TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/21 94/20/0301

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des T, zuletzt in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1993, Zl. 4.317.063/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ist am 20. Mai 1991 aus der ehemaligen CSFR kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22. Mai 1991 einen Asylantrag gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 25. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer im wesentlichen angegeben, er sei im Jahre 1977 in die kommunistische Jugendpartei eingetreten. Weder er selbst noch seine Familie seien in Vietnam politisch, religiös oder aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Nach Absolvierung des Militärdienstes sei dem Beschwerdeführer 1985 aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages problemlos eine Arbeitsbewilligung für die ehemalige CSFR erteilt worden. Er sei am 30. April 1991 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der politischen Veränderungen vorzeitig entlassen worden und hätte nach Vietnam zurückkehren müssen. Aufgrund brieflicher Kontakte mit seinen Angehörigen in Vietnam habe der Beschwerdeführer erfahren, daß viele ehemalige Gastarbeiter anläßlich ihrer Rückkehr von der Polizei festgehalten und verhört worden seien. Die meisten Heimkehrer hätten in Vietnam keinen Arbeitsplatz mehr bekommen. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1990 in der ehemaligen CSFR Ziel eines Angriffs tschechischer jugendlicher Skinheads und Punker gewesen. Aus diesen Gründen habe er beschlossen, nach Österreich zu kommen, um in Ruhe in einer Demokratie leben zu können.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Juni 1991, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers (die er in seiner Berufung wiederholt habe) über die ihm nach seiner Rückkehr als Gastarbeiter aus der ehemaligen CSFR in Vietnam drohende Behandlung weder glaubhaft seien noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angriff von tschechischen Skinheads und Punkern sei dem Heimatstaat nicht als Verfolgungshandlung zurechenbar.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam würden ihm die Festnahme und polizeiliche Verhöre drohen; er habe keine Chance auf einen Arbeitsplatz und ein "normales Leben". In dem Staat seines letzten Aufenthaltes sei er aus rassischen Gründen überfallen und beraubt worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß polizeiliche Anhaltungen, Festnahmen und Einvernahmen allein nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können, weil einem derartigen polizeilichen Vorgehen aus objektiver Sicht und unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes der Charakter von Eingriffen, die den Aufenthalt im Heimatland als unerträglich erscheinen lassen, nicht zukommt (vgl. für viele die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0605, und vom 26. November 1993, Zl. 92/01/0738). Selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den dargelegten Maßnahmen keine asylrechtliche Relevanz zugebilligt hat.

Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend darauf verwiesen, daß die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in der ehemaligen CSFR zur Begründung seines Asylansuchens nicht tauglich erscheinen, weil sie seinem Heimatstaat - Vietnam - nicht zurechenbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0828).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200301.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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