Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
I422 2336806-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, Petersplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, Petersplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck, XXXX , werden die Gebühren der Zeugin XXXX , XXXX , XXXX , für die angefallenen Gebühren der kurzfristig abberaumten Streitverhandlung vom 12.12.2025 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck, römisch 40 , werden die Gebühren der Zeugin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , für die angefallenen Gebühren der kurzfristig abberaumten Streitverhandlung vom 12.12.2025 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 bis 12 GebAG 1975)1. Reisekosten (Paragraphen 6 bis 12 GebAG 1975)
Anreise/Beginn: 11.12.2025, 07:52 Uhr – Rückreise/Ende: 13.12.2025, 17:15 Uhr
mit Flugzeug EUR 685,82
Auslagen für unvermeidliche Nächtigung 2 x Übernachtung gemäß Beleg EUR 213,33
Summe: EUR 899,15
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG 1975) EUR 899,20"Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG 1975) EUR 899,20"
Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 343,10 ist der Zeugin von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von EUR 343,10 (in Worten Euro dreihundertdreiundvierzig und zehn Cent) auf das Konto der Rechtsvertretung der Zeugin, nämlich der Neuwirth Neurauter GesbR - Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , zu überweisen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von EUR 343,10 (in Worten Euro dreihundertdreiundvierzig und zehn Cent) auf das Konto der Rechtsvertretung der Zeugin, nämlich der Neuwirth Neurauter GesbR - Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), war am 12.12.2025 als Zeugin zu einer Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck, zu Zl. XXXX , geladen. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), war am 12.12.2025 als Zeugin zu einer Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck, zu Zl. römisch 40 , geladen.
Witterungsbedingt wurde die Hauptverhandlung kurzfristig abberaumt.
Die Beschwerdeführerin machte die Zuerkennung von Zeugengebühren geltend. Sie verzeichnete unter Reisekosten Flugkosten von Brüssel nach Innsbruck und retour in Höhe von EUR 685,82 sowie die Nächtigung in einem Hotel in Innsbruck in Höhe von EUR 213,33 somit Reisekosten in einer Gesamthöhe von EUR 899,15.
Mit Bescheid vom 26.01.2026, Zl. XXXX bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit insgesamt EUR 556,10 (gerundet), wobei die Reisekosten mit EUR 322,72 berechnet wurden. Herangezogen wurde dabei die Nutzung der Bahn anstelle des Flugzeugs für die Zu- und Abreise.Mit Bescheid vom 26.01.2026, Zl. römisch 40 bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit insgesamt EUR 556,10 (gerundet), wobei die Reisekosten mit EUR 322,72 berechnet wurden. Herangezogen wurde dabei die Nutzung der Bahn anstelle des Flugzeugs für die Zu- und Abreise.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.02.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von EUR 343,10 und dagegen, dass die Flugkosten nicht zugesprochen wurden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die An- und Abreise zur Verhandlung mit dem Zug aufgrund der erheblich längeren Reisezeit nicht zumutbar gewesen sei.
Die Beschwerde samt Kostenakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 26.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtssache Zl. XXXX als Zeugin für die am 12.12.2025 anberaumte Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck geladen.Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtssache Zl. römisch 40 als Zeugin für die am 12.12.2025 anberaumte Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck geladen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in XXXX , Belgien und buchte in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Flüge sowie ein Hotelzimmer.Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in römisch 40 , Belgien und buchte in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Flüge sowie ein Hotelzimmer.
Im Konkreten buchte die Beschwerdeführerin einen Flug von Brüssel nach Innsbruck und retour für insgesamt EUR 685,82. Am 11.12.2025 wäre die Beschwerdeführerin um 09:50 Uhr von Brüssel aus – mit einem Zwischenstopp von eineinhalb Stunden in Wien – nach Innsbruck geflogen und dort um 14:00 Uhr gelandet. Am 13.12.2025 wäre die Beschwerdeführerin um 18:50 Uhr von Innsbruck – erneut mit einem Zwischenstopp in Wien von einer Stunde und 45 Minuten – nach Brüssel retour geflogen und dort um 23:20 Uhr gelandet. Die Gesamtreisezeit für die Reise nach Innsbruck liegt dabei bei vier Stunden und zehn Minuten, für die Rückreise nach Brüssel bei vier Stunden und 30 Minuten. Die reine Flugzeit für den Hinflug nach Innsbruck beläuft sich auf zwei Stunden und 40 Minuten und den Rückflug betreffend auf zwei Stunden und 45 Minuten.
Für die Übernachtung buchte die Beschwerdeführerin ein Hotelzimmer in Innsbruck vom 12.12.2025 bis zum 14.12.2025 für EUR 213,33.
Die Verhandlung wurde kurzfristig abberaumt, weshalb die Stornierung bereits angefallener Flug- und Hotelkosten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Zeugengebühr Gesamtreisekosten in Höhe von EUR 899,15 geltend.
Die fiktiven Reisekosten mit dem Zug von XXXX nach Innsbruck und retour, 2. Klasse inkl. Zuschläge, betragen EUR 322,72. Als kürzeste Fahrtdauer in eine Richtung werden zehn Stunden und 33 Minuten – inklusive drei Umstiegen in Brüssel mit einem Aufenthalt von 32 Minuten, in Frankfurt mit einem Aufenthalt von 30 Minuten und in München mit einem Aufenthalt von 20 Minuten – angeführt. Die Rückreisedauer gestaltet sich dabei ähnlich, wobei die kürzeste Reisedauer – inklusive vier Umstiegen in München mit einem Aufenthalt von 18 Minuten, in Frankfurt mit einem Aufenthalt von 30 Minuten, in Brüssel mit einem Aufenthalt von 12 Minuten und in Brugge mit einem Aufenthalt von acht Minuten – bei zehn Stunden und dreißig Minuten läge. Die fiktiven Reisekosten mit dem Zug von römisch 40 nach Innsbruck und retour, 2. Klasse inkl. Zuschläge, betragen EUR 322,72. Als kürzeste Fahrtdauer in eine Richtung werden zehn Stunden und 33 Minuten – inklusive drei Umstiegen in Brüssel mit einem Aufenthalt von 32 Minuten, in Frankfurt mit einem Aufenthalt von 30 Minuten und in München mit einem Aufenthalt von 20 Minuten – angeführt. Die Rückreisedauer gestaltet sich dabei ähnlich, wobei die kürzeste Reisedauer – inklusive vier Umstiegen in München mit einem Aufenthalt von 18 Minuten, in Frankfurt mit einem Aufenthalt von 30 Minuten, in Brüssel mit einem Aufenthalt von 12 Minuten und in Brugge mit einem Aufenthalt von acht Minuten – bei zehn Stunden und dreißig Minuten läge.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Anreise der Beschwerdeführerin aus Belgien und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck am 12.12.2025, zur Rechtssache Zl. XXXX , ebenso wie die kurzfristige, witterungsbedingte Abberaumung der Verhandlung, ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen zur Anreise der Beschwerdeführerin aus Belgien und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck am 12.12.2025, zur Rechtssache Zl. römisch 40 , ebenso wie die kurzfristige, witterungsbedingte Abberaumung der Verhandlung, ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Die tatsächlichen Reisezeiten und Reisekosten ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen zu den gebuchten Flügen der Beschwerdeführerin. Detaillierte Angaben betreffend die Zwischenstopps in Wien sowie die Flugdauer decken sich mit einer aktuellen Internetrecherche des erkennenden Gerichts (https://www.austrian.com/at/de/homepage).
Die Höhe der Hotelkosten resultiert aus der vorgelegten Buchungsbestätigung der Beschwerdeführerin.
Die Höhe der geltend gemachten Gesamtreisekosten ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Die fiktiven Reisekosten- und zeiten mit dem Zug ergeben sich aus einer Abfrage der belangten Behörde sowie einer aktuellen Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bahn.de/).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten (auszugsweise):
„Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
[...]
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
[...]
Flugzeug
§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassParagraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
[...]“
3.2. Anwendung im gegenständlichen Fall:
Der Umfang der Beschwerde bezieht sich lediglich auf die Nichtanerkennung der entstandenen Kosten für die Flugtickets und der damit verbundenen Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von EUR 343,10.
Die Beschwerdeführerin machte Flugkosten in der Höhe von EUR 685,82 geltend, welche die Kosten für die Anreise zur Verhandlung mit dem Zug in Höhe von EUR 322,72 deutlich überschreiten. Die Voraussetzungen für den Ersatz der Flugkosten nach § 10 Z 1 GebAG liegen somit nicht vor.Die Beschwerdeführerin machte Flugkosten in der Höhe von EUR 685,82 geltend, welche die Kosten für die Anreise zur Verhandlung mit dem Zug in Höhe von EUR 322,72 deutlich überschreiten. Die Voraussetzungen für den Ersatz der Flugkosten nach Paragraph 10, Ziffer eins, GebAG liegen somit nicht vor.
In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart im Sinne des § 10 Z 2 GebAG unzumutbar ist. Im gegenständlichen Fall wäre die Beschwerdeführerin von einer Anreisedauer von mindestens zehneinhalb Stunden mit dem Zug betroffen gewesen. Dabei wären jedenfalls drei Umstiege, die Hinreise nach Innsbruck betreffend, mit Umsteigezeiten in Brüssel von 32 Minuten, in Frankfurt von 30 Minuten und in München von 20 Minuten zu bewältigen gewesen. Die Rückreise hätte sich in ähnlichem Umfang, jedenfalls aber mit vier Umstiegen und kürzeren Umsteigezeiten, gestaltet. Im Vergleich dazu liegt die Gesamtreisedauer mit dem Flugzeug – inklusive eines Zwischenstopps in Wien von einer Stunde und 30 Minuten bzw. einer Stunde und 45 Minuten – bei vier Stunden und zehn Minuten bzw. die Rückreise betreffend bei vier Stunden und 30 Minuten.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart im Sinne des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG unzumutbar ist. Im gegenständlichen Fall wäre die Beschwerdeführerin von einer Anreisedauer von mindestens zehneinhalb Stunden mit dem Zug betroffen gewesen. Dabei wären jedenfalls drei Umstiege, die Hinreise nach Innsbruck betreffend, mit Umsteigezeiten in Brüssel von 32 Minuten, in Frankfurt von 30 Minuten und in München von 20 Minuten zu bewältigen gewesen. Die Rückreise hätte sich in ähnlichem Umfang, jedenfalls aber mit vier Umstiegen und kürzeren Umsteigezeiten, gestaltet. Im Vergleich dazu liegt die Gesamtreisedauer mit dem Flugzeug – inklusive eines Zwischenstopps in Wien von einer Stunde und 30 Minuten bzw. einer Stunde und 45 Minuten – bei vier Stunden und zehn Minuten bzw. die Rückreise betreffend bei vier Stunden und 30 Minuten.
Der Begriff „Länge des Reiseweges“ im § 10 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei – neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel – auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Beförderung mit dem Zug im Vergleich zur Nutzung des Flugzeuges – wobei die reine Flugzeit lediglich zwei Stunden und 40 Minuten bzw. zwei Stunden und 45 Minuten pro Strecke beträgt – jedenfalls als unzumutbar zu bewerten, womit die Voraussetzungen des § 10 Z 2 GebAG erfüllt sind. Der Begriff „Länge des Reiseweges“ im Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei – neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel – auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Beförderung mit dem Zug im Vergleich zur Nutzung des Flugzeuges – wobei die reine Flugzeit lediglich zwei Stunden und 40 Minuten bzw. zwei Stunden und 45 Minuten pro Strecke beträgt – jedenfalls als unzumutbar zu bewerten, womit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG erfüllt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entschieden.
4. Unterlassen der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Ersatz von Flugreisekosten im Rahmen vom Zeugengebühren und mit der Zumutbarkeit der Länge des Reiseweges auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere betreffend den Ersatz von Reisekosten und den Ersatz von Zeitversäumnis. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Ersatz von Flugreisekosten im Rahmen vom Zeugengebühren und mit der Zumutbarkeit der Länge des Reiseweges auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere betreffend den Ersatz von Reisekosten und den Ersatz von Zeitversäumnis. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung Flugkostenersatz Gebührenbestimmung - Gericht Reisekosten Voraussetzungen ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2336806.1.00Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026