TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/20 W150 2338575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2026
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Entscheidungsdatum

20.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W150 2338575-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. am XXXX 2000 , alias XXXX , geb. am XXXX 2007 , alias XXXX , geb. am XXXX 2007 , StA. ALGERIEN alias LIBYEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zl. XXXX ,zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 2000 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 2007 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 2007 , StA. ALGERIEN alias LIBYEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zl. römisch 40 ,zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedenfalls am 27.04.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde an diesem Tage in Wien von Organwaltern der LPD Wien in 1160 Wien wegen des Verdachtes diverser Strafrechtsdelikte angehalten und nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes am 28.04.2024 festgenommen und in ein PAZ verbracht.

2. Bei einer Einvernahme durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde”) am 28.04.2024 gab er zu seiner Identität an: XXXX , geb. XXXX 2007, Libyen. Daraufhin wies der Dolmetscher darauf hin, dass der BF Algerier sei. Weiters gab der BF an, vor ca. zwei Tagen von Deutschland kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist zu sein um einen Asylantrag zu stellen. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Vor ca. zwei Jahren habe er seine Heimat verlassen, er habe sie von Libyen verlassen und nicht von Algerien. An schweren Krankheiten leide er nicht. Daraufhin stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei einer Einvernahme durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde”) am 28.04.2024 gab er zu seiner Identität an: römisch 40 , geb. römisch 40 2007, Libyen. Daraufhin wies der Dolmetscher darauf hin, dass der BF Algerier sei. Weiters gab der BF an, vor ca. zwei Tagen von Deutschland kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist zu sein um einen Asylantrag zu stellen. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Vor ca. zwei Jahren habe er seine Heimat verlassen, er habe sie von Libyen verlassen und nicht von Algerien. An schweren Krankheiten leide er nicht. Daraufhin stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Ein Eurodac-Abgleich am 28.04.2024 ergab eine Asylantragstellung des BF in der Schweiz in Chiasso, Tessin (Centro federale d’asilo di Chiasso) am 10.01.2023.

4. Bei seiner Erstbefragung durch Organwalter der BPD Wien am 28.04.2024 gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX 2007 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch. Sein Vater (Tawfik) sei verstorben, seine Mutter (Wasila) und eine Schwester (Abir, 22 Jahre alt) lebten in Algerien, sein Bruder (Hossam, 27 Jahre alt) in Frankreich. Er sei vor ca. zwei Jahren mit einem Boot aus Algerien illegal nach Italien gereist, wo er sieben Tage geblieben sei, danach sei er sechs Monate in Frankreich gewesen, danach vier Monate in der Schweiz, danach sei er durch Deutschland durchgereist nach Österreich. In Frankreich hätte er als Friseur gearbeitet, in der Schweiz sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte keinen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er und sein Bruder in Algerien Probleme hätten und zusammen geflohen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.4. Bei seiner Erstbefragung durch Organwalter der BPD Wien am 28.04.2024 gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 2007 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch. Sein Vater (Tawfik) sei verstorben, seine Mutter (Wasila) und eine Schwester (Abir, 22 Jahre alt) lebten in Algerien, sein Bruder (Hossam, 27 Jahre alt) in Frankreich. Er sei vor ca. zwei Jahren mit einem Boot aus Algerien illegal nach Italien gereist, wo er sieben Tage geblieben sei, danach sei er sechs Monate in Frankreich gewesen, danach vier Monate in der Schweiz, danach sei er durch Deutschland durchgereist nach Österreich. In Frankreich hätte er als Friseur gearbeitet, in der Schweiz sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte keinen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er und sein Bruder in Algerien Probleme hätten und zusammen geflohen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

5. Das BFA ordnete am 28.04.2024 eine Altersfeststellung des BF und seine Belehrung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes an, weiters wies es dem BF als unbegleitetem Minderjährigen die Unterkunft in der EAST-Ost (Traiskirchen) zu.

6. Am 30.04.2024 war der BF bei der Standeskontrolle in der EAST-Ost ungerechtfertigt abwesend und es wurde daraufhin sein Quartierstatus auf “unstet” gesetzt. In weiterer Folge wurde daher das Asylverfahren durch das BFA am 08.05.2024 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2004 eingestellt, dass der BF die Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und laut ZMR keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag.6. Am 30.04.2024 war der BF bei der Standeskontrolle in der EAST-Ost ungerechtfertigt abwesend und es wurde daraufhin sein Quartierstatus auf “unstet” gesetzt. In weiterer Folge wurde daher das Asylverfahren durch das BFA am 08.05.2024 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2004 eingestellt, dass der BF die Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und laut ZMR keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag.

7. Am 23.05.2024 stellte das BFA eine Dublin-III-Anfrage an die schweizerischen Behörden, die die Asylantragstellung des BF bestätigten und mitteilten, dass er als Geburtsdatum den XXXX 2000 angegeben hatte, sein Antrag am 17.03.2023 entschieden worden sei und der BF am 11.08.2023 verschwunden sei.7. Am 23.05.2024 stellte das BFA eine Dublin-III-Anfrage an die schweizerischen Behörden, die die Asylantragstellung des BF bestätigten und mitteilten, dass er als Geburtsdatum den römisch 40 2000 angegeben hatte, sein Antrag am 17.03.2023 entschieden worden sei und der BF am 11.08.2023 verschwunden sei.

8. Am 04.09.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 83 (1) StGB (Verdacht der Körperverletzung) eingestellt worden sei. 8. Am 04.09.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, (1) StGB (Verdacht der Körperverletzung) eingestellt worden sei.

9. Am 12.09.2024 wurde der BF am Flughafen Wien Schwechat von Organwaltern der LPD NÖ aufgehalten wegen des Verdachtes des Betruges, da er eine Taxifahrt nicht bezahlt hätte. Da für den – nach damaliger Datenlage - mj. BF keine Vertrauensperson zur Verfügung stand, wurde von einer Beschuldigtenvernehmung abgesehen und ihm aufgetragen, sich beim BFA zu melden.

10. Am 11.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 229, 241e und §§ 127, 129(1) und 15 StGB Anklage erhoben worden sei.10. Am 11.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 229, 241 e und Paragraphen 127, 129 (, eins,) und 15 StGB Anklage erhoben worden sei.

11. Am 26.10.2024 wurde der BF in 1020 Wien, XXXX durch Organwalter der LPD Wien wegen des Verdachtes der Begehung einer Sexualstraftat festgenommen. Dabei stellten diese u.a. fest, dass der BF zumindest in den Tagen vor seiner Festnahme ein Zimmer an dieser Adresse unangemeldet bewohnt habe.11. Am 26.10.2024 wurde der BF in 1020 Wien, römisch 40 durch Organwalter der LPD Wien wegen des Verdachtes der Begehung einer Sexualstraftat festgenommen. Dabei stellten diese u.a. fest, dass der BF zumindest in den Tagen vor seiner Festnahme ein Zimmer an dieser Adresse unangemeldet bewohnt habe.

12. Am 27.10.2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert.

13. Am 29.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass die U-Haft über den BF verhängt worden sei wegen § 202 (1) StGB § 12 3. Fall StGB § 201 (1) StGB (Verdacht der geschlechtlichen Nötigung und Beitragstäterschaft zur Vergewaltigung).13. Am 29.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass die U-Haft über den BF verhängt worden sei wegen Paragraph 202, (1) StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 201, (1) StGB (Verdacht der geschlechtlichen Nötigung und Beitragstäterschaft zur Vergewaltigung).

14. Am 07.11.2024 wurde der BF in einer Krankenanstalt einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Dabei wurde unter anderem eine Körpergröße von XXXX cm und ein Gewicht von XXXX kg festgestellt, sowie ein wahrscheinliches Alter von XXXX Jahren. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wurde ausgeschlossen und als spätest mögliches Geburtsdatum der XXXX .02.2005 ermittelt.14. Am 07.11.2024 wurde der BF in einer Krankenanstalt einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Dabei wurde unter anderem eine Körpergröße von römisch 40 cm und ein Gewicht von römisch 40 kg festgestellt, sowie ein wahrscheinliches Alter von römisch 40 Jahren. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wurde ausgeschlossen und als spätest mögliches Geburtsdatum der römisch 40 .02.2005 ermittelt.

15. Am 14.11.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 27 (1) SMG eingestellt worden sei (Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften).15. Am 14.11.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 27, (1) SMG eingestellt worden sei (Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften).

16. Eine Einvernahme des BF durch Organwalter des BFA zu seinem Asylverfahren am 21.11.2024 in der Justizvollzugsanstalt konnte nicht durchgeführt werden, da sich der BF weigerte, daran teilzunehmen. Daraufhin wurde dem BF vom BFA schriftlich Parteiengehör eingeräumt.

17. Am 26.11.2024 wurde dem BFA über Interpol Algier bekannt, dass der BF dort als XXXX , geb. XXXX 2000 in XXXX identifiziert wurde. Name der Eltern: XXXX und XXXX .17. Am 26.11.2024 wurde dem BFA über Interpol Algier bekannt, dass der BF dort als römisch 40 , geb. römisch 40 2000 in römisch 40 identifiziert wurde. Name der Eltern: römisch 40 und römisch 40 .

18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 161 HV 78/24g wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahles (§§127, 15 StGB) und der Entwendung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der BF diese Taten am 27.04., 09.07. und 19.08. in Wien begangen hatte.18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 161 HV 78/24g wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahles (§§127, 15 StGB) und der Entwendung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der BF diese Taten am 27.04., 09.07. und 19.08. in Wien begangen hatte.

19. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).19. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

20. Dagegen erhob der BF am 07.01.2025, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b (in der Folge auch: „BBU“) Beschwerde und führte darin u.a. ergänzend aus, dass er in Algerien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er eine Lebenspartnerin namens XXXX habe, mit der er in Frankreich gelebt habe. 20. Dagegen erhob der BF am 07.01.2025, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b (in der Folge auch: „BBU“) Beschwerde und führte darin u.a. ergänzend aus, dass er in Algerien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er eine Lebenspartnerin namens römisch 40 habe, mit der er in Frankreich gelebt habe.

21. Die dagegen vom BF, vertreten durch die BBU, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2025, GZ I416 2305713-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an die ausgewiesene Vertreterin des BF erfolgte am gleichen Tage.

22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 013 HV 10/2025w vom 21.05.2025, rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (§ 218 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 013 HV 10/2025w vom 21.05.2025, rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

23. Am 21.05.2025 wurde der BF aus der U-Haft in einer Justizanstalt entlassen und in einem PAZ in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen. Dort trat er in Hungerstreik. Am 22.05.2025 wurde vom BFA mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

24. Am 18.06.2025 wurde der BF einer algerischen Delegation vorgeführt, welche dabei die algerische Nationalität des BF bestätigte.

25. Am 24.06.2025 übernahm die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, FN 272779x, die Vertretung des BF und nahm Akteneinsicht.

26. Am 26.06.2025 wurde beim BF nach 34-tägigem Hungerstreik die Haftunfähigkeit festgestellt und der BF deshalb aus der Schubhaft entlassen.

27. Am 15.07.2025 wurde der BF in 1100 Wien, in der Nähe einer U-Bahnstation, durch Organwalter der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle im Besitze von Suchtgift und 885,- Euro Bargeld betreten, sein illegaler Aufenthalt festgestellt und er in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht.

28. Am 16.07.2025 wurde vom BFA mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

29. Am 16.07.2025 fügte sich der BF mittels einer Rasierklinge selbst am linken Unterarm mehrere Schnittwunden zu. Er wurde medizinisch versorgt, bekam ein Einweggewand und wurde in eine Sicherheitszelle transferiert. Während dieser Amtshandlung verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie herum und beschimpfte die anwesenden Beamten. In seiner Sicherheitszelle schrie er und trat mehrmals gegen die Zellentüre. Er rechtfertigte sein Verhalten mit den Worten: „Ich bin aus Algerien. Ich mache das für meine Mutter.“

30. Am 18.07.2025 wurden dem BF alle Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, er lehnte aber das Frühstück ab. Ab dem 19.07.2025 befand er sich im Hungerstreik.

31. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches am 30.07.2025 mit einer Vertreterin der BBU erwies sich der BF als nicht rückkehrwillig.

32. Am 12.08.2025 wurde beim BF nach 26-tägigem Hungerstreik die Haftunfähigkeit festgestellt und der BF deshalb aus der Schubhaft entlassen.

33. Am 14.10.2025 wurde der BF nach einem vermeintlichen E-Scooter-Unfall aus einer Krankenanstalt in Wien entlassen, von Organwaltern der LPD Wien kontrolliert, dabei sein illegaler Aufenthalt festgestellt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ verbracht. Noch am gleichen Tage wurde er wegen Haftunfähigkeit entlassen.

34. Am 18.12.2025 stimmte die Algerische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu.

35. Am 19.12.2025 erließ das BFA einen neuerlichen Festnahmeauftrag gegenüber dem BF, der nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes war.

36. Am 03.03.2026 wurde der BF in 1100 Wien, neben einer U-Bahnstation, von Organwaltern der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und dabei mit drei großen Beuteln Suchtgift betreten. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ verbracht.

37. Am 04.03.2026 wurde der BF von Organwaltern des BFA zur Prüfung einer Erlassung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Dabei gab er zu seinem Gesundheitszustand befragt an: „A: Ich habe Zahnschmerzen. Abgesehen von den Zahnschmerzen passt es. Aber die Zahnschmerzen sind leider noch vorhanden. Wenn ich Tabletten nehme, dann geht es. - F: Nehmen Sie Medikamente oder Tabletten? - A: Ich nehme Parkemed. - F: Nehmen Sie weitere Tabletten oder Medikamente? - A: Nein. - F: Wann waren Sie zuletzt beim Zahnarzt? - A: Vor zehn Tagen. - F: Haben Sie einen weiteren Termin beim Zahnarzt vereinbart? - A: Am Freitag wäre ich wieder hingegangen. - F: Bei welchem Zahnarzt haben Sie den Termin? A: Das weiß ich nicht. Einen Zettel habe ich auch nicht mit. - F: Welche Diagnose wurde erstellt? - A: Ich habe eine Schiene und die ist locker. - F: Wurden Sie im PAZ schon kontrolliert? - A: Ja, heute. - F: Was teilte Ihnen der Arzt mit? - A: Er teilte mir mit, dass er mich am Freitag wieder kontrolliert. Das meinte ich. - F: Benötigen Sie heute ärztliche Unterstützung? - A: Nein. - F: Also meinten Sie das mit dem Folgearzttermin vom Freitag? - A: Nein, also bei einem anderen Arzt habe ich auch einen Termin. Aber den Zettel habe ich nicht mit. Ich kann Ihnen nur sagen, dass der Zahnarzt im zehnten Bezirk, eine Station vom Reumannplatz entfernt, liegt.“

Zu seiner Identität gab er an: „Mein Name ist XXXX , geb. XXXX 2000, in Algerien, Wahran geboren.”Zu seiner Identität gab er an: „Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 2000, in Algerien, Wahran geboren.”

Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er u.a. an: „A: Ich hatte eine Frau in Frankreich, das habe ich schon einmal angegeben. Mittlerweile sind wir geschieden und jetzt habe ich eine neue Frau. - F: Zuletzt wurden Sie im Mai 2025 einvernommen und da sagten Sie, dass Sie eine Frau in Algerien haben. - A: Ich sagte, dass ich eine Frau in Frankreich habe. - F: Das stimmt nicht. Sie sagten, dass Sie eine Frau in Algerien haben, die bei Ihrem Vater lebt. - A: Nein, Sie war vielleicht bei meinem Vater auf Besuch. Vielleicht war es ein Missverständnis. Aber es ist jetzt eh eine andere Ehefrau. - F: Wann haben Sie Ihre damalige Ehefrau geschieden? - A: Ich habe mich nach der Entlassung aus der Schubhaft scheiden lassen. - F: Wieso? - A: Sie wollte, dass ich nach Frankreich komme, aber das wollte ich nicht. - F: Wann haben Sie dann die neue Frau kennengelernt? - A: Nach meiner Entlassung. Ein paar Tage später. - F: Innerhalb dieser wenigen Tagen haben Sie sich geschieden und eine neue Ehe geschlossen? - A: Ja. - F: Wann konkret haben Sie die Dame kennengelernt und wann geheiratet? - A: Wir haben uns im Juni kennengelernt und drei Wochen später haben wir geheiratet. Am 25.06. wurde ich entlassen, dann war ich wieder in Schubhaft, und nach der nächsten Entlassung bin ich zu ihr gegangen. - F: Wie hat Ihre Eheschließung ausgesehen? - A: Ganz einfach. Wir waren zu zweit. - F: Gab es Zeugen? - A: Nein. - A: Wir waren doch im islamischen Zentrum. Es gab zwei Zeugen. Die waren aus Marokko. - F: Wo wohnt diese Dame? - A: In der XXXX . - F: Hier wohnt nur ein Herr „ XXXX “. Was sagen Sie dazu? - A: Der hat davor dort gewohnt. - F: Wieso ist die Dame dort nicht gemeldet? - A: Ich weiß es nicht. - F: Wie heißt sie? - A: XXXX . - F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach? - A: Ich arbeite nicht. - F: Wie finanzieren Sie Ihr Leben? - A: Meine Eltern, die in Algerien leben, schicken mir Geld. Meinen Eltern geht es finanziell okay. - F: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach? - A: Ja. – F: Stehen Sie in einer guten Beziehung zu Ihren Eltern? - A: Ja.“Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er u.a. an: „A: Ich hatte eine Frau in Frankreich, das habe ich schon einmal angegeben. Mittlerweile sind wir geschieden und jetzt habe ich eine neue Frau. - F: Zuletzt wurden Sie im Mai 2025 einvernommen und da sagten Sie, dass Sie eine Frau in Algerien haben. - A: Ich sagte, dass ich eine Frau in Frankreich habe. - F: Das stimmt nicht. Sie sagten, dass Sie eine Frau in Algerien haben, die bei Ihrem Vater lebt. - A: Nein, Sie war vielleicht bei meinem Vater auf Besuch. Vielleicht war es ein Missverständnis. Aber es ist jetzt eh eine andere Ehefrau. - F: Wann haben Sie Ihre damalige Ehefrau geschieden? - A: Ich habe mich nach der Entlassung aus der Schubhaft scheiden lassen. - F: Wieso? - A: Sie wollte, dass ich nach Frankreich komme, aber das wollte ich nicht. - F: Wann haben Sie dann die neue Frau kennengelernt? - A: Nach meiner Entlassung. Ein paar Tage später. - F: Innerhalb dieser wenigen Tagen haben Sie sich geschieden und eine neue Ehe geschlossen? - A: Ja. - F: Wann konkret haben Sie die Dame kennengelernt und wann geheiratet? - A: Wir haben uns im Juni kennengelernt und drei Wochen später haben wir geheiratet. Am 25.06. wurde ich entlassen, dann war ich wieder in Schubhaft, und nach der nächsten Entlassung bin ich zu ihr gegangen. - F: Wie hat Ihre Eheschließung ausgesehen? - A: Ganz einfach. Wir waren zu zweit. - F: Gab es Zeugen? - A: Nein. - A: Wir waren doch im islamischen Zentrum. Es gab zwei Zeugen. Die waren aus Marokko. - F: Wo wohnt diese Dame? - A: In der römisch 40 . - F: Hier wohnt nur ein Herr „ römisch 40 “. Was sagen Sie dazu? - A: Der hat davor dort gewohnt. - F: Wieso ist die Dame dort nicht gemeldet? - A: Ich weiß es nicht. - F: Wie heißt sie? - A: römisch 40 . - F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach? - A: Ich arbeite nicht. - F: Wie finanzieren Sie Ihr Leben? - A: Meine Eltern, die in Algerien leben, schicken mir Geld. Meinen Eltern geht es finanziell okay. - F: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach? - A: Ja. – F: Stehen Sie in einer guten Beziehung zu Ihren Eltern? - A: Ja.“

Zu seinen sonstigen Lebensumständen befragt, gab er an: „F: Haben Sie Freunde und Bekannte in Österreich? - A: Ich habe Freunde hier, ja. Ich habe vier gute Freunde. Ich habe auch schon bei einem Freund gewohnt. Aber eigentlich hat die Wohnung auch mir gehört. - F: Warum sind und waren Sie in Österreich noch nie behördlich gemeldet? - A: Ich werde es machen. - F: Warum waren Sie bis jetzt noch nie behördlich gemeldet? - A: ich wusste es nicht. - F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? - A: Ich würde nach Spanien reisen, lassen Sie mich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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