Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W236 2264130-2/7E
W236 2264130-2/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. 1289085408/241164712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. 1289085408/241164712, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die Spruchpunkte I., II. sowie IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2025 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2025 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte II. und III.), weil eine besondere Gefährdungslage wegen der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Nangarhar sowie seinem kindlichen Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.1. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), weil eine besondere Gefährdungslage wegen der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Nangarhar sowie seinem kindlichen Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W202 2264130-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W202 2264130-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte auf Antrag die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.11.2023 für zwei Jahre.
3. Am 31.07.2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund eines Polizeiberichts wegen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachts der geschlechtlichen Nötigung ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 17 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 17 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2025 die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit, richtete Fragen an ihn und ermöglichte ihm, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
6. Am 19.08.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Mit Eingabe vom 18.09.2025 beantragte er die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
7. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.11.2022, Zl. 1289085408-211720117, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 „Ziffer “ AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 14.11.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und wies seinen Antrag vom 18.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).7. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.11.2022, Zl. 1289085408-211720117, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, „Ziffer “ AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 14.11.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies seinen Antrag vom 18.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Gründe für die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung aufgrund der verbesserten Sicherheitslage, der zwar angespannten, aber nicht unmöglichen Versorgungslage sowie der eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer könne auf ein intaktes familiäres Netz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen und würde bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten.
8. Gegen den Bescheid vom 18.09.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und unzureichende Länderberichte herangezogen. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht maßgeblich geändert und eine tragfähige Unterstützung durch seine Familie sei ausgeschlossen. Somit sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr faktisch unzumutbar.
9. Am 09.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt und mit diesem sein strafrechtswidriges Verhalten erörtert.
10. Mit Stellungnahme vom 23.03.2026 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Bewährungshilfe vom 16.03.2026 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht auch etwas Dari.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Ende des Jahres 2019 im Alter von 12 Jahren mit seinen Eltern und seinen beiden ca. sechs bzw. elf Jahre jüngeren Brüdern lebte. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre die Schule und bewässerte in seinem Heimatdorf landwirtschaftliche Felder der Dorfbewohner. Er hat Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben der Sprache Paschtu; Dari kann er nur sprechen. Seine Mutter arbeitete als Lehrerin und sein Vater als Müllsammler. Auf seiner Reise nach Österreich verbrachte der Beschwerdeführer etwa ein Jahr im Iran, wo er als Schweißer arbeitete.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2022 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welche das Bundesamt mit Bescheid vom 14.11.2023 für zwei Jahre verlängerte.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seinen jüngeren Brüdern und seiner Schwester im Kleinkindalter leben in Afghanistan unter ärmlichen Verhältnissen. Seine Mutter darf unter dem Taliban-Regime nicht mehr arbeiten. Sein Vater ist krank und verrichtet Gelegenheitsjobs. Der Beschwerdeführer schickte ihnen pro Monat etwa 50,00 €, um sie finanziell zu unterstützen. Vor etwa zwei Monaten hat seine Familie jedoch den Kontakt abgebrochen, weil sie wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Konta