RS OGH 2026/1/27 3Ob207/25z

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Norm

EO §5c Abs3
  1. EO § 5c heute
  2. EO § 5c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Im Rahmen einer Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.Im Rahmen einer Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.

Entscheidungstexte

  • RS0142808">3 Ob 207/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 207/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142808

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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