TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W215 2294503-1

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Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W215 2294503-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Indonesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Indonesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG),
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor etwa zwei Wochen Indonesien legal mit ihrem indonesischen Reisepass verlassen habe. Ihre ganze Familie und die Nachbarschaft habe sie umbringen wollen, weil sie Rassisten seien und ihren Ehemann, der Migrant in Indonesien sei, nicht akzeptieren würden. Sie sei schwanger gewesen und ihr Vater habe dafür gesorgt, dass ihr Baby sterbe. Im Fall einer Rückkehr würde sie sich sehr unsicher fühlen.In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor etwa zwei Wochen Indonesien legal mit ihrem indonesischen Reisepass verlassen habe. Ihre ganze Familie und die Nachbarschaft habe sie umbringen wollen, weil sie Rassisten seien und ihren Ehemann, der Migrant in Indonesien sei, nicht akzeptieren würden. Sie sei schwanger gewesen und ihr Vater habe dafür gesorgt, dass ihr Baby sterbe. Im Fall einer Rückkehr würde sie sich sehr unsicher fühlen.

In ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.11.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Indonesien einen syrischen Staatsangehörigen geheiratet habe, der unter dem Schutz des UNHCR stehe. Sie werde deshalb in Indonesien von ihrer Familie bedroht und ihr Vater wolle, dass sie sich von ihrem Ehegatten trenne, damit er sie mit einem anderen Mann zwangsverheiraten könne. Im Fall einer Weigerung würde er sie umbringen. Sie sei schwanger gewesen und habe durch ein Getränk, das ihr von ihrem Vater verabreicht worden sei, ihr Kind verloren. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet, von dieser aber keine Unterstützung erfahren. Sie habe Angst, dass ihr Vater sie in ganz Indonesien finden könne.

Mit Stellungnahme vom 10.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie u.a. der sozialen Gruppe der von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bedrohten indonesischen Frauen angehöre und eine mangelnde Schutzfähigkeit des indonesischen Staates vorliege. Die Gefahr drohe ihr überall in Indonesien und könne sie auch kein eigenständiges Leben aufbauen, da sich die für sämtliche offizielle Anliegen benötigte „Family Card” bei ihrem Vater befinde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.06.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Beschwerdevorlage vom 27.06.2024 langte am 28.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Nach einer Unzuständigkeitsanzeige wurde das Verfahren am 01.07.2024 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 21.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Angesichts der in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde die Verhandlung, zwecks XXXX , auf unbestimmte Zeit vertagt.Am 21.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Angesichts der in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde die Verhandlung, zwecks römisch 40 , auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2025 wurde ein XXXX zum Sachverständigen bestellt und ihm die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens aufgetragen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2025 wurde ein römisch 40 zum Sachverständigen bestellt und ihm die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens aufgetragen.

Im XXXX vom XXXX führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine XXXX XXXX . Es liegt ein insgesamt XXXX vor, die XXXX . Im römisch 40 vom römisch 40 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine römisch 40 römisch 40 . Es liegt ein insgesamt römisch 40 vor, die römisch 40 .

Am 24.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Zwischen und nach der letzten Beschwerdeverhandlung wurden Kopien von Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität der XXXX -jährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Indonesien und gehört der Volksgruppe der Javaner an. Sie war bei ihrer Einreise XXXX Glaubens und bekennt sich derzeit zu keiner Religion. Die Identität der römisch 40 -jährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Indonesien und gehört der Volksgruppe der Javaner an. Sie war bei ihrer Einreise römisch 40 Glaubens und bekennt sich derzeit zu keiner Religion.

Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX im XXXX Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX , im Osten der XXXX . Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie im Stadtteil XXXX , danach übersiedelte sie in den Stadtteil XXXX und lebte dort mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum der Familie steht. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 im römisch 40 Bezirk römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , im Osten der römisch 40 . Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie im Stadtteil römisch 40 , danach übersiedelte sie in den Stadtteil römisch 40 und lebte dort mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum der Familie steht.

Die Beschwerdeführerin heiratete in Indonesien am XXXX , im Beisein ihres Vaters als Zeugen, einen syrischen Staatsangehörigen, der in Indonesien als von UNHCR anerkannter Flüchtling lebt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie bis zu ihrer Ausreise aus der Republik Indonesien mit ihrem Ehegatten an unterschiedlichen Orten. Die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise verbrachten sie XXXX . Von dort begab sich die Beschwerdeführerin nach XXXX , um anschließend von dort im XXXX über einen internationalen Flughafen auszureisen. Die Beschwerdeführerin heiratete in Indonesien am römisch 40 , im Beisein ihres Vaters als Zeugen, einen syrischen Staatsangehörigen, der in Indonesien als von UNHCR anerkannter Flüchtling lebt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie bis zu ihrer Ausreise aus der Republik Indonesien mit ihrem Ehegatten an unterschiedlichen Orten. Die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise verbrachten sie römisch 40 . Von dort begab sich die Beschwerdeführerin nach römisch 40 , um anschließend von dort im römisch 40 über einen internationalen Flughafen auszureisen.

Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend für sechs Monate eine Ausbildung bei XXXX als XXXX . Danach machte sie für etwa drei Monate ein bezahltes Training am XXXX Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern versorgt, die auch ihre Ausbildung finanzierten; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren in Ordnung. Nach ihrer Eheschließung bestritt sie den Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Dieser bezieht Zahlungen von UNHCR und arbeitet als XXXX , gemeinsam betrieben sie auch einen XXXX Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend für sechs Monate eine Ausbildung bei römisch 40 als römisch 40 . Danach machte sie für etwa drei Monate ein bezahltes Training am römisch 40 Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern versorgt, die auch ihre Ausbildung finanzierten; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren in Ordnung. Nach ihrer Eheschließung bestritt sie den Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Dieser bezieht Zahlungen von UNHCR und arbeitet als römisch 40 , gemeinsam betrieben sie auch einen römisch 40

Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, ihr Vater und ihre Schwester leben in der Stadt XXXX , ihr Bruder hält sich in XXXX auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in XXXX in XXXX . Von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin in Österreich ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Es besteht kein Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indonesien. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, ihr Vater und ihre Schwester leben in der Stadt römisch 40 , ihr Bruder hält sich in römisch 40 auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in römisch 40 in römisch 40 . Von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin in Österreich ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Es besteht kein Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indonesien.

Bei der Beschwerdeführerin wurde am XXXX von XXXX eine XXXX diagnostiziert und als XXXX Empfehlung XXXX bei XXXX verschrieben. Am XXXX suchte die Beschwerdeführerin mit ihrer XXXX die XXXX eines XXXX auf. Als Prozedere wurden neben einer XXXX die XXXX XXXX . Laut XXXX vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine XXXX diagnostiziert, wobei als Medikation zu diesem Zeitpunkt nur noch XXXX eingenommen wurde.Bei der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 von römisch 40 eine römisch 40 diagnostiziert und als römisch 40 Empfehlung römisch 40 bei römisch 40 verschrieben. Am römisch 40 suchte die Beschwerdeführerin mit ihrer römisch 40 die römisch 40 eines römisch 40 auf. Als Prozedere wurden neben einer römisch 40 die römisch 40 römisch 40 . Laut römisch 40 vom römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine römisch 40 diagnostiziert, wobei als Medikation zu diesem Zeitpunkt nur noch römisch 40 eingenommen wurde.

Die Beschwerdeführerin befand sich von XXXX sowie von XXXX in XXXX bei XXXX . Die Beschwerdeführerin befand sich von römisch 40 sowie von römisch 40 in römisch 40 bei römisch 40 .

Laut eingeholtem Sachverständigengutachten vom XXXX die Beschwerdeführerin an einer XXXX ist gering bis mäßiggradig und ist eine Behandelbarkeit gegeben, derzeit nimmt die Beschwerdeführerin XXXX in Anspruch. Medikamente werden derzeit nicht eingenommen. Eine Überstellung nach Indonesien würde aus medizinischer Sicht keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.Laut eingeholtem Sachverständigengutachten vom römisch 40 die Beschwerdeführerin an einer römisch 40 ist gering bis mäßiggradig und ist eine Behandelbarkeit gegeben, derzeit nimmt die Beschwerdeführerin römisch 40 in Anspruch. Medikamente werden derzeit nicht eingenommen. Eine Überstellung nach Indonesien würde aus medizinischer Sicht keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.

b) Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde fanden am 21.07.2025 und 24.11.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

c) Fluchtgründe:

Die Beschwerdeführerin weist seit ihrer Kindheit ein schwieriges Verhältnis zu ihrer Familie auf, insbesondere zu ihrem Vater. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vater die Beschwerdeführerin etwa wegen ihrer Heirat mit einem syrischen Staatsangehörigen mit dem Tod bedroht hat oder ein von diesem verabreichtes Getränk zum Abbruch der Schwangerschaft bei der Beschwerdeführerin geführt hat.

Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die XXXX -jährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indonesien von ihrem Vater verfolgt bzw. von diesem ausfindig gemacht wird und Opfer einer Zwangsverheiratung wird. Nach der indonesischen Gesetzeslage sind häusliche Gewalt und Zwangsheirat gesetzwidrig. Der indonesische Staat arbeitet eng mit privaten Institutionen zusammen, um den Schutz von Frauen und Mädchen bei häuslicher und sexueller Gewalt zu verbessern. Frauenhäuser und staatliche Notrufnummern vermitteln den Betroffenen Kontakte, die ihnen rechtliche aber auch psychologische Betreuung bieten.Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die römisch 40 -jährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indonesien von ihrem Vater verfolgt bzw. von diesem ausfindig gemacht wird und Opfer einer Zwangsverheiratung wird. Nach der indonesischen Gesetzeslage sind häusliche Gewalt und Zwangsheirat gesetzwidrig. Der indonesische Staat arbeitet eng mit privaten Institutionen zusammen, um den Schutz von Frauen und Mädchen bei häuslicher und sexueller Gewalt zu verbessern. Frauenhäuser und staatliche Notrufnummern vermitteln den Betroffenen Kontakte, die ihnen rechtliche aber auch psychologische Betreuung bieten.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort in Indonesien niederzulassen und lebte sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Monate XXXX . Ein Verbleib in der Family Card ihres Vaters hat keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie kann selbständig ihren Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig.Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort in Indonesien niederzulassen und lebte sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Monate römisch 40 . Ein Verbleib in der Family Card ihres Vaters hat keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie kann selbständig ihren Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig.

d) Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführerin wurde von den indonesischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt und sie reiste damit problemlos legal über den Flughafen XXXX aus der Republik Indonesien aus. Es bestehen keine Probleme mit Behördenvertretern der Republik Indonesien.Der Beschwerdeführerin wurde von den indonesischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt und sie reiste damit problemlos legal über den Flughafen römisch 40 aus der Republik Indonesien aus. Es bestehen keine Probleme mit Behördenvertretern der Republik Indonesien.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin XXXX an einer XXXX . XXXX ; die Beschwerdeführerin nimmt derzeit keine Medikamente ein. Eine Überstellung in die Republik Indonesien würde keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. In Indonesien besteht medizinische Versorgung, wobei laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat die Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Indonesien seit Anfang der 2000er Jahre auf die Bezirksebene verlagert worden ist, und die Gesundheitsdienstleistungen in Bezug auf Qualität und Verfügbarkeit von Bezirk zu Bezirk variieren. Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Beschwerdeführerin römisch 40 an einer römisch 40 . römisch 40 ; die Beschwerdeführerin nimmt derzeit keine Medikamente ein. Eine Überstellung in die Republik Indonesien würde keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. In Indonesien besteht medizinische Versorgung, wobei laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat die Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Indonesien seit Anfang der 2000er Jahre auf die Bezirksebene verlagert worden ist, und die Gesundheitsdienstleistungen in Bezug auf Qualität und Verfügbarkeit von Bezirk zu Bezirk variieren. Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen.

Der Beschwerdeführerin ist es als XXXX -jährige Frau möglich, in der Republik Indonesien eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und -willig, spricht fließend Indonesisch und Englisch, verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung mit sehr guten Noten und hat eine Ausbildung bei XXXX mit ebenfalls sehr guten Noten als XXXX gemacht. In Österreich arbeitet sie seit einigen Jahren als Reinigungskraft und XXXX . Der Beschwerdeführerin ist es daher – wie bereits in Österreich – auch in der Republik Indonesien möglich, erwerbstätig zu sein und ihren Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Laut
1. Feststellungen f aktuelle Lage ist die Republik Indonesien eine der weltweit am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Viele Indonesier arbeiten im informellen Sektor, u. a. in kleinen und mittleren Unternehmen, als Auftragnehmer oder in der „Gig-Economy“, z. B. als Fahrer von Autos oder Motorrädern, die über eine Mobiltelefonanwendung gemietet werden. Persönliche Verbindungen, z. B. durch die Familie, frühere Arbeit oder innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe, sind hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig, um eine informelle Beschäftigung zu finden. Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen für Frauen im Beruf. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in den Bereichen Familien-, Arbeits-, Eigentums- und Staatsangehörigkeitsrecht, räumt Witwen jedoch keine gleichen Erbrechte ein. Das Gesetz wurde im Allgemeinen wirksam durchgesetzt.
Der Beschwerdeführerin ist es als römisch 40 -jährige Frau möglich, in der Republik Indonesien eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und -willig, spricht fließend Indonesisch und Englisch, verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung mit sehr guten Noten und hat eine Ausbildung bei römisch 40 mit ebenfalls sehr guten Noten als römisch 40 gemacht. In Österreich arbeitet sie seit einigen Jahren als Reinigungskraft und römisch 40 . Der Beschwerdeführerin ist es daher – wie bereits in Österreich – auch in der Republik Indonesien möglich, erwerbstätig zu sein und ihren Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Laut , 1. Feststellungen f aktuelle Lage ist die Republik Indonesien eine der weltweit am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Viele Indonesier arbeiten im informellen Sektor, u. a. in kleinen und mittleren Unternehmen, als Auftragnehmer oder in der „Gig-Economy“, z. B. als Fahrer von Autos oder Motorrädern, die über eine Mobiltelefonanwendung gemietet werden. Persönliche Verbindungen, z. B. durch die Familie, frühere Arbeit oder innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe, sind hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig, um eine informelle Beschäftigung zu finden. Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen für Frauen im Beruf. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in den Bereichen Familien-, Arbeits-, Eigentums- und Staatsangehörigkeitsrecht, räumt Witwen jedoch keine gleichen Erbrechte ein. Das Gesetz wurde im Allgemeinen wirksam durchgesetzt.

Ein Verbleib in der Family Card des Vaters hat – wie weiter oben bereits festgestellt – keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin: Sie kann selbständig den Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig.

Die Beschwerdeführerin lebte bereits vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren nicht mehr in ihrem Elternhaus, sondern begründete nach der Eheschließung einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann an wechselnden Wohnorten. Das letzte halbe Jahr vor ihrer Ausreise hielt sie sich XXXX auf. Der Beschwerdeführerin war es sohin möglich, seit ihrer Eheschließung im XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX ihr Leben unabhängig vom Verbleib in der Family Card ihres Vaters zu bestreiten und insbesondere auch nachweislich medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich einen Führerschein ausstellen zu lassen.Die Beschwerdeführerin lebte bereits vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren nicht mehr in ihrem Elternhaus, sondern begründete nach der Eheschließung einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann an wechselnden Wohnorten. Das letzte halbe Jahr vor ihrer Ausreise hielt sie sich römisch 40 auf. Der Beschwerdeführerin war es sohin möglich, seit ihrer Eheschließung im römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 ihr Leben unabhängig vom Verbleib in der Family Card ihres Vaters zu bestreiten und insbesondere auch nachweislich medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich einen Führerschein ausstellen zu lassen.

e) Privat- und Familienleben:

In Österreich leben in einer anderen Stadt die Eltern sowie die Geschwister ihres Ehemannes, von dem die Beschwerdeführerin mittlerweile ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet und zeigt sich um ihre Integration in Österreich von Anfang an sehr bemüht.

Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX mit der Beurteilung „gut bestanden“ und zeigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im November 2025, dass sie verständlich Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 mit der Beurteilung „gut bestanden“ und zeigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im November 2025, dass sie verständlich Deutsch spricht.

Die Beschwerdeführerin hat seit XXXX durchgehend eine jährlich verlängerte Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft und ist seit XXXX in einem XXXX als Reinigungskraft tätig. Seit XXXX übernimmt sie auch Tätigkeiten als XXXX , seit XXXX ist sie zudem geprüfte XXXX . Im XXXX meldete sie sich für eine berufsbegleitende Ausbildung zur XXXX mit dem Schwerpunkt XXXX an, die voraussichtlich von XXXX andauern wird.Die Beschwerdeführerin hat seit römisch 40 durchgehend eine jährlich verlängerte Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft und ist seit römisch 40 in einem römisch 40 als Reinigungskraft tätig. Seit römisch 40 übernimmt sie auch Tätigkeiten als römisch 40 , seit römisch 40 ist sie zudem geprüfte römisch 40 . Im römisch 40 meldete sie sich für eine berufsbegleitende Ausbildung zur römisch 40 mit dem Schwerpunkt römisch 40 an, die voraussichtlich von römisch 40 andauern wird.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, lebt in einer Mietwohnung und kommt selbst für ihre Miete von 480 € auf.Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, lebt in einer Mietwohnung und kommt selbst für ihre Miete von 480 € auf.

f) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indonesien vom 10.12.2024:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

COVID-19

Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023).

Quellen: […]

Politische Lage

Indonesien hat seit dem Sturz eines autoritären Regimes im Jahr 1998 beeindruckende demokratische Fortschritte gemacht, genießt einen bedeutenden politischen und medialen Pluralismus und hat mehrere friedliche Machtwechsel erlebt. Der direkt ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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