Norm
IO §69 Abs2Rechtssatz
Zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt)Forderung, die aus einer vertraglichen Geschäftsbeziehung entspringen, sind vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst, nicht aber Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters, die aus der Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung entspringen und der Rückzahlungssperre unterliegen.Zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt)Forderung, die aus einer vertraglichen Geschäftsbeziehung entspringen, sind vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, IO umfasst, nicht aber Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters, die aus der Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung entspringen und der Rückzahlungssperre unterliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Insolvenzverschleppung, Haftung, GeschäftsführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142802Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026