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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
Im Allgemeinen ist nach dem WRG 1959 eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn durch diese nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - sei es auch nur nach Erteilung von Auflagen und Nebenbestimmungen - öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere nach § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 dann vor, wenn die Beschaffenheit des Wassers (im Besonderen auch des Grundwassers) nachhaltig beeinflusst wird. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095).Im Allgemeinen ist nach dem WRG 1959 eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn durch diese nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - sei es auch nur nach Erteilung von Auflagen und Nebenbestimmungen - öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 dann vor, wenn die Beschaffenheit des Wassers (im Besonderen auch des Grundwassers) nachhaltig beeinflusst wird. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L01Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026