TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/25 W173 2288200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

ASVG §108h
ASVG §775
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §41
  1. ASVG § 108h heute
  2. ASVG § 108h gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 108h gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. ASVG § 108h gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
  5. ASVG § 108h gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  6. ASVG § 108h gültig von 01.01.2020 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  7. ASVG § 108h gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  8. ASVG § 108h gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  9. ASVG § 108h gültig von 01.01.2011 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ASVG § 108h gültig von 01.08.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  11. ASVG § 108h gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. ASVG § 108h gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 775 heute
  2. ASVG § 775 gültig von 01.11.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  3. ASVG § 775 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2022
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  6. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  7. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  9. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  10. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  15. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  19. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  25. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  31. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch


,

W173 2288200-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX i.R., geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretariat der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, XXXX , in Verbindung mit dem Bescheid vom 07.11.2023, XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von römisch 40 i.R., geb. am römisch 40 , vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretariat der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, römisch 40 , in Verbindung mit dem Bescheid vom 07.11.2023, römisch 40 , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, betreffend Pensionsanpassung 2023

A) 1.) beschlossen: Das Verfahren wird auf Grund der zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, zu den außerordentlichen Revisionen unter anderem zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, fortgesetzt.

A) 2.) zu Recht erkannt: Der Vorlageantrag vom 14.02.2024 in Verbindung mit der Beschwerde vom 23.11.2023 wird abgewiesen.

B)

Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX i.R., geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 22.06.2023 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr 2023. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen. Vielmehr gebühren ihm eine Erhöhung um 5,8 %. 1. Herr römisch 40 i.R., geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 22.06.2023 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr 2023. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen. Vielmehr gebühren ihm eine Erhöhung um 5,8 %.

2.       Mit Bescheid vom 07.11.2023, XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 2.831,28 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf § 41 Abs. 2 PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom 1. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge. Gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.10.2022 gemäß § 15b Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.831,28 (€ 2.751,14 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. 2. Mit Bescheid vom 07.11.2023, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 2.831,28 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom 1. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge. Gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.10.2022 gemäß Paragraph 15 b, Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.831,28 (€ 2.751,14 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.

3. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 07.11.2023 mit seiner Beschwerde vom 23.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2023. Begründend wurde vorgebracht, der Gesetzeswortlaut sei wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungs- und wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig. Für die Differenzierungen in § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 fehle es an einer sachlichen Grundlage. Entsprechend den vorgenommenen Anpassungen müssten auch die Aktivbezüge im selben Zeitraum Monat für Monat im gleichen Maße steigen, was nicht der Fall sei. Wäre seine Pension statt um nur 2,9% um die volle Anpassung in der Höhe von 5,8% erhöht worden, würde sie monatlich € 2.911,07 betragen. Dies laufe unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung auf einen Pensionsverlust in der Höhe vom mehr als € 30.000,00 hinaus. Es liege eine evidente Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen die RL 2000/78 vor. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seine Pension ab 01.01.2023 in einem verfassungs- und unionsrechtsmäßigen Ausmaß höher festgesetzt werde, nämlich mindestens mit € 2.911,07. 3. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 07.11.2023 mit seiner Beschwerde vom 23.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2023. Begründend wurde vorgebracht, der Gesetzeswortlaut sei wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungs- und wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig. Für die Differenzierungen in Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 fehle es an einer sachlichen Grundlage. Entsprechend den vorgenommenen Anpassungen müssten auch die Aktivbezüge im selben Zeitraum Monat für Monat im gleichen Maße steigen, was nicht der Fall sei. Wäre seine Pension statt um nur 2,9% um die volle Anpassung in der Höhe von 5,8% erhöht worden, würde sie monatlich € 2.911,07 betragen. Dies laufe unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung auf einen Pensionsverlust in der Höhe vom mehr als € 30.000,00 hinaus. Es liege eine evidente Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen die RL 2000/78 vor. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seine Pension ab 01.01.2023 in einem verfassungs- und unionsrechtsmäßigen Ausmaß höher festgesetzt werde, nämlich mindestens mit € 2.911,07.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 23.11.2023 abgewiesen. Gemäß § 41 PG 1965 iVm § 775 ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom 23.11.2023 abgewiesen. Gemäß Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden.

5. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es liege auf Grund der inkriminierenden Regelung ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung vor. Auch wenn die Gesetzesregelung nicht ausdrücklich auf das Geburtsdatum abstelle, ergebe sich dessen Maßgeblichkeit aus den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung gemäß § 14f und § 236d BDG 1979. In § 13 leg.cit. sei der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats geregelt, zu dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollende. Maßgebend sei das Einkommen während des Ruhestandes unabhängig davon, wie lange dieses immer im Einzelfall dauern möge.5. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es liege auf Grund der inkriminierenden Regelung ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung vor. Auch wenn die Gesetzesregelung nicht ausdrücklich auf das Geburtsdatum abstelle, ergebe sich dessen Maßgeblichkeit aus den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14 f und Paragraph 236 d, BDG 1979. In Paragraph 13, leg.cit. sei der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats geregelt, zu dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollende. Maßgebend sei das Einkommen während des Ruhestandes unabhängig davon, wie lange dieses immer im Einzelfall dauern möge.

6. Der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W173 2288200-1 protokolliert.

7. Mit Beschluss vom 03.02.2025, W173 2288200-1/3Z wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen. 7. Mit Beschluss vom 03.02.2025, W173 2288200-1/3Z wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen.

7. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.7. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

7.1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zur gestaffelten Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/2023. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten Erhöhung des Ruhebezugs im ersten Pensionsjahr gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 verneint. 7.1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zur gestaffelten Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/2023. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten Erhöhung des Ruhebezugs im ersten Pensionsjahr gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 verneint.

Zur Form der gestaffelten Ruhebezugserhöhung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).Zur Form der gestaffelten Ruhebezugserhöhung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, geb. am XXXX , trat mit Vollendung des 30.09.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.10.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.751,14. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde auf Grund seines Antrages vom 22.06.2023 mit Bescheid vom 07.11.2023, Zl. XXXX , gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.11.2023, erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, XXXX , abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 14.02.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2288200-1 protokolliert. 1.1. Der BF, geb. am römisch 40 , trat mit Vollendung des 30.09.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.10.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.751,14. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde auf Grund seines Antrages vom 22.06.2023 mit Bescheid vom 07.11.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.11.2023, erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, römisch 40 , abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 14.02.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2288200-1 protokolliert.

1.2. Im Rahmen des unter W173 2288200-1 protokollieren, anhängigen Vorlageverfahrens brachte der BF zur Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 samt Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 eine Rechts- und Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit vor. Der Verfassungsgerichtshof hat in den diesbezüglichen Erkenntnissen vom 04.12.2023, G 197-202/13, G266-269/2023 die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung zur gestaffelten Pensionserhöhung 2023 bestätigt, zumal der rechtspolitische Gestaltungspielraum vom Gesetzgeber gewahrt wurde. Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – auch die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des § 41 Abs. 2 PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. 1.2. Im Rahmen des unter W173 2288200-1 protokollieren, anhängigen Vorlageverfahrens brachte der BF zur Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 samt Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 eine Rechts- und Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit vor. Der Verfassungsgerichtshof hat in den diesbezüglichen Erkenntnissen vom 04.12.2023, G 197-202/13, G266-269/2023 die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung zur gestaffelten Pensionserhöhung 2023 bestätigt, zumal der rechtspolitische Gestaltungspielraum vom Gesetzgeber gewahrt wurde. Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – auch die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist.

1.3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des § 41 Abs. 2 PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig.

1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.

1.5. Mit Beschluss vom 03.02.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte erste Pensionsanpassung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 anhängig war, gemäß § 34 Abs.3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt. 1.5. Mit Beschluss vom 03.02.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte erste Pensionsanpassung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 anhängig war, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt.

1.6. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes. 1.6. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes.

1.7. Auf Grund der aufgezählten vorliegenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu den mittels außerordentlicher Revision bekämpften Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeht der Beschluss zur Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

1.8. Dem BF gebührt gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28. Eine darüber hinaus gehende Pensionsanpassung im Jahr 2023 ist auszuschließen. 1.8. Dem BF gebührt gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28. Eine darüber hinaus gehende Pensionsanpassung im Jahr 2023 ist auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des § 41 Abs. 2 PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten Ruhebezugserhöhung im ersten Pensionsjahr infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten Ruhebezugserhöhung im ersten Pensionsjahr infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.

3.1. Zu Spruchpunkt A:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

Pensionsgesetz 1965

PG 1965

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41, (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgeset

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten