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L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
Schutz Grundwasser Graz bis Bad Radkersburg 2018Beachte
Rechtssatz
Im Sinn der Jud. des VwGH (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095) ist auch zu prüfen, ob eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 - und damit der öffentlichen Interessen - durch die Erteilung der Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen bzw. Nebenbestimmungen vermieden werden könnte (§ 105 Abs. 1, 104 Abs. 1 lit. e). Im Fall einer Bejahung dieser Frage wären die Bewilligungen unter diesen Bedingungen zu erteilen.Im Sinn der Jud. des VwGH (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095) ist auch zu prüfen, ob eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 - und damit der öffentlichen Interessen - durch die Erteilung der Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen bzw. Nebenbestimmungen vermieden werden könnte (Paragraph 105, Absatz eins, 104, Absatz eins, Litera e,). Im Fall einer Bejahung dieser Frage wären die Bewilligungen unter diesen Bedingungen zu erteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L02Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026