TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 W154 2324929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W154 2324929-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 02.10.2025 und die Anhaltung von 02.10.2025 bis 03.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 02.10.2025 und die Anhaltung von 02.10.2025 bis 03.10.2025, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 03.10.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 03.10.2025 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten.Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 bei einem Ladendiebstahl betreten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. In weiterer Folge wurde die Erledigung seitens des Bundesamtes am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. In weiterer Folge wurde die Erledigung seitens des Bundesamtes am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen.

Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege.Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei, dass gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Im Zuge seiner Festnahme wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Im Zuge seiner Festnahme wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.

Am 03.10.2025 um 09:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, zumal die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien.

Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026, GZ: XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei.Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026, GZ: römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei.

Am 04.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 02.10.2025 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.Am 04.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 02.10.2025 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger sei und sich aufgrund einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit als EWR-Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es stehe ihm ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zu. Er lebe seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldet. Entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde liege daher keine Situation eines irregulären Aufenthaltes oder einer Verletzung von Meldepflichten vor. Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer seit Juli 2023 eine durchgehende, rechtmäßige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dies werde durch Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug eindeutig belegt. Die Behörde habe weder die Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, noch diesen ordnungsgemäß zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, sondern die Entscheidung auf offenkundig falsche Tatsachen gestützt. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen seien daher unvertretbar und rechtswidrig.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger sei und sich aufgrund einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit als EWR-Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es stehe ihm ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, NAG zu. Er lebe seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldet. Entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde liege daher keine Situation eines irregulären Aufenthaltes oder einer Verletzung von Meldepflichten vor. Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer seit Juli 2023 eine durchgehende, rechtmäßige und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dies werde durch Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug eindeutig belegt. Die Behörde habe weder die Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, noch diesen ordnungsgemäß zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, sondern die Entscheidung auf offenkundig falsche Tatsachen gestützt. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen seien daher unvertretbar und rechtswidrig.

Beantragt werde, die Festnahme sowie die nachfolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen.

Mit E-Mail vom 04.11.2025 wurde dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hierfür bestimmten Frist zur Beschwerde eine Stellungnahme zu erstatten.

Mit E-Mail vom 12.11.2025 teilte das Bundesamt mit, dass eine Stellungnahme nicht erfolgen werde, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und polnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Mit als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen und das Schriftstück am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung kundgemacht.Mit als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgesprochen und das Schriftstück am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung kundgemacht.

Das Bundesamt erließ am 26.05.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 um 19:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt.Das Bundesamt erließ am 26.05.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2025 um 19:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 03.10.2025, 09:35 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig.

Gegen die Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2025 Beschwerde, nachdem er im Rahmen der durchgeführten Personenkontrolle am 02.10.2025 in Erfahrung brachte, dass gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und seither ununterbrochen an derselben Wohnanschrift behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer geht seit 2019 – wenn auch mit Unterbrechungen – einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Insgesamt kann von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung:

Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Polens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, GZ: XXXX , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Polens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur Dauer der Anhaltung ergeben sich aus dem Festnahmeauftrag, der Anhaltedatei und dem Entlassungsschein vom 03.10.2025.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Beschwerdeschrift vom 04.11.2025 gab der Beschwerdeführer ebenso nicht an, dass er an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht haftfähig gewesen sei. Auch wurden in der Beschwerde keine sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war.

Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und die öffentliche Bekanntmachung des als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, GZ: XXXX , wonach es sich bei der bekämpften Entscheidung um einen Nichtbescheid handelt, zumal diese nicht rechtmäßig erlassen worden sei.Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und die öffentliche Bekanntmachung des als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, GZ: römisch 40 , wonach es sich bei der bekämpften Entscheidung um einen Nichtbescheid handelt, zumal diese nicht rechtmäßig erlassen worden sei.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

Die Feststellungen zum gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in Zusammenschau der Einsichtnahme in das Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit 2016 durchgehend an derselben Wohnanschrift gemeldet ist. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das AJ-Auskunftsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):

3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:

„Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

[…]“

§22a BFA-VG lautet auszugsweise:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

[…]“

3.1.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

3.1.3. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.3.1.3. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen wurde und die Erledigung am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZuStG kundgemacht wurde. In weiterer Folge wurde die Erledigung am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen und gegen den Beschwerdeführer am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgesprochen wurde und die Erledigung am 02.04.2025 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZuStG kundgemacht wurde. In weiterer Folge wurde die Erledigung am 14.05.2025 mit Rechtskraft versehen und gegen den Beschwerdeführer am 26.05.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen.

Gegen die Erledigung vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer erst mit Schriftsatz vom 23.10.2025 Beschwerde, nachdem er im Rahmen der durchgeführten Festnahme am 02.10.2025 in Erfahrung brachte, dass gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen sei.

Insofern lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 kein rechtmäßig erlassener Bescheid, mit welchem eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, vor.Insofern lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 kein rechtmäßig erlassener Bescheid, mit welchem eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, vor.

Für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG muss jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd achten Hauptstücks des FPG vorliegen. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag jedoch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.Für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG muss jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd achten Hauptstücks des FPG vorliegen. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers lag jedoch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.

Wie im zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026 ausgeführt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzen würde, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, komme für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen würden, in Frage (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).Wie im zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2026 ausgeführt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzen würde, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, komme für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden könne, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen würden, in Frage vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).

Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall jedoch nicht entsprochen worden und habe die Behörde die Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft, obwohl der Beschwerdeführer seit 2016 durchgehend an der im Melderegister aufscheinenden Wohnsitzadresse gemeldet sei und zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung einer Beschäftigung nachgegangen sei, was sich anhand des Sozialversicherungsauszuges feststellen lasse. Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, sei der Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Insofern ist der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden.Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall jedoch nicht entsprochen worden und habe die Behörde die Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft, obwohl der Beschwerdeführer seit 2016 durchgehend an der im Melderegister aufscheinenden Wohnsitzadresse gemeldet sei und zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung einer Beschäftigung nachgegangen sei, was sich anhand des Sozialversicherungsauszuges feststellen lasse. Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, sei der Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Insofern ist der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden.

Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).

Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 BFA-VG in der zitierten Fassung kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Abs. 3 Z 3 leg cit.). Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, BFA-VG in der zitierten Fassung kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit.). Gemäß Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht.

Am 02.10.2025, 19:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Basis eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr, bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Festnahmeauftrag vom 26.05.2025 wurde ausgeführt, dass maßgebend für die Festnahme das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung sei.Am 02.10.2025, 19:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Basis eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 02.10.2025, 19:20 Uhr, bis 03.10.2025, 09:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Festnahmeauftrag vom 26.05.2025 wurde ausgeführt, dass maßgebend für die Festnahme das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung sei.

Wie festgestellt, lag zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.10.2025 ein Nichtbescheid vor, zumal die mit Bescheid betitelte Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, zum Zustandekommen eines Bescheides jedoch die ordnungsgemäße Erlassung erforderlich ist. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239, 23.07.2009, 2007/05/0139).

Es lag somit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da damit eine Abschiebung unzulässig war, waren der Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 22.05.2014, 2014/21/0001; 29.02.2012, 2010/21/0062).Es lag somit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da damit eine Abschiebung unzulässig war, waren der Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche etwa VwGH 22.05.2014, 2014/21/0001; 29.02.2012, 2010/21/0062).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ersatz der Aufwendungen):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten