestehe, nicht substantiiert entgegenzutreten. Dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im positiven Sinn ändern kann, ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025, vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Erwachsenenvertreter aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers derzeit zur Entnahme aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nicht zu ermächtigen ist, er aber im Fall der Besserung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse die Entnahme beantragen kann. Der Beschwerdeführer hat daher auch in der Beschwerde und mit den vorgelegten Beweismitteln nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er zur Bezahlung der Gebührenschuld zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage wäre. Es wäre aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gebührenschuld - so das Vorliegen von nicht bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - gegeben sind. Vor diesem Hintergrund steht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Im Fall des Beschwerdeführers erscheint auch nur eine leichte Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erforderlich, die die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 (allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen) als bewältigbar ansehen lässt, zumal der geschuldete Betrag selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 jedenfalls innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Härte nicht schon durch eine Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, dann allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für ihn verbunden wäre. Somit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel annehmen, dass aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe eine – nicht bloß vorübergehende - besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass des Betrages beseitigt werden kann, gegeben ist.
Auch die dargelegten Schulden und das Vorhandensein weiterer Gläubiger bzw. das Bestehen von 13 Pfandrängen führen zu keiner anderen Beurteilung. Mit dem Vorbringen, er könne den Betrag, dessen Nachlass er im gegenständlichen Verfahren begehrt, nicht bezahlen, da eine große Anzahl an Gläubigern vorhanden sei, seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt sei und die Einbringungsstelle bereits über fünf Jahre erfolglos versucht habe, die betriebene Forderung einzubringen, macht der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend.
Daraus folgt aber, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage (vgl. dazu die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 9 GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at] zu E 55 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Daraus folgt aber, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage vergleiche dazu die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Paragraph 9, GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at] zu E 55 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.
Abgesehen davon ist Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit, dass die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (vgl. etwa VwGH 21.12.1989, 89/14/0196). Davon kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden bei einer einzubringenden Gebührenschuld von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der endgültige Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld nicht erforderlich. Abgesehen davon ist Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit, dass die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird vergleiche etwa VwGH 21.12.1989, 89/14/0196). Davon kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden bei einer einzubringenden Gebührenschuld von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der endgültige Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld nicht erforderlich.
Abgesehen davon kommt bei der zwangsweisen Einbringung der hier in Rede stehenden Forderung, deren Exekution durch das Bezirksgericht XXXX bereits bewilligt wurde, dem Beschwerdeführer ohnehin der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO, sohin auch im Hinblick auf sein Existenzminimum, zugute. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Aufrechterhaltung der Gebührenforderung keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.Abgesehen davon kommt bei der zwangsweisen Einbringung der hier in Rede stehenden Forderung, deren Exekution durch das Bezirksgericht römisch 40 bereits bewilligt wurde, dem Beschwerdeführer ohnehin der Vollstreckungsschutz der Paragraphen 290, ff EO, sohin auch im Hinblick auf sein Existenzminimum, zugute. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Aufrechterhaltung der Gebührenforderung keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden.
3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentli